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Urteil

VII ZR 131/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Außengesellschaft parteifähig; wenn Gesellschafter irrtümlich statt der GbR klagen, ist das Rubrum zu berichtigen. • Ein Architektenvertrag kann hinsichtlich der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI) hinreichend bestimmt sein, auch wenn spätere Leistungsphasen noch nicht objektiv bestimmbar sind. • Fehlt es an Bestimmtheit für spätere Leistungsphasen, kann ein Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin nach §§ 315, 316 BGB (auch stillschweigend) die Vertragswirksamkeit erhalten; dies ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Parteibezeichnung und Auslegungsgrundsätze bei unbestimmtem Architektenvertrag • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Außengesellschaft parteifähig; wenn Gesellschafter irrtümlich statt der GbR klagen, ist das Rubrum zu berichtigen. • Ein Architektenvertrag kann hinsichtlich der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI) hinreichend bestimmt sein, auch wenn spätere Leistungsphasen noch nicht objektiv bestimmbar sind. • Fehlt es an Bestimmtheit für spätere Leistungsphasen, kann ein Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin nach §§ 315, 316 BGB (auch stillschweigend) die Vertragswirksamkeit erhalten; dies ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu prüfen. Die Klägerin, eine Außengesellschaft von Architekten und Ingenieuren (GbR), begehrte von der Beklagten als Erbin ihrer Mutter Architektenhonorar für Arbeiten an vier Altbaumietshäusern. Im November 2003 sandte die Klägerin der Mutter einen Einheitsarchitektenvertrag, den diese unterschrieb und zurücksandte; der Vertrag benannte die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI, ließ aber viele Konkretisierungen offen. Die Mutter erklärte mit Schreiben vom 20.01.2004, vorläufig nur Haus 10 beauftragen zu wollen und bat um Einstellung der Planungsbemühungen; weitere Aufträge hingen von der Kreditvergabe ab. Die Klägerin stellte Schlussrechnungen und klagte später auf Zahlung; die Klage wurde zunächst von den Gesellschaftern erhoben, später wurde erklärt, eine GbR sei Klägerin. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab und verneinte Vertragsschluss sowie Partiestellung der GbR; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Parteibezeichnung: Forderungen der GbR sind von der Gesellschaft selbst geltend zu machen; klagen Gesellschafter gesamthänderisch, ist das Rubrum zu berichtigen, weil die GbR als Außengesellschaft parteifähig ist. • Zu Leistungsbestimmtheit: Für Vertrag nach §§ 145 ff. BGB müssen Leistungen bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI) ist hier hinreichend bestimmt, weil sie gerade die Klärung der Aufgabenstellung und Kostenvorstellungen umfasst. • Für die weiteren Leistungsphasen (2–9 HOAI) waren die Pflichten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmt oder objektiv bestimmbar, weil die Aufgabenstellung ungeklärt war. • Leistungsbestimmungsrecht: Fehlt Bestimmtheit, kann dennoch Wirksamkeit bestehen, wenn eine (auch stillschweigende) Vereinbarung dem Auftraggeber ein Bestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB einräumt; dies ermöglicht die spätere Konkretisierung der Leistungen. • Auslegungspflicht: Das Berufungsgericht hat zu prüfen und nach §§ 133, 157 BGB im Zweifel so auszulegen, dass der Vertrag nicht unwirksam wird, ob ein solches Bestimmungsrecht bestand und wie es ausgestaltet war. • Bedingung und Kündigung: Es ist zu klären, ob die Durchführung des Vertrags von der Kreditgewährung abhängig gemacht wurde und ob die Erklärung der Auftraggeberin eine Kündigung darstellt oder eine Bedingung eingetreten bzw. vom Eintritt wider Treu und Glauben verhindert wurde (§ 162 Abs. 1 BGB). • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Identität der Klägerin, zur Auslegung der Erledigungserklärung und zum Honoraranspruch ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Das Rubrum ist in einer ersten Stufe dahin zu berichtigen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin Partei ist; ob eine weitergehende Namensberichtigung auf "K. K. GbR" vorzunehmen ist, hat das Berufungsgericht festzustellen. Hinsichtlich des Vertrags ist festzustellen, dass die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1, § 15 Abs. 2 HOAI) hinreichend bestimmt ist, die späteren Leistungsphasen jedoch noch unbestimmt waren; das Berufungsgericht hat zu klären, ob der Auftraggeberin ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB zustand oder ob die Durchführung von der Kreditgewährung abhängig gemacht wurde. Danach ist über den Honoraranspruch neu zu entscheiden.