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4 StR 519/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 1 9 / 1 4 vom 10. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: schwerer Körperverletzung hier: Anhörungsrüge des Verurteilten H. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Landau (Pfalz) vom 13. Juni 2014 durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2014 weder Ver- fahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Ange- klagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Er- gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich 1 2 3 - 3 - davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vor- bringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo- gen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN). Es trifft auch nicht zu, dass sich der Generalbundesanwalt in der An- tragsschrift vom 10. November 2014 mit der Frage des Verteidigungswillens des Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er zutreffend da- rauf verwiesen, dass - auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen (vor allem UA S. 12 f., 16 ff.) - eine von beiden Seiten gewollte körperliche Auseinandersetzung vorlag, bei der es am Verteidigungswillen fehl- te. Dies wird durch die sprachliche Fassung in der rechtlichen Würdigung (UA S. 69: „jedenfalls“) nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 4 5