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Entscheidung

4 StR 134/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 134/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O. und L. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten O. und L. gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklag- ten O. und L. , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld- spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K. als unbe- gründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O. und L. hiergegen die Anhörungsrügen erhoben. Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung recht- lichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor. 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfah- rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Ver- urteilten zuvor nicht gehört worden sind. 1 2 3 - 3 - Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt. Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Se- nat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Scha- densberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegenge- nommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver- pflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K. betrifft, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in die- ser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antrags- schriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführun- gen zur Frage der Schadensberechnung gemacht. 2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März 4 5 6 - 4 - 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung recht- lichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin