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Urteil

15 U 70/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0613.15U70.23.00
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Tenor

1.               Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2023 - 28 O 293/21 – werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der Verbotstenor auf die auf den nachfolgenden Seiten eingeblendeten Anlagen K 1 bzw. K 2 bezieht.

2.               Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3.              Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2023 - 28 O 293/21 – werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der Verbotstenor auf die auf den nachfolgenden Seiten eingeblendeten Anlagen K 1 bzw. K 2 bezieht. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. 3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Gründe: I. Der Kläger ist QV. der FW. GH. und seit 2014 EV. von U.. Die Parteien streiten im Nachgang zu einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) (LG Köln - 28 O 179/21 = Senat - 15 W 39/21) und den Beklagten zu 2) (LG Köln - 28 O 207/21) um Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Presseberichterstattung auf einem von der Beklagten zu 1) betriebenen Onlineportal. Dort wurde am 00.00.0000 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ ein von dem Beklagten zu 2) verfasster Artikel in einer Ausgangsfassung veröffentlicht, wegen deren Einzelheiten auf die im Tenor eingeblendete Anlage K1 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Ungefähr eine Stunde nach dieser Veröffentlichung übersandte der Beklagte zu 2) an den Kläger per E-Mail ein Anhörungsschreiben (Anlage K 4, Bl. 83 d.A.). Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er die fragliche Personalakte bei der kritisierten Besetzungsentscheidung im Jahr 2017 nicht gekannt habe und forderte zu einer Ergänzung der Berichterstattung auf (Anlage K 5, Bl. 84 d.A.). Daraufhin wurde am 00.00.0000 die Ausgangsberichterstattung angepasst, wobei wegen der Einzelheiten der aktualisierten Fassung auf die im Tenor eingeblendete Anlage K 2 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26. April 2023 (Bl. 1514 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen K. und P. sowie nach eidlicher Parteivernehmung des Klägers – unter Klageabweisung im Übrigen mit Blick auf die Annahme einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung im Sinne der erstinstanzlichen Klageanträge zu I.1. und II.1 - die Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, (1) im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt“.“, wenn dies geschieht wie im unter X.de am 00.00.0000 um 00:00 Uhr veröffentlichten Artikel „Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung“ (Anlage K 1); und/oder (2) im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie im unter X.de am 00.00.0000 um 00:00 Uhr veröffentlichten Artikel „Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung“ (Anlage K 2). Ferner hat es die Beklagten jeweils verurteilt, an den Kläger 579,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. September 2021 zu zahlen. Das Landgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen damit begründet, dass der durchschnittliche Rezipient die angegriffenen Äußerungen dahingehend verstehe, dass dem Kläger konkrete Akteninhalte - und zwar der Polizeibericht vom 7. September 2001 mit der darin enthaltenen Warnung (Anlage B 6, Bl. 1065 ff. d.A.) sowie die vom Zeugen Y. O. im Jahr 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes (Anlage B 7, Bl. 1068 ff. d.A.) - sei es aufgrund eigener Einsichtnahme in Akten oder auf andere Weise wie durch mündliche Wiedergabe des Inhalts der Dokumente damals positiv bekannt gewesen seien. Die analog § 186 StGB beweisbelastete Beklagte habe den Wahrheitsbeweis bezogen darauf nicht führen können. Die Bekundungen der Zeugin K. und des Zeugen P. seien - wie im Einzelnen ausgeführt - in dem Punkt nicht ergiebig und eine Kenntnis des Klägers von den beiden Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Ergebnis seiner Parteivernehmung. Die weiteren Zeugenbeweisantritte seien auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet; eine Vorlageanordnung betreffend die „Interventionsakte“ des RQs nach § 425 ZPO zur Nachweisführung einer Kenntnisnahme durch den Kläger im Jahr 2017 unbehelflich. Die Anwaltskosten seien wie tenoriert zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 1514 ff. d.A.). Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten in ihrer Berichterstattung nur die „unrühmliche Personalentscheidung“ des Klägers kritisiert, einen mehrfach auffällig gewordenen Pfarrer im Jahr 2017 zum stellvertretenden Stadtdechanten befördert zu haben. Der Kläger habe seit Mitte der 1990er Jahr in seiner Funktion als „Geheimsekretär“ des früheren QV.s proaktiv Erkundigungen über Vorfälle rund um diesen Pfarrer eingeholt und im Jahr 2010 durch eine konspirativ anmutende telefonische Rücksprache mit der Zeugin K. unter Umgehung des damaligen QV.s und des Generalsekretärs nachrecherchiert, sei also „maximal sensibilisiert“ gewesen. Im Jahr 2015 habe man im Zuge einer tatsächlich vom Kläger angeordneten Überprüfung eine „Interventionsakte“ angelegt und dem Kläger per Hauspost zugeleitet, u.a. damit dieser über die Frage einer kirchenrechtlichen Anhörung dieses Pfarrers habe entscheiden können. Diese sei damals unstreitig im Nachgang erfolgt, was verständigerweise nur auf Basis entsprechender Unterlagen erklärbar sei. Dass der Kläger die „Interventionsakte“ - die richtigerweise alle Informationen enthalten habe - nach eigenen Behauptungen nicht erhalten und/oder die Unterlagen sogar bis heute inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Zeuge P. habe zudem bekundet, mit dem Kläger jedenfalls auch über alle wesentlichen Erkenntnisse gesprochen zu haben. Dass der Kläger in Ansehung dessen im Jahr 2017 bei der Besetzungsentscheidung nur „blind“ auf nicht näher benannte „Fürsprecher“ vertraut habe, sei nicht überzeugend und habe zwischenzeitlich sogar staatsanwaltliche Durchsuchungsmaßnahmen zur Folge gehabt, weswegen die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen seien. Selbst wenn der klägerische Sachvortrag - quod non - zur fehlenden Kenntnis von den Unterlagen richtig wäre, hätte der Kläger zumindest bewusst seine Augen vor der Realität verschlossen. Dies wäre ein Beleg für die Ignoranz und Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Aufarbeitung von Missbrauchstaten kirchlicher Würdenträger, für die der Kläger sich nach außen hin gerühmt habe. Dieses Gesamtgeschehen habe man in der Berichterstattung nur kritisch bewertet und dabei - entgegen der nunmehrigen Auffassung des Landgerichts und derjenigen des Senats im vorangegangenen Verfügungsverfahren - keine feststehenden Tatsachenbehauptungen zu einer Kenntnis von bestimmten Unterlagen aufgestellt, sondern wegen der Formulierung „nach X.-Recherchen“ aus Sicht des Durchschnittsrezipienten nur die äußeren Umstände gewürdigt, nach denen der Kläger die Dokumente „gekannt haben muss“ bzw. „Sprengstoff“ in den Akten ignoriert habe. Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Personalentscheidung dürfe die Presse kritisieren. Es gehe jedenfalls nach der Wiedergabe der Stellungnahme des Klägers im Bericht der Beklagten vom 00.00.0000 mit der ursprünglichen Lesart des Landgerichts (Beschluss vom 26. Mai 2021 - 28 O 179/21) allenfalls um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung auf Basis eines ausreichenden Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Akteninhalte dürfe man dabei kritisch als „Sprengstoff“ bewerten, der für den Kläger „kein Problem“ bei der Beförderungsentscheidung gewesen sei; es gehe um zulässige Meinungsäußerungen auf Basis der mitgeteilten Anknüpfungstatsachen. Sehe man das anders, habe das Landgericht jedenfalls verkannt, dass mangels Ehrenrührigkeit im konkreten Kontext keine Beweislastumkehr analog § 186 StGB eingreife. Man müsse in der Gesamtschau würdigen, dass - auch in der öffentlichen Sichtweise nach der eidlichen Parteivernehmung des Klägers (vgl. Presseberichte in Anlagenkonvolut BK1, Bl. 395 ff. des Senatshefts) - das vom Kläger gezeichnete Bild von dem Gesamtgeschehen desaströser sei als das von den Beklagten gezeichnete. Denn „ehrenrührig“ sei allein das unerklärliche Verhalten des Klägers bei der „Aufklärung“ des Verhaltens des Pfarrers. In Ansehung dessen müsse der Kläger beweispflichtig dafür sein, dass er keine Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe bzw. nicht hätte haben müssen. Der Kläger sei jedenfalls sekundär darlegungsbelastet im Hinblick auf die Frage, warum er die in Rede stehende „Interventionsakte“, die der Zeuge P. angefertigt und übersandt habe, nicht erhalten und/oder zur Kenntnis genommen habe. Es gehe um innerkirchliche Umstände außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten bzw. Organisationsfehler in kircheninternen Abläufen. Jedenfalls sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft, weil man die Aussagen der Zeugen K. und P. inhaltlich nicht vollständig gewürdigt habe. Auch wenn der Zeugin die Dokumente im fraglichen Zeitraum nicht bekannt gewesen seien, habe der Kläger aufgrund der Gespräche mit ihr ein Bild von Verfehlungen des Pfarrers erhalten, so dass seine Schutzbehauptungen ebenso unglaubwürdig seien wie die Erklärung, keine Erinnerung mehr an das nicht alltägliche Telefonat mit der Zeugin zu haben. Dies gelte umso mehr, als sich die Angaben der Zeugin mit den Angaben des neu benannten Zeugen „ PM“ decken würden, der gleichsam ein Bild von der beim Kläger vorhandenen Detailkenntnis zu Vorwürfen gegen den besagten Pfarrer vermitteln könne. Dass der Zeuge P. bei seiner landgerichtlichen Vernehmung keine sichere Kenntnis vom Abheften des Polizeiberichts und des „O.-Protokolls“ in der „Interventionsakte“ mehr gehabt habe, sei nach dem langen Zeitablauf entschuldbar; seine gegenüber den Angaben im Ermittlungsverfahren möglicherweise etwas „schwächere“ Aussage im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme könne dem Umstand geschuldet sein, dass der Zeuge durch die Anwesenheit kirchlicher Vertreter eingeschüchtert gewesen sei. Bei verständiger Würdigung seiner Bekundungen habe es keinen Grund gegeben, die beiden auch aus Sicht des Zeugen zentralen Dokumente nicht abzuheften, zumal sie sonst – wie ausweislich Anlage B 11, Bl. 1137 ff. d.A. der Fall - schwerlich Gegenstand des Anhörungsverfahrens mit dem Pfarrer hätten sein können. Zudem verweise der vom Kläger unterschriebene Brief an den Präfekten der Glaubenskongregation vom 23. November 2018 (Anlage B 12, Bl. 1144 ff. d.A.) auf die beiden aktenkundigen Unterlagen. Zudem habe der Zeuge P. jedenfalls überzeugend bekundet, mehrfach mit dem Kläger zu dem Fall kommuniziert zu haben, so dass bei lebensnaher Würdigung zumindest von einer mündlichen Unterrichtung zum Inhalt der Dokumente auszugehen sei. Ansonsten habe das Landgericht sämtliche Einlassungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung unkritisch übernommen und die schon in erster Instanz von den Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (Bl. 1495 ff. d.A.) aufgezeigten Widersprüche sowie „erstaunlichen „Erinnerungslücken““ ignoriert. Insbesondere müsse der Kläger spätestens im Zusammenhang mit dem Brief vom 23. November 2018 die dort in Bezug genommenen Anlagen zur Kenntnis genommen haben, so dass er mit dem Leugnen jedweder Kenntnis bis heute unter Eid die Unwahrheit gesagt habe. Dies belege auch das in den Ermittlungsakten befindliche Protokoll der Konferenz der Stadt- und Kreisdechanten vom 20./21. September 2022: In der dortigen Diskussion um besagten Pfarrer habe der Kläger mit keinem Wort erwähnt, dass er das Schreiben an die Glaubenskongregation nicht verfasst bzw. jedenfalls nicht gelesen haben wolle, was nahegelegen hätte, um dem ihm in der Diskussion gemachten Vorwurf der Intransparenz auszuräumen. Zudem habe er dort auf Akteninhalte – die er nach seiner Parteivernehmung bis heute nicht zur Kenntnis genommen haben wolle – verwiesen wie auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 6. März 2024 (Bl. 560 ff. des Senatshefts) ausgeführt. Weitere Bedenken ergäben sich daraus, dass der Kläger den Vorfall mit besagtem Pfarrer am Hauptbahnhof im Jahr 2001 weiterhin nur als „Gerücht“ abgetan habe, obwohl sein AU., der Zeuge J., im T.-Interview am 28. April 2021 die positive Kenntnis des Klägers zumindest von dieser Begebenheit geschildert habe. Zudem habe der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Mai 2021 im Verfügungsverfahren angegeben, bei der Personalentscheidung im Jahr 2017 auf „führende Funktionsträger“ vertraut zu haben, dazu bei seiner Vernehmung aber zunächst nur Pfarrer H. und Frau E. benannt, die nach eigenem Vorbringen jedoch keine Fürsprecher des Pfarrers gewesen seien. Auch dies füge sich nicht, zumal die vom Kläger auf Vorhalt weiter genannten Personen – HA. D. und UO. M. als Teilnehmer der Personalsitzung – ebenfalls nicht gemeint gewesen sein könnten, weil der Pfarrer schon im Vorfeld der Sitzung Fürsprecher gehabt haben müsse, um überhaupt dort Thema werden zu können. Soweit der Kläger zudem angegeben habe, es habe keine Besprechungen im sog. „kleinen Saal“ mit dem Zeugen P. zu dem Pfarrer gegeben, lägen den Beklagten gegenteilige Informationen vor. Wie in erster Instanz vorgetragen (S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 24. April 2023, Bl. 1502 ff. d.A.), sei ein aus Quellenschutzgründen nicht namentlich zu benennender Informant vor Veröffentlichung des Artikels an die Beklagten herangetreten und habe die Unterlagen in Anlage B 15 (Bl. 1509 f. d.A.) übersandt. Dieser habe telefonisch bekundet, dass der Kläger bei einem Gespräch mit dem Zeugen P. in besagtem Raum Kenntnis von den Vorwürfen gegen den Pfarrer erhalten habe. Bei Erforderlichkeit einer namentlichen Zeugenbenennung werde um einen Hinweis gebeten. Sofern der Kläger angegeben habe, er habe die Anhörung des Pfarrers nicht selbst angeordnet und der Zeuge P. habe die Unterlagen ggf. nur an das UO. übersandt, stehe dies in Widerspruch zu den glaubhaften Bekundungen des Zeugen. Allein dessen Sachverhaltsschilderung füge sich ein in die „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (Bl. 569 ff. des Senatshefts), wonach die wesentlichen Entscheidungen durch den zuständigen „Ordinarius“ (also hier durch den Kläger) getroffen werden müssen. Der Kläger habe daher erkennbar nicht die Wahrheit gesagt oder zumindest eine weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Auch aus dem auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 6. März 2024 (Bl. 558 f. des Senatshefts) in Bezug genommenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokoll des nunmehr ebenfalls noch zu benennenden Zeugen L. ergebe sich, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Leitlinienverfahren und einem anonymen Schreiben mit Vorwürfen gegen den Pfarrer aus dem Jahr 2015 bereits umfassend informiert worden sei. In Ansehung all dessen sei im Berufungsverfahren die Vernehmung des Klägers als Partei und diejenige des Zeugen P. zu wiederholen, während man auf die erneute Vernehmung der Zeugin F. verzichte. Ferner habe das Landgericht weitere Beweisangebote verfahrensfehlerhaft übergangen, da es die niederschwelligen Anforderungen an Beweisantritte zu nur vermuteten Tatsachen verkannt habe. So habe man schon in der Klageerwiderung (S. 15 f./26, Bl. 571 f./582 d.A.; siehe auch S. 6 f. der Duplik, Bl. 983 f. d.A.) unter Beweis durch den Zeugen J. gestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Personalentscheidung sowohl den Polizeibericht als auch das „O.-Protokoll“ gekannt habe. Auf S. 8 f. des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022 (Bl. 1062 f. d.A., siehe auch S. 4 ff. der Duplik, Bl. 981 ff. d.A.) habe man unter Beweis durch den Zeugen S. gestellt, dass der Kläger nach Angaben eines weiteren verdeckten Informanten vor der Beförderungsentscheidung Kenntnis von Unterlagen wie dem „D.“ -Bericht gehabt habe; der Zeuge könne insofern auch bestätigen, dass der Kläger vor der Beförderung des Pfarrers „Kenntnis von dessen Personalakte und den darin hinterlegten Dokumenten „Polizeibericht“ und „O.-Protokolle“ hatte.“ Zum Zeugen A. habe man auf S. 16 ff. der Klageerwiderung (Bl. 572 ff. d.A.) unter Verweis auf vom Zeugen P. gefertigte Unterlagen zu einer Besprechung mit dem Kläger unter umfassender Kenntnisvermittlung im September 2015 vorgetragen (siehe auch S. 3 f. der Duplik, Bl. 980 f. d.A.). Auf S. 15 f./26 der Klageerwiderung (Bl. 572/582 d.A.) seien die Zeugen Q. (stellvertretender AU.), O. sowie Z. (YW.) ebenfalls zulässig zu einer tatsächlichen Kenntnis des Klägers von den Unterlagen als Inhalt der „Personalakte“ des Pfarrers benannt worden (siehe auch S. 8 der Duplik, Bl. 985 d.A., S. 9 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022, Bl. 1063 d.A.). Die Beklagten behaupten zudem, es habe sich nach Abschluss der ersten Instanz und Einlegung der Berufung der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig noch zu benennende Zeuge „ P.M.“ gemeldet wie bereits oben angesprochen. Dieser sei in den 90er Jahren mit dem fraglichen Pfarrer befreundet gewesen und nach einem vertraulichen Gespräch mit dem damaligen HA. EW. auf dessen Betreiben vom Kläger als „Geheimsekretär“ angerufen worden. Der Kläger habe sich über Verfehlungen des Pfarrers erkundigt und der Zeuge habe ihm alle Gerüchte geschildert sowie seine Beobachtungen, dass es u.a. „regelmäßige Besäufnisse“ und Saunabesuche mit Messdienern gegeben habe und es bei einer dieser Gelegenheiten zu „Annäherungsversuchen … an einen Jungen“ gekommen sein soll; ähnliche Situationen soll es bei Ausflügen und in der Wohnung des Pfarrers gegeben haben. Ungeachtet dessen liege bei aller Wortklauberei ohnehin allenfalls eine sog. wertneutrale Falschbehauptung vor, wenn man die im Rahmen der Beweisaufnahme aufgedeckten Verfehlungen des Klägers bei dessen „Aufarbeitung“ des Missbrauchsfalles in Rechnung stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 355 ff. des Senatshefts) und den Schriftsatz vom 6. März 2024 (Bl. 551 ff. des Senatshefts) verwiesen. Die Beklagten beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26. April 2023 - 28 O 293/21 - die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Im Verfahren gehe es wegen der im Indikativ erfolgten und aus Sicht des Durchschnittsrezipienten im Gesamtkontext eindeutigen Festlegung auf eine konkrete Tatsachenbehauptung ausschließlich um die - tatsächlich zu verneinende - Frage einer angeblichen positiven Kenntnis des Klägers von zwei bestimmten Unterlagen bzw. deren Inhalten im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung im Jahr 2017. Es seien daher nicht einzelne Passagen atomisierend für sich zu betrachten. Es gehe im Gesamtkontext auch keinesfalls nur um kritische redaktionelle Bewertungen eines vorläufigen Rechercheergebnisses, da dem Rezipienten eine Gewissheit hinsichtlich der ermittelten Tatsachenlage kommuniziert worden sei. Doch selbst wenn man von einer reinen Meinungsäußerung ausgehe, habe das Landgericht zu Recht auf S.17 des angefochtenen Urteils die Unwahrheit der tatsächlichen Bewertungsgrundlagen in der Abwägung herausgestellt. Die Beklagten seien mit der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts beweisfällig geblieben, was nach der Beweislastregelung in § 186 StGB allein zu ihren Lasten gehe. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. seien deren Bekundungen ebenso wie diejenigen des Zeugen P. mit Blick auf das hiesige beschränkte Beweisthema unergiebig. Es gehe nicht um eine (angebliche) Vertrautheit des Klägers mit den sich um den Pfarrer rankenden „Gerüchten“ , sondern allein um die konkrete Kenntnisvermittlung von den beiden Unterlagen. Der Zeuge P. habe nicht einmal genaue Angaben dazu machen können, wann er diese Unterlagen bei der Zusammenführung von Akten zu der „Interventionsakte“ genommen und ob er mit dem Kläger über die Inhalte gesprochen habe. Wie in erster Instanz vorgetragen und unter Zeugenbeweis durch bei Bedarf zu benennende Mitarbeiter des PQs gestellt (S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023, Bl. 1401 ff. d.A., S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 22. Februar 2023, Bl. 1421 ff. d.A.), habe sich in den Akten des RQs und der Interventionsabteilung nicht einmal die vom Zeugen behauptete Übermittlung an das PQ Haus durch Übersendungsschreiben, Aktenvermerke etc. nachweisen lassen. Der Zeuge sei u.U. einer Fehlerinnerung unterlegen. Selbst wenn man – zu Unrecht – den Kläger zu den Abläufen innerhalb des RQs als sekundär darlegungsbelastet ansehen wolle, habe man dem mit dem Prozessvortrag genügt. Das weitere Vorbringen der Beklagten zu dem Brief an die Glaubenskongregation im Jahr 2018 sei für den vorliegenden Fall und die allein auf den Kenntnisstand im Jahr 2017 bezogene Beweisfrage irrelevant. Der Kläger habe auch im Jahr 2018 die Urkunden als Anlagen des von der Fachabteilung erstellten und von ihm nach üblichem Procedere nur signierten Schreibens nicht zur Kenntnis genommen, so dass sich auch daraus keine Zweifel an seinen eidlichen Bekundungen im Prozess ableiten ließen. Auch die sonstigen von den Beklagten gerügten Widersprüche bestünden nicht wie im Einzelnen auf S. 34 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 490 ff. des Senatshefts) ausgeführt. Zum Protokoll der Stadt- und Kreisdechanten vom 20./21. September 2022 betreibe die Beklagte wiederum nur Stimmungsmache, um den Kläger weiterhin zu diskreditieren. Tatsächlich sei der Kläger auf dieser Sitzung verbal und unter Verweis auf den mit dem oben Gesagten dem Kläger gerade nicht erinnerlichen Brief als eine angeblich nach Rom übermittelte „Täterbiografie“ angegriffen worden und habe sich unter Verweis auf jedenfalls fehlende Tatnachweise zu dem Pfarrer verteidigt. Er habe im Anschluss in einem Vier-Augen-Gespräch einen Hinweis auf das Schreiben erhalten und seine Büroleiterin deswegen dieses Schreiben beim UO. anfordern lassen. Sie habe nur eine Kopie dieses Briefs ohne Anlagen bekommen und dem Kläger vor der Übergabe mitgeteilt, dass es auch ausweislich des Schreibens damals gerade keine gesicherten Erkenntnisse gegeben habe. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Stadt- und Kreisdechanten habe dem Kläger die Kenntnisnahme dieser „Kerninformation“ , dass auch nach dem Inhalt des Schreibens lediglich unbewiesene Verdachtsmomente gemeldet worden seien, genügt und er habe auch selbst zu dieser Gelegenheit nicht das gesamte Schreiben - dem ohnehin die Anlagen fehlten - gelesen wie auf S. 8 ff. des Schriftsatzes vom 13. März 2024 (Bl. 594 ff. des Senatshefts) ausgeführt. Das neue Vorbringen der Beklagten zu einem anonymen Informanten – dessen Existenz mit Nichtwissen bestritten werde – betreffend eine angebliche Besprechung des Klägers mit dem Zeugen P. im „kleinen Saal“ zu besagtem Pfarrer sei verspätet und berufungsrechtlich nicht zuzulassen. Das Vorbringen sei für die Beweisfrage ohnehin unerheblich wie auf S. 39 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 495 ff. des Senatshefts) ausgeführt. Insbesondere sei sich auch der angebliche Informant erkennbar nicht sicher, was genau Gegenstand der Besprechung gewesen sei. Zudem habe der Zeuge P. ausweislich der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft nur von einem Arbeitstreffen in anderem Zusammenhang gesprochen bzw. er will bei Gesprächen zu dem besagten Pfarrer jedenfalls nicht konkrete Unterlagen angesprochen haben; all dies füge sich aber nahtlos in die Vernehmung des Klägers ein. Auch das neue Vorbringen der Beklagten zu dem angeblichen Zeugen „ P.M.“ sei berufungsrechtlich nicht zuzulassen, mit Nichtwissen bzw. einfach zu bestreiten und im Übrigen zur Beweisfrage unbehelflich, weil es auch danach nur um Angaben zu den sich um den Pfarrer rankenden „Gerüchten“ gegangen sei und gerade nicht auch um die Inhalte der beiden hier fraglichen Dokumente. Gleiches gelte für den neuen Vortrag zum Zeugen L.; zum hiesigen Beweisthema folge aus den in Bezug genommenen Vernehmungsprotokollen ohnehin nichts, zumal auch dieser Zeuge angegeben habe, keine konkreten Gesprächsinhalte zu erinnern. Dem pauschalen (Ausforschungs-)Antrag der Beklagten auf Beiziehung der Ermittlungsakte sei mangels konkreter Bezugnahme auf Aktenbestandteile nicht nachzukommen. Es gehe nur um einen weiteren Versuch, das Fehlen sorgfältiger Recherche vor der Berichterstattung erst im Prozess durch Antritt von Ausforschungsbeweisen zu kaschieren und ins Blaue hinein jedwede theoretisch nur denkbare Person als Zeugen zu benennen, dies in der Hoffnung, mit einem „Zufallstreffer“ ggf. Stimmung machen und den Kläger weiter beschädigen zu können. Mit den in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen Aktenbestandteilen aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft CU. (N01, Bl. 824 ff.) stehe im Gegenzug fest, dass die Zeugin K. ihre Angaben zu dem angeblichen Telefonat mit dem Kläger unter Verweis auf Erinnerungslücken nochmals relativiert habe, ansonsten aber auch dort nichts zum Beweisthema habe angeben können. Der Zeuge P. habe zwar bei seiner Vernehmung (Bl. 530 ff. der Ermittlungsakte) gemutmaßt, dem Kläger die möglicherweise noch nicht in einer „Interventionsakte“ zusammengefassten und aus bis zu fünf Sonderakten mehrerer Stellen bestehenden Informationen zugeleitet zu haben und gemeint, dass aus seiner Sicht der Kläger daher Kenntnis von den bis dahin bekannt gewordenen Vorwürfen gegen den Pfarrer gehabt haben müsse. Er habe aber erneut keine konkreten Bekundungen zu Gesprächen/Gesprächsinhalten machen können. Tatsächlich habe die Zustimmung des Klägers zur Vernehmung des Pfarrers im Jahr 2015 ihre Grundlage allein darin gehabt, dass dem Kläger ein anonymes Schreiben mit vagen Gerüchten aus dem Jahr 2015 und der zugestandene – nicht strafbare – Bahnhofsvorfall aus dem Jahr 2001 bekannt gewesen seien, nicht noch weitere Akteninhalte. Zudem wichen die Angaben des Zeugen P. im Ermittlungsverfahren (etwa zur Weiterleitung von Ergebnissen der Anhörung) von denen des UO.s M. ab, der die Unterlagen tatsächlich erstmals im Jahr 2018 erhalten habe. Es seien zudem – wie schon erstinstanzlich ausgeführt – jedenfalls in den Akten des PQs keine Aktenzusendungen etc. erkennbar und/oder den Bürokräften erinnerlich. Der Zeuge habe bei der Vernehmung vor dem Landgericht auch ohnehin nur von einer Aktenzusendung an das „PQ Ordinariat“ , also nur an den AU. und nicht an das PQ Haus, gesprochen. Das Landgericht habe auch die auf unzulässige Ausforschung gerichteten weiteren Zeugenbeweisantritte der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. So habe etwa der Zeuge J. in den in Bezug genommenen Interviewäußerungen nichts zu einer Kenntnis des Klägers von den beiden Unterlagen gesagt, wie der frühere Pressesprecher des RQs in der E-Mail vom 8. Juli 2021 (Anlage B 4, Bl. 771 ff. d.A., insofern nur falsch eingeblendet auf S. 12 f. der Replik, Bl. 946 f. d.A.) unter Angabe eines O-Tons des Zeugen J. klargestellt habe. Deswegen habe man klägerseits den Zeugen J. auf S. 12 der Replik (Bl. 946 d.A.) und S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 8. April 2022 (Bl. 1010 ff. d.A.) sowie S. 6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022 (Bl. 1094 d.A.) gegenbeweislich dazu benannt, dass ihm gerade keine Erkenntnisse zu einer Kenntnis des Klägers von den Unterlagen vorlagen und er dies damals auch nicht habe zum Ausdruck bringen wollen. Damit habe die Beklagte sich nicht auseinandergesetzt und auch nicht damit, dass sich dies mit den Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren decke. Das unsubstantiierte Vorbringen zum Zeugen S. als Zeuge vom Hören-Sagen lasse ebenfalls Vortrag zur angeblichen Kenntnis des Klägers von den hier allein fraglichen Unterlagen vermissen und sei als „unsubstantiierte Gerüchtekette“ unerheblich. Zum Zeugen A. sei mit dem Vorbringen auf S. 61 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 517 ff. des Senatshefts) aktenkundig, dass dieser im Jahr 2015 die ihm vom Zeugen P. vorgelegten Unterlagen nicht an den Kläger weitergeleitet habe. Es habe – wie auf S. 17 f. der Replik (Bl. 951 ff. d.A.) unter Einblendung des Schreibens des Zeugen P. vom 18. Oktober 2018 und unter Verweis auf die außergerichtliche Konfrontation in Anlage B 4 f. (E-Mail vom 23. Juni 2021, Bl. 812 f. d.A.) und auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 8. April 2022 (Bl. 1005 f. d.A.) betont - keine Gespräche des Zeugen A. mit dem Kläger betreffend den besagten Pfarrer gegeben und erst recht keine solchen, in denen die hier fraglichen Unterlagen Thema gewesen seien. Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen ergebe sich nichts anderes. Zu den Zeugen Q., O. und Z. fehle – mit dem Landgericht – bis zuletzt Sachvortrag. Der Zeuge O. habe bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zudem keine Erkenntnisse zum hiesigen Beweisthema vermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 456 ff. des Senatshefts) und die Schriftsätze vom 28. Februar 2024 (Bl. 538 ff. des Senatshefts) und 13. März 2024 (Bl. 586 ff. des Senatshefts) verwiesen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Internetveröffentlichungen war nur entsprechend § 319 ZPO die konkrete Verletzungsform noch in den Tenor aufzunehmen. 1. Mit dem Landgericht steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen der in den angegriffenen Passagen der Ausgangsfassung der Berichterstattung (Anlage K 1) aufgestellten Tatsachenbehauptung zu, der Kläger habe die Inhalte des in den Akten des RQs befindlichen Polizeiberichts vom 7. September 2001 sowie die von Herrn O. im Jahr 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes bei der in der Berichterstattung kritisierten Beförderungsentscheidung im Jahr 2017 positiv gekannt. a) Ausgangspunkt jeder rechtlichen Prüfung im Äußerungsrecht ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung; diese ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts. aa) Ziel dabei ist es, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. August 2023 – VI ZR 308/21, GRUR-RS 2023, 23210 Rn. 8 und vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 11). Bei offen mehrdeutigen Äußerungen sind die Grundsätze der sogenannten „Stolpe-Entscheidung“ des BVerfG zu beachten, wonach bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auch alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, da es dem Äußernden freisteht, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht; ist eine Deutungsvariante rechtlich unzulässig, trägt schon dies einen in die Zukunft gerichteten Verbotstenor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 [350 f.] = NJW 2006, 207 Rn. 34 ff.; dazu auch BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334 Rn. 12 m.w.N.). Geht es um Angaben zu einer sog. inneren Tatsache, ist die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen bzw. auf die inneren Tatsachen bezogenen Verdachtsäußerungen einerseits und Meinungsäußerungen andererseits zudem nicht immer einfach. Eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung kann vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus wertend sein eigenes Urteil ableitet (siehe zum einem Vorsatzvorwurf BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 29 f.). Äußerungen über innere Tatsachen wie Motive/Absichten können jedoch auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten ist und die Klärung anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. zu einer subjektiven Zielsetzung bzw. dem wissentlichen Nennen falscher Zahlen BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, juris Rn. 19; allgemein auch BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 31). Die Annahme einer Meinungsäußerung liegt wiederum vor allem näher, wenn es um komplexere – auch rechtliche – Wertungen oder nur pauschale Werturteile geht, während eine Einordnung als Tatsachenbehauptung in Betracht kommt, wo dem Rezipienten eine konkrete tatsächliche Vorstellung von Substanz vermittelt wird und/oder tatsächliche Umstände angeführt werden, deren Beweis oder Vorliegen auf einen Vorsatz oder positive Kenntnis schließen lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 31; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Februar 2008 - 14 U 199/07, NJW-RR 2008, 856). Zwar ist die begleitende Mitteilung von etwaigen Indizien – zumal Meinungsäußerungen grundsätzlich gerade nicht begründet werden müssen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 25 f.) – kein abschließendes Abgrenzungskriterium. Da innere Tatsachen in der Regel anderen oft verschlossen bleiben, solange sie nicht nach außen kundgetan werden, basiert ihre Behauptung häufig auf Schlussfolgerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 für Zuschreiben eines bestimmten Standpunkts). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 28) hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedenfalls bei Schlussfolgerungen zu inneren Beweggründen oder Absichten eines Dritten im Zweifel daher nur von Werturteilen gleichkommenden Äußerungen und nicht dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen ausgeht (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 23 f.). Dies relativiert sich praktisch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteile vom 20.September 2018 – 3682/10, NJW 2019, 1127 Rn. 34 – Annen/Deutschland II und vom 10. Juli 2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 64 – A S AG v. Deutschland (Nr. 2)) für eine solche Äußerung im Zweifel eine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage geben sein muss, damit die Äußerung zulässig ist. Zwar gelten zum Schutz der Meinungsfreiheit, deren Schutz nicht durch diese Prüfung wesentlich verkürzt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Rn. 14), hohe Anforderungen an die Verneinung einer die Meinungsäußerung tragenden, ausreichenden Tatsachengrundlage, so dass vor allem willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen problematisch sind, nicht jedoch auf wahren Tatsachen fußende und somit im Kern noch einen tatsächlichen Ansatz findende Schlussfolgerungen (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 28). Doch generell kann ein Werturteil von einem davon Betroffenen als rechtswidrig beanstandet werden, wenn der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unrichtig ist und dem Werturteil daher jegliche Tatsachengrundlage fehlt; dies ist zumindest ein wichtiges Kriterium bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, GRUR-RS 2022, 21876 Rn. 28, vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32, vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 35 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24; siehe auch Senat, Beschluss vom 1. März 2024 - 15 U 169/23, n.v. – z. Zt. BGH – VI ZR 86/24). Ob nach diesen Grundsätzen im konkreten Fall eine Tatsachenäußerung oder Meinungsäußerung vorliegt, ist durch Auslegung im Gesamtkontext zu klären, so dass beispielsweise bei einer tatsächlich Sachaussage (etwa zu einer inneren Einschätzung zu Ursachen eines Brandereignisses) eine Behauptung einer inneren Tatsache vorliegen kann, wenn und soweit der Schwerpunkt auf nachvollziehbaren Vorgängen der räumlich-gegenständlichen Welt liegt, die beanstandete Passage substanzhaltig ist und die behauptete Tatsache einem (Indizien-)Beweis zugänglich ist; dann ist auch unschädlich, wenn die angegriffene Passage mit tatsächlichem Gehalt in einen wertenden Kommentar eingebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 BvR 1811/97, juris Rn. 8 ff.). So kann eine konkrete Sachaussage zu persönlichen Beweggründen, wie z.B. zu einem bewussten Ausnutzen einer Position, eine Tatsachenbehauptung sein (EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, juris Rn. 41) oder auch eine Aussage zu einem zielgerichteten Einsatz von Strohleuten und einem bewussten Verschleiern von Spenden (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 2022 – 16 U 282/20, juris Rn. 38). Die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung wird in solchen Fällen schließlich dadurch erschwert, dass Tatsachenfragen nicht nur Gegenstand einer abschließenden Sachaussage, sondern auch einer Vermutung, also einer entsprechenden (tatsächlichen) Verdachtsäußerung sein können. In Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung wird letztere im Zweifel anzunehmen sein, wenn nur mögliche Schlussfolgerungen auf Grundlage mitgeteilter unstreitiger (Indiz-)Tatsachen in den Raum gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 11, 14 f.; siehe zudem Senat, Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 21 – 25; Urteil vom 30. November 2023 – 15 U 121/22, GRUR-RS 2023, 40723 Rn. 19 – z.Zt. BGH – VI ZR 403/23). Maßgeblich ist, ob es darum geht, dass das Presseorgan dem Rezipienten nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung an die Hand geben mag und nach der Rechtsprechung dann nicht ohne weiteres dazu gehalten sein kann, hierdurch möglicherweise gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen bestimmten Sachverhalt zu unterbinden, der in der Berichterstattung als solches nicht behauptet worden ist, weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 – VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 – „Medizin-Syndikat I; Senat, Urteil vom 28. Juni 2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). In Abgrenzung dazu kann aber auch eine nur in Form einer offen gehaltenen Verdachtsäußerung transportierte Tatsachenbehauptung zu einem konkreten (zumindest dem Indizienbeweis zugänglichen) Fehlverhalten vorliegen. bb) Nach diesen Prämissen spricht im konkreten Fall viel dafür, dass die angegriffenen Passagen der Ausgangsberichterstattung mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15. Juni 2021 - 15 W 39/21 - (Anlage K 19, Bl. 218 ff. d.A.) als konkrete (definitive) Tatsachenbehauptung zur positiven Kenntnis des Klägers von den behandelten beiden Unterlagen im Zeitpunkt der von diesem im Jahr 2017 getroffenen Besetzungsentscheidung zu verstehen sind. Dies kann aber - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahinstehen, weil jedenfalls von einer Mehrdeutigkeit auszugehen ist, bei der die Beklagten im Termin auch nicht die Möglichkeit einer Klarstellung für die Zukunft ergriffen haben (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2015 - 4 W 14/15, BeckRS 2016, 380 Rn. 30; KG, Urteil vom 19. August 2021 - 10 U 1018/20, GRUR-RS 2021, 36019 Rn. 21 und auch noch Senat, Beschluss vom 14. März 2017 – 15 U 31/17, n.v.). Selbst wenn man die angegriffenen Äußerungen wegen der Formulierungen „ nach X.-Recherchen kannte“ und „gekannt haben MUSS “ bzw. „gekannt haben muss “ (Unterstreichungen durch den Senat) aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten möglicherweise zu Gunsten der Beklagten als Mitteilung eines nur vorläufigen Rechercheergebnisses oder Ausfluss eigener kritischer Bewertung des äußeren Geschehensablaufs deuten mag, liegt es aus Sicht des Senats näher, jedenfalls aber nicht fern, im Gesamtkontext die im Rahmen der gebotenen journalistischen Sorgfalt zumindest nicht eindeutig abgefasste Berichterstattung mit den Ausführungen des Senats im oben genannten Beschluss als eine definitive und „endgültige“ Sachaussage (in Form der abschließenden Mitteilung eines „finalen“ Rechercheergebnisses) zu verstehen. Damit geht es aber um die konkrete tatsächliche Behauptung einer positiven Kenntnis des Klägers von den Inhalten der beiden - im Beitrag eingeblendeten - Unterlagen und eben nicht „nur“ um eine Verdachtsberichterstattung betreffend einen als offen dargestellten Vorwurf der nur möglichen Kenntnis. Denn der sprachlich klar im Indikativ verfasste Passus „Denn nach X.-Recherchen kannte B. viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei“ kann unter Verweis auf den „in der Personalakte (liegenden) Sprengstoff“ , der den Kläger „ nicht davon abhielt , den Skandal-Priester auch noch zu befördern“ , nicht nur als eine subjektiv-kritische Würdigung des Umgangs des PQs mit dem im Kern unstreitigen Akteninhalt verstanden werden. Denn ein „Sich-Nicht-Abhalten-Lassen“ setzt typischerweise eine Kenntnis der fraglichen Umstände voraus, die den Kläger dennoch an der als Fehlentscheidung kritisierten Entscheidung nicht gehindert haben. Insofern wird die Frage der positiven Kenntnis der thematisierten Unterlagen nicht nur als tatsächlich offen, sondern als bereits im Sinne der Berichterstattung geklärt dargestellt. Es wird jedenfalls nicht deutlich gemacht, dass von dem Autor des Berichts möglicherweise nur ein Unverständnis über das Ausbleiben eines sorgfältigen Aktenstudiums vor Personalentscheidungen thematisiert wird und/oder nur eine „mögliche“ Kenntnis des Klägers (als Vorwurf eines „Kennenmüssens“) Thema der Berichterstattung sein sollte. Nichts anderes gilt im Kontext für die weitere Feststellung, dass für den Kläger „offenbar alles gar kein Problem (gewesen sei), als er die Beförderung … feierlich bekannt gab“ ; auch das Verneinen eines „Problems“ setzt aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten typischerweise die vorherige Befassung mit den konkreten Inhalten und damit eine Kenntnis von den hier angeführten Aktenbestandteilen voraus, die man wiederum vorwerfbar nicht als Gegenargument, als „Problem“ verstanden hat, bevor man seinerzeit die kritisierte Personalentscheidung getroffen hat. Für eine Einordnung als Tatsachenbehauptung streitet zuletzt der Schlussteil, nach dem immer mehr Priester und Gläubige vom Kläger „(ab)rücken“ und der dort zu Wort kommende Stadtdechant die zu enge Bewertung seitens Personalverantwortlicher in der GH. - also auch seitens des Klägers - von dem Kläger offenbar positiv bekannten Sachverhalten (und damit auch den Inhalten der beiden Unterlagen) ausschließlich nach einer straf- und kirchenrechtlichen Justiziabilität (und nicht auch nach dem zumindest moralisch bedenklichen Verhalten) kritisiert. Für den Senat ist zudem bedeutsam, dass der Vorwurf einer konkreten Kenntnis der Inhalte von zwei inhaltlich genau zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Unterlagen einen klar umgrenzten tatsächlichen Kern aufweist und insofern deutlich mehr an tatsächlicher Substanz aufweist als nur schlussfolgernde Aussagen zu vermeintlichen Beweggründen/Motiven einer Person, auf die etwa anhand äußerer Umstände zurückgeschlossen werden soll. Die Frage einer derartigen positiven Kenntniserlangung kann zweifelsfrei Gegenstand einer darauf bezogenen Beweisführung – sei es wiederum anhand von Indizien – sein, wie in erster Instanz der Fall und im Ermittlungsverfahren auch gleichsam Thema. Es geht also im Schwerpunkt nicht etwa nur um die wertende Gesamtwürdigung eines komplexen Geschehens bzw. einer subjektiven Motivationslage, sondern um die beim Rezipienten erweckte konkrete tatsächlich Vorstellung, der Kläger habe positive Kenntnis der Dokumente (aufgrund eigener Lektüre nach Aktenvorlage) oder zumindest der Inhalte (etwa durch eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Akteninhalts seitens Dritter) gehabt. An der Anwendbarkeit der Mehrdeutigkeits-Grundsätze nach den sog. „Stolpe-Grundsätzen“ in einem Abgrenzungsfall wie dem Vorliegenden an der (möglichen) Grenze zur Meinungsäußerung und/oder „nur“ identifizierenden Verdachtsberichterstattung über tatsächliche Umstände bestehen keine Bedenken des Senats. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und die erhebliche Eingriffstiefe einer Berichterstattung für einen davon Betroffenen ist es der Presse durchaus zumutbar, ausreichend klar und deutlich zu formulieren, zumal sie im Bereich der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ohnehin schon mit Blick auf die Ausgewogenheit und das Verbot einer Vorverurteilung eher zurückhaltend verfahren muss. Sie muss daher erst recht gehalten sein, sich auf der ersten Stufe hinreichend klar festzulegen, ob man einen Sachverhalt (mit einem sog. Mindestbestand an Beweistatsachen und unter Beachtung der weiteren Vorgaben der Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung) „nur" als offen darstellen will, ob man konkrete Tatsachenbehauptungen als nach den eigenen „Recherchen" bereits belegt und „gesetzt" berichten möchte und/oder ob man nur unstreitige oder beweisbare Indiztatsachen aus der sog. Sozialsphäre des Betroffenen berichten und darauf aufsetzende kritische Werturteile zum Verhalten des Betroffenen äußern möchte. Diese Klarheit hat man hier - wie im Termin erörtert - vermissen lassen. Unschädlich ist, dass der Kläger sich u.a. auf S. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d.A.) nur bezüglich der angepassten Zweitfassung der Berichterstattung selbst auf eine Mehrdeutigkeit berufen hat; im Kern geht es um eine vom Senat zu würdigende Tatsachen- und Rechtsfrage. Im Übrigen hat sich der Klägervertreter die Ausführungen des Senats im Termin in diesem Punkt auch zu eigen gemacht. b) Ob ggf. andere Deutungsvarianten der angegriffenen Passagen denkbar und rechtlich zulässig gewesen wären, bedarf keiner Vertiefung durch den Senat. Denn jedenfalls die so verstandene Tatsachenbehauptung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil sie ein Fehlverhalten des Klägers konkret an der Kenntnis der Inhalte zweier belastender Unterlagen fest macht. Die so verstandene und tenorierte „Behauptung“ einer positiven Kenntnis des Klägers findet sich dann auch in den unterstrichenen Passagen der konkreten Verletzungsform im Gesamtkontext wieder, so dass diese Passagen aus Sicht des Senats einheitlich zu würdigen und zu untersagen sind. Dass mit der nicht mittels Anschlussberufung angegriffenen Teilklageabweisung zu den erstinstanzlichen Klageanträgen zu I.1. und II.1. der Passus „X. liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das RQ U. vor, das B. gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester L. zum Vize-Stadtdechanten von XU. ernannte. (…)“ nicht mehr Gegenstand des Verbotsantrages war und auch nicht vom Verbotstenor umfasst wird, ist mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO unschädlich und lässt nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Klage im Übrigen entfallen. Die Beklagten können sich dabei nicht darauf berufen, dass die Frage einer positiven Kenntnis (auch) der Inhalte der fraglichen Unterlagen eine den sozialen Geltungsanspruch des Klägers nicht oder jedenfalls nicht wesentlich berührende Frage sei, weil der Kläger - vergleichbar dem Fall einer sog. wertneutralen Falschbehauptung (dazu Senat, Urteile vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, AfP 2005, 287 und 11. Oktober 2018 - 15 U 81/17, BeckRS 2018, 60406 Rn. 26) - in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht wesentlich besser stünde, wenn man ihm „nur“ ein reines Kennenmüssen (auch) dieser beiden Unterlagen als Aktenbestandteile vorwerfen würde, ohne zugleich auch noch konkret die positive Kenntnis von den beiden Dokumenten zu behaupten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, geht es vorliegend nicht um solche Fragestellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Kritik an der Amtsführung des Klägers, sondern nur um die im Zuge des kritischen Artikels (jedenfalls auch) konkret behauptete positive Kenntnis des Klägers von den beiden Unterlagen bzw. deren Inhalten bereits im Jahr 2017. Es macht für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers aber aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten durchaus einen merklichen Unterschied, ob der Kläger bewusst und bei voller positiver Kenntnis zweier belastender Unterlagen sehenden Auges einen Priester befördert hat, gegen den bereits mehrfach Missbrauchsvorwürfe erhoben worden waren, oder ob er „nur“ eine Personalentscheidung ohne ausreichende Aufarbeitung der Aktenlage getroffen hat, dies im bloßen Vertrauen auf die Einschätzung von ihm als zuverlässig eingeordneter „Fürsprecher.“ c) Dieser Eingriff ist bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Zuge der Prüfung des sog. Rahmenrechts rechtswidrig, weil die schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Klägers das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen. Das Landgericht hat auf S. 17 – 19 der angefochtenen Entscheidung die äußerungsrechtlichen Grundsätze zur Abwägung im Rahmen des sog. Rahmenrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zutreffend wiedergegeben, worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Die für die Beklagten ungünstige Deutungsvariante kann in Anwendung der sog. Stolpe-Grundsätze zum Gegenstand des in die Zukunft gerichteten Verbotstenors gemacht werden. aa) Das Landgericht hat bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zutreffend auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Behauptungen zur Kenntnis abgestellt, da unwahre Tatsachenbehauptungen vom Betroffenen im Grundsatz gerade nicht hinzunehmen sind. Insofern hat das Landgericht zu Recht den Beklagten in entsprechender Anwendung der Beweislastregelung in § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die ehrenrührige Tatsache einer positiven Kenntnis (zumindest) des Inhalts der beiden Unterlagen vor der Personalentscheidung auferlegt. Auch hier dringen - wie bereits bei der zuvor bei b) erörterten Frage nach einer nur sog. wertneutralen Falschbehauptung - die Beklagten nicht mit der Erwägung durch, dass der soziale Geltungsanspruch des Klägers ohnehin durch sein angebliches organisatorisches Missmanagement bei der Personalentscheidung bereits beschädigt sei und ihn schon die eingeräumte Kenntnis von den Gerüchten von der Personalentscheidung hätte abhalten müssen. Denn auch insofern ist der hier konkret behauptete zusätzliche Umstand der positiven Kenntnis zweier belastender Unterlagen ein ehrenrühriger und den Kläger weiterhin belastender Faktor, so dass keine Bedenken an der Anwendung der Beweislastregelung bestehen. Soweit die Beklagten sich auf S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 6. März 2024 (Bl. 563 ff. des Senatshefts) auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB berufen haben, verkennen sie, dass es vorliegend gerade nicht um eine theoretisch möglicherweise denkbare Verdachtsberichterstattung und/oder kritische Würdigung des klägerischen Gesamtverhaltens geht, sondern eben um eine konkrete Tatsachenbehauptung. Eine Anwendung des § 193 StGB zu Gunsten der Beklagten und/oder ein so begründeter Verzicht auf die Anwendung des § 186 StGB scheidet aus, da die Beklagten die journalistische Sorgfalt für das Aufstellen einer solcherart konkreten Tatsachenbehauptung ersichtlich nicht eingehalten haben. Die behauptete positive Kenntnis von den Unterlagen bzw. ihren Inhalten im fraglichen Zeitpunkt ist seitens des Klägers ausreichend bestritten. Zwar liegt es in der den Beklagten nicht oder nur erschwert zugänglichen Sphäre des Klägers, wie eine Informationsweiterleitung innerhalb seiner Organisation erfolgt sein mag, so dass man mit den Hinweisen des Landgerichts im Termin vom 25. April 2022 (Bl. 1036 d.A.) im Zweifel von einer sog. sekundären Darlegungslast des Klägers ausgehen musste. Der Kläger hat dem aber - spätestens mit Blick auf die weiteren Angaben bei seiner Anhörung - genügt und hat so sowohl eine eigene Kenntnisnahme der fraglichen Unterlagen als auch konkrete Gespräche mit einer mündlichen Inhaltsvermittlung vor der kritisierten Besetzungsentscheidung klar bestritten. Er hat ferner vorgetragen, dass er ergebnislos innerhalb seines Hauses alle fraglichen Akten auf Vorlagevermerke, Zusendungsunterlagen etc. hat überprüfen lassen, und er hat ergänzend potentielle weitere Beweismittel (z.B. die Büroleitung) zu diesen Fragen konkretisiert, woran die schlussendlich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hätten ggf. mit weiterem Vortrag und Beweisantritt anknüpfen können. Damit hat der Kläger seinen Darlegungsobliegenheiten im Prozess aber Genüge getan und hätte im Einklang mit § 138 Abs. 2 ZPO allenfalls bei weiterem konkretem Beklagtenvortrag zu (sonstigen) tatsächlichen Ansatzpunkten für eine Kenntnisnahme/Kenntnisvermittlung bei bestimmten Anlässen noch weiter vortragen müssen. Dahingehender Beklagtenvortrag fehlt jedoch bis zuletzt. bb) Soweit das Landgericht nach der damit erforderlich gewordenen Beweisaufnahme nur hat feststellen können, dass nicht zu seiner Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erwiesen sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung die beiden fraglichen Dokumente bzw. jedenfalls deren Inhalt positiv gekannt habe, hat der Senat dieses vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellte sog. „non liquet“ als erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, liegen nicht vor. (1) „Zweifel“ an der „Richtigkeit“ der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne der Norm bestehen nicht: Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Für die konkrete Beweisfrage (Kenntnis zumindest der Inhalte der beiden Unterlagen) waren die Bekundungen der Zeugin K. im Termin vom 16. November 2022 (S. 2 ff. des Protokolls, Bl. 1199 ff. d.A.) mit den überzeugenden und zur Meidung unnötiger Wiederholungen in Bezug zu nehmenden Ausführungen auf S. 19 f. der angefochtenen Entscheidung unergiebig. Die Zeugin kannte den Polizeibericht mit der Warnung nach ihren Angaben selbst zunächst nicht und hat dem Kläger vor der Personalentscheidung etwa bei dem vermeintlichen Telefonat und auch sonst nach eigenem Bekunden daher auch keine Inhalte daraus vermitteln können, gleiches gilt für das O.-Protokoll. Auf die in den Schriftsätzen des Klägers vom 3. Januar 2023 (Bl. 1280 ff. d.A.), 13. Januar 2023 (Bl. 1318 ff. d.A.), 20. Januar 2023 (Bl. 1365 ff. d.A.) vom 27. Januar 2023 (S. 6 f., Bl. 1396 f. d.A.) und vom 22. Februar 2022 (S. 3 ff., Bl. 1415 ff. d.A.) sowie auf S. 19 f. der Berufungserwiderung (Bl. 475 f. des Senatshefts) aufgeworfenen Fragen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin (siehe dazu auch Beklagtenschriftsätze vom 18. Januar 2023, Bl. 1350 ff. d.A. und vom 1. Februar 2023, Bl. 1365 ff. d.A.) und die Einschätzung des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit kam es damit nicht mehr an. Mit S. 20 der angefochtenen Entscheidung gilt nichts anderes für die Bekundungen des Zeugen P. im Termin vom 11. Januar 2023 (Bl. 1312 ff. d.A.). Selbst wenn bei lebensnaher Betrachtung einiges dafür sprechen mag, dass der Zeuge schon im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einer Anhörung des Pfarrers eine sog. „Interventionsakte“ auch mit den beiden fraglichen Unterlagen zusammengestellt haben könnte, lässt sich schon dies - mit dem Landgericht - aus den insofern von nicht unerheblichen Erinnerungslücken geprägten Bekundungen des Zeugen jedenfalls nicht hinreichend tragfähig ableiten. Jedenfalls eine Weiterleitung der entsprechenden Akten/Akteninhalte an den Kläger persönlich und vor allem auch eine Kenntnisnahme dieser Inhalte durch den Kläger im PQ Haus vor der durch den Zeugen im Jahr 2015 durchgeführten Anhörung des Pfarrers, insbesondere vor der im Jahr 2017 getroffenen Beförderungsentscheidung lässt sich so erst recht nicht belegen. Auch an konkrete Gesprächsinhalte konnte der Zeuge P. sich bei seiner Vernehmung nicht erinnern und insbesondere nicht daran, mit dem Kläger speziell über die Inhalte der beiden Urkunden gesprochen zu haben. Das Landgericht hat dabei ersichtlich nicht verkannt, dass die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 1 ZPO eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt und ein Richter sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf und muss, der nur den vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (grundlegend BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 948). Selbst wenn man die vom Kläger auch im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2021 (Anlage K 6, Bl. 85 ff. d.A.) und seiner Vernehmung geschilderten Abläufe und seine völlige Unkenntnis nach der Lebenswahrscheinlichkeit für fragwürdig halten mag, ist es andererseits so, dass auch der Zeuge P. keine konkreten Ansatzpunkte für eine positive Beweisführung hat vermitteln können. Dass das Landgericht seine Bekundungen daher als insgesamt unergiebig angesehen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten spielt keine, jedenfalls keine wesentliche Rolle, ob es Divergenzen zwischen Angaben des Klägers und denjenigen des Zeugen etwa zu Besprechungen und Besprechungsorten geben mag. Denn selbst wenn der Kläger im sog. „kleinen Saal“ mit dem Zeugen über den besagten Pfarrer gesprochen haben sollte, ist auch damit nicht einmal annähernd belegbar, dass der Kläger die beiden hier fraglichen Unterlagen tatsächlich gelesen oder zumindest deren Inhalte vom Zeugen konkret vermittelt bekommen hat. Dazu hat der Zeuge gerade keine belastbaren Angaben machen können. Der Kläger hat ansonsten im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt, mit dem Zeugen über besagten Pfarrer gesprochen zu haben, wobei ergänzend etwa auf S. 7 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022 (Bl. 1095 d.A.) zum angeblichen Gegenstand der Gespräche verwiesen werden kann. Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf den Umfang beschränkt ist, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich „Zweifel“ an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben; besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIII ZR 20/23, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vertiefend zuletzt Schwenker , MDR 2024, 338 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht: Der Senat sieht nicht, dass und warum sich aus einer Möglichkeit einer anderen Würdigung der protokollierten Angaben der Zeugen eine auch nur halbwegs tragfähige Nachweisführung zu einer positiven Kenntnis des Klägers von den hier fraglichen Inhalten ergeben sollte. Mit der Würdigung des Landgerichts waren die Angaben der Zeugen für die inhaltlich eng beschränkte Beweisfrage des Verfahrens unergiebig. Es ist nochmals zu betonen, dass es nicht darum geht, ob dem Kläger die Personalentscheidung im Jahr 2017 zumindest moralisch vorwerfbar sein mag und er etwa die Akteninhalte hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dies gerade auch im Hinblick auf vom Zeugen P. mündlich vorgebrachte Bedenken. Die hier allein fragliche und beweiserhebliche positive Kenntnis von den Inhalten der beiden Unterlagen ist mit den protokollierten Zeugenbekundungen jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu belegen. Es geht insbesondere nicht nur um mögliche andere Nuancen bei der inhaltlichen Würdigung der Bekundungen (wie bei BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 59/23 –, juris Rn. 9 zu Bekundungen eines Notars als möglicherweise potentielle Wiedergabe des von den Parteien im Beurkundungstermin damals tatsächlich Gewollten); die Bekundungen des Zeugen P. tragen die Beweisführung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. November 2022 (Bl. 1127 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen in Anlagen B 10/11 (Bl. 1133/1134 ff. d.A.), zumal der Zeuge P. auch mit Blick darauf gerade keine belastbaren Angaben gemacht hat, wie er dem Kläger die konkrete Kenntnis vom Inhalt der beiden im Verfahren allein fraglichen Unterlagen vermittelt haben möchte. Im Gegenteil hat er sogar bekundet, jedenfalls die Ergebnisse der Anhörung des Pfarrers nur an den AU. weitergeleitet zu haben (S. 2 des Protokolls vom 11. Januar 2023, Bl. 1313 d.A.). Soweit der Zeuge allerdings bekundet hat, er gehe davon aus, dass der Kläger über die maßgeblichen Vorfälle im Bilde war, etwa weil sie Bestandteil der zusammengestellten Akten bzw. jedenfalls der Aktenbestandteile gewesen seien, war dies erkennbar nur eine eigene Würdigung des Zeugen vom Gesamtgeschehen, nicht aber die Bekundung belastbarer konkreter Beweisanzeichen. (2) „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch mit Blick auf die eidliche Parteivernehmung des Klägers nicht erkennbar. (a) Die Würdigung der eidlichen Parteivernehmung des Klägers auf S. 21 der angefochtenen Entscheidung – gegen deren Durchführung gemäß Beweisbeschluss vom 14. Februar 2023 (Bl. 1439 d.A.) entgegen S. 15 ff. des Klägerschriftsatzes vom 22. Februar 2023 (Bl. 1428 ff. d.A.) keine prozessualen Bedenken bestanden - ist in den für die hiesige Beweisfrage wesentlichen Punkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 6, Bl. 85 ff. d.A.), schriftsätzlich im Verfahren und persönlich bei seiner Vernehmung am 28. März 2023 (Bl. 1463 ff. d.A.) durchweg erklärt, die „Personalakte“ bzw. die hier allein fraglichen Aktenbestandteile selbst nicht vor der Personalentscheidung vorgelegt bekommen, keine Einsicht in die hier fraglichen Unterlagen genommen zu haben und auch die konkreten Inhalte nicht in Gesprächen etc. vermittelt bekommen zu haben. Der Kläger hat (wie bereits betont) nur eingeräumt, das von dem Pfarrer eingestandene Verhalten am Hauptbahnhof im Jahr 2001 gekannt zu haben sowie – aus seiner Sicht unbelegte – „Gerüchte“ rund um den Pfarrer, doch will er in der Kontroverse um die Besetzungsentscheidung dann „Fürsprechern“ vertraut haben. Insofern war das beklagtenseits zur Beweisführung angebotene Beweismittel mit dem Landgericht für die Beweisfrage als solches unergiebig. (b) Soweit das Landgericht auf S. 21 der angefochtenen Entscheidung den Inhalt der klägerischen Bekundungen zusammengefasst und als solches gewürdigt hat, hat es dabei unausgesprochen ersichtlich auch zu Grunde gelegt, dass sich bei der eidlichen Parteivernehmung keine so greifbaren Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben haben, dass damit positiv geradezu das Gegenteil des tatsächlich Gesagten erwiesen und so der Nachweis einer positiven Kenntnis des Klägers i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO zu führen gewesen wäre. Dieser Gedanke liegt auch fern. Entsprechend der über § 451 ZPO wie bei Zeugen (dazu BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 – IV ZR 12/23, juris und 23. November 2023 – V ZR 59/23, juris Rn. 6) auch bei der Parteivernehmung entsprechend anwendbaren Regelung in § 398 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – II ZR 20/20, juris Rn. 11; siehe auch schon BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 111/72, NJW 1974, 56 und ferner BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 58) wäre eine Wiederholung der Parteivernehmung des Klägers nur veranlasst gewesen, wenn der Senat dessen Aussage inhaltlich anders hätte würdigen wollen als die Vorinstanz. Dafür besteht aber keinerlei Anlass: Selbst wenn man - das ist der Hauptansatzpunkt der Kritik der Beklagten - Bedenken gegen die Richtigkeit einzelner für die hiesige Beweisfrage nicht mehr relevanter weiterer Angaben des Klägers zu einer fehlenden konkreten Kenntnisnahme von den Unterlagen bzw. ihrer Inhalte auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 23. November 2018 (Anlage B 12, Bl. 1144 ff. d.A., dazu auch S. 1 f. des Schriftsatzes vom 24. April 2023, Bl. 1496 ff. d.A.), mit Gesprächen in der Gemeinde St. Margareta im Mai 2021 (dazu S. 12/13 des Schriftsatzes des Klägers vom 8. April 2022, Bl. 1013/1014 d.A.), mit den Diskussionen auf der Konferenz der Stadt- und Kreisdechanten vom 20./21. September 2022 und/oder auch während des laufenden Verfahrens (gemäß der Angaben auf S. 2 des Protokolls vom 28. März 2023, Bl. 1464 d.A.) entwickeln könnte - was der Senat ausdrücklich offen lässt -, ist das für die Beklagten unbehelflich: Denn selbst ein (unterstellter) Nachweis eines Meineids des Klägers in diesen Punkten trägt aus Sicht des Senats im Rahmen der §§ 453 Abs. 1, 286 Abs. 1 ZPO nicht zugleich den hinreichend sicheren Schluss darauf, dass damit zwangsläufig auch die Angaben des Klägers zu einer fehlenden positiven Kenntnis von den Unterlagen bzw. ihren Inhalten bereits im Jahr 2017 ebenfalls falsch gewesen sind und das Gegenteil feststeht. Dies mag zwar möglich sein, ist aber keineswegs so sicher, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wäre - zumal eben gerade auch der Zeuge P. keine belastbaren Angaben zu der inhaltlich eng beschränkten Beweisfrage hat machen können, wie bereits ausgeführt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Anhörung des Pfarrers im Jahr 2015 auf eine explizite Anordnung des Klägers zurückging (vgl. die Ladung in Anlage B 11, Bl. 1134 d.A.) oder der Kläger den Zeugen P. im Gespräch dazu nur ermutigt hat (S. 5 des Protokolls vom 28. März 2023, Bl. 1467 d.A.), zumal der Zeuge daran ohnehin keine konkrete Erinnerung hatte (S. 3 des Protokolls vom 11. Januar 2023, Bl. 1314 d.A.). Auch die Frage, ob und wann der Kläger mit dem Zeugen P. im „kleinen Saal“ (auch) über besagten Pfarrer gesprochen haben soll oder nicht, ist zur Klärung der hiesigen Beweisfrage nicht von Belang. Selbst wenn der Kläger in solchen Fragen die Unwahrheit gesagt haben sollte, steht im Hinblick auf die Erinnerungslücken des Zeugen P. auch damit keinesfalls hinreichend fest i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO, dass man dabei über die Inhalte der beiden hier allein relevanten Unterlagen gesprochen hat. Insofern kommt es – dazu sogleich mehr – auch nicht auf den auch zu dieser Frage von den Beklagten benannten anonymen Informanten an. Auch weitere Angriffe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen sind nicht geeignet, „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO zu wecken und dann den Beweis der Kenntnis im Sinne der Beklagten zu führen. Insbesondere sind Wortlautklaubereien um Unterscheidungen von Amts- und Funktionsträgern und Unsicherheiten des Klägers bei der Benennung der „Fürsprecher“ jedenfalls für die Nachweisführung der Kenntnis von den Inhalten der beiden Urkunden - und nur darum geht es hier - ungeeignet. (3) Eine Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts mit daraus folgenden „Zweifeln“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen: (a) Soweit sich „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daraus ergeben können, dass vernommenen Zeugen und/oder vernommenen Parteien aufklärende, naheliegende Fragen entgegen § 396 Abs. 2 ZPO nicht gestellt worden sind ( Hirtz , in: Hirtz/Oberheim, Handbuch Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl. 2024, Kap. 7 Rn. 100 m.w.N.), ist dafür nichts ersichtlich und/oder vorgetragen. Der Senat sieht keinen Anlass, analog § 398 ZPO den Zeugen P. nochmals zu vernehmen und etwa noch weiter zu dem Zustandekommen der Anordnung der Anhörung des besagten Pfarrers und/oder zu dem genauen Ort von Gesprächen (etwa im „kleinen Saal“) zu vernehmen. Der Zeuge hat bei der erfolgten ausführlichen Vernehmung durch das Landgericht schon deutlich gemacht, sich nicht mehr genauer an die für die hiesige Beweisfrage wesentlichen Details erinnern zu können. Dass eine erneute Vernehmung daran etwas ändern würde, ist nicht zu erwarten. Soweit die Parteien die Protokolle der Vernehmung des Zeugen im Ermittlungsverfahren in Bezug genommen haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen sich für die hiesige (eng beschränkte) Beweisfrage daraus etwas den Beklagten Günstigeres sollte ableiten lassen. Soweit der Zeuge P. dort bekundet haben mag, dass der Kläger wegen der Aktenlage aus seiner Sicht von allen Vorwürfen Kenntnis gehabt haben muss, ging es erneut nur um die eigene Würdigung des Gesamtgeschehens durch den Zeugen, der aber auch bei dieser Vernehmung keine Angaben zur konkreten Wissensvermittlung zu den beiden hier fraglichen Unterlagen gemacht hat und vielmehr auch dort nur betont hat, dass er nichts sagen könne, ob der Kläger die polizeiliche Warnung aus dem Jahr 2001 tatsächlich eingesehen hat. (b) Eine Unvollständigkeit i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO kann auch nicht mit einem verfahrensfehlerhaften Übergehen von Beweisanträgen durch das Landgericht begründet werden: (aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon allein aus der rügelosen Antragstellung der Beklagten am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 (S. 9 des Protokolls, Bl. 1471 d.A.). Zwar war zu diesem Zeitpunkt abstrakt möglicherweise erkennbar, dass das Landgericht seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft ansah, was für einen stillschweigenden Verzicht streiten kann ( Ahrens , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2024, § 399 Rn. 5 f. m.w.N.). Indes ist die rügelose Verhandlung damals – dies entgegen §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO - allein auf der Basis von Verhandlungen (nur) der Parteien „zur Sache sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ erfolgt, was im Zweifel gegen die Annahme eines Verzichts spricht, auf den sich die Klägerseite auch nicht beruft. (bb) Darauf kommt es aber auch nicht an: Die Berufung rügt zwar abstrakt zu Recht, dass die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag einer Partei nebst Beweisantritt im Zivilprozess nicht zu überspannen sind und bloße Vermutungen zulässig unter Beweis gestellt werden können, wenn sie nur nicht bar jeder konkreten Anhaltspunkte und damit letztlich nur ins Blaue hinein aufgestellt sind, womit zurückhaltend zu verfahren ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – XII ZR 37/21, NJW-RR 2022, 881 Rn. 10; Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18, NJW 2020, 393). Das Landgericht hat einen solchen Ausnahmefall auf S. 21 ff. der angefochtenen Entscheidung zumindest im Ergebnis zu Recht angenommen. Soll ein Zeuge - wie hier - über sog. innere Tatsachen mit Blick auf eine andere Person vernommen werden, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen im Grundsatz entzogen sind, kann er allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die den Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; für einen solchen Beweisantrag sind daher zwingend die äußeren Umstände, die unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 3.Dezember 2013 – XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098 Rn. 33 und vom 8. Mai 2012 − XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 44, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 126/14, BeckRS 2015, 10923 Rn. 16 jeweils m.w.N.; Anders/Gehle/ Gehle , ZPO, 82. Aufl. 2024, § 373 Rn. 13a). Zu den Zeugen Q., O. und Z. fehlt – was der Kläger zutreffend rügt und auch das Landgericht auf S. 22 f. der angefochtenen Entscheidung zu Recht moniert hat – jedweder substantielle Sachvortrag im Zusammenhang mit einer angeblichen Kenntniserlangung des Klägers vom Inhalt der beiden Unterlagen, dies insbesondere auf S. 15 f./26 der Klageerwiderung (Bl. 571 f./582 d.A.), S. 8 der Duplik (Bl. 985 d.A.) und S. 9 f. des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022 (Bl. 1063 f. d.A.), aber auch im Berufungsverfahren. Auch im Termin haben die Beklagten dazu keine weiteren Angaben mit Blick auf das hiesige beschränkte Beweisthema machen können. Mit Blick auf den Zeugen J. hat das Landgericht auf S. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass sich aus den auf S. 10 ff. der Klageerwiderung (Bl. 566 ff. d.A.), S. 6 f. der Duplik (Bl. 983 f. d.A.) und S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022 (Bl. 1058 f. d.A.) in Bezug genommenen Interviewäußerungen des Zeugen im T. vom 28. April 2021 und in der CU. EP. vom 19. Juni 2021 (Anlage B 8, Bl. 1072 ff. d.A.) keine Angaben mit Bedeutung auch für die hiesige inhaltlich eng beschränkte Beweisfrage ergeben. Zudem setzen die Beklagten sich – wie im Termin ebenfalls widerspruchslos erörtert – bis zuletzt nicht mit den klarstellenden ergänzenden Angaben in der E-Mail des NT. vom 8. Juli 2021 (Anlage B 4, Bl. 771 ff. d.A.) unter Angabe des damals freigegebenen O-Tons des Zeugen J. zu der Frage auseinander, was u.a. auf S. 9 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 8. April 2022 (Bl. 1010 ff. d.A.) zu Recht gerügt worden ist. Die Beklagten machen auch nicht geltend, dass die ergänzenden Angaben des Zeugen inhaltlich unzutreffend und/oder aus sachfremden Motiven nur einseitig zu Gunsten des Klägers gemacht worden seien; jedenfalls mit Blick darauf ist und bleibt der Vortrag nebst Beweisantritt ersichtlich haltlos. Auch zum Zeugen A. hat das Landgericht auf S. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausreichend konkreten Vortrag der Beklagten dazu vermisst, dass die beiden nach dem Beweisthema maßgeblichen Unterlagen zumindest inhaltlich Gegenstand einer Besprechung mit dem Kläger gewesen sein sollen; dies wird weiterhin von den Beklagten nicht näher substantiiert. Erst recht besteht mit Blick auf die von den Parteien in Bezug genommenen Vernehmungsprotokolle aus dem Strafverfahren jedweder Anhaltspunkt für eine Vernehmung des Zeugen, zumal die Beklagten nicht geltend machen, der Zeuge habe dort etwa zu Gunsten des Klägers Falschangaben gemacht. Entgegen dem substanzlosen Vortrag ins Blaue hinein auf S. 16 ff. der Klageerwiderung (Bl. 572 ff. d.A.) und S. 3 f. der Duplik (Bl. 980 f. d.A.) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Information des Klägers durch den Zeugen Mitte/Ende 2015. Auch mit den Einwendungen des Klägers auf S. 17 der Replik (Bl. 951 ff. d.A.) und S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 8. April 2022 (Bl. 1005 ff. d.A.) setzt man sich beklagtenseits nicht konkret auseinander, ebenso nicht mit der vom Zeugen P. im Jahr 2018 getroffenen Feststellung u.a. im Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Einblendung auf Bl. 952 d.A.), wonach im Jahr 2015 offenbar in der Tat keine weiteren Informationen an den Kläger weitergegeben worden sind. Zum Zeugen S. - der als Journalist als sog. Zeuge vom Hören-Sagen zu angeblichen anonymen Quellen gehört werden soll, was im Grundsatz denkbar sein mag (dazu allg. – auch zu sekundären Darlegungslasten - BGH Urt. v. 22. 4. 2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 24 ff.; OLG Köln Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 161/16, BeckRS 2017, 143085 Rn. 18 m.w.N) – fehlt ebenfalls konkreter Sachvortrag: Zwar haben, was das Landgericht auf S. 22 der angefochtenen Entscheidung möglicherweise nicht vollständig erfasst hat, die Beklagten in erster Instanz zumindest am Rand bereits angedeutet, dass der Zeuge angegeben habe, dass der Kläger vor der Beförderung des Pfarrers „Kenntnis von dessen Personalakte und den darin hinterlegten Dokumenten „Polizeibericht“ und „O.-Protokolle“ hatte“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022, Bl. 1062 d.A.). Indes bezog sich der spätere Zeugenbeweisantritt (S. 9 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2022, Bl. 1063 d.A.) systematisch ersichtlich nur darauf, dass der Zeuge „Kenntnis von Unterlagen hat, die nachweisen, dass der Kläger bereits vor der Beförderung … um die Existenz des sog. „D.-Berichtes“ wusste und über den Inhalt dieses Berichts … mindestens informiert war. Auch diese Unterlagen stammen nach Auskunft von Herr S. entweder aus der Personal- oder der Interventionsakte….“ Der Kläger hat mit Blick darauf gerügt, dass sich dieses Vorbringen wiederum nicht auf die hier allein beweiserheblichen beiden Unterlagen beziehe (S. 9 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022, Bl. 1097 d.A.). Auch im Termin haben die Beklagten dies – vom Senat angesprochen auf den nicht aktenkundigen sog. „D.-Bericht“ als eine andere, für die konkrete Beweisfrage mangels gegenteiligen Sachvortrages auch nicht erhebliche Unterlage - nicht konkretisieren können. Auch aus dem Vortrag auf S. 4 ff. der Duplik (Bl. 981 ff. d.A.) ergibt sich kein substantiierter Vortrag mit Bezug zu der hiesigen Beweisfrage; mit den Einwendungen des Klägers dazu auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 8. April 2022 (Bl. 1007 ff. d.A.) haben die Beklagten sich wiederum nicht auseinandergesetzt. Zudem haben die Beklagten auch im Termin auf Befragen nicht erläutert, was der Zeuge zur konkreten Beweisfrage bekunden können soll aufgrund welcher von einem Informanten vermittelten äußeren Information. Schließlich kam es dann auch nicht auf den schon in erster Instanz angesprochenen angeblichen weiteren anonymen Informanten an. Denn soweit dem Kläger bei Besprechungen im sog. „kleinen Saal“ mit dem Zeugen P. allgemein eine Kenntnis von Vorwürfen gegen den Pfarrer vermittelt worden sein soll, fehlt (neben einem prozessual ausreichenden) Zeugenbeweisantritt jedenfalls auch substantiierter Sachvortrag dazu, dass es gerade auch um die beiden hier fraglichen Unterlagen bzw. deren Inhalte gegangen sein soll; auch im Termin wurde das nicht weiter konkretisiert. (cc) Das Landgericht hat auf S. 23 der angefochtenen Entscheidung schließlich zu Recht auch den Antrag auf Anordnung der Herausgabe der „Interventionsakte“ (S. 6 f. des Schriftsatzes vom 1. Februar 2023, Bl. 1385 d.A.) gemäß § 425 ZPO zurückgewiesen. Es kann mit dem Landgericht analog § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO sogar als wahr unterstellt werden, dass die Interventionsakte vorhanden ist und jedenfalls heute den behaupteten Inhalt aufweist. Selbst wenn man unterstellt, dass man aus dem heutigen Zustand auf denjenigen im hier fraglichen Zeitraum im Jahr 2017 zurückschließen könnte, ist damit aber nicht hinreichend sicher zu klären, ob der Kläger die fraglichen Unterlagen damals selbst zur Kenntnis genommen hat. Selbst wenn man wegen der fehlenden Ausführungen des Landgerichts zu § 142 ZPO trotz der Ausführungen des Klägers auf S. 14 f. des Schriftsatzes vom 22. Februar 2023 (Bl. 1426 f. d.A.) von einem Ermessensausfall ausgehen wollte (dazu etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 21 f.; enger zu § 156 Abs. 1 ZPO BGH v. 02.04.1958 – V ZR 203/56, BeckRS 1958, 31201082), hätte der Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur ergänzend Ermessen auszuüben (statt aller BeckOK-ZPO/ von Selle , Ed. 52, § 142 Rn. 20). Aus gleichen Gründen wie bei § 425 ZPO besteht kein Anlass für Vorlageanordnungen, zumal diese Regelung ohnehin nicht der Informationsgewinnung ohne Sachvortrag dient und gerade nicht dazu gedacht ist, fehlende journalistische Recherche durch gerichtliche Maßnahmen im Unterlassungsprozess einseitig zu Gunsten der Presse nachzuholen (siehe schon Senat, Urteil vom 19.Oktober 2017 - 15 U 161/16, BeckRS 2017, 143085 Rn. 27 m.w.N.). Das Vorgenannte gilt mit S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 8. April 2022 (Bl. 1015 ff. d.A.) entsprechend mit Blick auf eine Vorlage des sog. Abschlussdekretes/Voruntersuchungsberichts, weil auch insofern ein inhaltlicher Bezug zur hiesigen Beweisfrage nicht erkennbar ist. (c) Soweit zulässige Noven (§§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) die Tatsachengrundlage verändern und so zur Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz führen können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152), ist auch dies den Beklagten nicht behelflich: Selbst wenn man den neuen Vortrag zum anonymen Zeugen ( „ P.M.“ ) trotz § 531 Abs. 2 ZPO als ein neu aufgefundenes Beweismittel zulassen wollte (dazu E./ Heßler , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 Rn. 29), ist das Angriffs- und Verteidigungsmittel prozessual unerheblich: Denn selbst wenn der Kläger von diesem Zeugen bei einem Telefonat über „Gerüchte“ und/oder eigene Beobachtungen zu den Verfehlungen des besagten Pfarrers Mitte/Ender der 90er Jahre Kenntnisse erlangt haben sollte, besagt dies nichts zur hiesigen konkreten Beweisfrage zu zeitlich ohnehin offenbar erst später entstandenen Unterlagen. Selbst wenn man aus den unterstellten Bekundungen des Zeugen Anhaltspunkte dafür erhalten würde, dass der Kläger zum Randgeschehen falsche Angaben gemacht haben mag, bleibt es bei dem oben bereits zur Würdigung der Parteivernehmung Gesagten. Ansonsten ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und warum trotz § 531 Abs. 2 ZPO der Zeugenbeweisantritt durch den vorbekannten Zeugen L. auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 6. März 2024 (Bl. 558 f. des Senatshefts) berufungsrechtlich noch zuzulassen sein soll. Ungeachtet dessen ist dem Vorbringen aber auch inhaltlich nicht zu entnehmen, dass dieser Zeuge bekunden soll, dass der Kläger gerade Kenntnis der beiden hier fraglichen Unterlagen hatte bzw. man ihm vor 2017 jedenfalls die konkreten Inhalte vermittelt hat. Bei der in Bezug genommenen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ging es allein um das dem Kläger auch nach eigenem Vortrag bekannte Geschehen am Bahnhof im Jahr 2001 und um das 2015 thematisierte anonyme Schreiben, nicht aber um die hier allein fraglichen Unterlagen. (d) Schließlich ist eine Unvollständigkeit i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch nicht daraus abzuleiten, dass gemäß § 149 Abs. 1 ZPO das Verfahren mit Blick auf die gegen den Kläger laufenden strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen wäre. Denn eine solche Aussetzung ist nicht veranlasst. Da die Vernehmung von Zeugen im Strafprozess ohnehin im Zweifel nicht die Beweisaufnahme im Zivilprozess ersetzen kann, ist in der Regel die Entscheidung eines Zivilgerichts, die Verhandlung nicht bis zum Abschluss eines laufenden Strafprozesses auszusetzen, nicht ermessensfehlerhaft, wenn es im Wesentlichen um Zeugenaussagen geht, weil sich das Zivilgericht ohnehin unabhängig vom strafrechtlichen Ermittlungsergebnis eine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. Parteien zu bilden haben wird (OLG Brandenburg Beschl. v. 18.2.2019 – 7 W 9/19, BeckRS 2019, 2727; BeckOK-ZPO/ Wendtland , Ed. 52, § 149 Rn. 5; siehe für äußerungsrechtliche Streitigkeiten zudem etwa OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.1.2021 – 9 W 70/20, BeckRS 2021, 19459). Dass es bei einer unterschiedlichen Würdigung von Zeugenaussagen in Zivilverfahren und etwaigen - hier derzeit nicht einmal absehbaren - Strafverfahren zur Gefahr widerstreitender Urteile kommen kann, wird im Gesetz durch die gesetzlichen Möglichkeiten der § 580 ff. ZPO geregelt und für die Parteien und den Rechtsfrieden auch befriedigend aufgefangen (zutreffend Schwind , NStZ 2006, 598, 603). Etwaige Probleme mit den Fristen aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO (zur Unmöglichkeit der Aussetzung einer Restitutionsklage bei noch nicht abgeschlossenem Strafverfahren etwa BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZR 17/08, BeckRS 2010, 11951 einerseits und Musielak/Voit/ Musielak/Spohnheimer , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 581 Rn. 2 andererseits), sind als gesetzgeberische Wertungsentscheidung dabei hinzunehmen. Ist anerkannt, dass eine Aussetzung in aller Regel nicht in Betracht kommen wird, wenn ein Ermittlungsverfahren auf einer Strafanzeige beruht, mit der eine Partei der anderen (versuchten) Prozessbetrug durch falschen Sachvortrag im laufenden Rechtsstreit vorwirft, zumal es originäre Aufgabe der Zivilgerichte ist, den Vortrag der Parteien zur würdigen und gegebenenfalls selbst Beweis zu erheben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 14 W 26/19, NJW-RR 2019, 1408; Smid/Hartmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 149 Rn. 5; E./ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 149 Rn. 3; Anders/Gehle/ Bünnigmann , ZPO, 82. Aufl. 2024, § 149 Rn. 7; Saenger/ Wöstmann , ZPO, 10. Aufl. 2023, § 149 Rn. 4; Musialek/Voit/ Stadler , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 149 Rn. 2), gilt nichts anderes bei Anzeigen wegen angeblichen Falschaussagen einer Partei und/oder Zeugen im laufenden Verfahren (noch zur gleichen Instanz auch etwa LG Bonn, Urteil vom 7. Februar 2014 – 15 O 171/13, BeckRS 2014, 120820 Rn. 28). Nicht selten nehmen Parteien eine vermeintliche Falschaussage im Zivilverfahren zum Anlass, parallel zu dem noch laufenden Zivilverfahren eine Strafanzeige wegen Aussagedelikten zu stellen; hier wird das Zivilgericht einem Aussetzungsantrag im Regelfall nicht stattgeben, sondern sich seine eigene Überzeugung bilden (deutlich Prütting/Gehrlein/ Dörr , ZPO, 15. Aufl. 2023, § 149 Rn. 4). Soweit das im Einzelfall anders sein kann, wenn die Ermittlungsbehörde sonstige Beweisermittlungen anstellt, die dem Zivilgericht in dieser Form verwehrt sind und durch die Aussetzung im Wege von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gefundene Ermittlungsergebnisse in die zivilprozessuale Beweiswürdigung Eingang finden sollen ( Dörr , a.a.O. Rn. 5), besteht im konkreten Fall für ein Zuwarten - auch in Ansehung der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen - kein Anlass. Gerade die auch in der Tagespresse angesprochene komplexe Auswertung von E-Mail-Konten/Smartphones betrifft zumindest schwerpunktmäßig ohnehin eher die im hiesigen Verfahren mit den obigen Ausführungen nicht wesentliche Frage einer etwaigen späteren Kenntnisnahme des Klägers von den Inhalten der Unterlagen erst im Nachgang zu der Besetzungsentscheidung, etwa im Kontext des Schreibens vom 23. November 2018 oder im Zuge der späteren Kontroversen mit Berufskollegen. Auch auf die „Interventionsakte“ und/oder andere Aktenbestandteile als etwaige bei der Durchsuchung gesicherte Beweismittel kommt es aus den genannten Gründen hier nicht entscheidend an. Insofern muss der Senat bei einer Entscheidung über eine Aussetzung die Frage der zeitnahen Förderung des Zivilprozesses mit dem Vorteil eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns abwägen und konkret begründen, inwiefern ein Erkenntnisgewinn von den strafrechtlichen Ermittlungen zu erwarten ist, wobei man nicht nur floskelhaft auf allenfalls potentiell bessere Erkenntnismöglichkeiten im Strafprozess verweisen darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009, - VI ZB 58/08, MDR 2010, 280 Rn. 9, 10; OLG Köln, Beschluss vom 3. März 2004 – 2 W 19/04, juris Rn. 3 m.w.N.). Dem grundsätzlich vorrangigen Interesse der Parteien an einer zügigen Entscheidung über das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis müssten wenigstens gleichgewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, die dann noch für einen gründlicheren, beiden Parteien zugänglichen Tatsachenvortrag mit Hilfe der im Ermittlungsverfahren gewonnenen oder noch zu erwartenden Erkenntnisse sprechen (st. Rspr., vgl. etwa OLG Köln a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2022 – 7 W 17/22, NJ 2022, 324). Wie gezeigt, fehlt es dafür an belastbaren Anhaltspunkten. Der Senat verkennt bei der Ermessensausübung und Abwägungsentscheidung nicht, dass zwar achtenswerte Interessen der Klägerseite an einer zeitnahen Entscheidung gegen eine Aussetzung sprechen (st. Rspr., vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 1. Februar 2001 - 24 W 5/01, NJW-RR 2001, 1649; siehe auch MüKo-ZPO/ Fritsche , 6. Aufl. 2020, § 149 Rn. 9 am Beispiel eines Kündigungsschutzprozesses, dazu auch BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 801/09, juris Rn. 17), der Kläger jedoch durch einstweilige Verfügungen und einen erstinstanzlichen Unterlassungstitel „gesichert“ ist und es den Beklagten – die ihre Berichterstattung angepasst haben –nicht unzumutbar sein mag, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dennoch ist bei nicht konkret absehbarem Abschluss selbst nur der komplexen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keine Aussetzung – sei es auch zunächst nur bis zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung (zu dieser Möglichkeit OLG Dresden, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 5 W 1291/14, juris Rn. 13; zustimmend E./ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 149 Rn. 2; zur Bedeutung einer klaren Angabe zum Endzeitpunkt BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 538/21, juris) – geboten. Es tritt ohnehin hinzu, dass bei der Anwendung des § 149 Abs. 1 ZPO richtigerweise auch die Besonderheiten des zivilgerichtlichen Berufungsverfahrens als eine wegen §§ 529, 531 ZPO nur noch eingeschränkte Tatsacheninstanz zu beachten sind: Ist anerkannt, dass eine Aussetzung nach § 149 ZPO in Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanzen ausscheidet, weil keine Tatsachenfeststellung mehr stattfindet (statt aller MüKo-ZPO/ Fritsche , 6. Aufl. 2020, § 149 Rn. 6; für Rechtsbeschwerde BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 Z BR 9/92, BeckRS 2010, 29983 Rn. 17), dürfte bei zivilgerichtlichen Berufungsverfahren eine Aussetzung folgerichtig nur in Betracht zu ziehen sein, soweit im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im konkreten Fall „Zweifel“ an den erstinstanzlichen Feststellungen bestehen, eine erneute Feststellung von Tatsachen mit weiterer Beweisaufnahme geboten ist und diese Tatsachenfeststellung konkret vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens abhängen wird ( Smid/Hartmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 149 Rn. 8). Ist - wie hier - die Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichtes im Rahmen des § 529 ZPO als solches nicht zu beanstanden und bestehen keine greifbare Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Strafverfahren in absehbarer Zeit bessere Erkenntnisse zu der Beweisfrage (hier: nur bezogen auf das Jahr 2017) zu erwarten sind, kommt eine Aussetzung eines Berufungsverfahrens wegen angeblicher Aussagedelikte im Regelfall zur Meidung von Wertungswidersprüchen daher erst recht nicht in Betracht (vgl. auch LG Augsburg, Beschluss vom 24. November 2017 – 72 S 1753/17, BeckRS 2017, 151726 Rn. 7; keine Gehörsverletzung nach BayVerfGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - Vf. 1-VI-18, BeckRS 2018, 22674 Rn. 37). (e) „Zweifel“ mit Blick auf eine Unvollständigkeit i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die von den Parteien diskutierte Beiziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens. Insofern fehlt es – soweit nicht die Parteien beiderseits selbst Angaben zu den ihnen bekannten Inhalten der Ermittlungsakten gemacht haben – schon an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt i.S.d. § 432 Abs. 1 ZPO, da pauschale Beiziehungsanregungen gerade nicht ausreichen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295 und vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, juris Rn. 16). Daran ist auch bei einer Partei noch nicht selbst in vollem Umfang bekannten Ermittlungsakten im Kern festzuhalten, wird man die Substantiierungsanforderungen sicherlich nicht überspannen ( Schäfer , NJW 2023, 1736). Auch im Zusammenspiel mit §§ 474 Abs. 1, 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO muss die Partei sich unter Angabe der erheblichen Aktenteile daher konkret auf die Akten beziehen und es darf nicht nur um eine bloße Ausforschung gehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2023 – III ZR 104/21, BeckRS 2023, 7921 Rn. 15/22). Insofern fehlt es jedoch an ausreichendem Beklagtenvortrag über die in Bezug genommenen Passagen hinaus. Soweit der Senat gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorbereitend eine Kopie der Ermittlungsakten zunächst nur zu Informationszwecken (und zum Abgleich der von den Parteien in Bezug genommenen Passagen) beigezogen hat, besteht – wie im Termin auch erörtert – kein Anlass zur Verwertung von Aktenbestandteilen auch über das von den Parteien dazu Vorgetragene hinaus, dies etwa nach den von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13, juris Rn. 26 f. aufgezeigten Grundsätzen (unter aus Gründen rechtlichen Gehörs dann zwingender Gewährung von Akteneinsicht; siehe BGH, Urteil vom 16. März 2023 – III ZR 104/21, BeckRS 2023, 7921 Rn. 15 mit Anm. Vollkommer , WuB 2023, 313, 316; zu datenschutzrechtlichen Grenzen EuGH, Urteil vom 2.März 2023 - C-268/21, MDR 2023, 449). Denn auch dem steht im Grundsatz die fehlende Bezugnahme auf etwaige weitere Akteninhalte mit einem zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt entgegen, eine Auswertung von Amts wegen scheidet unter dem Regime des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess gerade aus (siehe auch BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 110/13, juris Rn. 15 und allgemein BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, juris; E./ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 273 Rn. 7a m.w.N.). Warum hier anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. d) Bedenken am Vorliegen einer für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr bestehen nicht, diese wird in Ansehung der Erstverletzung tatsächlich vermutet. Die Beklagten verteidigen ihre Ausgangsberichterstattung zudem u.a. auf S. 23 f. der Klageerwiderung (Bl. 579 f. d.A.), S. 8 f. der Duplik (Bl. 985 f. d.A.), S. 7 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 362 ff. des Senatshefts) bzw. S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 6. März 2024 (Bl. 555 ff. des Senatshefts) als vermeintlich zulässige reine Meinungsäußerung in der Sache und es sind auch sonst weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich, die hier ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausnahmsweise die Wiederholungsgefahr hätten in Wegfall geraten lassen. Die Beklagten haben im Termin bei Erörterung der Stolpe-Grundsätze auch gerade keine in die Zukunft gerichtete Klarstellungserklärung abgegeben. e) Nur vorsorglich weist der Senat hier darauf hin, dass auch bei Annahme nur einer identifizierenden Verdachtsäußerung über eine mögliche positive Kenntnis des Klägers von den beiden Unterlagen jedenfalls die Ausgangsberichterstattung in Anlage K 1 ohne weiteres unzulässig wäre und auch dies jedenfalls einen Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Passagen tragen würde, wobei allenfalls noch die auf eine „Behauptung“ zugeschnittene Tenorierung (im Wege der Auslegung des Klagebegehrens) anzupassen gewesen wäre. Dass die vom Landgericht in der Kostenentscheidung als wertidentisch behandelte Teilabweisung des erstinstanzlichen Klageantrages zu I.1. und II.1. nicht zumindest hilfsweise mit einer Anschlussberufung angegriffen worden ist, wäre bei verständiger Würdigung des auch nach der Klarstellung der Anträge im Termin vom 25. April 2022 (S. 2 des Protokolls, Bl. 1037 d.A.) durchweg auf die Untersagung der angegriffenen Passagen gerichteten Rechtschutzziels ohne Belang (mit Ausnahme des in erster Instanz abgewiesenen Satzteils). Die Beklagten haben jedenfalls die gebotene Konfrontation des Klägers vor der Veröffentlichung des Berichts, die auch in Ansehung des vorgelegten früheren Schriftverkehrs in Anlagen B3/4 (Bl. 592 ff. d.A.) und der Ausführungen auf S. 19 ff. der Klageerwiderung (Bl. 575 ff. d.A.) nicht ausnahmsweise entbehrlich war, unterlassen. Eine Anhörung des Klägers erfolgte erst nach der Veröffentlichung mit der E-Mail vom 00.00.0000 (Anlage K 4, Bl. 83 d.A.). Insbesondere hatte der Kläger nicht – wie etwa in dem auf S. 25 der Klageerwiderung (Bl. 581 d.A.) zitierten anderen Fall – im Vorhinein deutlich gemacht, keine weiteren Angaben auf Konfrontation hin mehr machen zu wollen, sondern sich hinreichend klar auf Einzelvorwürfe gegen den besagten Pfarrer und das insofern laufende Verfahren beschränkt. Das Unterlassen der gebotenen Konfrontation führt zur Unzulässigkeit der Erstberichterstattung (BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 21 ff.; siehe auch LG Köln, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 28 O 179/21, Anlage K 12, Bl. 184 ff. d.A. und vom 8. Juni 2021, Anlage K 31, Bl. 353 ff. d.A.). Da die Beklagten (auch) die angegriffene Ausgangsberichterstattung nach wie vor als Meinungsäußerung für zulässig halten, ist auch insofern die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht durch die nachträgliche Anhörung des Klägers und die nicht als Nachtrag erkennbare Ergänzung der Berichterstattung (Bericht vom 00.00.0000, Anlage K 2) entfallen (BGH, a.a.O., Rn. 35). Soweit der Kläger auf S. 50 ff. der Klageschrift (Bl. 52 ff. d.A.) deutlich gemacht hat, dass ihm persönlich ein erkennbarer „Nachtrag“ ausgereicht hätte, haben die Beklagten dies nicht aufgegriffen. 2. Aus den letztlich gleichen Gründen wie zu Ziff. 1. besteht auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten mit Blick auf die tenorierten Passagen der angepassten Berichterstattung in Anlage K 2. a) Auch insofern ist ein Verständnis der angegriffenen Passagen als Tatsachenbehauptung über eine positive Kenntnis der Inhalte der beiden Unterlagen unter Berücksichtigung der sog. Stolpe-Grundsätze jedenfalls nicht fernliegend. Denn auch in dieser Fassung wird im Gesamtkontext im Indikativ behauptet, dass der Kläger nach den Recherchen der Beklagten die Unterlagen „kannte“ und sich dennoch vom „Sprengstoff“ in den Akten nicht hat abhalten lassen bzw. kein „Problem“ damit gehabt habe. Der Senat verkennt nicht, dass die abgeänderte Formulierung „gekannt haben SOLLTE“ in Verbindung mit der Wiedergabe der eigenen Stellungnahme des Klägers hier zwar etwas offener gehalten ist. Aber an anderer Stelle ist doch wieder – insofern ersichtlich nicht abgeändert – von einem gekannt haben „muss“ die Rede und zudem streitet auch die neue Passage zu einem „breitschlagen lassen“ auch eher für eine positive Kenntnis von den brisanten Informationen, weil man sich – ähnlich wie oben zum „ nicht Abhalten-Lassen“ ausgeführt – aus Sicht des Durchschnittsrezipienten sprachlich nur zu etwas „breitschlagen lassen“ muss, was man in positiver Kenntnis der aufgezeigten Umstände, die hier nur den fragwürdigen Aktenstand betreffen können, eigentlich in der Sache hätte anders entscheiden müssen. b) Aufbauend auf dieses jedenfalls nach den sog. Stolpe-Grundsätzen zu Grunde zu legende Äußerungsverständnis als Tatsachenbehauptung gilt dann das oben zur Ausgangsberichterstattung Gesagte entsprechend. Es ist – ähnlich wie oben – ohne Belang, dass die Tenoreinleitung ( „im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“ ) sprachlich anders gefasst ist; auch sie bezieht sich auf die unzulässige Deutungsvariante als Tatsachenbehauptung. c) Mit Blick auf eine alternativ allenfalls denkbare Auslegung (nur) als identifizierende Verdachtsberichterstattung weist der Senat darauf hin, dass auch eine solche wegen der unklaren Abgrenzung zur (definitiven) Tatsachenbehauptung hier so dann jedenfalls nicht ausreichend ausgewogen und deswegen in der konkreten Form – dies entgegen den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. und 26. Mai 2021 (Anlage K 10/ K 12, Bl. 167 f./184 ff. d.A.) und der ersten Einschätzung auf S. 20 des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2021 – 15 W 39/21 (Anlage K 19, Bl. 237 d.A.) - ohnehin gleichsam zu untersagen wäre, wie der Kläger insbesondere mit Blick auf die Indikativ-Formulierung zu Recht gerügt hat (S. 55 ff. der Klageschrift, Bl. 57 ff. d.A.). 3. Folgerichtig besteht mit dem Landgericht auch der ausgeurteilte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB; die Ausführungen auf S. 23 der angefochtenen Entscheidung werden in der Sache von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Wegen des beschriebenen einheitlichen Rechtschutzziels ist keine Berechnung nach den Grundsätzen der teilweise unberechtigten Abmahnung veranlasst (dazu Senat, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 15 U 221/20, GRUR-RS 2021, 48935 Rn. 106); anderes rügen die Beklagten auch nicht. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und - es geht um nicht „vermögensrechtliche“ Streitigkeiten i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO, so dass kein Ausspruch zum angefochtenen Urteil zu treffen ist - § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO); es ging nur um die Anwendung anerkannter Grundsätze des Presserechts und der Zivilprozessordnung im konkreten Einzelfall und eine tatsächliche Würdigung im Übrigen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000 EUR (= 2 Beklagte für 2 Berichterstattungen zu jeweils 10.000 EUR)