Entscheidung
IX ZR 79/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/13 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Februar 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.947,16 € festgesetzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht weicht zwar insoweit von der Rechtsprechung des Senats ab, als es meint, dass allein aus der Nichtabführung von Sozialversiche- rungsbeiträgen nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der Beitragsrückstand mindestens sechs Monate betrage. Ausrei- chend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Be- schluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Der hier vorliegende Zahlungsrück- stand von zwei bis drei Monaten allein konnte tatrichterlich als nicht ausrei- chend angesehen werden. Die übrigen Indizien, die in diesem Fall vorlagen, hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung in die erforderliche Gesamtabwägung eingestellt. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 303 O 58/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2013 - 1 U 196/12 - 3