Beschluss
23 T 292/22
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2022:0609.23T292.22.00
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Tenor
er Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 20.05.2022 wird aufgehoben.
Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Beteiligten zu 3) wird auf 876,70 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
er Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 20.05.2022 wird aufgehoben. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Beteiligten zu 3) wird auf 876,70 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte zu 3) begehrt als anwaltliche Verfahrenspflegerin der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG. Mit Beschluss vom 27.01.2022 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 3) im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung des Hausgrundstücks der Betroffenen zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin. Die Beteiligte zu 4) prüfte den Notarvertrag und bat den Notar um Erläuterung des Zusammenspiels von § 5 und § 13 des Vertrags. Nach Stellungnahme des Notars erstattete die Beteiligte zu 3) Bericht über ihr Prüfungsergebnis und erklärte, gegen die Veräußerung keine Einwände zu erheben. Mit Beschluss vom 25.02.2022 genehmigte das Amtsgericht die Veräußerung betreuungsrechtlich. Mit Schreiben vom 04.01.2021 beantragte die Beteiligte zu 3) für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin eine Vergütung in Höhe von 3.419,50,- €, errechnet aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie der Telekommunikationspauschale von 20,- €. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.05.2022 wies das Amtsgericht den Vergütungsantrag zurück. Die Beteiligte zu 3) könne keine Vergütung nach dem RVG verlangen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer Beschwerde vom 26.05.2022, mit der sie ihren Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach. §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässig eingelegte Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Verfahrenspflegerin hat Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG. 1) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 BVBG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht, die Vorschrift ist jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Hat das Amtsgericht - wie hier - nicht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – XII ZB 111/14 –, Rn. 8f, zit. n. juris). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung des Hausgrundstücks zur Verfahrenspflegerin bestellt. Die Beteiligte zu 3) hatte daher zu prüfen, ob der Verkauf des Hausgrundstücks der Betroffenen deren Wohl entspricht. Hierfür war sie gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen sie bestellt wurde, tatsächlich im objektiven Interesse der Betroffenen liegt. Dies setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung des Vorgangs voraus, die u.U. auch eigene Ermittlungen erforderlich machen kann (OLG München, Beschluss vom 27.09.2021 - 34 Wx 252/21). Um diesen Anforderungen zu genügen, musste die Beteiligte zu 3) daher alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene untersuchen (BGH a.a.O). Wie sich aus dem Bericht der Beteiligten zu 3) vom 09.02.2022 ergibt, ist die Beteiligte zu 3) dieser Aufgabe umfassend nachgekommen und hat entsprechende Unklarheiten durch Nachfrage bei dem Notar beseitigt. Ein juristischer Laie wäre mit dieser Aufgabe überfordert gewesen. Ein durchschnittlicher, nicht juristisch vorgebildeter Mensch kann in der Regel nicht beurteilen, wie sich einzelne Regelungen eines notariellen Grundstückskaufvertrages auf die jeweilige Vertragspartei auswirken, insbesondere ob einer Partei hierdurch, bezogen auf deren konkrete Situation, ein vermeidbarer Nachteil entsteht. Dies gilt auch dann, wenn notarielle Standardklauseln verwendet werden. Für deren sachgerechte Beurteilung hätte ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt. Dies gilt vorliegend um so mehr als ein hinreichender Gewährleistungsausschluss erforderlich war, da das Hausgrundstück renovierungsbedürftig war und mit Zubehör verkauft werden sollte. Das Amtsgericht hat daher auch zutreffend eine Rechtsanwältin mit der Prüfung beauftragt, die als solche zu vergüten ist (vgl.: LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022 - 5 T 100/22). 2) Richtet sich die Höhe der Vergütung nach den maßgeblichen Vorschriften des RVG, steht der Beteiligten zu 3) jedoch lediglich ein Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach KV Nr. 2300 VV RVG zu. Ein Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 3100 VV RVG besteht nicht. Für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt entsteht eine Geschäftsgebühr nach KV Nr. 2300 VV RVG, der Verfahrenspfleger ist entsprechend zu vergüten (BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 608/13). Auf der Grundlage eines zutreffenden Verfahrenswerts von 280.000,- € und unter Berücksichtigung der Wertgebühren nach § 49 RVG - die Vergütung findet aus der Landeskasse statt - kann die Beteiligte zu 3) folgende Vergütung verlangen: 1. 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, § 49 RVG 856,70 € 2. Auslagenpauschale nach N r. 7002 VV RVG 20,00 € 876,70 € Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel gegeben.