Entscheidung
I ZA 15/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 1 5 / 1 4 vom 15. April 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. Fe- bruar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13). 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzun- gen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden 1 2 3 4 - 3 - (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Schuldner beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Schuldners in der Sache zu prüfen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 05.11.2014 - 14 M 1017/14 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 T 623/14 -