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IX ZB 8/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZB8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse. InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 4 Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktver- sicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insol- venzmasse fallen. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17 - LG Lüneburg AG Lüneburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 20. Dezember 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 84.616 € festgesetzt. Gründe: A. Der am 23. September 1960 geborene Schuldner war bis 1997 als Han- delsvertreter für die V. Versicherungen (fortan: V. ) tätig. Die V. schloss zugunsten des Schuldners zwei Lebensversicherungen (fortan auch: Direktver- sicherungen) ab. Versicherungsnehmer war die L. kasse, versicherte Person der Schuldner. Dem Schuldner wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall eingeräumt. Die vereinbarte Versicherungsleistung 1 - 3 - besteht in einer Kapitalzahlung, die beim Tode des Versicherungsnehmers so- fort, spätestens bei Vollendung des rechnungsmäßigen 65. Lebensjahres fällig ist. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die V. gin- gen die Lebensversicherungen auf den Schuldner als Versicherungsnehmer über. Seither sind die Versicherungen beitragsfrei gestellt. Das Amtsgericht Lüneburg eröffnete auf einen Eigenantrag des Schuld- ners mit Beschluss vom 3. Mai 2011 das Insolvenzverfahren über dessen Ver- mögen und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Die weitere Beteiligte verwertete die Direktversicherungen nicht, weil sie nach ihrer Auffas- sung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) erfasst wurden. Mit ihrem Schlussbericht beantragte die weitere Beteiligte, hinsichtlich der zukünftig dem Schuldner zustehenden Ansprüche aus den Direktversicherungen die Nachtragsverteilung anzuordnen. Am 30. März 2016 fand der Schlusstermin statt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Schuldners auf, nachdem die Schlussvertei- lung vollzogen war. Mit Beschluss vom 9. September 2016 hat das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich der zukünftig dem Schuldner zustehenden An- sprüche aus den Direktversicherungen angeordnet und die weitere Beteiligte zur Nachtragsinsolvenzverwalterin bestimmt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde erstrebt die weitere Beteiligte die Wiederherstellung des amtsgericht- lichen Beschlusses. 2 3 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Ansprüchen auf Auszah- lung der Versicherungssumme handele es sich um zukünftige Ansprüche, die nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen. Das Anwartschaftsrecht selbst sei nicht pfändbar. Eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO könne nur angeordnet werden, wenn die zu verwertende Forderung zur Insolvenz- masse gehöre. Dem Schuldner stünden zwar Anwartschaftsrechte hinsichtlich der Direktversicherungen zu. Diese seien jedoch nicht der Insolvenzmasse zu- zurechnen, weil sie dem Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO unterlägen. Bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung könne der vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Ar- beitnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen. Der Versorgungszweck solle möglichst lückenlos gesichert werden. Zwar sei die künftige Forderung auf Aus- zahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall pfändbar. Sie gehöre jedoch nur dann zum Insolvenzbeschlag, wenn der Rechtsgrund definitiv und so weit verwirklicht worden sei, dass das betreffende Recht als sofort umsetzungs- fähiger Bestandteil dem Vermögen des Erwerbers zuzurechnen sei und insbe- sondere kein Pfändungsverbot an der diesbezüglichen Anwartschaft bestehe. Daran fehle es, weil die Versorgungsanwartschaften aus den Direktversiche- 4 5 6 - 5 - rungen von dem Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO insgesamt erfasst würden. Die Verwertung künftiger Forderungen im Rahmen der Nachtragsinsol- venz sei nur möglich, wenn bereits die Anwartschaftsrechte selbst pfändbar seien. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der dem Schuldner aus den Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) zu- stehenden Ansprüche im Todes- und Erlebensfall nicht abgelehnt werden. 1. Eine Nachtragsverwaltung gemäß § 203 InsO kann nur angeordnet werden, wenn der Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört. Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenz- verfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtrags- verteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 16). Sie kann deshalb nicht vom Insolvenz- gericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im or- dentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Anspruch auf die Versi- cherungsleistung im Todes- und Erlebensfall gehöre nicht zur Insolvenzmasse, 7 8 9 - 6 - hält auf der Grundlage seiner Feststellungen rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Insolvenzmasse erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Diese Voraussetzungen kön- nen auch bei Ansprüchen des Schuldners aus einer im Rahmen der betriebli- chen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sein. aa) Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstat- bestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (MünchKomm- InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 71). "Gehören" bedeutet dem Rechte nach zu- stehen (MünchKomm-InsO/Peters, aaO Rn. 68 aE). Ob Forderungen zur Insol- venzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insol- venzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Ver- mögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entste- hungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (MünchKomm-InsO/Peters, aaO Rn. 71 aE). Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermö- gensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (vgl. auch für den umgekehrten Fall des Vermögensverlustes des Schuldners BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 93 zur Abtretung einer beding- 10 11 - 7 - ten Forderung; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 Rn. 13 zum Erwerb von Nutzungsrechten). bb) Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus ei- ner Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 12 zum Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers). Diese bestimmen über den Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderung. Ergibt sich aus den versicherungsvertraglichen Bestimmungen der Lebensver- sicherung bereits eine ausreichend gesicherte Rechtsposition des Schuldners, ist der Anspruch zu dem Zeitpunkt im Sinne des § 35 InsO entstanden, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen. (1) Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig in die Insolvenzmasse. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags be- gründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Be- schluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten). Der Versicherer schul- det die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versiche- rungsvertrags. Deshalb besteht hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anwart- schaftsrecht, das grundsätzlich zur Masse gehört (BGH, Beschluss vom 12 13 - 8 - 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vom 18. Dezember 2014, aaO). Mit der Entstehung des in dem aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung liegenden Anwartschaftsrechts ist der nach insol- venzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch ge- legt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO mwN). Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versiche- rungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erle- ben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO). In diesen Fällen ist unerheblich, ob der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt. (2) Soweit der Schuldner nicht Versicherungsnehmer des Lebensversi- cherungsvertrags ist, kommt es auf seine versicherungsrechtliche Stellung an. Der einem als bezugsberechtigt benannten Dritten zustehende Anspruch auf die Leistung des Versicherers entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Versi- cherungsfalls (§ 159 Abs. 2 VVG). Hier erwirbt der Dritte nur eine Hoffnung auf eine später fällig werdende Leistung (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 8 zu § 140 InsO; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl., § 159 Rn. 15); ein solcher Anspruch des Schuldners als einfach bezugsberechtigter Dritter ist damit noch nicht im Sinne des § 35 InsO entstan- den. Ist der Schuldner jedoch unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits mit der wirk- samen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu (§ 159 Abs. 3 VVG). In diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Ein- räumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben (BGH, aaO mwN; Prölss/Martin/Schneider, aaO Rn. 18) und damit im Sinne des § 35 InsO ent- standen. 14 - 9 - (3) Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, können Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall gleich- wohl nicht zum Vermögen des Schuldners im Sinne des § 35 InsO gehören. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner einen Dritten unwiderruflich als bezugsbe- rechtigt bezeichnet hat. In diesem Fall erwirbt der Dritte die Ansprüche aus der Versicherung - soweit die unwiderrufliche Bezugsberechtigung reicht - regel- mäßig sofort (BGH, aaO mwN). In gleicher Weise ist die Pfändung des An- spruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest, wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 10). Hat der Schuldner einen Dritten nur widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnet, erwirbt der Dritte die Rechte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, WM 2012, 517 Rn. 8 mwN). Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Dritten gehören die An- sprüche aus einer Lebensversicherung daher nur dann nicht zur Insolvenzmas- se, wenn der Versicherungsfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 39; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 10 mwN). Tritt der Versi- cherungsfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte des Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst (BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 24 mwN); bis dahin gehören die Ansprüche 15 16 - 10 - jedoch zur Insolvenzmasse, so dass insbesondere ein Widerruf des Bezugs- rechts möglich ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 13). cc) Nachdem das Beschwerdegericht keine näheren Feststellungen zur versicherungsrechtlichen Lage zur Zeit des Insolvenzverfahrens getroffen hat, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Rechtsbeschwerdeführerin zu unterstellen, dass der Schuldner uneingeschränkt Versicherungsnehmer ist und kein unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten besteht. b) Die Pfändungsschutzvorschriften stehen der Anordnung der Nach- tragsverteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entge- gen. Allerdings nimmt § 36 Abs. 1 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- streckung unterliegen, von der Insolvenzmasse aus. Ist eine Forderung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung oder während des Insolvenzverfah- rens entstanden, gehört sie nur insoweit zur Insolvenzmasse, als die Forderung pfändbar ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Ansprüche im Todes- oder Erlebensfall bei einer Lebensversicherung dann erfüllt, wenn es sich um eine von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG erfasste Lebensversicherung handelt. aa) Zugunsten des Schuldners kann unterstellt werden, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG anwendbar ist. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Arbeit- nehmer (§ 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und ihnen gleich gestellte Personen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Das Beschwerdegericht hat hierzu bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Nach den bisherigen Feststellungen kommt in Betracht, dass der Schuldner als selbständiger Han- delsvertreter tätig gewesen ist. Dann kann der Schuldner nur unter den Voraus- setzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Genuss der Pfändungs- schutzvorschriften kommen, wonach die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für 17 18 19 - 11 - Personen gelten, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Al- ters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst auch Selbständige, die nicht wirtschaftlich abhängig sind, allerdings nur dann, wenn sie nicht für sich, sondern für einen "anderen" tätig sind oder waren und von diesem eine Versorgungszusage erhalten (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 77). Dies kann auf selbständig tätige Handelsvertre- ter zutreffen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350 unter II. 1.). bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszah- lungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar, weil der Schuldner sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen kann. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitneh- mers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, WM 2015, 1611 Rn. 23 mwN). Nur im Umfang dieser Beschränkung ist die Forderung unpfändbar. Demgemäß erfasst die Vorschrift Forderungen, die vor Eintritt des Versi- cherungsfalls fällig werden. Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11). Der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert nicht, einen Gläubi- 20 21 - 12 - ger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versiche- rungsfalls fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, aaO). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind keine Teile ei- nes einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37). cc) Das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gibt auch keinen Grund dafür, dass die im Versicherungsfall beste- henden Ansprüche des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fallen. Das Be- schwerdegericht folgert zu Unrecht aus dem Begriff des Anwartschaftsrechts, dass die Unpfändbarkeit hinsichtlich der vor dem Versicherungsfall bestehen- den Ansprüche auch die Ansprüche auf die Erlebensfall- oder Todesfallleistung im Versicherungsfall erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG will nach der gesetzgeberischen Zielsetzung verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder entzogen wird. Es soll für den Versor- gungszweck erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Die Bestimmung ent- hält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeit- nehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeit- punkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Be- schluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2). Damit dient die Norm dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen; die mit dem Ab- schluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unter- laufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Ver- 22 23 - 13 - sicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberi- sche Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 Rn. 9 mwN; vom 11. November 2010, aaO Rn. 13). Dementsprechend hindert § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versi- cherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2010, aaO Rn. 11). Aus den gleichen Gründen kann aus der Pfändungsschutzvorschrift des § 2 BetrAVG nichts für die Frage entnommen werden, ob der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall dem Insolvenzbe- schlag unterfällt. Sind bestimmte Ansprüche pfändbar, kann die Zugehörigkeit der Ansprüche zur Insolvenzmasse nicht deshalb verneint werden, weil die Verwertung erst zukünftig möglich sein wird. Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensge- genstands zur Masse (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 9). Die Auffassung des Beschwerdegerichts führt dazu, dass pfändbare Ansprüche auch dann aus der Insolvenzmasse ausscheiden, wenn sie vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Richtig ist viel- mehr, dass ein pfändbarer Anspruch zur Masse gehört, wenn der Anspruch be- reits entstanden ist, mag dies auch nur unter einer aufschiebenden Bedingung der Fall sein. Erst recht kommt es nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs an. 24 - 14 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zu- zuführen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 18). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO). Daher kommt es nicht darauf an, dass die Direktversicherungen bereits bei Aufhebung des Insolvenz- verfahrens bekannt waren und dass eine Verwertung erst mit Eintritt des Versi- cherungsfalls möglich sein wird. 2. Wird eine Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegen- stände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend be- stimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Das Beschwerdegericht wird daher bei einer Anordnung einer Nachtragsverwaltung die erfassten Ansprüche aus den Direktversicherungen anhand der dargelegten Maßstäbe bestimmt zu bezeichnen haben. Dabei wird das Beschwerdegericht weiter zu beachten haben, dass die Ansprüche aus den Direktversicherungen nach Eintritt des Versicherungsfalls nur insoweit zur Masse gehören, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des In- 25 26 27 28 - 15 - solvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den An- spruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versiche- rungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendi- gung des Insolvenzverfahrens - sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert - erlöst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 15). Auch insoweit wird das Beschwer- degericht den erfassten Umfang der Ansprüche so bestimmt wie möglich zu bezeichnen haben. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 56 IN 32/11 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.01.2017 - 3 T 62/16 -