Entscheidung
2 ARs 34/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS34.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 34/25 2 AR 17/25 vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Betrugs hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 340 Js 16540/16 Staatsanwaltschaft Chemnitz Az.: 10 Ls 340 Js 16540/16 Amtsgericht Chemnitz Az.: 8 Ns 340 Js 16540/16 Landgericht Chemnitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 26. Februar 2025 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge- mäß § 15 StPO dem Landgericht Wuppertal übertragen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landge- richt Wuppertal liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Chemnitz ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Solingen lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Chem- nitz reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Chemnitz schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst 1 - 3 - außerhalb des eigenen Bezirks in Chemnitz durchzuführen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 17. Mai 2000 – 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1, und vom 25. Februar 2015 – 2 ARs 358/14, Rn. 1). Menges Zeng Grube Schmidt Lutz