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Beschluss

IX ZB 48/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein genereller Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen Geldentwertung seit 1999 ist nicht ohne Weiteres geboten. • Die Festsetzung der Vergütung nach den Regelsätzen verletzt derzeit nicht das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Vergütung nach Art. 12 Abs. 1 GG. • Erhöhte Regelaufgaben seit Inkrafttreten der InsVV begründen allein keinen pauschalen allgemeinen Zuschlag. • Einzelfallbezogene Zuschläge bleiben möglich; ein pauschaler Inflationsausgleich von 0,25 ist jedoch nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Inflations- und Aufgabenmehrungszuschlag zur InsVV-Regelvergütung • Ein genereller Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen Geldentwertung seit 1999 ist nicht ohne Weiteres geboten. • Die Festsetzung der Vergütung nach den Regelsätzen verletzt derzeit nicht das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Vergütung nach Art. 12 Abs. 1 GG. • Erhöhte Regelaufgaben seit Inkrafttreten der InsVV begründen allein keinen pauschalen allgemeinen Zuschlag. • Einzelfallbezogene Zuschläge bleiben möglich; ein pauschaler Inflationsausgleich von 0,25 ist jedoch nicht durchsetzbar. Der Insolvenzverwalter des am 01.05.2008 eröffneten Verfahrens beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € auf Basis einer Regelvergütung von 44.174,08 €, unter anderem in Form eines generellen Zuschlags von 0,25 zur Regelvergütung als Inflations- und Aufgabenmehrungsausgleich. Das Amtsgericht gewährte insgesamt nur Zuschläge von 2,0 und setzte die Vergütung auf 161.951,77 € fest. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung; die weitere Rechtsbeschwerde des Verwalters richtete sich insbesondere gegen die Versagung des allgemeinen Zuschlags von 0,25. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein pauschaler Ausgleich wegen Geldentwertung und gestiegener Regelaufgaben gerechtfertigt ist. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht den pauschalen Zuschlag von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV abgelehnt. • Maßstab ist Art. 12 Abs. 1 GG: Die Vergütung muss insgesamt der Qualifikation und Tätigkeit des Verwalters angemessen sein; dies gebietet Auslegung von § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend. • Die seit 1999 eingetretene Geldentwertung (Verbraucherpreisindexanstieg) rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen allgemeinen Zuschlag, weil die Entwicklung der Verbraucherpreise nur beschränkt geeignet ist, Entwertung der Verwaltervergütung zu bestimmen und sich Entwertung auch durch erhöhte Masse und dadurch höhere Regelvergütung teilweise ausgleicht. • Der degressive Aufbau der Regelvergütung fängt die Inflation nicht vollständig auf, doch ergibt eine Gesamtschau derzeit keinen Verstoß gegen den Anspruch auf angemessene Vergütung bei Anwendung der Regelsätze. • Erhöhte Regelaufgaben, etwa im Steuerrecht und durch das Insolvenzstatistikgesetz, sind zwar feststellbar, rechtfertigen aber aktuell keinen generellen pauschalen Zuschlag; individuelle Zuschläge bleiben möglich. • Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen, wonach die Anwendung der Regelsätze trotz Aufgaben- und Preissteigerungen derzeit noch keine unzumutbare Untervergütung begründet. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Der pauschale allgemeine Zuschlag von 0,25 zur Regelvergütung wegen Inflationsausgleichs und allgemeiner Aufgabenmehrung seit 1999 ist nicht zuerkannt worden, weil die Anwendung der Regelsätze derzeit insgesamt noch eine angemessene Vergütung gewährleistet. Soweit Aufgaben und Kosten konkret über die Regelsätze hinausgehen, bleiben fallbezogene Zuschläge offen; ein pauschaler Inflations- und Aufgabenmehrungszuschlag kann jedoch nicht allgemein durchgesetzt werden. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte; der Gegenstandswert wird auf 13.142 € festgesetzt.