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Beschluss

IX ZR 195/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist zuzulassen, wenn ein Urteil oder Beschluss das rechtliche Gehör der Partei nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. • Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote durch das Berufungsgericht kann eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen und damit Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen. • Bei streitigen Tatsachen, die eine Partei nur durch Vernehmung von Zeugen oder der anderen Partei darlegen kann, sind die angebotenen Beweise zu erheben, wenn das Vorbringen nicht ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. • Bei der Prüfung haftungsausfüllender Kausalität dürfen die Grenzen des Aufklärungsermessens nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht überschritten werden; entscheidungserhebliche Beweise sind zu erheben.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt durch Unterlassen entscheidungserheblicher Beweisaufnahme • Die Revision ist zuzulassen, wenn ein Urteil oder Beschluss das rechtliche Gehör der Partei nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. • Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote durch das Berufungsgericht kann eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen und damit Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen. • Bei streitigen Tatsachen, die eine Partei nur durch Vernehmung von Zeugen oder der anderen Partei darlegen kann, sind die angebotenen Beweise zu erheben, wenn das Vorbringen nicht ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. • Bei der Prüfung haftungsausfüllender Kausalität dürfen die Grenzen des Aufklärungsermessens nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht überschritten werden; entscheidungserhebliche Beweise sind zu erheben. Die Klägerin betrieb auf einem von ihr bebauten Gewerbegrundstück ein Fitnesscenter. Sie sandte der beklagten Steuerberatungsgesellschaft im Mai 2006 einen Vertragsentwurf zum Verkauf des Grundstücks mit der Frage, ob es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handele. Die Beklagte wies nicht auf das Risiko des Wegfalls einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hin. Das Grundstück wurde notariell im November 2006 übertragen; der Kaufpreis wurde im März 2007 gezahlt. Das Finanzamt setzte 2012 für 2007 eine Gewerbesteuernachforderung gegen die Klägerin fest. Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 107.232 € geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht lehnte die von der Klägerin angebotenen Beweise zur Frage ab, ob bei zutreffender Beratung eine beschleunigte Abwicklung oder eine sofortige Liquidation möglich gewesen wäre. • Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche Beweisangebote der Klägerin nicht eingeholt und damit deren Vortrag nicht hinreichend geprüft. • Grundsatz der Beweisaufnahme: Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote ist unzulässig, insbesondere wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. • Eingrenzung des Aufklärungsermessens (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO): Das Berufungsgericht überschritt die Grenzen seines Ermessen, indem es die beantragten Zeugen- und Parteivernehmungen zurückwies und deren Erhebung verweigerte. • Beweisanforderungen an den Beweisantritt: Die Klägerin hat die zu beweisende Tatsache und die Beweismittel hinreichend bestimmt angegeben; ein weitergehender Erklärungsbedarf war nicht erforderlich. • Keine Beweisantizipation: Das Gericht durfte nicht mit der Begründung, die Käuferin habe kein Interesse an beschleunigter Abwicklung erkennen lassen, den Beweis ablehnen; dies wäre eine vorweggenommene Beweiswürdigung. • Hilfsbehauptungen und Beweistauglichkeit: Die gestellte Eventualbehauptung (alternativ Liquidation) war zulässig und entzieht dem Beweisantrag nicht die Entscheidungserheblichkeit. • Parteivernehmung des Geschäftsführers: Soweit es um die hypothetische Entscheidung des Geschäftsführers geht, durfte dessen Parteivernehmung nicht ohne Prüfung ausgeschlossen werden, weil er aufgrund einer Treuhandvereinbarung die Liquidation hätte beschließen können. • Folge: Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und zur Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme. Die Revision der Klägerin wird zugelassen, der angegriffene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es erhebliche Beweisangebote der Klägerin (Zeugen- und Parteivernehmungen) nicht erhoben und damit eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung getroffen hat. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Grenzen seines Aufklärungsermessens nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO überschritten. Die Zurückverweisung dient dazu, die gebotene Beweisaufnahme nachzuholen und sodann über die Haftungs- und Kausalitätsfragen neu zu entscheiden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 107.232 € festgesetzt.