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Urteil

VIII ZR 38/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Verurteilung des Verkäufers zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht mit einem Zug-um-Zug-Vorbehalt gegen Abtretung eines noch nicht wirksam abtretbaren Anspruchs des Käufers gegen seine Versicherung zu verbinden. • Eine herausgabepflichtige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsgegenstand bereits im Vermögen des Rückgewährschuldners konkret manifestiert ist. • Ein bloßer, noch nicht von der Versicherung anerkannter oder ausgezahlter Anspruch des Käufers ist keine herausgabefähige Bereicherung und begründet kein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers.
Entscheidungsgründe
Kein Zug-um-Zug-Vorbehalt gegen noch nicht herausgabefähigen Versicherungsanspruch • Bei Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Verurteilung des Verkäufers zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht mit einem Zug-um-Zug-Vorbehalt gegen Abtretung eines noch nicht wirksam abtretbaren Anspruchs des Käufers gegen seine Versicherung zu verbinden. • Eine herausgabepflichtige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsgegenstand bereits im Vermögen des Rückgewährschuldners konkret manifestiert ist. • Ein bloßer, noch nicht von der Versicherung anerkannter oder ausgezahlter Anspruch des Käufers ist keine herausgabefähige Bereicherung und begründet kein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers. Der Kläger forderte Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs wegen erheblicher Mängel und erklärte am 22.08.2011 den Rücktritt. Er verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug brannte am 29.08.2012 aus. Der Kläger erklärte am 06.03.2013 die Abtretung seiner Ansprüche aus einer Kaskoversicherung an die Beklagte; der Versicherer verweigerte die Genehmigung der Abtretung, da die Leistungspflicht noch geprüft werde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung teilweise Zug um Zug gegen Abtretung der Versicherungsansprüche; die Berufung des Klägers blieb insoweit erfolglos. Der Kläger führte in der vom Senat zugelassenen Revision lediglich die Aufhebung des Zug-um-Zug-Vorbehalts weiter fort. • Der Senat hielt die Revision für begründet, weil der Beklagten derzeit kein Anspruch auf Abtretung der Versicherungsansprüche des Klägers zustehe. • Nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist nur eine bereits konkret manifestierte und herausgabefähige Bereicherung herauszugeben; eine bloße, noch nicht von der Versicherung anerkannte oder ausgezahlte Forderung stellt keine solche Bereicherung dar. • Die Abtretung des Versicherungsanspruchs hatte der Kläger erklärt, aber die Versicherungsbedingungen verhinderten eine wirksame Abtretung ohne Zustimmung des Versicherers; deshalb ist momentan kein herausgabefähiger Vermögensvorteil zugänglich. • Daraus folgt, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber der Rückzahlungsforderung nicht besteht, weil Zurückbehaltung nur gegenüber bereits entstandenen und durchsetzbaren Ansprüchen möglich ist. • §§ 346, 348, 320, 285 BGB und das Bereicherungsrecht sind geprüft: Selbst bei Anwendung von § 285 BGB hätte der Kläger nichts herauszugeben, weil er noch keine Versicherungsleistung erhalten hat. • Der Zweck von § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB gebietet dem Rückgewährschuldner nicht, durch eigene Klagen eine erst noch zu erlangende Bereicherung herbeizuführen; die Beklagte kann daher die Leistung nicht wirksam mit einem Zug-um-Zug-Vorbehalt verbinden. • Mangels weiterer erforderlicher Feststellungen hob der Senat den Zug-um-Zug-Vorbehalt auf und entschied selbst über den Wegfall der Einschränkung. Der Senat hob den Zug-um-Zug-Vorbehalt auf und änderte das Berufungsurteil insoweit ab, dass die Beklagte ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zur Rückzahlung verurteilt ist. Die Revision des Klägers hatte damit Erfolg. Begründend ist festzuhalten, dass der Kläger keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB erlangt hat, weil der Anspruch gegen die Kaskoversicherung weder anerkannt noch ausgezahlt ist und nach den Versicherungsbedingungen einer Genehmigung bedarf. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegen die Rückzahlungsforderung kann daher nicht geltend gemacht werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die übrigen Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.