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IV ZR 311/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 1 1 / 1 3 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 einge- reicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Zu- rückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel insge- samt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 17,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übri- gen wird die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster In- stanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Klage: 748,70 € Widerklage: - Zahlungsantrag 700,00 € - Feststellunganträge zu 3 und 4 je 100,00 € (§ 3 ZPO) gesamt 1.648,70 € Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. D ie Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Sie stellte am 8. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversi- cherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Ti l- gung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versiche- rungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruc k- te Hinweis: "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus- gleichsvereinbarung." Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzah- lungspreis von 1.146,60 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.419,36 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 29,57 € sowie einem Jahreszins 1 2 - 4 - von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teil- zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- gen." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs- abtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann." (dieser Satz im Original im Fettdruck) Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsver- trages": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versi- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Be- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 3 4 5 - 5 - Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versi- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher ge- zahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe n- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ein- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag." Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenau s- gleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung be- zahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ein- heit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versiche- rungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu wider- rufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versich e- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsverein- barung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertra- ges, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versiche- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum 6 - 6 - Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen." Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Koste n- ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versiche- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grund- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versi- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags- verhältnisses. § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..." Die Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von Au- gust 2010 bis September 2011 vierzehn Raten in Höhe von je 29,57 €, insgesamt 413,98 €. Ab 30. September 2011 stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte sie die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf ihrer auf Ab- schluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung 7 8 - 7 - gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 748,70 € begehrt, die sie wie folgt berechnet: Abschluss- und Einrichtungskosten 1.146,60 € zuzügl. Zinsen 154,75 € abzügl. Rückkaufswert 138,67 € abzügl. Teilzahlungen 413,98 € gesamt 748,70 € Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 748,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Hö- he von 101,40 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten einschließlich der von ihr im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der sie in der Hauptsache Zahlung von 700 € sowie eine Verurteilung der Klägerin begehrt hat, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebunde- nen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizu- stellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich ihre Revi- sion, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne den- jenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung b e- gehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. 9 10 - 8 - I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der Za h- lungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenaus- gleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebu n- denen Rentenversicherung scheide aus. Eine Nichtigkeit der Vereinba- rung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit we- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25). 11 12 13 - 9 - 2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung od er Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsur- teile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veran- lassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Daraus folgt, dass die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14. Januar 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kos- tenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 118,28 € (4 x 29,57 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 138,67 €, so dass zugunsten der Beklagten ein Überschuss von 17,39 € verbleibt. Die Klage ist daher abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 17,39 € zuzüglich Zinsen stattzugeben. 3. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten ist demgegen- über unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ange- nommen, dass die Beklagte weder ihre auf den Abschluss des Versiche- rungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung ge rich- tete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des 14 15 16 - 10 - Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gericht e- ten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Ve r- sicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerruf s- belehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführun- gen Rn. 14-19 verwiesen. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach Erhalt" der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem spä- teren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerrufs- belehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war e i- ne Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der XI. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens" sei irre- führend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen so l- le. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn. 34). 17 - 11 - Die Verwendung der Begriffe "nach" und "frühestens" unterschei- det sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versiche- rungsnehmer bei der Formulierung "frühestens" unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die Wider- rufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der V ersiche- rungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es de m- gegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst e i- nen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der VII. Z i- vilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung, der Lauf der Frist begin- ne mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26). Es genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbeleh- rung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62). Auch der Gesetzge- ber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbele h- rung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nac h- dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat. b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unzureichend und irre- führend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den 18 19 - 12 - "Versicherungsvertrag" gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fonds- gebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung "Kostenaus- gleichProtect" vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsaus- fallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unkla r- heit kann hier indessen keine Rede sein. Ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denj e- nigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vi er Unter- schriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur W i- derrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter C zur Kosten- ausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag" die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Koste n- ausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die Ab- weisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Recht s- fehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse der Beklagten fehlt. Bezüglich des Versiche- rungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Künd i- gung der Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich be- stätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversich e- rungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte her- leitet. Auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung fehlt es an ei- 20 - 13 - nem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Za h- lungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die Entscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinba- rung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender Ansprüche gegenüber der Beklagten be- rühmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Wangen, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 C 247/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 1 S 201/12 - 21