Entscheidung
III ZA 16/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/15 vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den Vize- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Remmert und Reiter beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 5. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrügen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 ge- gen den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senat die Anträge des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 7. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts H. vom 7. Oktober 2011 - I-11 U 134/10 - mangels hinreichender Er- folgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen haben beide Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus haben sie mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 16. April 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die Anhörungsrügen sind nicht begründet und hätten auch als Gegenvorstellungen keinen Erfolg. 1. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Sie richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 16. April 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkre- ten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Die Kläger be- schränken sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und machen einen angeblich daraus folgen- den Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthaf- te Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkenn- bar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass insbesondere der Kläger zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhän- gigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusam- menhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ableh- nungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand. 2 3 - 4 - Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 sind unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Min- destbeschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Es kommt allein auf die Beschwer des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 an. Die weiteren Klä- ger (N. und M. B. ) haben weder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt noch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Gesuch vom 7. Februar 2015 weist nur den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 als Antragsteller aus. Auch als etwaige Gegenvorstellungen hätte die Anhörungsrügen keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit die Kläger geltend ma- chen, der Beschluss vom 16. April 2015 sei nicht von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, unterschrieben worden, übersehen sie, dass die Unterschriften des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs genügten. 4 5 6 - 5 - Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 4/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2011 - I-11 U 134/10 - 7