Entscheidung
XI ZR 6/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 6 / 1 4 vom 1 . April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich- tigt worden. Zwar wäre eine auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeu- tung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, wenn die- ser Zulassungsgrund im Zeitpunkt ihrer Einlegung gegeben war, jedoch zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesge- richtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern das Rechtsmittel weiterhin Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 Rn. 13, vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11). Das gilt ebenso für den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung, wenn eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Einlegung des Rechts- mittels durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in ei- ner Parallelsache korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 f.). - 3 - Die Gehörsrüge übersieht aber, dass im vorliegenden Verfahren dem Beklagten durch die Entscheidungen des Senats vom 16. September 2014 (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13, WM 2014, 2088 ff.) keine solche Rechtsposi- tion genommen worden ist, weil auch damals ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die dort entschiedene Rechtsfrage betrifft al- tes Recht und mit den Entscheidungen des Senats vom 16. September 2014 ist keine fehlerhafte Rechtsanwendung korri- giert worden, die auch dem Berufungsurteil im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Die Begründung des Berufungsurteils entspricht vielmehr den Senatsurteilen vom 16. September 2014 und ist auch, was der Senat geprüft hat, ansonsten rechtsfehler- frei. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2011 - 2-21 O 276/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.2013 - 23 U 34/12 -