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Leitsatz

VII ZR 266/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110719UVIIZR266
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110719UVIIZR266.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/17 Verkündet am: 11. Juli 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bf, § 650p Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertrag- lichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestim- men (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhalts- kontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt- leistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen man- gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirk- samer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelba- ren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinba- rungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu errei- chenden Planungs- und Überwachungsziele. - 2 - UKlaG § 1, 3; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind." als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Borris für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts C. eingetragener Verein, dessen Zweck die Bündelung und Verfolgung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen freier Architekten ist. Nach seiner Satzung erfüllt der Verein diesen Zweck durch die (nötigenfalls gerichtliche) Durchsetzung rechtmäßiger Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bau- herren, insbesondere der öffentlichen Hand. Die Beklagte vergibt in großem Umfang Bau- und Planungsleistungen in Deutschland unter Beachtung der Richtlinien für die Durchführung von Bauauf- gaben des Bundes. Dieses Regelwerk umfasst unter anderem die Vertragsmus- ter "Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume", "Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung", "Vertrag - Tragwerksplanung" und "Vertrag Objekt- planung - Freianlagen". Diese Verträge beschreiben in § 1 den Gegenstand des 1 2 - 4 - Vertrages und regeln in §§ 4 bis 6 die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Nach § 6.1 bis § 6.5 der Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer für ins- gesamt fünf Leistungsstufen beauftragt werden, und zwar beginnend mit der Bauplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Leistungsstufe 1) bis zur Objektbetreuung (Leistungsstufe 5). Leistungsstufen, die nicht schon mit Vertragsschluss beauftragt werden, können vom Auftraggeber abgerufen wer- den. Die für die Beauftragung jeder Leistungsstufe geltenden Anforderungen, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat, sind in § 5 der Vertragsmuster beschrie- ben. Unter § 5.3.1 Abs. 1 enthalten die Vertragsmuster nachfolgend wiederge- gebene Regelungen über Baukosten, gegen deren Verwendung sich die Klage richtet. Vertragsmuster "Objektplanung - Gebäude und Innenräume": "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftrag- nehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kosten- obergrenze eingehalten wird." Vertragsmuster "Fachplanung Technische Ausrüstung": "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftrag- 3 4 5 - 5 - nehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbei- tenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenober- grenze eingehalten wird." Vertragsmuster "Tragwerksplanung": "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragneh- mer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeiten- den Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergren- ze eingehalten wird." Vertragsmuster "Freianlagen": "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragneh- mer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeiten- den Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergren- ze eingehalten wird." Der Kläger ist der Auffassung, diese Vertragsbestimmungen führten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmer und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Er beantragt deshalb, der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, die Regelungen 6 7 8 - 6 - zu § 5.3.1 Abs. 1 der Vertragsmuster in Verträgen über Planungsleistungen zu verwenden oder verwenden zu lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger zur Überprüfung gestellten vertraglichen Bestimmungen stellten bloße Leistungsbeschreibungen dar und seien deshalb als sogenannte essentialia negotii im Grundsatz einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen einer umfassenden Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechts- vorschriften abwichen oder diese ergänzten. Dagegen seien Vertragsbestand- teile regelmäßig einer Nachprüfung entzogen, die im Rahmen der Vertrags- freiheit den Gegenstand der Hauptleistungen nach Art, Umfang und Güte beschrieben und festlegten. Der mithin zu beachtende Grundsatz, dass Leistungsbeschreibungen und frei vereinbare inhaltliche Leistungsbestimmun- 9 10 11 12 - 7 - gen als unmittelbarer Ausdruck privatautonomen Handelns im Kern einer recht- lichen Bewertung nicht unterworfen sein sollen, gelte im Besonderen auch für Vereinbarungen von Baukostenobergrenzen in Architekten- und sonstigen Planerverträgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinba- rungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handele. Als in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbe- schreibung seien die Regelungen zu den Baukosten allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transpa- renzgebot zu messen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege aber nicht vor. Insbesondere seien die Klauseln nicht deshalb intransparent, weil die Auftragnehmer über die Haftungsfolgen nicht belehrt würden. Die Klauseln lie- ßen des Weiteren auch keinen Zweifel daran aufkommen, auf welche Baukos- ten sie abstellten. Der Klauselwortlaut sei dabei nicht zuletzt auch aus der Sicht des Adressaten eindeutig. Das ergebe sich aus dem Hinweis auf die Kosten- gruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12. Schließlich seien die Klauseln deshalb transparent, weil sie eindeutig erkennen ließen, dass der Auftragneh- mer seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kosten- gruppen so zu erbringen habe, dass die Kostenobergrenze eingehalten werde. II. Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG berechtigt ist, An- sprüche nach § 1 UKlaG geltend zu machen (1.), kann von der Beklagten nicht verlangen, die beanstandeten Regelungen zu den Baukosten in § 5.3.1 Abs. 1 der Vertragsmuster nicht mehr zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die 13 14 15 - 8 - Regelungen sind insgesamt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen (2. und 3.). § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmus- ter unterliegen zudem keiner Transparenzkontrolle, da es sich nicht um Allge- meine Geschäftsbedingungen handelt (4.). § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertrags- muster hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB stand (5.). 1. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG stehen Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli- cher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er ist eine juristische Person in Form eines eingetragenen Vereins (§ 21 BGB), der die beruflichen Interessen freier Architekten fördern, insbesondere rechtmäßige Vertragskondi- tionen in Vertragsmustern durchsetzen will. Die Klage ist deshalb von dem Sat- zungszweck des Klägers gedeckt, da die von der Klage in Bezug genommenen Vertragsmuster Leistungspflichten von Architekten zum Gegenstand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt werden, verfügt der Kläger zudem über eine hinreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, um seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster bereits deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB) entzogen sind, weil es 16 17 18 - 9 - sich um Regelungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungs- pflichten des Architekten handelt. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur Klauseln der Inhalts- kontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Re- gelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertragli- chen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar be- stimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungs- gegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwen- ders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kon- trollieren. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt nur der Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17 Rn. 15 m.w.N., NJW 2018, 534). b) Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehö- ren sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele. aa) Nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Architekt durch einen Archi- tektenvertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele 19 20 21 - 10 - zu erreichen. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Architektenvertrag typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfasst und zwischen dem Planungserfolg und den Planungs- und Leistungsschritten zu unterscheiden ist (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertrags- rechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 66). Die auf dieser Grundlage vom Architekten als Hauptleistung zu erfüllenden Pflichten definiert das Gesetz - anders als beispielsweise im Kauf- oder Mietrecht - nicht selbst, sondern verweist auf die Planungs- und Überwa- chungsziele, die die Parteien vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung ist damit entscheidend dafür, welche Hauptleistungspflichten der Architekt zu erfül- len hat (MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 650p Rn. 9; Fuchs in FBS, HOAI, 2016, Syst A V Rn. 5). bb) Für die der Privatautonomie unterliegende Beschreibung der von dem Architekten geschuldeten Hauptleistung stehen den Vertragsparteien im Grundsatz zwei Wege offen: Die Vertragsparteien können im Zeitpunkt des Vertragsschlusses umfas- send Planungs- und Überwachungsziele bestimmen und Planungs- und Leis- tungsschritte detailliert beschreiben. Sie können aber auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Planungs- und Überwachungsziele nur im Ansatz, bei- spielsweise unter Bezeichnung des Grundstücks und Bestimmung des Zwecks des zu errichtenden Gebäudes oder der herzustellenden Außenanlage verein- baren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drucks. 18/8486, S. 67) und die weitergehend notwendige Konkretisierung der zukünftigen Planung überlas- sen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - VII ZR 131/13 Rn. 24, BGHZ 205, 107). 22 23 - 11 - c) Vereinbaren die Vertragsparteien - bei Vertragsschluss oder im Ver- lauf des Planungsprozesses - eine Baukostenobergrenze, liegt darin eine Be- schaffenheitsvereinbarung der zu erreichenden Planungs- und Überwachungs- ziele, die der Architekt als Hauptleistungspflicht zu erfüllen hat. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk oder eine Außenanlage vorsieht, dessen/deren Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11 Rn. 9, BGHZ 197, 93; Urteil vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 Rn. 16, BauR 2017, 134 = NZBau 2017, 46). Die an dieser Rechtsprechung, die auch für nach dem 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, vereinzelt geäußerte Kritik (Retzlaff, NZBau 2017, 131; BauR 2015, 1729) gibt keine Veranlassung hiervon abzuweichen. d) § 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster bestimmen eine Bau- kostenobergrenze und beschreiben damit einen unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten. Während in § 5.3.2 Satz 1 der Ver- tragsmuster die nicht zu überschreitenden Baukosten betragsmäßig festgelegt werden, definiert § 5.3.2 Satz 2 der Vertragsmuster den Begriff der Baukosten unter Verweis auf die Kostengruppen 200 bis 600 DIN 276-1: 2008-12. 3. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster ist ebenfalls nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 unterliegen rechtsdeklaratorische Klauseln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin gilt, keiner In- haltskontrolle. Bei rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Inhaltskontrolle auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte 24 25 26 27 - 12 - hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksa- men Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel fest- stellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst gelten- den rechtlichen Regelung (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 Rn. 12, MDR 2014, 1380; Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, juris Rn. 12). b) Durch § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 des Vertragsmusters wird der Auftrag- nehmer verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenober- grenze eingehalten werden kann. Nichts anderes gilt nach § 650q Abs. 1, § 633 BGB. Danach ist der Architekt verpflichtet, seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk des Architekten frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen des Architekten gehört, wie bereits ausgeführt, dass der Architekt die zum Vertragsinhalt gewordenen Vorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerkes beachtet. Da- bei ist der Architekt verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass eine vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten werden kann. Damit besteht Identität zwischen der Gesetzeslage und der in § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster vorgesehenen Klausel. 4. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vertragsmuster unterliegen, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und der Revision, keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Regelungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. 28 29 30 - 13 - a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingun- gen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Die Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbestimmungen nicht für den konkreten Vertragsschluss entworfen, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsverhältnisse aufgestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123, juris Rn. 8). In diesem Sinne sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - VII ZR 31/03, BauR 2004, 674, juris Rn. 17 = NZBau 2004, 215). b) Nach diesen Grundsätzen ist § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzu- setzen und anzukreuzen, ob die Baukosten "brutto" oder "netto" vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 Rn. 9, NJW-RR 2017, 137). Die so zu vervollständigende Vertragsbedingung bezieht sich indes nicht auf eine Vielzahl von Verträgen. Sie erhält vielmehr ihren Regelungsgehalt erst durch das Einsetzen der Baukostensumme, die für das jeweilige Bauvorhaben, d.h. individuell, bestimmt wird. Damit enthält § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmus- ter eine Vertragsbestimmung, deren Verwendung nur für diesen Vertrag beab- sichtigt ist. aa) Die Auslegung von § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster kann der Senat selbst vornehmen. Dabei ist ausgehend von den Verständnismög- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Auftragnehmers nach dem objekti- 31 32 33 - 14 - ven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Vertragsbestimmung zu fragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17 Rn. 16, NJW 2019, 47). Wird das Feld für die einzusetzenden Baukosten nicht ausgefüllt, ist eine Vereinbarung über die Baukosten nach § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmus- ter nicht zustande gekommen. Darüber hinaus verpflichtet diese Bestimmung den Auftragnehmer nicht, zu einem späteren Zeitpunkt eine Baukostenverein- barung zu schließen. Umgekehrt enthält die Regelung keinen Verzicht des Auf- traggebers auf das Recht, dem Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Vereinbarung über Baukosten anzubieten. § 5.3.1 der Vertragsmuster erhält daher einen Regelungsgehalt ausschließlich über die Eintragung einer Baukos- tensumme. bb) Damit ist für die Beantwortung der Frage, ob diese Vertragsbestim- mung für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll, eine Absicht des Auftraggebers entscheidend, die ausgefüllte Vertragsbestimmung für mindes- tens zwei weitere Verträge zu verwenden. Das ist zu verneinen. Die Bau- kostenobergrenze wird entsprechend den Gegebenheiten des konkret zu pla- nenden und gegebenenfalls zu verwirklichenden Bauvorhabens und den für dieses Vorhaben verfügbaren finanziellen Mitteln festgesetzt. Baukostensumme und Bauvorhaben bilden deshalb eine nur das konkrete Bauvorhaben betref- fende, individuelle Einheit. Eine Verwendung der ausgefüllten Vertragsbedin- gung für einen Vertrag, der ein anderes Bauvorhaben betrifft, ist ebenso wenig vorgesehen wie eine nochmalige Verwendung für dieselbe Planungs- und/oder Überwachungsleistung bei diesem Bauvorhaben. Darin unterscheidet sich die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in einem Architektenvertrag von Leistungsbeschreibungen in Vertragsmustern, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners ohne individualisierenden Bezug 34 35 36 - 15 - zum konkreten Vertragsschluss allgemein regeln und die deshalb in der Recht- sprechung als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden (vgl. nur für Klauseln eines Telekommunikationsunternehmens über Datenautomatik bei der Internetnutzung: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534; für eine Abschlussgarantie beim Neuwagenkauf: BGH, Versäumnis- urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 Rn. 16, NJW 2011, 3510; für Versiche- rungsbedingungen im Rahmen privater Vorsorge bei Arbeitslosigkeit: BGH, Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, juris Rn. 27). c) § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster ist ebenfalls nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, da diese Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster steht. aa) § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster definiert nicht, was unter "Baukosten" zu verstehen ist. Eine solche Unklarheit führt zu erheblichen Aus- legungsproblemen (vgl. Fuchs in Festschrift für Messerschmidt, 2018, S. 21, 24 f.) und gegebenenfalls zur Unbestimmbarkeit und deswegen Unwirksamkeit der Baukostenvereinbarung. Deshalb ergänzt § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Ver- tragsmuster die Baukostenvereinbarung durch eine Definition der Baukosten unter Verweis auf die Kostengruppen 200 bis 600 DIN 276-1: 2008-12. § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster ist damit eine bloße Erläuterung von Satz 1 und hat deshalb keinen von Satz 1 zu trennenden eigenständigen Regelungs- gehalt. bb) Da § 5.3.1 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsmuster eine ausschließlich un- selbständige Ergänzung zu § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster darstellt, teilt Satz 2 das rechtliche Schicksal von Satz 1 und ist deshalb ebenfalls nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren (vgl. Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21). 37 38 39 - 16 - 5. Schließlich hält § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster einer Trans- parenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäfts- bedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglich- keiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 Rn. 31 m.w.N., BauR 2016, 1071 = NZBau 2016, 353). Diesen Anforderungen entspricht § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmus- ter in beiden streitgegenständlichen Ausgestaltungen. Diese Regelung weist den Architekten hinreichend klar und eindeutig darauf hin, dass er seine Leis- tungen im Rahmen der ihm in seinem Aufgabenbereich jeweils zugewiesenen Kostengruppen so zu erbringen hat, dass die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten werden kann (a.A. Thode/Wirth/Kuffer/Kuhn, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl., § 13 Rn. 24). Soweit die Revision ausführt, die Rege- lung sei intransparent, da sie die gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht deutlich mache, folgt der Senat dem nicht. Dem durchschnittlichen Architekten ist klar, dass er seine Leistungen unter Wahrung der Vereinbarung mit dem Besteller zur Bau- kostenobergrenze zu erbringen hat und eine schuldhafte Nichtbeachtung dieser Beschaffenheitsvereinbarung zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen kann. Eines gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge bedarf es damit nicht. 40 41 42 - 17 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Borris Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2016 - 16 O 379/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2017 - 7 U 180/16 - 43