Leitsatz
X ZR 51/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsa- cheninstanzen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft, ist sein diesbe- züglicher Aufwand bei der Berechnung des Wertes der mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen. ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt; § 544 Abs. 4 Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zu- lassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes er- gangen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712; Beschl. v. 08.09.2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000 € festgesetzt. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 2009 wird die Revision gegen dieses Urteil zugelas- sen, soweit es die Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Gewinn und die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs- selten Gestehungskosten betrifft. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Be- schwerdeverfahrens für die Gerichtskosten bis zu 9.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 25.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Kläger nur in Höhe eines Drittels anzu- setzen sind. - 3 - Gründe: I. Der Kläger, ein Bauingenieur und früherer Arbeitnehmer der Beklagten, verlangt von dieser die Zahlung einer von ihm und einem Miterfinder getätigten, der Beklagten im Jahre 1993 gemeldeten und von ihr in Anspruch genomme- nen Erfindung. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger in Be- zug auf das deutsche Patent 44 31 976 und das europäische Patent 646 677 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellungsmengen von näher beschriebenen Matten für Erosions- und/oder Drainagezwecke, den da- mit erzielten Gewinn sowie die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge- schlüsselten Gestehungskosten und die einzelnen Lieferungen. Das Oberlan- desgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zur Auskunftserteilung über Herstel- lungsmengen sowie den Gewinn und die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten verurteilt worden ist. 1 II. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.2 1. Die für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist erreicht. 3 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung 4 - 4 - verurteilten Rechtsmittelklägers - abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsin- teressen, die im Streitfall keine Rolle spielen - nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs mit sich bringt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 22.03.2010 - II ZR 75/09). b) Bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der ihr in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstin- stanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten ent- standen ist. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten An- spruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfül- lung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgege- ben" werden kann. Denn insoweit können dem Vollstreckungsschuldner An- sprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehen, die unter dem Gesichtspunkt der Be- schwer den durch die Auskunftserteilung entstandenen berücksichtigungsfähi- gen Kosten entsprechen und an deren Stelle treten. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners die Voraussetzungen des § 717 Abs. 3 ZPO gegeben sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. 5 c) Ansonsten gehören zu den im Zusammenhang mit der Auskunftsertei- lung berücksichtigungsfähigen Kosten im Allgemeinen neben dem Eigenauf- wand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte auch die Angaben fachkundi- ger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (vgl. Sen.Beschl. vom 15.02.2000 - X ZR 127/99 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage). 6 - 5 - Im Streitfall ist es glaubhaft, dass der Aufwand zur Erteilung der titulier- ten Auskünfte, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die erforderli- che Beschwer erreicht (vgl. zur Schätzung BGH, Urt. vom 24.06.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037). 7 Allerdings ist der Beschwerdeerwiderung zuzugeben, dass die von der Beklagten eingereichten Rechnungen in den Anlagenkonvoluten C. B 1 und B 2 und der dazu gehaltene Vortrag für die Glaubhaftmachung ihrer Beschwer unergiebig sind. Die als Anlagekonvolut C. B 1 überreichten Rechnungen über "patent costs" sind unspezifiziert und können nicht mit hinreichender Trag- fähigkeit dem für die hier geschuldete Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Aufwand zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für die Rech- nungen im Anlagenkonvolut C. B 1. 8 Demgegenüber liegt es, soweit es die Rechnung C. B 3 betrifft, zu- nächst schon fern, dass diese Rechnung, wie der Kläger mutmaßt, aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte. Die Erteilung von Auskünften, wie sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, setzt voraus, dass die ent- sprechenden geschäftlichen Unterlagen vom Auskunftsschuldner zusammenge- tragen und aufbereitet werden. Mit Blick auf den Auskunftsgegenstand im Streit- fall und die weit in die Vergangenheit zurückreichende, vom Auskunftsbegehren umfasste Zeitspanne ist es nachvollziehbar, dass dafür Unternehmensmitarbei- ter einen erheblichen zeitlichen Aufwand einsetzen mussten, um die entspre- chenden Unterlagen herauszusuchen und aufzubereiten. Entsteht dieser im Konzernverbund aus organisatorischen Gründen primär bei einem anderen Konzernunternehmen, ist eine konzerninterne Regelung, derzufolge dieser Aufwand letztlich von dem Konzernunternehmen getragen werden muss, das die Auskunftserteilung veranlasst, dennoch glaubhaft. Entscheidend für die Er- stattungsfähigkeit ist lediglich, dass keine überhöhten Kosten angesetzt wer- 9 - 6 - den. Ob der aus der Rechnung C. B 3 ersichtliche zeitliche Aufwand in vollem Umfang berücksichtigungsfähig ist und inwieweit dabei nach einem Stundensatz von 100 € abgerechnet werden darf, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Ein diesbezüglich mit Blick auf verbleibende Ungewissheiten ange- messener Abschlag wird jedenfalls dadurch kompensiert, dass die Rechnung ihrerseits den gesamten Auskunftsaufwand der Beklagten in jedem Fall nicht vollständig abdeckt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist insoweit deshalb von einem Aufwand von 25.000 € auszugehen. 2. Wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fra- ge, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Durchset- zung seines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) Angaben über den erzielten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kos- tenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten schuldet, war bei Einlegung des Rechtsmittels im Streitfall der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) gegeben, weil der Senat die Modifikation sei- ner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfragen zu erwägen hatte, die auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall aufwirft. Zwar ist dieser Zu- lassungsgrund in der Zwischenzeit entfallen, weil der Senat zu den zulassungs- relevanten Fragen inzwischen unter Aufgabe früherer Rechtsprechung Stellung genommen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17. November 2009 - X ZR 137/07 - Türinnenverstärkung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies steht der Zulassung der Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch nicht entgegen. 10 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Nicht- zulassungsbeschwerde zuzulassen ist, wenn dieser Zulassungsgrund im Zeit- 11 - 7 - punkt ihrer Einlegung gegeben war und zwischenzeitlich durch eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern nur dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712, Tz. 13). Gleiches gilt in Bezug auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Fehlerpraxis des Berufungs- gerichts nach Einlegung des Rechtsmittels durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Parallelsache korrigiert worden ist (BGH, Beschl. v. 08.09.2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154). Von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Zulassungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen müssen, ist in diesen Fallgestaltungen vor allem im Interesse der Vorherseh- barkeit und der Rechtsmittelklarheit gerechtfertigt. Dem Rechtsmittelführer soll der Rechtsschutz nicht aus Gründen versagt werden, die gänzlich außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen und von Zufall geprägt sein können, wie es etwa der Fall ist, wenn der in seiner Sache einschlägige Zulassungsgrund auch in anderen Fällen verwirklicht ist und die Zulassung davon abhängt, ob die dort Beteiligten ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision eingelegt ha- ben oder wenn es darauf ankommt, in welchem Verfahren zuerst eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts ergeht (vgl. BGH, NJW 2005, 154 Tz. 16-19). Nichts anderes hat für den vorliegend berührten Zulassungsgrund der Fortbil- dung des Rechts zu gelten. 12 3. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Sache inso- weit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entschei- 13 - 8 - dung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. ZPO). - 9 - III.14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.12.2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Scharen Gröning Ber- ger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -