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Beschluss

II ZR 126/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung der Wirksamkeit einer Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann von innerem Parteiwillen abhängen; zu dessen Klärung sind benannte Zeugen zu vernehmen, wenn das Vorbringen schlüssige Indizien enthält. • Verstößt das Berufungsgericht gegen das rechtliche Gehör, indem es ohne Prüfung die Vernehmung benannter Zeugen ablehnt, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. • Die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung kann an das Vorliegen mehrerer aufschiebender Bedingungen geknüpft sein; fehlt die Zustimmung einer KG zur Übertragung des Kommanditanteils, tritt die Übertragung der GmbH-Anteile nicht ein.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Auslegung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsregeln • Die Feststellung der Wirksamkeit einer Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann von innerem Parteiwillen abhängen; zu dessen Klärung sind benannte Zeugen zu vernehmen, wenn das Vorbringen schlüssige Indizien enthält. • Verstößt das Berufungsgericht gegen das rechtliche Gehör, indem es ohne Prüfung die Vernehmung benannter Zeugen ablehnt, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. • Die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung kann an das Vorliegen mehrerer aufschiebender Bedingungen geknüpft sein; fehlt die Zustimmung einer KG zur Übertragung des Kommanditanteils, tritt die Übertragung der GmbH-Anteile nicht ein. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass Beschlüsse der Beklagten vom 23. Januar 2012 nichtig sind, und die Eintragung einer Gesellschafterliste, die sie als Gesellschafterin ausweist. Die Beklagte ist Komplementärin einer Familien-KG; die Mutter W. hielt beherrschende Anteile und brachte 2007 Anteile in die Klägerin ein. Der Einbringungsvertrag stellte die Übertragungen unter mehrere aufschiebende Bedingungen, u.a. die Zustimmung der KG zur Übertragung des Kommanditanteils und die Eintragung der Klägerin als Kommanditistin; die Parteien konnten auf Bedingungen verzichten. 2008 erklärten Gesellschafterversammlungen Zustimmung, eine weitere Bedingung wurde erst 2011 durch Erklärungen wegen Vorsorgevollmacht und Verfügungen der Tochter bzw. ihres Sohnes betroffen. Nach dem Tod der W. beschloss die Beklagte 2012 die Einziehung des Anteils. Die Instanzgerichte stritten darüber, ob die Bedingungen eingetreten und die Klägerin somit Gesellschafterin geworden sei. • Das Berufungsgericht hat verletzend gegen Art. 103 Abs. 1 GG gehandelt, weil es die von der Beklagten benannten Zeugen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags der KG nicht vernommen hat. • Bei der Auslegung personengesellschaftsrechtlicher Verträge gelten §§ 133, 157 BGB; maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, notfalls nachweisbar durch Zeugenaussagen über Äußerungen gegenüber Dritten. • Die Beklagte hat hinreichende, nicht bloß ausforschungsbegründende Umstände vorgetragen (Anwesenheit und Beteiligung der benannten Zeugen an den Verhandlungen; eidesstattliche Versicherung), die als Indizien geeignet sind, den gemeinsamen Willen der Gesellschafter zur Erfordernis einstimmiger Zustimmung darzulegen. • Wäre nach Vernehmung der Zeugen feststellbar gewesen, dass ein übereinstimmender Wille bestand, wonach Kommanditanteile nur mit Zustimmung des Mitgesellschafters übertragbar sind, wäre der Beschluss der KG vom 21. Januar 2008 zur Übertragung des Kommanditanteils nichtig. • Fehlt die Zustimmung der KG zur Kommanditanteilsübertragung (erste aufschiebende Bedingung nach 7.1 Abs.1 des Einbringungsvertrags), ist die Übertragung der GmbH-Anteile nicht wirksam geworden; dann ist die Klägerin keine Gesellschafterin und kann die Anfechtung oder Eintragung nicht erfolgreich betreiben. • Der Verfahrensmangel ist entscheidungserheblich, weil nach Vernehmung der Zeugen ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre; daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend führt der BGH aus, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat, weil es die von der Beklagten benannten Zeugen, die für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags maßgebliche Erkenntnisse vermitteln können, nicht vernommen hat. Damit bleibt offen, ob die KG der Übertragung des Kommanditanteils wirksam zugestimmt hat; sollte nach erneuter Vernehmung festgestellt werden, dass eine einstimmige Zustimmungsvereinbarung bestand und die KG nicht zustimmte, wäre die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten und die Einziehungsentscheidung der Beklagten von 2012 wirksam, sodass die Widerklage begründet wäre.