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2 ARs 358/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 5 8 / 1 4 2 A R 2 5 5 / 1 4 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11 Amtsgericht Heinsberg Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht Zeitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 25. Februar 2015 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge- mäß § 15 StPO dem Amtsgericht Zeitz übertragen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge- richt Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegen- den Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg rei- sen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließ- lich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst 1 - 3 - außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1). Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng