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Beschluss

XII ZB 608/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein berufsmäßig bestellter anwaltlicher Verfahrenspfleger kann für Tätigkeiten, die typischerweise anwaltliche Fachkenntnisse erfordern, Vergütung nach dem RVG verlangen. • Bei Prüfung von Mietverträgen im Betreuungsverfahren bestimmt sich der Geschäftswert für die anwaltliche Vergütung nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO anhand der während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Mieten. • Bei Miteigentum ist nur der der betroffenen Person zurechenbare Anteil (hier die Hälfte) als Geschäftswert zu berücksichtigen. • Untermietverträge der Mieterin sind nicht genehmigungspflichtig nach § 1907 Abs. 3 BGB und gehören nicht zum Geschäftswert des Verfahrenspflegers. • Eine Herabsetzung der gesetzlich bestimmten Vergütung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers bei Prüfung von Mietverträgen (Geschäftswertbemessung) • Ein berufsmäßig bestellter anwaltlicher Verfahrenspfleger kann für Tätigkeiten, die typischerweise anwaltliche Fachkenntnisse erfordern, Vergütung nach dem RVG verlangen. • Bei Prüfung von Mietverträgen im Betreuungsverfahren bestimmt sich der Geschäftswert für die anwaltliche Vergütung nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO anhand der während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Mieten. • Bei Miteigentum ist nur der der betroffenen Person zurechenbare Anteil (hier die Hälfte) als Geschäftswert zu berücksichtigen. • Untermietverträge der Mieterin sind nicht genehmigungspflichtig nach § 1907 Abs. 3 BGB und gehören nicht zum Geschäftswert des Verfahrenspflegers. • Eine Herabsetzung der gesetzlich bestimmten Vergütung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Die Betroffene steht unter Betreuung; ein Berufsträger wurde als Verfahrenspfleger bestellt. Der Betreuer beantragte die gerichtliche Genehmigung von drei Mietverträgen, durch die Grundstücke der Betroffenen und ihres Ehemannes an eine KG vermietet werden sollten; die Betroffene ist an der KG beteiligt. Der Verfahrenspfleger (Anwalt) prüfte Haupt- und nach Anforderung auch Untermietverträge. Er beantragte zunächst Vergütung nach RVG aus den kumulierten Mieten und erhöhte später den Anspruch auf Grundlage eines sehr hohen Höchstwerts. Amtsgericht und Landgericht setzten schließlich Vergütungsbeträge auf Basis unterschiedlicher Geschäftswerte fest; der Justizfiskus legte Rechtsbeschwerde gegen die Höhe des Geschäftswerts ein. Der BGH prüft nur die rechtliche Zulässigkeit der Wert- und Gebührengrundlagen. • Anwendbarkeit RVG: Nach § 277 FamFG kann ein berufsmäßiger anwaltlicher Verfahrenspfleger für anwaltsspezifische Tätigkeiten nach dem RVG vergütet werden, wenn ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. • Gebührentarif: Für die Überprüfung von Verträgen entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG; der Rahmen 0,5–2,5 ermöglicht bei besonderer Schwierigkeit eine Gebühr über 1,3; das Beschwerdegericht durfte eine 1,8-fache Gebühr als angemessen annehmen. • Geschäftswertbemessung: § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG verweist auf § 25 KostO; nach § 25 Abs. 1 KostO bemisst sich der Wert eines Mietrechts nach den während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters, sodass als Geschäftswert die während der Laufzeit vereinbarte Miete zugrunde zu legen ist. • Berücksichtigung des Miteigentums: Bei hälftigem Miteigentum der Betroffenen ist nur ihr anteiliger Ertrag (hier die Hälfte der Miete aus den drei genehmigungspflichtigen Hauptmietverträgen) als Geschäftswert zu berücksichtigen. • Abgrenzung Untermietverträge: Untermietverträge, die von der KG abgeschlossen wurden und nicht unmittelbar von der Betroffenen, sind nicht genehmigungspflichtig nach § 1907 Abs. 3 BGB und gehören nicht zum Geschäftswert. • Verhältnismäßigkeit: Eine pauschale Kürzung der gesetzlich bestimmten Vergütung aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig; gesetzliche Schranken und das Gebührenrecht verhindern eine willkürliche Herabsetzung. • Verfahrensrichterliche Würdigung: Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu Schwierigkeit der Tätigkeit und zur Bemessung des Geschäftswerts sind wertende Entscheidungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden sind. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Justizfiskus zurück. Die Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach RVG in der vom Landgericht festgelegten Höhe ist rechtlich zulässig, weil die Prüfung der Mietverträge anwaltsspezifische Tätigkeit darstellt und die Bestimmung des Geschäftswerts nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO sowie die Berücksichtigung nur der hälftigen Miete als der Betroffenen zurechenbarer Anteil rechtlich korrekt sind. Untermietverträge sind nicht dem Geschäftswert zuzurechnen, da sie von der KG abgeschlossen wurden. Eine aus Billigkeitsgründen vorzunehmende Kürzung der Vergütung kommt ohne gesetzliche Grundlage nicht in Betracht. Insgesamt bleibt die vom Landgericht festgesetzte Vergütung von 46.925,03 € bestehen.