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Entscheidung

2 StR 504/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR504.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 504/19 vom 10. März 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 10. März 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 23. August 2019 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe- ziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiel- len Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen tranken der Angeklagte und der Nebenkläger am 12. Juni 2014 in der Wohnung eines Bekannten gemeinsam Alkohol. Nach- dem sich beide in den oberen Stock begeben hatten, schlug der Angeklagte dem Nebenkläger grundlos mit der Hand gegen den Hals. Als der Nebenkläger 1 2 - 3 - sich wehrte, ergriff der Angeklagte einen Kreuzschlitzschraubendreher und ver- suchte, den Nebenkläger zu stechen. Er warf ihn auf eine Matratze und schlug ihm mehrfach mit der Hand ins Gesicht, so dass dessen rechtes Auge zu- schwoll. Er würgte den Nebenkläger mit einer Hand und stach wiederholt mit dem Schraubendreher auf dessen Oberkörper und Bein ein, wodurch er kleine- re Stichwunden verursachte. Dem Nebenkläger gelang es, sich zu befreien und ins Untergeschoss zu laufen. Der Angeklagte folgte ihm und schlug mit einem Holztischbein auf des- sen Arme und Beine. Der Nebenkläger gelangte zur Haustür, die er jedoch nicht öffnen konnte. Der Angeklagte schlug weiter auf den Geschädigten ein und for- derte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als der Nebenkläger sich weigerte, drohte der Angeklagte, ihm den Schädel einzu- schlagen. Daraufhin übergab der Zeuge sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Angeklagte aus dessen Hosentasche. Anschließend erklärte er, in des- sen Wohnung zu gehen und dort dessen Spielkonsole X-Box 360 zu holen; die- se wäre jetzt seine und er hätte Zeugen dafür. Sodann stellte er die Gewalttä- tigkeiten gegenüber dem Nebenkläger ein. Dem Angeklagten wurde bewusst, dass der Nebenkläger schwer verletzt war. Er brachte ihn ins Wohnzimmer. Nachdem er mit dem Nebenkläger verab- redet hatte, dass dieser erzähle, er sei in der Wohnung von drei Männern über- fallen worden, rief er bei der Polizei an, der er die Version des vermeintlichen Überfalls schilderte und mitteilte, dass ein Krankenwagen benötigt werde. Der Nebenkläger erlitt mehrere oberflächliche Stichwunden an Oberkör- per und Beinen, eine Gehirnerschütterung, eine Orbitabodenfraktur rechts und einen Bruch der rechten Elle. Das Mobiltelefon und die Schlüssel erhielt er zu 3 4 5 - 4 - einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter nicht mehr feststellbaren Um- ständen wieder zurück. 2. Die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte mit der für eine Erpressung erforderlichen Bereicherungsabsicht handelte, als er vom Neben- kläger die Herausgabe seines Mobiltelefons forderte und dessen Hausschlüssel aus der Hosentasche zog. aa) Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan- gen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige eine (besonders schwere) räuberische Erpressung begehen kann, der das Op- fer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden, eine Verur- teilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die hierfür erforderliche Zu- eignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 4 StR 502/10, juris Rn. 26, NStZ 2011, 699, 701 mwN). Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als er- strebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.). Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen 6 7 8 9 - 5 - Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701; Beschlüsse vom 24. Mai 2011 – 4 StR 175/11, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372; vom 25. April 2018 – 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN). Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen oder es zu isolieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 4 StR 175/11, juris Rn. 4; OLG Jena, Be- schluss vom 27. September 2005 – 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450, 451; LK- StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 29; BeckOK-StGB/Wittig, 45. Ed., § 253 Rn. 16.1; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 253 Rn. 8). bb) Hieran gemessen ist eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten an dem Mobiltelefon bzw. den Hausschlüsseln des Nebenklägers nicht belegt. (1) Im Hinblick auf das Mobiltelefon kann den Urteilsgründen nicht ent- nommen werden, dass es dem Angeklagten auf die Erlangung des in der Ver- fügungsmöglichkeit über das Mobiltelefon liegenden Vermögensvorteils ankam, weil er das Gerät zweckentsprechend benutzen oder später wirtschaftlich ver- werten wollte oder zumindest beabsichtigte, es auf unbestimmte Zeit zur belie- bigen Verwendung in Besitz zu halten. Die Urteilsgründe enthalten, bezogen auf die räuberische Erpressung, keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Damit bleibt gänzlich offen, von welchem Ziel das Handeln des Angeklagten geleitet war. Dies gilt umso mehr, als der Strafkammer keine Feststellungen zum Zeitpunkt und den Umständen, unter denen der Nebenkläger sein Mobilte- lefon zurückerlangte, möglich waren und sie bei der Strafzumessung zugunsten 10 11 - 6 - des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass der Schwerpunkt seines Handelns bei der Körperverletzung liegt und das Vermögensdelikt nicht primär Ziel seines Handelns gewesen ist.“ (2) Eine Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Haustürschlüssel liegt nach der Gesamtheit der Urteilsgründe eher fern. Denn nach den Feststellun- gen wollte der Angeklagte mit dem Hausschlüssel in die Wohnung des Neben- klägers gehen und dort dessen Spielkonsole X-Box 360 holen, die er nach den Feststellungen und seiner Einlassung als von diesem vormals an ihn geschenkt betrachtete. b) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer, soweit sie festgestellt hat, der Angeklagte habe den Nebenkläger gezwungen, sein Mobiltelefon herauszugeben und ihm die Hausschlüssel aus der Hosentasche gezogen. Diese Feststellungen werden von der Beweiswürdi- gung nicht getragen. aa) Die Strafkammer hat dem Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung nur noch über eine eingeschränkte Erinnerung an das Tatgeschehen verfügte, den Inhalt seiner Vernehmungsniederschrift aus dem Ermittlungsverfahren ab- schnittsweise vorgehalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, juris Rn. 10, NStZ 2014, 604, 605; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 32). Auf den umfassenden, im Urteil auf mehreren Seiten dargestellten Vorhalt zum Tatgeschehen, hat der Zeuge erklärt, „das sei kor- rekt“, ohne insoweit zwischen den umfassend geschilderten Verletzungshand- lungen des Angeklagten und dem Herausgabeverlangen zu unterscheiden. Auf den Vorhalt der nächsten Passage der Vernehmungsniederschrift, die sich ex- plizit zu dem Herausgabeverlangen von Mobiltelefon und Schlüsselbund ver- hält, ist lediglich der ausführliche Vorhalt, nicht jedoch die Antwort des Zeugen 12 13 14 - 7 - in den Urteilsgründen dargestellt. Auf die anschließende Nachfrage hat der Ne- benkläger geäußert, ihm fehlten die Zusammenhänge. bb) Ein Beleg für ein Herausgabeverlangen des Angeklagten ist damit durch die Aussage des Nebenklägers, auf die die Strafkammer ihre Überzeu- gung „insbesondere“ gestützt hat, nicht möglich. Der Vorhalt, bei dem es sich lediglich um einen Vernehmungsbehelf handelt, kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Beweisgrundlage ist nicht der Vorhalt, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427, 429 mwN; siehe hierzu auch MüKo-StPO/Kreicker, § 249 Rn. 66; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 249 Rn. 42). Eine Aussage des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, durch die dieser das Herausgabeverlangen des Angeklagten geschildert und bestätigt hätte, ist den Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen be- sonders schwerer räuberischer Erpressung; dies gilt auch für die an sich rechts- fehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ge- mäß 15 16 - 8 - § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Sache bedarf insoweit insgesamt neuer Verhand- lung und Entscheidung. Franke Zeng Grube Schmidt Wenske Vorinstanz: Kassel, LG, 23.08.2019 - 2630 Js 3604/15 5 KLs