Urteil
303 O 340/14
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0707.303O340.14.00
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Leitsätze
1. Eine Schuldnerin, die zahlungsunfähig ist und ihre Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil sie weiß, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.(Rn.24)
2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen die Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381).(Rn.25)
3. Bei einer Schuldnerin sind mehrere, eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags Forderungen für Energielieferungen über insgesamt € 190.629,99 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und weiter Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nur schleppend und teils erst in der Zwangsvollstreckung beglichen hat.(Rn.26)
4. Der Kenntnis der - drohenden - Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.(Rn.28)
5. Von einer Kenntnis einer gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer der Schuldnerin über die Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung in einem Schreiben "letztmalig" zur Zahlung der Beitragsschulden auffordert und ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hinweist.(Rn.29)
6. Es ist ausreichend, wenn die gesetzliche Krankenversicherung (Anfechtungsgegner) im allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, muss nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Eine solche allgemeine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner auf der Grundlage einer von der Schuldnerin tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zu Tage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf die Schuldnerin zurückgehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231)(Rn.34)
7. Auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom dem Benachteiligungsvorsatz kann aber für solche Zeiträume nicht geschlossen werden, in denen die Schuldnerin trotz diverser Rücklastschriften Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Fälligkeit der eingezogenen Beträge vollständig zahlt.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 71.735,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22% und die Beklagte 78%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schuldnerin, die zahlungsunfähig ist und ihre Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil sie weiß, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.(Rn.24) 2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen die Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381).(Rn.25) 3. Bei einer Schuldnerin sind mehrere, eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags Forderungen für Energielieferungen über insgesamt € 190.629,99 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und weiter Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nur schleppend und teils erst in der Zwangsvollstreckung beglichen hat.(Rn.26) 4. Der Kenntnis der - drohenden - Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.(Rn.28) 5. Von einer Kenntnis einer gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer der Schuldnerin über die Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung in einem Schreiben "letztmalig" zur Zahlung der Beitragsschulden auffordert und ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hinweist.(Rn.29) 6. Es ist ausreichend, wenn die gesetzliche Krankenversicherung (Anfechtungsgegner) im allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, muss nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Eine solche allgemeine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner auf der Grundlage einer von der Schuldnerin tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zu Tage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf die Schuldnerin zurückgehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231)(Rn.34) 7. Auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom dem Benachteiligungsvorsatz kann aber für solche Zeiträume nicht geschlossen werden, in denen die Schuldnerin trotz diverser Rücklastschriften Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Fälligkeit der eingezogenen Beträge vollständig zahlt.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 71.735,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22% und die Beklagte 78%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ein Rückgewähranspruch in Höhe von € 71.735,43 hinsichtlich von der Schuldnerin an die Beklagte entrichteter Sozialversicherungsbeiträge zu (Zahlungen vom 12. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012; im Folgenden: 1.). Hingegen ist die Klage nicht gerechtfertigt, soweit mit ihr die Rückgewähr der zuvor geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Zahlungen vom 30. März 2011 bis zum 16. Juni 2011) verlangt wird (im Folgenden: 2.). Auch ein Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu (im Folgenden: 3.). Im Einzelnen: 1. Hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012 - Summe € 71.735,43 - hat der Kläger gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Bei den angefochtenen Zahlungen hat es sich um Rechtshandlungen gehandelt, die innerhalb von 10 Jahren vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags beim Insolvenzgericht (1. Februar 2013) erfolgt sind. Die Schuldnerin hat bei diesen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt (a). Die Beklagte hatte zur Zeit der Zahlungen Kenntnis von solchen Umständen, die den Schluss auf eine - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend geboten haben (b). Auch hat es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an einer Kenntnis der Beklagten von den Rechtshandlungen der Schuldnerin gefehlt (c). a. Die Schuldnerin hat ihre Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10 -, WM 2012, 85 Rn. 14; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 -, WM 2013, 174 Rn. 15; BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 -, WM 2013, 180 Rn. 14). b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12 -, NJW 2015, 1756 ff., Rn. 18). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 -, WM 2013, 1993, Rn. 10; BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 -, WM 2015, 381, Rn. 16). Bei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. Die Schuldnerin hat - wie aus der Forderungsanmeldung der R. Vertrieb AG / Essen zur Insolvenztabelle (Anlage K 10) ersichtlich - Forderungen vom 29. Oktober 2009, vom 4. November 2009 und vom 3. Dezember 2009 für Energielieferungen über insgesamt € 190.629,99 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen, was schon für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, WM 2011, 1429, Rn. 12, 15), zumal es sich vorliegend um einen erheblichen Betrag handelt. Dem Einwand der Beklagten, dass die Forderungen nicht fällig gewesen seien, vielmehr eine Stundungsvereinbarung zwischen Schuldnerin und Energielieferanten bestanden hätte, ist der Kläger überzeugend unter Hinweis auf die Sperrandrohung der R. Vertrieb AG aus dem Januar 2011 (Anlage K 15) sowie der E-Mail vom 24. Februar 2012 (Anlage K 16) entgegen getreten, die gleichfalls mit einer Stundungsabrede unvereinbar gewesen ist. Ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung manifestierte sich in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, welche die Schuldnerin sowohl - seit Ende Juni 2011 - gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Bkk f. verspätet entrichtete. Letztere hat - wie die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 22. Juni 2011 (Anlage K 17) und vom 19. Juli 2011 (Anlage K 18) - zeigen, Sozialversicherungsbeiträge erst im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert, wobei die rückständigen Beträge von erheblicher Höhe waren (€ 58.017,99 [Anlage K 17] bzw. € 60.059,72 [Anlage K 18]). Der Einwand der Beklagten, der Rückstand der Schuldnerin bei der Bkk f. habe nicht mindestens 6 Monate betragen, führt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 -; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12 -, NJW 2015, 1756 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2015 - IX ZR 79/13 -) zu keiner anderen Beurteilung. Nach jener Rechtsprechung kann schon allein aus einer mehrmonatigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden; eines mindestens 6 monatigen Beitragsrückstands bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - IX ZR 79/13 -, zitiert nach juris Rn. 2; Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 - Rn. 20). Die Schuldnerin hat Verbindlichkeiten in beträchtlichem Umfang über einen längeren Zeitraum nicht ausgeglichen. Zusammenfassend rechtfertigt sich die Würdigung, dass die Schuldnerin seit Mitte des Jahres 2011 einen erheblichen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, WM 2011, 1429, Rn. 12 und 15; Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 -, WM 2015, 381, Rn. 23) hat. Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen. b. Dieser Benachteiligungsvorsatz ist von der Beklagten zur Zeit der Zahlungen vom 12. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012 auch erkannt worden. a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10 -, WM 2012, 85, Rn. 15; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12 -, WM 2013, 1044, Rn. 28). Der Kenntnis der - drohenden - Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 -, WM 2013, 180, Rn. 24 f). b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt. Sie hat unter dem 26. November 2011 (Anlage K 7) der Schuldnerin die für den Beitragszeitraum Juni 2011 bis September 2011 offenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 22.713,08 aufgegeben und in dem Schreiben wörtlich ausgeführt: „Wir geben Ihnen jetzt letztmalig die Möglichkeit, die Beitragsschulden bis zum 12. 12. 2011 zu überweisen. Anderenfalls werden ein Insolvenzverfahren beantragen...“ Die Beklagte, die in jenem Schreiben zudem auf die Strafbarkeit der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266 a StGB) hingewiesen hat, ist seinerzeit offenkundig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Insolvenzeröffnungsantrag vorgelegen haben. Dann aber hat sie um eine der Schuldnerin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gewusst, mithin auch um einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das Telefonat ihrer Mitarbeiterin B. mit einem Mitarbeiter der Schuldnerin am 30. November 2011 führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Bekundung der Zeugin B. ist ihr in dem Gespräch zwar mitgeteilt worden, dass es in dem Betrieb der Schuldnerin einen Brand gegeben hatte, der zu einem vierwöchigen Produktionsausfall geführt habe. Diese Angabe ist aber nicht geeignet, das seit Ende Juni 2011 veränderte Zahlungsverhalten der Schuldnerin zu erklären. Auch das Vorbringen der Beklagten, die Zahlung der Schuldnerin vom 12. Dezember 2011 sei nicht aufgrund des mit Schreiben vom 26.11.2011 (Anlage K 7) angekündigten Insolvenzeröffnungsantrags erfolgt, sondern habe sich für sie - die Beklagte - aus einer Normalisierung der Betriebsabläufe im Anschluss an ein brandbedingtes Chaos im Betrieb der Schuldnerin erklärt, ist nach der Zeugenbekundung nicht plausibel. Ab Ende Juni 2011 wuchs der Zahlungsrückstand der Schuldnerin bei der Beklagten, der zuvor nie mehr als einen Monat betragen hatte, stetig an. Auch übermittelte die Schuldnerin ab jenem Zeitpunkt keine Beitragsnachweise mehr. Zwischen dem von der Beklagten erkannten geänderten Verhalten der Schuldnerin (Ende Juni 2011) und der Ankündigung eines Insolvenzeröffnungsantrags (26. November 2011) lagen rund fünf Monate. Ein vierwöchiger Produktionsausfall im Betrieb der Schuldnerin vermag zur Überzeugung der erkennenden Kammer die fünfmonatige Auffälligkeit nicht zu erklären. Für die von der Beklagten behauptete Normalisierung der Betriebsabläufe, die aus Sicht der Beklagten Grund der Zahlung vom 12. Dezember 2011 gewesen sei, hat sich in der Beweisaufnahme nichts ergeben. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist besagte Zahlung (€ 22.713,08) vielmehr aufgrund der im Schreiben der Beklagten vom 26. November 2011 (Anlage K 7) erfolgten Ankündigung eines Insolvenzeröffnungsantrages vorgenommen worden, zumal exakt der im Schreiben vom 26. November 2011 angeforderte Betrag überwiesen worden ist und die Überweisung am letzten Tag der gesetzten Frist erfolgte. c. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht hat es der Beklagten auch nicht an einer Kenntnis von Rechtshandlungen der Schuldnerin gefehlt. Die Beklagte argumentiert, Kenntnis von den bargeldlosen Überweisungen der Schuldnerin erst erlangen gekonnt zu haben, als die jeweilige Zahlung ihrem Konto gutgeschrieben gewesen sei. Damit seien die Rechtshandlungen aber bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Beklagte konkret davon Kenntnis erlangt habe, dass die Überweisungen von der Schuldnerin initiiert gewesen und aus deren pfändbaren Vermögen geleistet worden seien. Dem vermag sich die erkennende Kammer - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des 9. Zivilsenats des BGH - nicht anzuschließen. Mit Beschluss vom 10. November 2014 - 1 U 150/14 - hat das Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ausgeführt: „Wie der Senat in letzter Zeit in von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin betriebenen Berufungsverfahren (1 U 136/14; 1 U 157/14; 1 U 188/14) wiederholt ausgeführt hat, ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ausreichend, wenn der Anfechtungsgegner im allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Die Rechts-handlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, muss er nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19. September 2013, IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 ff., Rn. 19; Urteil vom 24. Oktober 2013, IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 ff., Rn. 14). Eine solche allgemeine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist anzunehmen, wenn ersterer auf der Grundlage einer vom Schuldner tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zu Tage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Es ist dann ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner über den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war (BGH, Urteil vom 19. September 2013, IX ZR 4/13, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 24. Oktober 2013, IX ZR 104/13, a.a.O., Rn. 19). Mehr oder weniger wahrscheinliche Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa in berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, IX ZR 104/13, Rn. 17 und 19).“ Vor diesem Hintergrund unterliegt es für die erkennende Kammer keinem Zweifel, dass die Beklagte die erforderliche allgemeine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt hat. Dass die Beklagte über den genauen Hergang des Zahlungflusses nicht unterrichtet gewesen ist, ist ohne Bedeutung. 2. Ohne Erfolg bleibt die Klage hingegen insoweit, als vom Kläger die Rückgewähr der im Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 16. Juni 2011 von der Schuldnerin gezahlten Sozialversicherungsbeiträge verlangt wird. Für diesen Zeitraum lässt sich eine Kenntnis der Beklagten von solchen Umständen, die zwingend den Schluss auf eine - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit und damit einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geböten, nicht feststellen. In diesem Zeitraum hat der Beitragsrückstand der Schuldnerin bei der Beklagten nie mehr als einen Monat betragen. Zwar hat es Rücklastschriften am 1. März 2011 und am 1. Juni 2011 gegeben. Unstreitig hat aber die Schuldnerin den retournierten Betrag binnen 3 Wochen nach Fälligkeit der eingezogenen Beträge an die Beklagte vollständig gezahlt, so dass dem an sich gewichtigen Indiz einer Lastschriftretoure vorliegend kein maßgebliches Gewicht zukommt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Schreiben Anlagen K 2 bis K 6 hervorhebt, die Schuldnerin habe nur unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt, verfängt dies für den in Rede stehenden Zahlungszeitraum - 30. März 2011 bis 16. Juni 2011 - schon deshalb nicht, weil die Schreiben Anlagen K 2 ff. erst ab dem 27. Juli 2011 verfasst worden sind. Auch der Umstand, dass die Beklagte bezüglich des Beitrags Dezember 2010 des freiwillig versicherten Mitarbeiters T. der Schuldnerin bereits am 22. Februar 2011 das Hauptzollamt mit der zwangsweisen Vollstreckung beauftragt hat (Vollstreckungsankündigung in Anlage K 19), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es hat sich bei dem am 15. Januar 2011 fälligen Betrag von brutto € 647,40 um eine vergleichsweise kleine Summe gehandelt, so dass weder der Zwangsvollstreckungauftrag für sich betrachtet noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Indizien den zwingenden Schluss der Beklagten auf eine im Zeitraum 30. März 2011 bis 16. Juni 2011 zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geboten hätte. 3. Auch soweit der Kläger unter Verzugsgesichtpunkten Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.863,40 von der Beklagten verlangt, bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg. Gegenüber der auf Zahlung - nicht etwa auf Freihaltung - gerichteten Klage hat die Beklagte die tatsächliche Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Kläger an seine Prozessbevollmächtigten bestritten (Klagerwiderung vom 1. Dezember 2014 Seite 11 am Ende, Bl. 34 d. A.). Der Kläger hat in der Replik vom 8. Januar 2015 (Seite 7 unten, Bl. 41 d. A.) zwar erwidert, dass die Beklagte seine außergerichten Rechtsanwaltskosten „zu erstatten“ habe. Vorstehender Formulierung mag man inzidenter zwar die Behauptung einer bereits erfolgten Zahlung entnehmen. Beweis für die - bestrittene - Zahlung hat der für die Voraussetzungen des Anspruchs beweisbelastete Kläger aber nicht angetreten, so dass er beweisfällig geblieben ist. II. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen sind aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO begründet. Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die beklagte Krankenversicherung, bei der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin versichert gewesen sind, nach Anfechtung von der Schuldnerin entrichteter Sozialversicherungsbeitragszahlungen einen insbesondere auf §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruch geltend. Der Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin ist am 1. Februar 2013 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat mit Beschluss vom 8. März 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts M. in Anlage K 1). Die Schuldnerin hatte im Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 7. Dezember 2012 die nachfolgenden Sozialversicherungsbeitragszahlungen an die Beklagte entrichtet: 30. März 2011 € 5.441,08 18. April 2011 € 1.304,95 17. Mai 2011 € 1.304,95 28. April 2011 € 5.481,02 10. Juni 2011 € 5.538,52 16. Juni 2011 € 1.304,95 12. Dezember 2011 € 22.713,08 23. Januar 2012 € 237,53 23. März 2012 € 23.039,08 06. Juni 2012 € 10.104,26 06. Juni 2012 € 2.803,38 21. Juni 2012 € 677,60 13. Juli 2012 € 667,47 19. Juli 2012 € 2.982,83 20. August 2012 € 1.053,11 21. August 2012 € 667,47 23. August 2012 € 670,00 31. August 2012 € 4.069,66 25. September 2012 € 7,60 16. Oktober 2012 € 687,21 16. Oktober 2012 € 690,00 07. Dezember 2012 € 665,15 Summe € 92.110,90 Unstreitig ist es auf Zahlungen der Schuldnerin vom 1. März 2011, vom 1. Juni 2011, vom 12. Juli 2011 und vom 22. Juli 2011 hin zu Rücklastschriften gekommen. Die retonierten Beträge vom 1. März 2011 und vom 1. Juni 2011 hat die Schuldnerin sodann binnen 3 Wochen nach Fälligkeit an die Beklagte vollständig gezahlt. Bis Mitte Juni 2011 geriet die Schuldnerin gegenüber der Beklagten nie in einen Zahlungsrückstand von mehr als einem Beitragsmonat (einzelne Zahlungsdaten und -beträge siehe Klagerwiderung vom 1. Dezember 2014 Seite 6 f., Bl. 29 f. d. A.). Ebenso unstreitig änderte sich Ende Juni 2011 nicht nur das Beitragszahlungsverhalten der Schuldnerin. Sie kam vielmehr auch ihrer Pflicht zur Übermittlung des Beitragsnachweises (§ 28 f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) nicht mehr nach. Für Juni 2011 schätzte die Beklagte daraufhin den Monatsbeitrag und zog ihn mit Lastschrift vom 28. Juni 2011 vom Geschäftskonto der Schuldnerin ein (€ 5.481,02). Die Lastschrift wurde unter dem 12. Juli 2011 retourniert. Mit weiterer Lastschrift vom 20. Juli 2011 zog die Beklagte sodann vom Geschäftskonto der Schuldnerin den geschätzten Gesamtsozialversicherungbeitrag für den Beitragsmonat Juni 2011 (€ 5.481,02), die geschätzten Beiträge freiwillig bei ihr versicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin für den Beitragsmonat Juni 2011 (€ 1.304,95), Säumniszuschläge (€ 54,50) und Kosten (€ 3,00) ein. Diese Lastschrift wurde unter dem 22. Juli 2011 retourniert. Die Beklagte erinnerte die Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage K 2) an die Zahlung der Beiträge Juni 2011 sowie der inzwischen ebenfalls fälligen Beiträge Juli 2011. Mit Mahnschreiben vom 4. August 2011 (Anlage K 3) forderte sie die Schuldnerin zur Zahlung der Beiträge Juni und Juli 2011 - Summe € 12.472,49 - bis zum 17. August 2011 auf. Nach der Fristsetzung hieß es in dem Mahnschreiben: „Anderenfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen...“ Mit weiterem Schreiben vom 19. August 2011 (Anlage K 4) wies die Beklagte darauf hin, dass auch die Beitragszahlungen freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin für die Monate Juni und Juli 2011 nicht eingegangen seien. Sie forderte die Schuldnerin auf, die rückständigen Beträge - Summe € 2.651,90 - bis spätestens 26. August 2011 zu zahlen. Nachdem der Betrag nicht fristgemäß einging, beendete die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2011 (Anlage K 5) das Firmenzahlungsverfahren betreffend freiwillig versicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin. Wie avisiert beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt mit der Vollstreckung rückständiger Beiträge der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (Anlage K 6) kündigte das Hauptzollamt B. die Vollstreckung der offenen Beiträge Juli 2011 in Höhe von € 5.545,02 an. Schließlich richtete die Beklagte am 26. November 2011 ein mit „Beitragsrückstände - Insolvenzantrag“ überschriebenes Schreiben (Anlage K 7) an die Schuldnerin. In ihm wurden die Beitragsrückstände für den Zeitraum Juni bis September 2011 mit € 22.713,08 brutto beziffert. Sodann hieß es: „Wir geben Ihnen jetzt letztmalig die Möglichkeit, die Beitragsschulden bis zum 12. Dezember 2011 zu überweisen. Anderenfalls werden wir ein Insolvenzverfahren beantragen....“ Die Schuldnerin zahlte daraufhin am 12. Dezember 2011 € 22.713,08. Der Kläger trägt vor, die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz an die Beklagte gezahlt. Die Schuldnerin sei bereits zur Zeit der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe zur Zeit der Zahlungen Kenntnis von Umständen gehabt, die den zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geboten hätten. Dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe, folge aus der Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten. So hätten diverse Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, die bereits vor den angefochtenen Zahlungen jeweils fällig und zahlbar gewesen seien. Der Kläger verweist insoweit auf die Excel-Tabelle Anlage K 8, die sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen unter Angabe der Fälligkeitsdaten ausweise, sowie auf die Insolvenztabelle in Anlage K 9. Insbesondere hätten bereits aus dem Jahr 2009 herrührende Forderungen der R. Vertrieb AG betreffend Energielieferungen in Höhe von insgesamt € 190.629,99 (Anlage K 10) bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt worden seien. Die Forderung sei nicht gestundet gewesen, wie sich aus der Sperrandrohung der R. Vertrieb AG aus dem Januar 2011 (Anlage K 15) und der weiteren E-Mail der R. vom 24. Februar 2012 (Anlage K 16) ergebe, in welcher es u.a. heiße: „Es wäre sehr schön, wenn Zahlungen nicht immer erst nach Einschalten des Inkasso-Sperr-Prozesses erfolgen würden...“ Zudem habe auch die Bkk f. Sozialversicherungsbeiträge der Schuldnerin erst im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können, was sich aus deren Pfändungs- und Überweisungs-Verfügungen vom 22. Juni 2011 (Rückstand € 58.017,99, Anlage K 17) und vom 19. Juli 2010 (€ 60.059,72, Anlage K 18) ergebe. Die Beklagte habe Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend zu folgern gewesen sei: Der Kläger führt insoweit die Rücklastschriften vom 1. März 2011, vom 1. Juni 2011, vom 12. Juli 2011 und vom 22. Juli 2011 an. Zahlungen der Schuldnerin seien auf einen angedrohten Insolvenzeröffnungsantrag seitens der Beklagten (Schreiben vom 26. November 2011, Anlage K 7) hin erfolgt. Schon zuvor seien die Zahlungen der Beiträge erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen (Schreiben der Beklagten in Anlagen K 2 bis K 5) vorgenommen worden. Hinzu komme, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbewehrt sei. Schließlich habe die Beklagte bezüglich des freiwillig versicherten Mitarbeiters T. bereits am 22. Februar 2011 das Hauptzollamt mit der zwangsweisen Vollstreckung beauftragt (Vollstreckungsankündigung in Anlage K 19). Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt der Kläger den Ersatz der mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragten jetzigen Prozessbevollmächtigten einhergehender Kosten (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 92.110,90 zuzüglich Kommunikationspauschale). Die Beklagte sei mit Ablauf der im Anfechtungsschreiben vom 25. April 2014 (Anlage K 11) genannten Frist - 23. Mai 2014 - in Verzug geraten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 92.110,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.863,40 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Zahlungen in Abrede. Der Kläger habe eine - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht schlüssig dargetan. Auch habe es bei der Beklagten an einer Kenntnis von Umständen gefehlt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen lassen müssen. Bis Mitte Juni 2011 sei das Zahlungsverhalten der Schuldnerin völlig unauffällig gewesen. Sie sei gegenüber der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nie in einen Rückstand von mehr als einem Beitragsmonat geraten. Richtig sei, dass sich ab Ende Juni 2011 ein verändertes Beitragszahlungsverhalten der Schuldnerin gezeigt habe, die auch ihrer Pflicht zur Übermittlung der Beitragsnachweise nicht mehr nachgekommen sei. Auf die Ankündigung eines von der Beklagten zu stellenden Insolvenzeröffnungsantrags hin - Schreiben vom 26. November 2011 (Anlage K 7) - sei am 30. November 2011 ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Schuldnerin und der Mitarbeiterin B. der Beklagten geführt worden. In jenem Telefongespräch sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass infolge eines Brandes Chaos im Betrieb der Schuldnerin geherrscht habe (Beweis: Zeugin B.). Für die Beklagte habe der Brand das nachlässige Zahlungsverhalten der Schuldnerin ab Ende Juni 2011 bis zum November 2011 plausibel erklärt. Nicht die Ankündigung eines Insolvenzeröffnungsantrags, sondern die Normalisierung der Betriebsabläufe sei der Grund der Zahlung vom 12. Dezember 2011 gewesen. Im übrigen habe die Beklagte keine Kenntnis von den Rechtshandlungen der Schuldnerin gehabt. Es habe sich jeweils um bargeldlose Überweisungen der Schuldnerin gehandelt. Kenntnis habe die Beklagte erst erlangen können, als die jeweilige Zahlung ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Zu jenem Zeitpunkt seien die Rechtshandlungen aber bereits abgeschlossen gewesen. Unabhängig von einer etwaigen Berechtigung der klägerischen Hauptforderung sei jedenfalls die auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren des Klägers gerichtete Nebenforderung unbegründet. Es werde bestritten, dass der Kläger Rechtsanwaltsgebühren an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiterin B. der Beklagten über den Inhalt des Telefonats vom 30. November 2011. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 2015 Seite 2 f. (Bl. 55 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.