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Entscheidung

2 StR 334/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/17 vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. C. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hin- sichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschen- handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begange- nen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt 1 - 3 - aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafausset- zung zur Bewährung abgesehen hat. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Haupt- verhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht sei- nes strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M. entwickelt“ habe. 2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf. a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlich- keit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozial- prognose 6). Daran fehlt es hier. b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der 2 3 4 5 - 4 - unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Straf- aussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 6