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Beschluss

VI ZB 26/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufungsbegründung muss alle tatsächlich oder rechtlich selbstständig tragenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils angreifen, wenn das Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen Traggründen beruht. • Die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind so auszulegen, dass sie den effektiven Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzulässiger Weise versperren; formelle Überspannungen verletzen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG). • Ist die Berufungsbegründung substantiiert dargelegt und auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, genügt sie auch dann den Anforderungen, wenn sie die tragenden Mitverschuldensfeststellungen des Erstgerichts in hinreichender Weise in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Berufungsbegründung bei mehrfachen tragenden Entscheidungsgründen • Eine Berufungsbegründung muss alle tatsächlich oder rechtlich selbstständig tragenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils angreifen, wenn das Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen Traggründen beruht. • Die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind so auszulegen, dass sie den effektiven Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzulässiger Weise versperren; formelle Überspannungen verletzen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG). • Ist die Berufungsbegründung substantiiert dargelegt und auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, genügt sie auch dann den Anforderungen, wenn sie die tragenden Mitverschuldensfeststellungen des Erstgerichts in hinreichender Weise in Frage stellt. Die Klägerin stürzte Mitte Februar 2010 auf einem vereisten Bahnhofsvorplatz und erlitt eine Sprunggelenksfraktur. Sie machte geltend, die Beklagte zu 1 habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt; die Beklagte zu 2 sollte aufgrund eines vertraglichen Schutzverhältnisses haften. Das Landgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Räum- und Streupflicht nicht wirksam übertragen worden sei, ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber der Klägerin nicht bestehe und die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden treffe. Die Klägerin legte Berufung ein; das Berufungsgericht verwies sie wegen unzureichender Berufungsbegründung als unzulässig ab. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. • Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO überspannt, indem es die Berufung als unzulässig verwarf, obwohl die Begründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten war. • Eine Berufungsbegründung muss angeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils angegriffen werden und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dagegen vorgebracht werden; formale Vollkommenheit oder Erfolgsaussichten sind nicht Erfordernis. • Wenn das Erstgericht die Klage auf mehrere unabhängig tragende Erwägungen stützt, ist jede solche Erwägung zu attackieren; diese Anforderungen dürfen aber nicht so strikt ausgelegt werden, dass sie den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen (Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). • Im Streitfall hat die Klägerin in der Berufungsbegründung deutlich gemacht, dass sie entgegen der landgerichtlichen Würdigung von einer vollen Haftung der Beklagten ausgeht und insbesondere das vom Landgericht angenommene überwiegende Mitverschulden in Frage stellt, indem sie vorträgt, der benutzte Weg sei der einzige Zugang gewesen und die Beklagten hätten keinerlei Räumarbeiten vorgenommen. • Vor diesem Hintergrund war die Verwerfung der Berufung als unzulässig rechtsfehlerhaft; die Rechtsbeschwerde ist deshalb zulässig und begründet und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurück. Begründend stellt der Senat fest, dass die Berufung der Klägerin nicht formell unzulässig war, weil ihre Begründung die vom Landgericht getragenen, selbständigen Erwägungen, insbesondere die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens, in hinreichender Weise angegriffen hat. Das Berufungsgericht durfte die Berufung daher nicht wegen angeblich unzureichender Begründung verwerfen, ohne den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise zu versperren. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.