OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 StR 48/15

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nach § 249 Abs.1 i.V.m. § 250 Abs.2 Nr.1 StGB gehört die Zueignungsabsicht; fehlt diese, kann die Wegnahme nicht als Raub qualifiziert werden. • Die bloße Wegnahme zum Zweck der Durchsuchung und Löschung kompromittierender Daten begründet nicht ohne Weiteres eine Zueignungsabsicht. • Bei Einsatz einer Schusswaffe oder eines Waffenimitats ist für die Qualifikation nach § 250 Abs.2 Nr.1 StGB erforderlich, dass ein objektiv gefährlicher Gegenstand verwendet wurde; der Einsatz einer Scheinwaffe kann dies ausschließen, insbesondere liegt bei einem Mittäterexzess keine Qualifikation des nachfolgenden Täters vor.
Entscheidungsgründe
Fehlende Zueignungsabsicht und fehlende Waffenqualifikation verhindern besonders schweren Raub • Zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nach § 249 Abs.1 i.V.m. § 250 Abs.2 Nr.1 StGB gehört die Zueignungsabsicht; fehlt diese, kann die Wegnahme nicht als Raub qualifiziert werden. • Die bloße Wegnahme zum Zweck der Durchsuchung und Löschung kompromittierender Daten begründet nicht ohne Weiteres eine Zueignungsabsicht. • Bei Einsatz einer Schusswaffe oder eines Waffenimitats ist für die Qualifikation nach § 250 Abs.2 Nr.1 StGB erforderlich, dass ein objektiv gefährlicher Gegenstand verwendet wurde; der Einsatz einer Scheinwaffe kann dies ausschließen, insbesondere liegt bei einem Mittäterexzess keine Qualifikation des nachfolgenden Täters vor. Der Geschädigte besaß auf seinem Handy kompromittierende Aufnahmen einer als Prostituierte arbeitenden Frau (gesondert verfolgte C.). Diese veranlasste zwei Angeklagte und zwei Mittäter, den Geschädigten zu einem abgelegenen Feldweg zu locken, um ihm das Mobiltelefon zu entwenden. Auf der Fahrt wurden Einsatz und Vorgehen abgesprochen; ein Mittäter zeigte eine Schusswaffe oder ein Imitat, die als Drohung dienen sollte. Am Tatort hielt ein Mittäter dem Geschädigten die Waffe an den Kopf, er wurde aus dem Fahrzeug gezerrt und mit der Waffe geschlagen, während ein Angeklagter ihn festhielt. Das Mobiltelefon wurde gefunden und eingesteckt; über dessen endgültigen Verbleib wurde zum Tatzeitpunkt noch nicht entschieden. Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen besonders schweren Raubes verurteilt. • Das Landgericht hat zwar tatbestandliche Wegnahme und Gewalt festgestellt, jedoch fehlt es an den für § 249 Abs.1 StGB erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Zueignungsabsicht der Angeklagten. Zueignungsabsicht setzt den Willen voraus, den vermögenswerten Bestand der Sache dem eigenen oder fremden Vermögen einzuverleiben; dies ist nicht belegt, wenn die Sache lediglich durchsucht oder als Druckmittel genutzt werden soll. • Die vorliegenden Feststellungen zeigen, dass das Handy überwiegend zur Identifizierung und Löschung kompromittierender Bilder entwendet werden sollte und über das weitere Schicksal des Geräts erst später entschieden werden sollte. Das reicht nicht aus, um den Willen zur dauerhaften Aneignung oder zur wirtschaftlichen Verwertung zu belegen. • Auch eine tatbestandliche Alternative der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) scheidet aus, weil den Angeklagten nicht die Absicht nachgewiesen ist, sich oder einen Dritten durch den Besitz des Telefons wirtschaftlich zu bereichern; bloßer Besitz ohne wirtschaftlichen Vermögensvorteil genügt nicht. • Soweit die Verurteilung eines Angeklagten wegen § 250 Abs.2 Nr.1 StGB auf dem Einsatz einer Waffe beruht, ist zu beachten, dass die Qualifikation nur bei Verwendung eines objektiv gefährlichen Gegenstands greift. Hier konnte ein Einsatz einer Scheinwaffe nicht ausgeschlossen werden, und die tatsächliche Verwendung als Schlagwerkzeug war kein Bestandteil des gemeinsamen Tatplans, sondern ein Mittäterexzess, der die Qualifikation gegenüber diesem Angeklagten nicht begründet. • Aufgrund dieser Rechtsfehler ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.10.2014 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil die für besonders schweren Raub erforderliche Zueignungsabsicht nicht festgestellt ist und die Waffenqualifikation für einen Angeklagten mangels objektiv gefährlichem Einsatz bzw. wegen Mittäterexzess nicht gegeben war. Eine Verurteilung nach § 249 Abs.1 i.V.m. § 250 Abs.2 Nr.1 StGB kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht; auch eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung scheidet mangels Bereicherungsabsicht aus. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.