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Urteil

II ZR 181/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Niederschrift einer Hauptversammlung nichtbörsennotierter Aktiengesellschaft ist teilbar: Nur die Beschlüsse, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit verlangt, müssen notariell beurkundet werden. • Beschlüsse, mit denen die Hauptversammlung den Vorstand zur Erwerbung eigener Aktien ermächtigt, sind nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn sie keine Frist zur Geltungsdauer der Ermächtigung enthalten. • Die Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf wegen § 293 AktG einer Dreiviertelmehrheit und ist notariell zu beurkunden; das Unterlassen führt zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG. • Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist nur dann nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn er der zwingenden Bindung an den festgestellten Jahresabschluss nicht entspricht; bloße Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekanntgabe führen allenfalls zur Anfechtbarkeit.
Entscheidungsgründe
Teilbare Niederschrift der Hauptversammlung; Nichtigkeit bei fehlender Frist und fehlender notarieller Beurkundung • Die Niederschrift einer Hauptversammlung nichtbörsennotierter Aktiengesellschaft ist teilbar: Nur die Beschlüsse, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit verlangt, müssen notariell beurkundet werden. • Beschlüsse, mit denen die Hauptversammlung den Vorstand zur Erwerbung eigener Aktien ermächtigt, sind nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn sie keine Frist zur Geltungsdauer der Ermächtigung enthalten. • Die Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf wegen § 293 AktG einer Dreiviertelmehrheit und ist notariell zu beurkunden; das Unterlassen führt zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG. • Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist nur dann nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn er der zwingenden Bindung an den festgestellten Jahresabschluss nicht entspricht; bloße Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekanntgabe führen allenfalls zur Anfechtbarkeit. Die Klägerin ist Aktionärin einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft und begehrte die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28. August 2009 (Tagesordnungspunkte 3–9). Strittig waren insbesondere die Beschlüsse über Gewinnverwendung, Entlastungen, Wahl des Abschlussprüfers, Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Punkt 6) sowie die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer hundertprozentigen Tochter (Punkt 7). Die Niederschrift der Versammlung war vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet; das Berufungsgericht hatte im Wesentlichen zugunsten der Klägerin entschieden. Die Beklagte wandte Revision ein. Prüfungsgegenstand war insbesondere, ob die Niederschrift vollständig notariell beurkundet sein musste und ob die betreffenden Beschlüsse form- und fristgerecht zustande kamen. • Die Revision führte teilweise zum Erfolg: Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nur insoweit begründet, als die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 6 und 7 nichtig sind; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. • Zur Frage der Protokollierung legt § 130 Abs. 1 AktG eine Trennbarkeit der Niederschrift nahe: "jeder Beschluss" ist zu beurkunden, Satz 3 erlaubt für nichtbörsennotierte Gesellschaften eine privatschriftliche Niederschrift, soweit keine Beschlüsse mit Dreiviertel- oder größerer Mehrheit gefasst werden. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sprechen dafür, dass die notariellen Anforderungen auf einzelne Beschlüsse beschränkt sind und eine gemischte (teilbare) Protokollierung zulässig ist. • Praktische Bedenken gegen eine gemischte Protokollierung (z. B. Zuordnungs- oder Beweisprobleme) sind nicht ausschlaggebend; mögliche Beweisfragen sind lösbar und stellen keine generelle Unwirksamkeit der getrennten Protokollierung dar. § 130 Abs. 5 AktG verlangt nicht zwingend eine einheitliche Abschrift in einem Dokument. • Der Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Tagesordnungspunkt 7) erforderte nach § 293 Abs. 1, 2 AktG eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals und unterlag damit der notariellen Beurkundungspflicht nach § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG; das Unterlassen macht den Beschluss nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. • Der Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 6) ist nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eine Frist zur Geltungsdauer der Ermächtigung verlangt und diese Frist im Beschluss fehlt; auch Auslegungsmöglichkeiten ergaben hier keine Fristangabe in der vorgelegten Niederschrift. • Der Gewinnverwendungsbeschluss (Tagesordnungspunkt 3) ist nicht nichtig: Abweichungen vom festgestellten Jahresabschluss sind nicht hinreichend nachgewiesen; ein nur formaler Verstoß gegen Bekanntgabepflichten führt allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit, und die Anfechtungsfrist ist verstrichen. Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) und zu Tagesordnungspunkt 7 (Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags) nichtig sind. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen, weil für die übrigen angegriffenen Beschlüsse keine Nichtigkeitsgründe vorliegen: Die Niederschrift einer nichtbörsennotierten Hauptversammlung ist teilbar, sodass nur solche Beschlüsse notariell beurkundet werden müssen, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit vorsieht; darüber hinausige Mängel wurden nicht substantiiert dargetan oder sind verjährt beziehungsweise nur anfechtbar. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45% und die Beklagte 55%.