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Entscheidung

X ZB 1/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170625BXZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZB1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/25 vom 17. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober- Dehm, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Der als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag über- schriebene Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge auszulegen, da der Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstrebt. Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsan- walts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechts- anwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Be- schluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3). II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargetan; sie liegen auch ersichtlich nicht vor. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, insbesondere auch in den Schreiben vom 10. und 25. März 2025 zur Kenntnis genommen und diese ledig- lich einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Würdigung zu- geführt. Das Schreiben vom 12. Mai 2025, das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, enthält lediglich eine Sachstandsanfrage. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 07.08.2024 - 4 C 749/21 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2024 - 3 S 158/24 - 7