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IX ZB 48/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/14 vom 5. März 2015 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. März 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.142 € festgesetzt. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2008 eröff- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h. (Schuldnerin). Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte er ausgehend von einer Regel- vergütung von 44.174,08 € die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer. An Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des Inflationsausgleichs wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der seit- her eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zu- 1 - 3 - schläge von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstan- zen haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenz- verwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutref- fend haben Amtsgericht und Landgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 ab- gelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergü- tungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrun- gen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikati- on und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung (BGH, Beschluss vom 4. De- zember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen. 2 - 4 - Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insge- samt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhö- hung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen allgemeinen Zu- schlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Ver- braucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Ver- gütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelvergü- tung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung nicht vollständig auf- gefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde. Seit Inkrafttreten der InsVV haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzsta- tistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände 3 4 - 5 - derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 17.12.2013 - 280 IN 43/08 - LG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2014 - 8 T 46/14 -