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Beschluss

20 U 83/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0906.20U83.18.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 - 26 O 329/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 - 26 O 329/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten und der Auszahlungen sowie zuzüglich gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. a) Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit erst- und zweitinstanzlich erhobenen Rügen dringt er indes nicht durch. Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. Einen Einzelausweis verlangt Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nur dann, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfasst. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Erlebens- und den Todesfall handelt es sich indes um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der mehrere Risiken absichert. Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist hier vielmehr die gewählte vertragliche Konstruktion, mit der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrags mehrere Risiken abgedeckt werden (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 -, BeckRS 2018, 13446, Rz. 30). Schon begrifflich können bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge angenommen werden. Ob Prämien für in den Lebensversicherungsvertrag eingeschlossene Zusatzversicherungen gesondert ausgewiesen werden müssen (vgl. dazu Biagosch/Scherer, VW 1995, 431; Präve in: Prölss, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rz.14; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rz. 32), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil derartige Zusatzversicherungen hier nicht abgeschlossen worden sind. Ziffer 1 Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG verlangt „Angaben über die Prämienhöhe … und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages“. Gemeint sind damit nur solche Nebengebühren und ‑kosten, die neben dem eigentlichen Versicherungsbeitrag regelmäßig anfallen und die in dem „insgesamt zu zahlenden Betrag“ enthalten sind. Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Höhe der für die Versicherung zu zahlenden Prämie zu informieren und ihm aufzuzeigen, ob und inwieweit in der Prämie Nebengebühren oder Nebenkosten enthalten sind (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 16. November 2017 - 25 U 3439/17 -, BeckRS 2017, 144381, Rz. 11; LG Stuttgart, Urt. v. 6. Juli 2018 - 22 O 44/18 -, juris-Rz. 60 m.w.N.). Dass solche Nebengebühren oder Nebenkosten angefallen sind, ist nicht ersichtlich. Die Regelung in § 16 AVB betrifft nur Gebühren, die aus gesondertem Anlass von der Beklagten in Rechnung gestellt werden können. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Versicherer auch über solche Kosten informieren muss, ist die Beklagte einer etwaigen Verpflichtung mit den Angaben in § 16 AVB gerecht geworden. Ob die dortigen Kostenregelungen hinreichend transparent sind, ist keine Frage der Vollständigkeit der Verbraucherinformation (vgl. BGH, VersR 2007, 1547). Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, den vorliegend bei unterjähriger Prämienzahlung gemäß § 4 Ziffer. 2 der AVB anfallenden Ratenzahlungszuschlag gesondert auszuweisen, trifft nicht zu. Schon begrifflich stellt der Ratenzahlungszuschlag weder eine Nebengebühr dar noch handelt es sich um Nebenkosten. Hierunter lassen sich vielmehr nur solche Zusatzaufwendungen fassen, die neben der eigentlichen Prämie zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes des Versicherers anfallen. Ist bei vereinbarter unterjähriger Zahlung der Prämien der Gesamtprämienaufwand höher als bei jährlicher Zahlung, dann ist dies eine unmittelbare Folge der vertraglich vereinbarten Prämienfälligkeit und der insoweit vom Versicherer kalkulierten Beitragshöhe (vgl. BGHZ 196, 150, Rz. 19), d.h. der Zuschlag ist integraler Bestandteil der Prämie. Demgemäß reicht es zur Erfüllung der Informationspflichten aus Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG aus, wenn die Prämienzahlungsweise (hier: monatliche Zahlung) und die bei dieser Zahlungsweise anfallende Prämie angegeben werden. Zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Versicherungssummen sowie zu dem Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte und die Leistungen bei prämienfreier Versicherung garantiert sind (Ziffer 2 Buchst. b und d des Abschnitts I der Anlage D zum VAG), hat die Beklagte in der Garantiewertetabelle (GA 54) ausreichende Angaben gemacht. Die Rückkaufswerte und die Höhe der beitragsfreien Versicherungssummen sind für jedes Jahr bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Ablaufphase angegeben. Es sind auch ausreichende Informationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze gemäß Ziffer 2. Buchst. a) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG erteilt worden. Was die Überschussermittlung angeht, reicht eine allgemeine Beschreibung, wie sich Überschüsse ergeben können, aus. Im Übrigen kann auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen verwiesen werden; Bilanzierungsspielräume müssen nicht offengelegt werden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 841, juris-Rz. 55 f., 61), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 8. April 2016 - 20 U 22/16 -, juris-Rz. 23; die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. April 2017 - IV ZR 113/16 - zurückgewiesen). Die Informationen über die Überschussbeteiligung darf sich an den Vorgaben des damaligen § 81c VAG orientieren. Die anzugebenden Maßstäbe für die Überschussbeteiligung müssen nicht in der Weise konkretisiert werden, dass schon bei Vertragsschluss bestimmte Prozentsätze für die Überschussbeteiligung genannt werden (vgl. BGH, aaO, Rz. 58 f., 61); Hinzuweisen ist darauf, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert ist (vgl. Präve in: Prölss, VAG 12. Aufl., § 10a, Rz. 24). Diesen Anforderungen ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit den Angaben in § 17 Ziffer 1. (Überschussermittlung) und Ziffer 2. (Überschussbeteiligung) der AVB (GA 58 f.) gerecht geworden. Der Kläger legt auch nicht dar, welche Informationen er konkret vermisst. Dass die Spielräume für die Überschussermittlung nicht näher dargelegt werden müssen ‑ alleine dies führt der Kläger in der Berufungsbegründung an -, ist bereits dargelegt worden. b) Die Widerspruchsbelehrung, die in dem nur aus einer Seite besehenden Policenbegleitschreiben vom 20. März 1998 (Anlage K 2) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: „Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften stehe Ihnen ein Widerspruchsrecht zu: Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie den Versicherungsschein nebst Verbraucherinformation und die zugrunde liegenden Bedingungen erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung vollständig durch Einrücken des gesamten Belehrungstextes in einem gesonderten Absatz hervorgehoben worden ist, wobei die Aufmerksamkeit auf den Belehrungstext zudem durch das im Einleitungssatz fettgedruckte Wort „Widerspruchsbelehrung“ gelenkt wird. Innerhalb des nur aus wenigen Sätzen bestehenden Policenbegleitschreibens kann die Belehrung unter diesen Umständen nicht übersehen werden. Auch inhaltlich genügt die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie weist zutreffend darauf hin, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 – I-4 U 152/12: „mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Unterlagen“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung ausreichend, weil die bloße Verwendung des Wortes „mit“ ohne einen Zusatz (wie in den vorgenannten Entscheidungen) nicht irreführend ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2015 - IV ZR 311/13 -, Rz. 18, unter Hinweis auf BGHZ 187, 97, Rz. 26). An seiner früher kurzzeitig vertretenen, hiervon abweichenden Ansicht (vgl. Senatsurt. v. 11. April 2014 - 20 U 70/13 -, juris-Rz. 29) hält der Senat bereits seit längerer Zeit mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr fest. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - anders als etwa nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats; s. ferner OLG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 20 U 55/15 -, juris-Rz. 22; OLG Bremen, Urt. v. 19. März 2015 - 3 U 34/14 -, juris-Rz. 57; OLG Frankfurt, Urt. v. 5. Februar 2015 - 3 U 149/13 -, juris-Rz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15. Januar 2015 - 12 U 78/13 -, juris-Rz. 49; OLG Brandenburg, Urt. v. 5. November 2014 - 11 U 18/13 -, juris-Rz. 73; OLG Stuttgart, Urt. v. 31. Oktober 2013 – 7 U 129/13 -, juris-Rz. 34). Soweit der Bundesgerichtshof etwa im Urteil vom 29. Juli 2015 (IV ZR 497/17) ausgeführt hat, die dortige Belehrung enthalte den Hinweis, dass der Vertrag auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche, wird damit ersichtlich nur das Erfordernis der Nennung der fristauslösenden Unterlagen angesprochen, ohne dass die Formulierung „als abgeschlossen gilt“ als ein weiterer zwingend notwendiger Belehrungsinhalt betrachtet wird. Eine andere Sichtweise wäre mit dem gesetzlich nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorgegebenen notwendigen Belehrungsumfang nicht vereinbar. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212) beruht tragend auf einer anderen Erwägung, nämlich der Unzulänglichkeit der dort verwendeten Belehrung mit Blick darauf, dass sie mit einem Konditionalsatz beginnt (juris-Rz. 40). Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn ‑ wie vorliegend - der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Ablaufphase durchgeführt und die Ablaufleistung entgegengenommen hat, und zwar nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit (S. 4 der Klageerwiderung; GA 145); dadurch hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet. 3. Dahinstehen kann, ob es dem Kläger bei unterstellt fehlerhafter Belehrung oder bei unterstellter Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre, ein fortbestehendes Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016 auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen hierzu besonders gravierende Umstände vorliegen, die indes insbesondere im Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel gesehen werden können. Auch vorliegend ist zeitnah zum Abschluss der Versicherung eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die A Hypothekenabteilung erfolgt, die während der gesamten Versicherungsdauer fortbestanden hat. Dies könnte dahin verstanden werden, dass der Kläger damit seinen unbedingten Vertragsfortführungswillen zum Ausdruck gebracht hat, so dass er sich widersprüchlich verhält, wenn er gleichwohl nach vielen Jahren von einem - unterstellt - noch bestehenden Widerspruchsrecht Gebrauch macht.