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Beschluss

XII ZB 48/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen kann formgerecht nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden und dieser muss bei Einlegung wirksam bevollmächtigt sein. • Die bloße Angabe, die Beschwerde erfolge "namens und im Auftrag des Betroffenen", ersetzt keinen Nachweis einer wirksamen Vollmacht des Betroffenen. • Eine Verfahrenspflegerin ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und kann nicht mit Wirkung für den Betroffenen eine Rechtsbeschwerde einlegen oder eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Vollmacht • Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen kann formgerecht nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden und dieser muss bei Einlegung wirksam bevollmächtigt sein. • Die bloße Angabe, die Beschwerde erfolge "namens und im Auftrag des Betroffenen", ersetzt keinen Nachweis einer wirksamen Vollmacht des Betroffenen. • Eine Verfahrenspflegerin ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und kann nicht mit Wirkung für den Betroffenen eine Rechtsbeschwerde einlegen oder eine entsprechende Vollmacht erteilen. Die Betreuerin beantragte die Genehmigung von Fixierungsmaßen gegen den Betroffenen; das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht genehmigte die Maßnahmen für längstens ein Jahr. Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt meldete sich als Verfahrensbevollmächtigter und legte namens und im Auftrag des Betroffenen Rechtsbeschwerde ein. Die Betreuerin erklärte zwischenzeitlich, weder sie noch der Betroffene würden sich gegen die Genehmigung wenden. Auf Nachfrage gab der Anwalt an, von der Verfahrenspflegerin bevollmächtigt zu sein und versicherte dies anwaltlich. • Nach § 10 Abs. 4 FamFG können Rechtsbeschwerden in Betreuungs- und Unterbringungssachen beim Bundesgerichtshof formgerecht nur durch dort zugelassene Rechtsanwälte eingelegt werden; die Beschwerdeschrift muss handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein und der Rechtsanwalt muss den Beschwerdeführer wirksam vertreten haben. • Die vorgelegte Rechtsbeschwerde war unzulässig, weil der eingereichte Schriftsatz keinen Nachweis einer wirksamen Vollmacht des Betroffenen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde enthielt. • Die vom Verfahrensbevollmächtigten behauptete Bevollmächtigung durch die Verfahrenspflegerin schied aus, weil die Verfahrenspflegerin nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist und daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen eine Rechtsbeschwerde einlegen oder eine entsprechende Vollmacht erteilen kann; eine Umdeutung der Beschwerde auf die Verfahrenspflegerin scheidet aus, weil der Anwalt ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorging. • Der Senat prüfte von Amts wegen, ob eine wirksame Vollmacht vorlag; mangels Nachweises war die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. • Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt; das Verfahren war gerichtsgebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wurde verworfen, weil er keine wirksame Vollmacht des Betroffenen zur Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hat. Die Erklärung, er sei von der Verfahrenspflegerin beauftragt worden, kann eine solche Vollmacht nicht ersetzen, da die Verfahrenspflegerin nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist. Eine Umdeutung der Beschwerde auf die Verfahrenspflegerin kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde ausdrücklich im Namen des Betroffenen eingelegt wurde. Damit ist die Beschwerde unzulässig und abzuweisen; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.