Beschluss
2 StR 424/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kann der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zugleich dessen Verwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeuten.
• Der Senat darf den Schuldspruch ändern, wenn der Angeklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen konnte (§ 265 Abs. 1 StPO).
• Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen; ein Rechtsfehler bei der Versagung kann die Aufhebung dieses Teils des Urteils rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung wegen möglicher Fehler bei Bewährungsablehnung • Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kann der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zugleich dessen Verwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeuten. • Der Senat darf den Schuldspruch ändern, wenn der Angeklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen konnte (§ 265 Abs. 1 StPO). • Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen; ein Rechtsfehler bei der Versagung kann die Aufhebung dieses Teils des Urteils rechtfertigen. Der Angeklagte überfiel am 2. Dezember 2013 den Zeugen P. nach einem Gaststättenbesuch, als dieser 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und auf dem Heimweg war. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und forderte das Geld; der Geschädigte händigte es aus. Anschließend schlug der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch eine Platzwunde entstand. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und bildete unter Einbeziehung eines früheren Strafbefehls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich hauptsächlich gegen Schuldspruch, Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtete. • Das Landgericht hatte die Tat als schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. • Der Senat änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; dabei ist der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugleich als Verwendung i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, solange die Tat noch nicht beendet ist. • § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. • Die Revision gegen die Strafzumessung ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch hat der Senat Klarstellungen zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe getroffen: Einzelgeldstrafen aus dem früheren Strafbefehl sind unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB sind die Voraussetzungen des Abs. 1 vorrangig zu prüfen, und der Senat kann nicht ausschließen, dass bei dieser Prüfung Rechtsfehler gemacht wurden, sodass der Teil des Urteils insoweit aufzuheben ist. Die Revision des Angeklagten führte zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs: der Angeklagte ist nunmehr der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Die Klarstellung zur Gesamtstrafenbildung wurde vorgenommen, indem Einzelstrafen aus einem früheren Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurden. Soweit das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hatte, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige, weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafvorschriften vorliegen und verfahrensrechtliche Fehler die Bewährungsablehnung betreffen könnten, weshalb erneute Prüfung geboten ist.