Beschluss
IX ZR 186/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
• Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
• Wird nachträglich Massevermögen festgestellt und eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), sind die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss ausreichend zu bestimmen; nur dann treten die Wirkungen des Insolvenzbeschlags ein.
Entscheidungsgründe
Nachtragsverteilung: Bestimmtheit der Anordnung für Insolvenzbeschlag erforderlich • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. • Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen. • Wird nachträglich Massevermögen festgestellt und eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), sind die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss ausreichend zu bestimmen; nur dann treten die Wirkungen des Insolvenzbeschlags ein. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision des Berufungsurteils ein. Streitgegenstand war die Anordnung einer Nachtragsverteilung, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden seien. Kernfrage war, ob die Anordnungsbeschlüsse die betroffenen Gegenstände so bestimmt bezeichnen mussten, dass sie vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Das Berufungsgericht hatte die Voraussetzungen verneint, der Kläger beanstandete dies mit der Beschwerde. Nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte eine Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses. Der Kläger verlangte deshalb die Zulassung der Revision mit dem Hinweis auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig, führt aber nicht zur Zulassung der Revision. • Zur Begründung stellt der Senat klar, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zwingend eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn die Voraussetzungen für die Revision nicht gegeben sind. • Bei Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden die betroffenen Gegenstände durch die Anordnung dem Insolvenzbeschlag unterworfen und die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Deshalb müssen die Gegenstände im Anordnungsbeschluss ausreichend bestimmt bezeichnet sein; fehlen die Bestimmtheitsanforderungen, treten die Wirkungen des Beschlusses nicht ein. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Die erst nach Verkündung des Berufungsurteils vorgenommene Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine revisionsrechtliche Klärung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich. • Weitere Ausführungen werden gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision fehlen und die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zur Bestimmtheit von Anordnungsbeschlüssen bei Nachtragsverteilungen mit der Rechtsprechung übereinstimmt. Die erst nachträglich vorgenommene Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses rechtfertigt keine revisionsrechtliche Entscheidung zur Einheitlichkeitswahrung.