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Urteil

14 U 620/22

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein Bildnis einer Person dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), kommt es auf eine Abwägung an, bei der der Informationswert des Bildnisses und der begleitenden Wortberichterstattung und die Umstände der Gewinnung des Bildnisses mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten in Ausgleich zu bringen sind. Dabei genügt die Zulässigkeit des Inhalts der Wortberichterstattung in Abgrenzung zur Schmähkritik allein nicht, um die Bebilderung ohne die Einwilligung des Betroffenen zu rechtfertigen.(Rn.42) (Rn.43) 2. Der Umstand, ob die mit dem bebilderten Beitrag vermittelte Information der objektiven Berichterstattung, der Teilnahme am Meinungsbildungsprozess oder der satirischen Unterhaltung zuzurechnen ist, führt bei der auf die Frage des zeitgeschichtlichen Ereignisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) bezogenen Abwägung nicht zu einer unterschiedlichen Gewichtung.(Rn.48) 3. Wenn der Informationsgehalt der bebilderten Berichterstattung und des Bildnisses in Bezug auf das öffentliche Interesse an der abgebildeten Person gering ist und das abgebildete Ereignis auf die Täuschung über die beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen zurückzuführen ist, kann das Persönlichkeitsrecht bei der Abwägung überwiegen.(Rn.52) (Rn.53) 4. Wer in einem Fernsehbeitrag, der in einer mit seinem Namen versehenen Sendung verbreitet wird, eine einen Unterlassungsanspruch begründete Handlung als seine Idee und unter seiner Mitwirkung geschehen für sich in Anspruch nimmt, ist auch dann als Störer anzusehen, wenn die endgültige Fassung der Sendung von einer Produktionsgesellschaft und einem Fernsehsender redaktionell verantwortet werden.(Rn.60) (Rn.63)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15.11.2022, Az. 2 O 20/21, wie folgt abgeändert: a) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ vom 29.10.2020. b) Der Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen. c) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. d) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 € freizustellen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Bildnis einer Person dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), kommt es auf eine Abwägung an, bei der der Informationswert des Bildnisses und der begleitenden Wortberichterstattung und die Umstände der Gewinnung des Bildnisses mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten in Ausgleich zu bringen sind. Dabei genügt die Zulässigkeit des Inhalts der Wortberichterstattung in Abgrenzung zur Schmähkritik allein nicht, um die Bebilderung ohne die Einwilligung des Betroffenen zu rechtfertigen.(Rn.42) (Rn.43) 2. Der Umstand, ob die mit dem bebilderten Beitrag vermittelte Information der objektiven Berichterstattung, der Teilnahme am Meinungsbildungsprozess oder der satirischen Unterhaltung zuzurechnen ist, führt bei der auf die Frage des zeitgeschichtlichen Ereignisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) bezogenen Abwägung nicht zu einer unterschiedlichen Gewichtung.(Rn.48) 3. Wenn der Informationsgehalt der bebilderten Berichterstattung und des Bildnisses in Bezug auf das öffentliche Interesse an der abgebildeten Person gering ist und das abgebildete Ereignis auf die Täuschung über die beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen zurückzuführen ist, kann das Persönlichkeitsrecht bei der Abwägung überwiegen.(Rn.52) (Rn.53) 4. Wer in einem Fernsehbeitrag, der in einer mit seinem Namen versehenen Sendung verbreitet wird, eine einen Unterlassungsanspruch begründete Handlung als seine Idee und unter seiner Mitwirkung geschehen für sich in Anspruch nimmt, ist auch dann als Störer anzusehen, wenn die endgültige Fassung der Sendung von einer Produktionsgesellschaft und einem Fernsehsender redaktionell verantwortet werden.(Rn.60) (Rn.63) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15.11.2022, Az. 2 O 20/21, wie folgt abgeändert: a) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ vom 29.10.2020. b) Der Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen. c) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. d) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 € freizustellen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt. A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung wegen veröffentlichter Filmaufnahmen geltend. Der Kläger ist aufgrund seiner in den 80er- und 90er-Jahren errungenen Erfolge als Profi-Tennisspieler eine international bekannte Person, über deren Privatleben und geschäftliche Aktivitäten auch nach dem Ende der sportlichen Karriere bis in die Gegenwart hinein in verschiedenen Medien ausführlich berichtet wurde. Der Kläger nutzte seit seinem Bekanntwerden seine Popularität, um für verschiedene Produkte zu werben. Während der streitgegenständlichen Vorgänge hatte der Kläger seinen Wohnsitz in England. Am 21.06.2017 wurde dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die im September 2020 bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungen waren Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung; wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 9 sowie die Anlage B 1 vom 17.09.2021 verwiesen. Im Jahr 2020 wurde unter dem Namen des Klägers eine Mode-Kollektion auf den Markt gebracht, für die der Kläger warb und öffentlich auftrat. Der Beklagte ist im deutschen Fernsehen sowie in sozialen Medien als Komiker und Moderator tätig und moderierte unter anderem die Fernsehsendung „P - gefährlich ehrlich“, die durch den Fernsehsender R ausgestrahlt wurde. Die streitgegenständlichen Ansprüche beziehen sich auf einen etwa 16-minütigen Filmbeitrag, der in der Ausgabe der Sendung „P – gefährlich ehrlich“ am 29.10.2020 ab 23.00 Uhr durch den Fernsehsender R ausgestrahlt wurde. In früheren Ausgaben der Sendung war in Anspielung auf die finanzielle Situation des Klägers ein „Spendenaufruf“ unter dem Motto „Make B rich again“ erfolgt. Der Beitrag vom 29.10.2020 nahm zunächst durch die kurze Einblendung von mit Bildern des Klägers versehenen Presseberichten auf die damals aktuelle Presseberichterstattung über dessen Insolvenzverfahren Bezug. Der Beklagte erschien im Bild und erklärte, dass der Kläger die Annahme der für ihn gesammelten Summe abgelehnt habe. In kurzen Filmszenen wurde gezeigt, wie Mitarbeiter der Sendung erfolglos versuchten, den nach den Angaben des Beklagten erzielten Betrag dem Kläger zu übergeben. Der Beklagte erklärte, man habe sich überlegt, wie man eitle Menschen dazu bringe, etwas anzunehmen, was sie gar nicht haben wollten, nämlich, indem man ihnen einen Preis gebe. Er - der Beklagte - habe das nicht alles selbst machen können, man habe jemanden benötigt, den der Kläger nicht kenne. Der weitere Bericht stellte dar, auf welche Weise die Mitarbeiter der Sendung unter Leitung des Beklagten gegenüber dem Kläger und dessen Management vortäuschten, das Modelabel „B B“ sei von einer Jury eines „GE Verlags“ mit einem „Fashion Brand Award“ ausgezeichnet worden. Dazu sei in Österreich eine Verlagsgesellschaft gegründet worden. Passanten seien auf der Straße angesprochen und gefragt worden, ob sie sich mit ihrem Bild unter erfundenem Namen als Mitglieder einer fingierten Preisjury ausgeben würden; ein Mitarbeiter erklärte dabei „wir wollen den B verarschen“. Es wurde geschildert, wie das Team des Beklagten eine Titelseite und eine Website für die fingierte Modezeitschrift gestaltete. Der Beklagte erklärte, er gehe hundertprozentig davon aus, dass der Preis angenommen werde; der Kläger sei nicht misstrauisch, „wer 60 Millionen durchgebracht“ habe, könne nicht misstrauisch sein. Der Kläger sei per E-Mail mit dem fingierten Absender des „GE Verlages“ über die Verleihung des Preises informiert worden und habe sich binnen einer Stunde gemeldet. Es wurde geschildert, wie die Auszeichnung gestaltet und auf welche Weise darin der Spendenbetrag eingearbeitet wurde. Nachdem auf Seiten des Klägers der Entgegennahme der Trophäe zugestimmt worden war, fand eine Videokonferenz statt, in der sich der Kläger vor dem Hintergrundbild eines Tennisstadions mit dem Preis zeigte und dazu äußerte. Der Kläger bzw. sein Management hatten einer Aufzeichnung der Preisverleihung und der Veröffentlichung der Aufnahmen zugestimmt und ihrerseits um Überlassung der Aufnahmen zum Zwecke einer Veröffentlichung gebeten. In der ausgestrahlten Sendung „P - gefährlich ehrlich“ wurden wiederholt kurze, jeweils einige Sekunden lange Ausschnitte aus der aufgezeichneten Videokonferenz wiedergegeben; diese bilden den Gegenstand der klägerischen Anträge. Wegen des weiteren Inhalts des Beitrags wird auf die von dem Kläger vorgelegte Aufzeichnung der Sendung verwiesen. Nach der Ausstrahlung der Sendung forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2020 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den betreffenden Filmbeitrag auf den Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien zu löschen (Anlage K 2). Dies wurde von dem Beklagten unter Berufung darauf, dass der Kläger wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen in eigenem Namen berechtigt sei und in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt habe, zurückgewiesen (Anlage K 3). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser nicht durch den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 24.11.2022 angegriffen wird. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ vom 29.10.2020, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen, 3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, 4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 € freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche trotz des in England anhängigen Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt, da die zugrundeliegenden Rechte nicht in die Insolvenzmasse fielen. Der Beklagte sei bezüglich der beanstandeten Sendung als Störer anzusehen, denn eine Gesamtbetrachtung des Berichteten und der Kommentierungen führe zu der Wahrnehmung, dass der Filmbeitrag ein solcher des Beklagten sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die R Interactive GmbH für den Inhalt verantwortlich zeichne, denn die Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des Beitrags sei für die behauptete Rechtsverletzung ursächlich. Ein Anspruch auf Unterlassung aufgrund §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Auf eine Einwilligung des Klägers gemäß § 22 KUG könne sich der Beklagte nicht berufen. Die unstreitig erteilte Einwilligung sei dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Wiedergabe der Verleihung eines tatsächlich für herausragende Leistungen im Bereich der Mode verliehenen Preises bezogen habe; für die Dokumentation einer vorgetäuschten Preisverleihung zu einem dem Kläger verschwiegenen Zweck gelte die Zustimmung nicht. Der Beklagte könne sich jedoch auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, da es sich bei den beanstandeten Ausschnitten um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle. Es sei zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre abzuwägen. Aus der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ergebe sich, dass Medien nach eigenen Kriterien bestimmen dürften, welche Themen berichtenswert erschienen; dabei sei auch eine unterhaltende und satirische Befassung mit dem Privatleben Prominenter geeignet, zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit beizutragen. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasse auch eine Bebilderung der Beiträge. Um im Rahmen der Abwägung einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten herbeizuführen, müsse auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht müsse umso stärker zurücktreten, je gewichtiger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei. Hierbei komme es in erheblicher Weise darauf an, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukomme. Ferner sei bei der Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes auf die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, sowie auf die Situation, in der der Abgebildete erfasst werde, abzustellen. Auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zu beachten. Bezüglich der Person des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser auch nach Beendigung seiner Karriere als Sportler weiter Gegenstand des öffentlichen Interesses geblieben sei, das sich auch auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2017 und das Bekanntwerden der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen im September 2020 erstreckt habe. Auch das vom Kläger herausgebrachte Modelabel begründe ein öffentliches Interesse. Der beanstandete Beitrag des Beklagten habe sich satirisch mit dem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei, befasst. Bei der Abwägung seien der Kern der Aussagen und deren satirische Einkleidung getrennt zu beurteilen, wobei die Aufnahmen von der Preisverleihung der letzteren zuzurechnen seien. Der Beitrag enthalte weder falsche Tatsachenbehauptungen noch eine Diffamierung oder Bloßstellung des Klägers; soweit auf dessen angebliche Eitelkeit angespielt oder eine Preiswürdigkeit der Modekollektion in Zweifel gezogen werde, handle es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Bei den Umständen der Entstehung der Aufnahmen sei zu beachten, dass diese ohne die Täuschung des Klägers nicht hätten gewonnen werden können. Diese Täuschung stelle jedoch ein der satirischen Berichterstattung zuzurechnendes Stilmittel dar, das ebenso wie Übertreibung, Ironie, Verfremdung und der gegebenenfalls bösartige Scherz von dem Grundrecht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sei. Dem Kläger sei bei der Aufzeichnung bekannt gewesen, dass diese veröffentlicht werden sollte, wobei nicht der besonders geschützte private Bereich, sondern nur die Sozialsphäre betroffen gewesen sei. Die Aufzeichnung enthalte auch nicht eine Reaktion des Klägers auf eine - nicht erfolgte - Auflösung der Irreführung. Die mehrfach wiedergegebene Szene, in der sich der Kläger in dem Sinne äußere, dass ihm die Trophäe sehr gut gefalle und man Preise immer gern bekomme, stelle keine Diffamierung oder Bloßstellung des Klägers in dem Sinne dar, dass er als besonders leichtgläubig dargestellt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege die Meinungs- und Rundfunkfreiheit auf Seiten des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG würden durch die Veröffentlichung nicht verletzt, weshalb das Fehlen einer wirksamen Zustimmung keinen Unterlassungsanspruch begründe. Für Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Offenburg verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die bei der vorzunehmenden Abwägung heranzuziehenden Gesichtspunkte falsch gewichtet und sei zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Das Landgericht habe die Abwägung „statisch“ vorgenommen und nicht gesellschaftliche Entwicklungen wie die Angebote des Internets und der Vernetzung beachtet, die es jedem Einzelnen ermöglichten, sich auf sozialen Plattformen zu äußern. Dies führe bei Prominenten dazu, dass ihr Privatleben vollständig in die Öffentlichkeit getragen werden könne. Das Landgericht habe verkannt, dass der Beitrag des Beklagten weder in Bezug auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch auf dessen Modelinie einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste; die Bilder hätten vielmehr den Zweck gehabt, den Kläger bloßzustellen. Es sei zu beachten, dass anders als in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2019 - VI ZR 533/16 die angefertigten Bilder einen eigenständigen Verletzungsgehalt aufwiesen. Die Mitwirkung des Klägers sei ausschließlich durch Täuschung erzielt worden und habe nur den Zweck gehabt, diesen zu beleidigen und herabzuwürdigen. Die Aufnahmen besäßen in Bezug auf das Insolvenzverfahren und das Modelabel des Klägers keinerlei Informationsgehalt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Offenburg 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ vom 29.10.2020, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei „K-1 -P Gefaehrlich ehrlich Sendung converted uplo.mp4“ (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen, 3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, 4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da der Kläger keinen einzigen Aspekt aufzeige, der die Entscheidung des Landgerichts in Frage stellen könne. Die Anträge des Klägers hält der Beklagte weiter für zu unbestimmt. Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe ihn zu Unrecht als passivlegitimiert angesehen, denn er trage keine redaktionelle Verantwortung für den Beitrag und habe keinerlei Einfluss auf die konkreten Sendungsinhalte. Eine Haftung als „mittelbarer Störer“ komme nur in Betracht, wenn dem Beklagten die Veröffentlichung zurechenbar und er in der Lage wäre, die Verletzungshandlung zu verhindern. Dies sei nicht gegeben, weil der Beklagte keinerlei Einfluss auf die konkrete Verwendung der Aufnahmen gehabt habe. Der Kläger habe seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, sondern lediglich behauptet, der Beklagte habe irgendetwas mit der Veröffentlichung der Bilder zu tun. Insofern fehle es auch an einer Wiederholungsgefahr, denn der Beklagte selbst habe nie Bildnisse des Klägers im Fernsehen verbreitet. In Bezug auf die Abwägung der Interessen der Parteien verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts. Der Beitrag habe sich inhaltlich mit dem gegen den Kläger geführten Insolvenzverfahren auseinandergesetzt, an dem ein öffentliches Interesse bestanden habe; er setze sich nicht mit dem Kläger als Privatperson auseinander, sondern thematisiere ausschließlich das Berufsleben und die öffentlich diskutierten Vorwürfe gegen den Kläger, insbesondere seinen Umgang mit Geld. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, eine wirksame Einwilligung des Klägers gemäß § 22 KUG habe vorgelegen. Er ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, „unfreiwillig“ Teil der TV-Sendung geworden zu sein. Der Kläger habe die Inhalte selbst veröffentlicht, nachdem er den Hintergrund der „Preisverleihung“ erfahren habe, denn er habe die Satire-Show selbst zum Inhalt der öffentlichen Diskussion über seinen „Abstieg“ gemacht. Der Kläger habe nämlich am 07.04.2023 eine Dokumentation über sein Leben mit dem Titel „Boom! Boom! The World vs. B B“ veröffentlicht. Darin wurde unstreitig auch über das Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der „Spendenaktion“ berichtet und die in dem streitgegenständlichen Beitrag ab Minute 0:48 gezeigte Szene - der Versuch einer Geldübergabe an den Kläger beim Verlassen eines Gebäudes - wiedergegeben. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise in dem Beitrag nach seiner Auffassung einerseits dokumentarisch, andererseits satirisch auf Eitelkeit, Ignoranz, mangelnde Einsicht und Reue auf Seiten des Klägers angespielt werde. Der gesamte Beitrag sei deshalb von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Die beanstandete Bildverwendung selbst sei kontextneutral und stelle keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Der Senat hat am 13.11.2023 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Die Berufung ist zulässig. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt, dass es dem Berufungsführer freisteht, Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) und gegen die Rechtsanwendung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) kumulativ oder alternativ zu erheben (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 41). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger die Rechtsanwendung des Landgerichts rügt, weshalb Ausführungen zur Tatsachenfeststellung nicht geboten waren. Der Berufungsführer muss sich zudem nicht mit allen Streitpunkten befassen, vielmehr reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11, juris Rn. 6). Es reicht zwar nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen, vielmehr muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; ohne Bedeutung für die Zulässigkeit ist aber, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14, juris Rn. 7). Die Abweisung der Klage durch das Landgericht beruht ausschließlich auf dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Es genügt daher ein Angriff, der sich auf die Gewichtung der einzustellenden Kriterien und das Ergebnis der Abwägung bezieht. Der rechtliche Vortrag des Klägers diesbezüglich ist hinreichend konkret und auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils bezogen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich Einwendungen gegen die Prozessführungsbefugnis des Klägers erhoben hat, ist diesen nicht zu folgen. Der Senat tritt insofern nach eigener Prüfung der ausführlich und überzeugend begründeten Auffassung des Landgerichts bei. Dem ist nichts hinzuzufügen. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der in dem Antrag Ziffer 1 aufgeführten Bildsequenzen. Die Anträge des Klägers sind hinreichend bestimmt (1.), der Beklagte ist in entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zur Unterlassung der Veröffentlichung der im Tenor genannten Bildnisse (2.) sowie zu deren Löschung verpflichtet (3.) und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert (4.). Die Unterlassung ist dem Beklagten nicht unmöglich (5.). 1. Die Klageanträge sind - nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 21.04.2021 auf eine konkretisierte Antragstellung hingewirkt hatte - hinreichend bestimmt. Bei einem Unterlassungsantrag dient das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor allem dem Zweck, die Entscheidung darüber, was dem Verurteilten verboten ist, nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren zu verlagern (BeckOK ZPO/Bacher, Stand 01.09.2023, § 253 Rn. 63). Hinreichend bestimmt ist der Antrag regelmäßig dann, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, worin der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, juris Rn. 26). Wenn es, wie vorliegend, allein um die Verbreitung ganz konkreter, im Antrag einzeln genannter Bildnisse geht, können sich, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen, keine Zweifel ergeben, welche Handlung gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen würde. Dies gilt sinngemäß für die in Antrag Ziffer 2 genannten „Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt“; im Falle eines behaupteten Verstoßes steht hinreichend sicher fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, da der Antrag auf die im Antrag Ziffer 2 im Einzelnen aufgeführten Bildwiedergaben Bezug nimmt. Zugleich ist angesichts der Vielfalt der möglichen Verstöße durch eine Veröffentlichung bzw. Verwendung der Bildnisse über unterschiedliche Verbreitungsformen eine nähere Eingrenzung der betroffenen Medien im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung von §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der im Tenor unter Ziffer 1 a) aufgeführten Bildnisse. a) Wegen der Anwendung deutschen Rechts sowie der Aktivlegitimation des Klägers wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, verwiesen. b) Die Veröffentlichung der genannten Filmaufnahmen war nicht durch eine Einwilligung des Klägers gemäß § 22 Satz 1 KUG gedeckt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die unstreitig vom Kläger erteilte Einwilligung nicht die Verbreitung der Filmausschnitte in dem durch die Sendung „P - gefährlich ehrlich“ vom 29.10.2020 gegebenen Zusammenhang umfasste. Eine Zustimmung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen und erfolgt nur im Rahmen der dabei erkennbaren Zweckbestimmung (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Herrmann, 41. Edition, Stand 01.08.2023, § 22 KUG Rn. 25 f. m. w. N.; zur stillschweigenden Einwilligung BGH, Urteil vom 28.09.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 12). Dem Kläger war vor Erteilung seiner Einwilligung vorgetäuscht worden, dass die vereinbarten Aufnahmen dem Zweck dienten, die Verleihung eines ernst gemeinten, von einer Jury dem Modelabel des Klägers zuerkannten Preises zu dokumentieren. Der tatsächliche Zweck bestand darin, zu Unterhaltungszwecken vorzuführen, wie der Kläger durch das Vortäuschen dieses Hintergrunds zu der Annahme der heimlich mit der „Spendensumme“ versehenen Preistrophäe veranlasst wird. Es bedarf keiner näheren Begründung dafür, dass dieser Zweck nicht von der erteilten Einwilligung umfasst war und auch eine stillschweigende Einwilligung nicht in Betracht kommt. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufnahmen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, deren Veröffentlichung einer Einwilligung nicht bedürfte. aa) Die Veröffentlichung des Bildes einer Person ohne deren Einverständnis begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19, juris Rn. 17). Nach der einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19, juris Rn. 16 m. w. N.). Das Landgericht hat die bei der Prüfung des Begriffs des Zeitgeschehens anzuwendenden rechtlichen Kriterien umfassend und zutreffend dargestellt; insofern wird in vollem Umfang auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils einschließlich der zutreffenden Rechtsprechungsnachweise verwiesen. Es trifft insbesondere zu, dass es insofern nicht auf eine Wertung der Bedeutung von Geschehnissen durch die Rechtsprechung ankommt, sondern auf das tatsächlich in der Öffentlichkeit vorhandene Interesse an den Informationen, die bebildert werden; die Beurteilung, ob dieses Interesse gegeben ist, steht den Medien selbst zu. Auch die unterhaltende oder satirische Befassung mit einer Person oder einem Thema kann im öffentlichen Interesse liegen und ist durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das Landgericht führt ferner zutreffend aus, dass das Informationsinteresse nicht schrankenlos besteht, sondern die Belange der Medien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 533/16, juris Rn. 11 f. m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, juris Rn. 238). Je gewichtiger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist, desto mehr tritt das Schutzinteresse des Betroffenen zurück; umgekehrt wiegt letzteres umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 533/16, juris Rn. 13 m. w. N.). Schließlich sind für die Gewichtung dieser abzuwägenden Belange die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, bedeutsam sowie die Situation, in der der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19, juris Rn. 19 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, juris Rn. 238). bb) Die Beurteilung, ob die Bebilderung eines informativen oder unterhaltenden Beitrags öffentliches Interesse beansprucht, bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Medien überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, juris Rn. 94; BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 15). Das heißt aber nicht, dass die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung zwingend die Zulässigkeit der Verwendung eines Bildnisses bedingt, denn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Textaussage und des als Stilmittel verwendeten Bildes unterschiedlich weit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, juris Rn. 27; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, juris Rn. 52). Wenn das Bildnis nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, muss der Informationswert der Veröffentlichung auch im Zusammenhang mit der begleitenden Wortberichterstattung beurteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, juris Rn. 238). Hat der Nachrichtenwert einer Berichterstattung keine Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte, kann eine Wortberichterstattung zulässig sein, ohne dass zugleich der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine Bildveröffentlichung gemäß § 23 KUG gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, juris Rn. 27). cc) Die danach vorzunehmende Abwägung führt zu dem Schluss, dass die streitgegenständlichen Bildaufnahmen des Klägers nicht in den Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fallen. (1) Das Interesse der Öffentlichkeit an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt als erheblich anzusehen; gerade eine problematische Entwicklung im Leben eines ursprünglich als besonders bewundernswert angesehenen Prominenten begründet regelmäßig einen großen Bedarf an Informationen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Öffentlichkeit an der Situation mitfühlend Anteil nimmt oder sich das Interesse im Sinne einer Kontrastfunktion begründet. Im Oktober 2020 war das öffentliche Interesse an der Person des Klägers aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen als hoch einzuschätzen; zudem suchte der Kläger anlässlich der Vorstellung seines Modelabels aktiv unter Ausnutzung seiner Bekanntheit das Licht der Öffentlichkeit. Dass eine Berichterstattung über diese Themen dem - nicht eng auszulegenden - Begriff der Zeitgeschichte unterfiel und grundsätzlich unter Verwendung eines Abbilds des Klägers hierüber berichtet werden durfte, ist nicht zu bezweifeln; in Bezug auf das Modelabel entsprach dies zudem dem Interesse des Klägers. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger jede Form der Verwendung seines Abbilds, gleich auf welche Weise es gewonnen wurde, hinnehmen musste; die Annahme, dass allein die besondere Prominenz einer Person und ein öffentliches Interesse an ihrer Lebenssituation die Veröffentlichung jeglicher Abbilder rechtfertige, wäre nach dem oben Ausgeführten mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nicht zu vereinbaren. (2) Für die Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses unter dem Gesichtspunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt war, ist auf die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden Gegebenheiten abzustellen. Die weitere Entwicklung - hier ein aufgrund der späteren strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung des Klägers noch gestiegenes Interesse, aber auch die spätere eigene Öffnung des Klägers bezüglich dieser Themen gegenüber der Berichterstattung - kann nicht für eine Rechtfertigung der zuvor erfolgten Veröffentlichung von Bildaufnahmen herangezogen werden. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Kläger unstreitig in einer von ihm verantworteten Dokumentation die ihn betreffenden Aktionen des Beklagten aus der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ zeigen ließ, weder eine nachträgliche Genehmigung der Verwendung der beanstandeten Filmausschnitte noch eine Selbstöffnung in dem Sinne zu sehen, dass er diese als Beiträge zur eigenen Popularität billigen würde. In dieser Dokumentation „Boom! Boom! The World vs. B B“ wird zwar Material aus der Sendung des Beklagten vom 29.10.2020 wiedergegeben, aber gerade nicht die streitgegenständlichen Sequenzen, deren Entstehung auf einer unwirksamen Einwilligung aufgrund der Täuschung des Klägers über den Zweck der Preisübergabe beruhte. Es ist daher kein rechtlicher Gesichtspunkt, insbesondere kein widersprüchliches Verhalten des Klägers, ersichtlich, der Ansprüche des Klägers oder ihre Durchsetzbarkeit ausschließen würde. (3) Es kommt nicht darauf an, ob der beanstandete Beitrag aufgrund seiner spöttischen Grundhaltung als „Satire“ einzuordnen ist oder der Art nach eher als eine Unterhaltungssendung mit versteckter Kamera, in der Prominente scherzhaft hinters Licht geführt werden. Das Landgericht hat die von einem durch eine satirische Betrachtung Betroffenen hinzunehmenden Stilmittel dargelegt; dabei muss eine in der Öffentlichkeit stehende Person bis zur Grenze der Schmähkritik Übertreibungen, Verzerrungen und Spott hinnehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn. 38). Es ist zutreffend, dass der Beitrag, soweit der Kläger als ignorant und eitel dargestellt und zum „Opfer“ eines Scherzes gemacht wird, bei weitem nicht als Schmähung anzusehen, sondern geradezu harmlos ist. Für die Frage, ob deshalb die Aufzeichnung der Videokonferenz ohne Zustimmung des Klägers verbreitet werden durfte, ist dies entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die für § 23 KUG vorzunehmende Abwägung gibt es keinen Grund für eine grundsätzliche Privilegierung der Satire gegenüber anderen Formen der Berichterstattung oder Unterhaltung. (4) Die Art und Weise, wie die beanstandeten Bildnisse gewonnen wurden, steht einem Überwiegen der Rechte des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genießt in Fällen, in denen die betroffene Person in der von ihr gewählten örtlichen Abgeschiedenheit heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, juris Rn. 108) oder in einer Situation, in der sie nach den Umständen, unter denen die Aufnahmen gefertigt wurden, die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 26), der Schutz des Persönlichkeitsrechts regelmäßig Vorrang vor der Meinungs- und Pressefreiheit. Gemessen an der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Informationsgehalt andererseits ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit diesen Fallkonstellationen ohne weiteres vergleichbar. Die Gewinnung der streitgegenständlichen Bildfolgen ist durch die von dem Beklagten prägnant in den Vordergrund gestellte Methode der Täuschung des Klägers geprägt. Es wird breit und ausführlich dargestellt, mit welchem Aufwand - darunter die Gründung einer Verlagsgesellschaft „GE-Verlag“, der Entwurf eines Logos, die Einrichtung einer Homepage, eines Instagram- sowie Facebook-Accounts einschließlich E-Mail-Adresse, der käufliche Erwerb von Followers und Likes, die Suche nach einer fingierten Jury - dem Kläger und seinem Management vorgespiegelt wird, dass sein Modelabel mit einem Preis ausgezeichnet werde. Dabei diente dieses Hintergehen des Klägers sowohl dem Ziel, dessen Widerstand gegen die Annahme des Geldes zu überwinden als auch dem Erschleichen einer Zustimmung gemäß § 22 KUG, die die mediale Verwertung des ganzen Vorgangs ermöglichen sollte. Nicht zuletzt durch die die Vorgänge begleitenden Aussagen - etwa beim Anwerben der „Jury“ auf der Straße - wird deutlich, dass der Kläger aufgrund seiner Arglosigkeit und angeblichen Eitelkeit bloßgestellt werden soll. Anders als in den typischen Fällen, in denen das Recht am eigenen Bild Gegenstand der Rechtsprechung war, wurde nicht nur ein Vorgang im Leben des Prominenten durch eine Aufnahme dokumentiert, sondern durch die bewusste Täuschung des Klägers dessen Mitwirkung an dem wiedergegebenen Geschehen erst herbeigeführt und zusätzlich wissentlich eine auf falschen Voraussetzungen beruhende Einwilligung erschlichen. Der sich aus der Art und Weise der Bildgewinnung im vorliegenden Fall ergebende Unwert ist mit den oben genannten Fällen vergleichbar; wie bei einer hartnäckigen Nachstellung wird der getäuschte Kläger zu einem Objekt gemacht, das nicht über die Art der Verwendung des Abbilds mitentscheiden kann. Aufgrund der äußeren Umstände - der Kläger wurde nicht von einem Fotografen anlässlich eines Aufenthalts im öffentlichen Raum abgelichtet, sondern mit ihm wurde im Rahmen der Kontaktaufnahme die Art der Verwendung der Aufnahmen ausdrücklich besprochen - durfte der Kläger zudem erwarten, dass sich sein Gegenüber, dem er die Einwilligung erteilte, an die vereinbarte Verwendung halten würde. Auch wenn beim Eindringen von Fotografen in die Privatsphäre von Prominenten die Betroffenen teilweise bloßgestellt werden sollen, steht hier unmissverständlich im Vordergrund, dass der arglose Kläger unter seiner eigenen, durch bewusste Täuschung erschlichenen Mitwirkung zum Objekt des Spottes gemacht werden soll. (5) Bezüglich des Gesichtspunkts, dass das Persönlichkeitsrecht umso mehr zurückzutreten hat, als mit der Bebilderung einem Informationsinteresse gedient wird, ist unter Würdigung des gesamten Inhalts der Sendung vom 29.10.2020 festzustellen, dass schon die Wortbeiträge keine wesentlichen, insbesondere keine neuen Informationen enthalten, die sich auf das Insolvenzverfahren oder die gegen den Kläger gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen beziehen. Auch das Modelabel des Klägers ist nur insoweit Gegenstand des Beitrags, als es als Anknüpfungspunkt für die Täuschung des Klägers dient. Mit den kurzen Ausschnitten aus der aufgezeichneten Videokonferenz wird ausschließlich der Umstand ins Bild gesetzt, dass der Kläger tatsächlich auf die Täuschung des Beklagten und seines Teams hereingefallen ist und die fingierte Preistrophäe, in der sich die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte „Spendensumme“ von 413,34 € befindet, entgegengenommen hat. Der Beitrag informiert insofern bei einer Gesamtbetrachtung nur ganz am Rande über die als bekannt vorausgesetzten Themen der Insolvenz und ihrer Folgen, im Wesentlichen jedoch über die umfangreichen Vorbereitungen sowie die Durchführung der Täuschungsaktion, die in der dokumentierten Übergabe der Trophäe ihren Höhepunkt findet. Die streitgegenständlichen, kurzen Ausschnitte, in denen der Kläger bei Annahme der Trophäe gezeigt wird, dienen als Beweis für diesen Erfolg, nicht aber als Bebilderung von Themen, auf die sich das zeitgeschichtliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezieht. Selbst wenn man unterstellt, dass ein öffentliches Interesse - im Sinne eines unterhaltenden Beitrags - bedient wird, kann die Täuschungsaktion des Berichtenden nicht als Rechtfertigung für eine Bebilderung desselben Vorgangs herangezogen werden. Dies würde dazu führen, dass allein die Prominenz einer auf solche Weise zum Gegenstand einer Berichterstattung gemachten Person genügen würde, um eine Information über ein solches Vorgehen dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen; dies wäre mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht zu vereinbaren. (6) Auch der bei der Abwägung heranzuziehende Gesichtspunkt, wie der Kläger bei dieser Vorgehensweise dargestellt wurde, spricht gegen schutzwürdige Belange des Beklagten. Dabei kann der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass der Kläger nicht während der Aufzeichnung über die Täuschung aufgeklärt wurde, nach Auffassung des Senats nicht zu Gunsten des Beklagten herangezogen werden. Es ist vielmehr so, dass diese fehlende Aufklärung zum einen bewirkte, dass der Kläger vor der Ausstrahlung der Sendung keine dagegen gerichteten Maßnahmen - angefangen bei dem klarstellenden ausdrücklichen Widerruf seiner erschlichenen Einwilligung - ergreifen konnte, zum anderen war ihm dadurch von vornherein die Möglichkeit genommen, sich anlässlich einer Aufdeckung der Täuschung positiv im Sinne eines „Spaß Verstehens“ darzustellen und einem negativen Eindruck entgegenzuwirken. Insgesamt ist aus dem Inhalt der Sendung der Schluss zu ziehen, dass es dem Beklagten darauf ankam, den Kläger durch Täuschung dahingehend zu manipulieren, dass er aktiv dabei mitwirkt, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob dieses Hintergehen unter dem Gesichtspunkt der satirischen Befassung mit einem Prominenten mit dessen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist, die Verwendung der in dieser Weise erschlichenen Bilder ist es jedenfalls nicht. (7) Unter diesem Gesichtspunkt wird auch das Recht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bei einem Verbot der Verwendung der Abbilder nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zuträglichen Weise eingeschränkt. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, über die Täuschung des Klägers und dessen Entgegennahme des Preises ausführlich zu berichten, die eigene Raffinesse herauszustellen, eine angebliche Eitelkeit des Klägers in den Raum zu stellen und sich für die gelungene Täuschung zu loben. Dadurch, dass der Beklagte statt einer Wiedergabe der Videokonferenz darauf hinweisen müsste, dass der Kläger die Verwendung der Bilder untersagt habe, würde er weder in seiner Meinungsfreiheit noch in seiner künstlerischen Freiheit in unzumutbarer Weise beschnitten. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung von §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Löschung der im Tenor unter Ziffer 1 a) aufgeführten Bildnisse, soweit sie im Rahmen der Internetpräsenzen des Beklagten veröffentlicht sind. a) Wegen der Anwendung deutschen Rechts sowie der Aktivlegitimation des Klägers wird auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen. b) Wegen der fehlenden Einwilligung des Klägers in eine Veröffentlichung und das Fehlen einer Rechtfertigung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 b) Bezug genommen. c) Wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos (bzw. eines Videos) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird, umfasst der sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KUG ergebende Anspruch auch die Löschung der Bildnisse (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14, juris Rn. 31). d) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die beanstandeten Bilder auf seinen Internetpräsenzen verbreite und diese dort abrufbar (gewesen) seien, ist dem nicht zu folgen. Aus dem unstreitigen Sachverhalt folgt, dass die durch Täuschung des Klägers gefertigten Bildaufnahmen bereits in Form der Fernsehsendung unter dem Namen des Beklagten „P - gefährlich ehrlich“ verbreitet wurden. Die vom Kläger vorgelegte Anlage K 4 belegt, dass der Beklagte im Internet am 30.10.2020 - einen Tag nach der genannten Sendung - auf seiner Facebook-Seite mit dem Kommentar „B B hat sich einfach den FASHION BRAND AWARD 2020 verdient und damit auch (nach Abzug aller Kosten) EURE 413,34!! Wir lassen keinen Helden fall... Mehr ansehen“, hierauf Bezug nahm, was im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Daraus ergibt sich ohne vernünftigen Zweifel, dass der Beklagte jedenfalls die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt der Sendung zuzugreifen, um seine Internetpräsenz auszufüllen. Dies genügt, um den für den Anspruch notwendigen Störungszustand anzunehmen. Die Möglichkeit, dem durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuhelfen, hat der Beklagte nicht genutzt. 4. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte bezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche als Störer im Sinne der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB analog anzusehen ist. Dies gilt sowohl für den auf die Fernsehsendung bezogenen Unterlassungsanspruch (a) als auch für den auf die Internetpräsenz bezogenen Anspruch (b). a) Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Beklagte vor der Ausstrahlung der Sendung einen adäquat kausalen Beitrag dafür geleistet hat, dass die durch die erschlichene Zustimmung des Klägers zustande gekommenen Bildbeiträge - zudem noch unter einem auf den Namen des Beklagten lautenden Titel der Sendereihe - gesendet wurden. Dies genügt für eine Bejahung der Störereigenschaft, die hier gerade nicht auf das Begriffsverständnis im Urheber- und Markenrecht abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, juris Rn. 34; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, 40. Abschnitt Rn. 6 ff.). Eine vollständig fehlende (Mit-)Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Sendung, insbesondere die Veröffentlichung der Bildnisse, wurde nicht dargelegt. Mit der Klageerwiderung vom 17.09.2021 und im Schriftsatz vom 11.04.2022 berief sich der Beklagte zur Begründung seiner angeblich fehlenden Passivlegitimation zum einen darauf, dass der Kläger keine Äußerungen angreife, die der Beklagte als Moderator der Sendung getätigt habe, zum anderen darauf, dass er keinerlei Einfluss auf die Ausstrahlung der Sendung habe. Der Beklagte führte im Schriftsatz vom 11.04.2022 weiter aus, die Meinungs- und Kunstfreiheit gewähre ihm das Recht, die konkrete Ausgestaltung seines Beitrags selbst zu wählen. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung, er habe keinerlei Einfluss auf die konkreten Sendungsinhalte und lediglich eine reine Kommentarfunktion erfüllt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, nicht dahingehend zu verstehen, dass die Redaktion der Sendung „P - gefährlich ehrlich“ die gesamte vorgetäuschte Preisverleihung einschließlich der Gestaltung der Sendung ohne seine Mitwirkung ausführte und er keine Befugnis gehabt habe, auf den Inhalt der unter seinem Namen gesendeten Beiträge einzuwirken. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten und den gezeigten Redaktionsmitarbeitern geleisteten, umfangreichen Wort- und Filmbeiträge durch Schnitt und Montage in die schließlich gesendete Form gebracht wurden und die Produktionsfirma und der Sender den Inhalt der Sendung letztlich bestimmten. Angesichts des Inhalts der Wortbeiträge des Beklagten in der Sendung besteht jedoch kein Zweifel daran, dass dessen Mitwirkung sowohl für die Kernaussagen des Berichts als auch für die Aufnahme der Fotos des Klägers und deren Präsentation maßgeblich war und er sich nach außen hin auch bewusst als dafür verantwortlich bekennen bzw. sich rühmen wollte. So spricht der Beklagte regelmäßig bei den Planungen der Aktion in der dritten Person Plural und erklärt zu Anfang, „ich kann das auch nicht alles selber machen, also brauche ich auch jemanden, den er gar nicht kennt“. Wiederholt wird deutlich, dass der Beklagte vor allem darauf stolz ist, dass durch die Täuschung eine Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung der Videokonferenz erlangt werden konnte. In der von dem Kläger vorgelegten Datei mit einem Ausschnitt aus dem Instagram-Film vom 14.11.2020 nimmt der Beklagte auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.11.2020 (Anlage K 2) Bezug und hält die Seite, in der die Anwaltsgebühren geltend gemacht werden, in die Kamera; dabei äußert er - neben „satirischen“ Äußerungen über den Namen des Klägervertreters - dieser habe es nicht so gut gefunden, „dass ich das gemacht habe“. Es wird deutlich, dass der Beklagte auch in seinem Instagram-Auftritt die „Aktion“ und den Fernsehbeitrag als eigene, positive Leistung für sich in Anspruch nimmt. Die Auffassung des Beklagten, ihm könne die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausschnitte nicht zugerechnet werden, kann daher rechtlich nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Inhalt seiner herangezogenen Äußerungen, dass es ihm gerade auf die Veröffentlichung dieser Aufnahmen ankam. Soweit sich der Beklagte zum Beleg seiner Rechtsauffassung in dem nachgereichten Schriftsatz vom 20.11.2023 auf Rechtsprechung berufen will, geht dies fehl. Mit dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - VI ZR 30/09 zu Grunde lag, in dem ein Bildarchiv einem Herrenmagazin das Bild eines „Jahrhundertmörders“ zur Verfügung gestellt hatte, bestehen keine erkennbaren Gemeinsamkeiten. Das Gleiche gilt für die Störereigenschaft eines Fotografen, der im Auftrag einer Redaktion Luftbilder eines Gebäudes erstellt hatte (OLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2018 - 7 U 57/13, juris). Auch darauf, ob der Kläger auch den Sender R oder die Produktionsfirma hätte in Anspruch nehmen können, kommt es nicht an. b) Nachdem sich der Beklagte nicht darauf beruft, keine Verantwortung für die von ihm betriebenen Auftritte in sozialen Medien zu haben, ist die Passivlegitimation des Beklagten (auch) insofern gegeben. 5. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, hat im Rahmen des rechtlich und wirtschaftlich Zumutbaren alles zu unternehmen, um weitere Störungen des beeinträchtigten Rechts zu vermeiden. Eine Verurteilung zu einer objektiv unmöglichen Leistung oder Unterlassung ist nicht zulässig; die Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB ist jedoch nur dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass der Anspruchsberechtigte einen ihm zuerkannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 131/13, juris Rn. 12). Wer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als mittelbarer Störer verantwortlich ist, hat dazu alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88, juris Rn. 16). Wer sich darauf beruft, dass ihm die Erfüllung einer Unterlassungspflicht unmöglich ist, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88, juris Rn. 16). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwischen dem Beklagten, der Produktionsgesellschaft und dem Sender Vertragsbeziehungen geben müsse. Selbst wenn die Frage einer gerichtlich festgestellten Unterlassungspflicht dort nicht geregelt sein sollte, ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner des Beklagten im Rahmen der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenpflichten einen möglichen Schaden von diesem abwenden müssen. Eine Einflussnahme des Beklagten auf die wiederholte Ausstrahlung des unveränderten Beitrags ist insofern weder rechtlich unmöglich noch unzumutbar, zumal sich aus dem Unterlassungsanspruch nicht die vollständige Unverwertbarkeit der Sendung ergibt, sondern lediglich die beanstandeten Bildsequenzen entfernt werden müssten. Mit der nicht näher konkretisierten Darlegung, dass den Inhalt der Sendung letztlich der Sender verantworte, hat der Beklagte daher seiner Darlegungslast für die Unmöglichkeit nicht genügt. 6. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Beklagten vom 20.11.2023 enthält Rechtsauffassungen und erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 7. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 8. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 2.046,82 €. a) Soweit der Beklagte einwendet, der Freistellungsanspruch erfordere die Darlegung, dass der Prozessbevollmächtigte eine entsprechende Kostenrechnung erstellt habe, kann dem nicht gefolgt werden; insbesondere ergibt sich dies weder aus dem Urteil des BGH vom 22.06.2021 (VI ZR 353/20) noch aus dem Urteil des BGH vom 22.01.2019 (VI ZR 403/17). Für den notwendigen Sachvortrag, dass der Mandant im Innenverhältnis zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sei, genügen die unstreitige Tatsache, dass der Klägervertreter für den Kläger anwaltlich tätig wurde sowie das als Anlage K 2 vorgelegte, an den Beklagten gerichtete vorgerichtliche Schreiben vom 03.11.2020, in dem der Klägervertreter die Vertretung des Klägers anzeigte, die aus der Bildverwendung folgenden Ansprüche darlegte und den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte; zudem wird darin die mit der Klage geltend gemachte Kostenforderung aufgeschlüsselt. Anders als in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wendet der Beklagte weder ein, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei noch, dass die Forderung aus vergütungsrechtlichen Gründen (im Fall des Urteils des BGH vom 22.01.2019 wegen des Vorliegens einer statt mehrerer Angelegenheiten) keinen Bestand habe. Da die Tätigkeit des Rechtsanwalts gemäß § 612 BGB grundsätzlich gegen Entgelt erfolgt, bedarf es keiner ausdrücklichen Darlegung, dass die Vergütung vereinbart war (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 01.12.2022 - I-24 U 109/21, beck-online). b) Die danach von dem Kläger geschuldete Gebühr ist auch der Höhe nach gerechtfertigt (vgl. zu den anzuwendenden Kriterien BeckOK RVG/Sefrin, Stand 01.06.2023, VV 2300 Rn. 12b f.). Der Ansatz einer Mittelgebühr (1,5) unter Überschreitung der Grenze von 1,3 Gebühren war aufgrund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht zu beanstanden; auch der angesetzte Streitwert von 50.000 € - der nicht beanstandet wird - ist nicht zu hoch. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auffassung des Beklagten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - trotz der aufgrund der jeweiligen Einzelfälle unterschiedlichen Abwägungsergebnisse - gefestigt sei, trifft zu; das Urteil beruht auf der Anwendung dieser Rechtsprechung. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000 € festgesetzt.