Urteil
31 O 41/17 KfH
LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine unternehmensvertragliche Regelung über die Verpflichtung zur Abführung des „ganzen Gewinns“ entspricht § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die außenstehenden Aktionäre erhalten als Kompensation für diesen Eingriff die im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) nach § 304 Abs. 1 AktG und regelmäßig nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages die Möglichkeit, gegen Abfindung gemäß § 305 AktG aus der Gesellschaft auszuscheiden.(Rn.46)
2. Erfüllt der Vorstand der beherrschten Gesellschaft die vertragliche Verpflichtung zur Gewinnabführung an den herrschenden Gesellschafter, so liegt in der Gewinnabführung kein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag legt den Keim für die Ungleichbehandlung, die durch Abfindung und Ausgleich kompensiert wird. Die vertraglich vorgesehene Gewinnabführung an den herrschenden Gesellschafter kann grundsätzlich auch nicht als „eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung“ qualifiziert werden, die für die Treuwidrigkeit einer mehrheitlichen Entlastungsentscheidung sprechen könnte.(Rn.55)
(Rn.78)
3. Weder Gläubiger noch Aktionäre haben einen Anspruch auf Fortbestand eines kündbaren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.(Rn.56)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 100.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unternehmensvertragliche Regelung über die Verpflichtung zur Abführung des „ganzen Gewinns“ entspricht § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die außenstehenden Aktionäre erhalten als Kompensation für diesen Eingriff die im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) nach § 304 Abs. 1 AktG und regelmäßig nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages die Möglichkeit, gegen Abfindung gemäß § 305 AktG aus der Gesellschaft auszuscheiden.(Rn.46) 2. Erfüllt der Vorstand der beherrschten Gesellschaft die vertragliche Verpflichtung zur Gewinnabführung an den herrschenden Gesellschafter, so liegt in der Gewinnabführung kein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag legt den Keim für die Ungleichbehandlung, die durch Abfindung und Ausgleich kompensiert wird. Die vertraglich vorgesehene Gewinnabführung an den herrschenden Gesellschafter kann grundsätzlich auch nicht als „eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung“ qualifiziert werden, die für die Treuwidrigkeit einer mehrheitlichen Entlastungsentscheidung sprechen könnte.(Rn.55) (Rn.78) 3. Weder Gläubiger noch Aktionäre haben einen Anspruch auf Fortbestand eines kündbaren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.(Rn.56) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 100.000,00 EUR I. Die beiden Klagen sind zulässig, aber unbegründet. 1. Anfechtungsbefugnis der Kläger Ziff. 1 und 6 Die Kläger Ziff. 1 und 6 sind gemäß § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt. Der Kläger Ziff. 6 war bei der Hauptversammlung persönlich anwesend und ist dabei ausweislich des Teilnehmerverzeichnisses (Anl. B 8) für die von ihm selbst in Eigenbesitz gehaltenen Aktien (Stimmkartennummern 20008 und 20009) im eigenen Namen sowie für die von der Klägerin Ziff. 1 in Eigenbesitz gehaltenen Aktien als Stimmrechtsvertreter (Stimmkartennummer 20040) aufgetreten. Sein zu notariellem Protokoll genommener, auf die hier genannten Stimmkartennummern bezogener Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse (Anl. B 19) lässt sich ohne Weiteres ihm selbst als Aktionär und der Klägerin Ziff. 1 als Aktionärin zuordnen. 2. Wahrung der Anfechtungsfrist Die Anfechtungsklagen wurden auch innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG (zur Einordnung BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – II ZB 29/05 -, BGHZ 172, 136-147 Rn. 14) erhoben. Das gilt auch für die namens der Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 6 erhobene, zunächst unter 31 O 42/17 KfH anhängige Klage. Letztere ist ausweislich des Eingangsstempels am 27. Juli 2017 vorab per Telefax eingegangen. Dass sie erst Anfang Oktober 2017 zugestellt wurde, beruht entgegen der Thematisierung durch die Beklagte nicht etwa auf einem verspätet einbezahlten Gerichtskostenvorschuss (Bl. 113 d.A.). Die Klage der Kläger Ziff. 2 bis 6 wurde im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt. Nach unverzüglicher vorläufiger Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (Bl. 85 d.A.), der den Klägern nicht förmlich per Post übermittelt wurde und beim Klägervertreter bei üblichen drei Tagen Postlaufzeit nicht vor dem 3. August 2017 eingegangen sein kann, ist die Vorschusszahlung am 15. August 2017 bei der Landesoberkasse eingegangen. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung des § 167 ZPO nicht beanstandete Zeitraum von 14 Tagen zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und dessen Einzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 – II ZR 236/84, Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16, Rn. 15) ist als gewahrt anzusehen. Die weitere Verzögerung bis zur tatsächlichen Veranlassung der Klagezustellung mit Verfügung vom 29. September 2017 (Bl. 87 d.A.) ist nicht den Klägern anzulasten und für die Anwendbarkeit des § 167 ZPO unschädlich (Prütting/Gehrlein ZPO Kommentar 3. Aufl. § 167 Rn. 12, 15). II. Für die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Entlastungsbeschlüssen gelten wie für alle anderen Beschlüsse die §§ 241, 243 AktG. Die Anfechtung nach § 243 AktG kann auf Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung, aber auch auf inhaltliche Mängel gestützt werden (Hoffmann, in Spindler/Stilz, AktG Kommentar 3. Aufl. 2015, § 120 Rn. 43). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer zur erfolgreichen Beschlussanfechtung führenden Gesetzes- oder Satzungsverletzung (§ 243 Abs. 1 AktG). Die Entlastungsbeschlüsse sind weder treuwidrig (dazu unten 1.) noch unter Verstoß gegen Informationspflichten, die den Aktionären gegenüber bestehen (§ 131 Abs. 1 AktG), zustande gekommen (dazu unten 2.). Auch bestand im vorliegenden Fall für die Mehrheitsaktionärin entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 1 kein Stimmrechtsverbot aus § 136 Abs. 1 AktG (dazu unten 3.). 1. Keine Treuwidrigkeit der Entlastungsentscheidung Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung gemäß § 120 Abs. 2 AktG die Verwaltungstätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr. Ein Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung kann im Einzelfall wegen eines inhaltlichen Mangels anfechtbar sein. Da die Entlastungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter liegt, ist ein Entlastungsbeschluss allerdings nicht schon dann fehlerbehaftet im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG, wenn es Gründe gegeben hätte, die Entlastung zu verweigern. Der Entlastungsbeschluss ist wegen eines Gesetzesverstoßes aber anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11 – „Fresenius“, BGHZ 194, 14-26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01 – „Macrotron“, BGHZ 153, 47-61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 – 20 U 2/14 –, Rn. 184, juris). Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war, wobei sich die Erkennbarkeit etwa aus einem Redebeitrag eines Aktionärs ergeben kann, aber nicht muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 – 20 U 2/14 –, Rn. 187, juris). Die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen derartiger inhaltlicher Mängel, d.h. Ermessensüberschreitung durch die Hauptversammlungsmehrheit, scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung noch nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 – 20 U 2/14 –, Rn. 188, juris). Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Hauptversammlungsmehrheit den Entlastungsbeschlüssen im vorliegenden Fall treuwidrig zugestimmt hat. a) Die angefochtenen Beschlüsse beziehen sich auf die Entlastung der Organe für das Geschäftsjahr 2016. Hier fehlt es für den Erfolg der Anfechtungsklage wegen vermeintlich treuwidrigen Stimmrechtsverhaltens der Aktionärsmehrheit bereits an einer im Entlastungszeitraum begangenen schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat. aa) Soweit die Parteien zu Zahlungs- und Buchungsvorgängen des Jahres 2015 – insbesondere am Jahresende nach Eingang des Kaufpreises für die Grundstücke auf dem Konto der Objekt-KG - Stellung genommen haben, betreffen diese Vorgänge das Geschäftsjahr 2015, nicht das hier relevante Geschäftsjahr 2016. Diese Vorgänge sind für die hier angefochtenen Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 nicht maßgeblich, zumal die auf das Geschäftsjahr 2015 bezogenen Entlastungsbeschlüsse im Ergebnis nicht wirksam angefochten wurden (vgl. LG Stuttgart, 31 O 32/16 KfH, Urteil vom 22. Dezember 2017; zur zeitlichen Begrenzung der bei Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen relevanten Vorgänge vgl. schon LG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 – 31 O 30/10 KfH –, Rn. 205; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 – 20 U 2/10 –, Rn. 369; wie hier auch LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 41 O 32/11 –, Rn. 39; LG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2004 – 3/9 O 107/03). Auf das den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekannte Urteil vom 22. Dezember 2017 im Verfahren 31 O 32/16 KfH, in dem die bezüglich 2015 erhobenen Vorwürfe von der Kammer ausführlich thematisiert wurden, wird Bezug genommen. bb) In den hier relevanten Entlastungszeitraum 2016 fallen die Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten für das Geschäftsjahr 2015 durch den Vorstand an den Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG) und die Billigung durch den Aufsichtsrat am 18. April 2016. Eine Entscheidung, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, wurde dabei nicht getroffen, so dass dieser Jahresabschluss mit der Entscheidung des Aufsichtsrates festgestellt war (§ 172 AktG). (1) Bei der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses haben die Organe berücksichtigt, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der „ganze Gewinn“ an die beherrschende Gesellschafterin abzuführen war. Abzuführen war – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach näherer Maßgabe des Vertrages – „der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist“. Die klägerseits als „Handlungsoption“ thematisierte Einstellung von Beträgen aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen hätte nach § 2 Abs. 3 der Zustimmung der Obergesellschaft bedurft (Anl. B 16). Die unternehmensvertragliche Regelung über die Verpflichtung zur Abführung des „ganzen Gewinns“ entspricht § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die außenstehenden Aktionäre erhalten als Kompensation für diesen Eingriff die im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) nach § 304 Abs. 1 AktG und regelmäßig nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages die Möglichkeit, gegen Abfindung gemäß § 305 AktG aus der Gesellschaft auszuscheiden. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 1 erweist sich als unproblematisch, dass der umwandlungsrechtlichem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2011, durch den unter anderem auch der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag sinngemäß der neuen Mehrheitsaktionärin „zugewiesen“ wurde, nicht der Hauptversammlung der Beklagten zur Zustimmung oder zumindest zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde. Denn das war keine Voraussetzung für einen wirksamen Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf die neue Mehrheitsaktionärin als beherrschende Gesellschafterin. Als Argument für eine Zustimmungsbedürftigkeit wird zwar in der Literatur genannt, dass sich die Sachlage bei der Abspaltung nicht wesentlich von einem Beitritt zu einem Unternehmensvertrag unterscheide (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 18/91 –, BGHZ 119, 1-20 mit Besprechung Bayer, ZGR 1993, 599 ff.) und dass die Parteien des Abspaltungs- und Übernahmevertrages eine Änderung (Auswechslung) des Vertragspartners anstreben, wenn sie den zu übertragenden Unternehmensvertrag individuell dem aufnehmenden Rechtsträger „zuweisen“. Immerhin bedarf grundsätzlich jede Änderung eines Unternehmensvertrages gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft. Eine hauptversammlungspflichtige Änderung eines Unternehmensvertrages im Sinne von § 295 AktG liegt jedoch nur vor, wenn die Parteien des Unternehmensvertrages durch eine zweiseitige Vereinbarung (allgemein: durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung) den Vertrag noch während seiner Laufzeit inhaltlich abändern wollen (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 51/11, Juris Rn. 27). Eine solche rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarung unter Beteiligung der Beklagten als beherrschter Gesellschaft hat es vorliegend aber gerade nicht gegeben. Im vorliegenden Fall wurde 2011 eine Spaltung zur Aufnahme nach den §§ 126 ff. UmwG durchgeführt (Bl. 40 d.A.). Bei einem solchen Vorgang kommt es zur partiellen Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abgespaltenen Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen mit der Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung kraft Gesetzes „jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über“ (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 UmwG). Zu den Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, deren Aufteilung ein Spaltungsvertrag ermöglicht (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG), zählen auch Unternehmensverträge (Priester, in Lutter, UmwG 5. Aufl. 2014, § 126 Rn. 65). Gläubiger von Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind (also ggf. auch die Beklagte als potentielle Gläubigerin von Ansprüchen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag), werden insbesondere durch die vom Gesetz angeordnete gesamtschuldnerische Haftung (§ 133 Abs. 1 UmwG) geschützt. Ein Wechsel der herrschenden Gesellschaft eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes aufgrund eines umwandlungsrechtlichen Vorgangs wird mit unterschiedlichen Begründungen (u.a. mangels „rechtsgeschäftlichen Eingriffs“ in den Unternehmensvertrages bzw. wegen Rechtsnachfolge kraft Gesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, oder wegen Vorrangs der Regelungen durch das UmwG) nicht als Änderung im Sinne des § 295 Abs. 1 AktG angesehen. Er bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft (LG München I, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 5 HKO 14543/10, Juris Rn. 15; LG Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 1989 – 24 O 84/88, AG 1991, 26 ff., 27; für die fehlende Zustimmungsbedürftigkeit nach § 295 AktG bei Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der Obergesellschaft auf eine dritte Gesellschaft LG Bonn, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 11 T 1/96, zit. nach Juris; wie hier auch Langenbucher, in K. Schmidt/Lutter AktG Kommentar 3. Aufl. 2015, § 295 Rn. 20; Schenk, in Bürgers/Körber, AktG 4. Aufl. 2017, § 295 Rn. 7; Koch, in Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. 2018, § 295 Rn. 6; Altmeppen, in MüKo AktG § 295 Rn. 4, 16; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. 2018, § 295 Rn. 15 f.; zur Gegenauffassung Bayer, ZGR 1993, 599, 603 ff., der alle Änderungen der Herrschaftsstruktur und Eingriffe in die „Herrschaftsrechte“ der außenstehenden Aktionäre für zustimmungsbedürftig hält). Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge, zu der es im vorliegenden Fall im Jahr 2011 kam, führte also entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin Ziff. 1 keineswegs zum Erlöschen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (so ausdrücklich LG Mannheim, a.a.O.), sondern zum Eintritt der neuen Mehrheitsaktionärin in die Rechte und Pflichten des 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Der Vorwurf der Klägerin Ziff. 1, es fehle bereits an einem rechtsgültigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der (neuen) Mehrheitsaktionärin (Bl. 5 d.A.), ist im Ergebnis unberechtigt. Bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 haben die Organe somit lediglich die vertraglich im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthaltenen bindenden Regelungen zur Gewinnabführung nachvollzogen. (3) Durch die Grundstücksveräußerung bei der Objekt-KG im Jahr 2015, die dort mit der Hebung erheblicher stiller Reserven verbunden war, und durch die Gewinnabführung durch die Beklagte an ihre Mehrheitsaktionärin aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurden bei wertender wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung letztlich stille Reserven aufgelöst und der Ertrag hieraus „an den außenstehenden Aktionären“ der Beklagten vorbei an die Mehrheitsaktionärin transferiert. Auch diese wertende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung führt im vorliegenden Fall aber nicht dazu, dass das Verhalten der Organmitglieder im Zusammenhang mit der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 (einschließlich der beachteten Regelungen zur Gewinnabführung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) als schwerwiegende und eindeutige, offensichtliche Pflichtverletzung angesehen werden könnte. Von vornherein nicht überzeugend ist dabei das Argument der Kläger, es liege ein gravierender Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 2 Abs. 1 des vorliegenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages legen den Keim für die Ungleichbehandlung und rechtfertigen diese zugleich in Bezug auf die (ausschließliche) Abführung des Gewinns an die Mehrheitsaktionärin und die fehlende wirtschaftliche Partizipation der Minderheitsaktionäre an Erträgen der Gesellschaft (aber auch an Verlusten). Wie sich aus § 308 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 AktG ergibt, kann das herrschende Unternehmen bei einem bestehenden Beherrschungsvertrag dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft auch nachteilige Weisungen erteilen, die der Vorstand grundsätzlich befolgen muss. Durch solche Weisungen kann es zu einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens kommen, vor der die Minderheitsaktionäre durch die Ausgleichszahlungen nicht geschützt sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11 –, Rn. 504, juris). Als Schranke des Weisungsrechts gelten u.a. die Satzung und die Sicherung der aktuellen Existenz der abhängigen Gesellschaft. Weisungen, die zur Folge haben, dass die beherrschte Gesellschaft ihre satzungsmäßige Geschäftstätigkeit einstellen muss, oder die sie in ihrer Existenz aktuell gefährden, werden als unzulässig angesehen. Für Weisungen, die „lediglich“ die dauerhafte Überlebensfähigkeit der beherrschten Gesellschaft nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gefährden, soll das hingegen nicht gelten (Emmerich, in Emmerich/Habersack a.a.O. § 308 Rn. 57, 65). Dementsprechend haben auch Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft keinen Anspruch auf einen Fortbestand des Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrages und der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG (BGH, Urteil vom 07. Oktober 2014 – II ZR 361/13 –, BGHZ 202, 317-324, Rn. 12). Für außenstehende Aktionäre kann nichts anderes gelten. Grundsätzlich kann der außenstehende Aktionär nach Beendigung des Unternehmensvertrages auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11 –, Rn. 504, juris). Es ist höchstrichterlich entschieden, dass im Rahmen der Gewinnabführung auch der Entzug vorvertraglich gebildeter stiller Reserven zulässig ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1997 – II ZB 9/96 Rn. 10). Auch in der Literatur wird vertreten, dass die Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven zu Erträgen führt, die in den (fiktiven) Jahresüberschuss eingehen und daher als Gewinn abgeführt werden können (Koch, in Hüffer/Koch a.a.O. § 301 Rn. 4). Das OLG Düsseldorf hat darüber hinaus, d.h. ohne weitere Differenzierung zwischen vorvertraglich und unter der Geltung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgebauten stillen Reserven entschieden, dass unter einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stille Reserven aufgelöst und der daraus erzielte Gewinn „bis zur Grenze der Gefährdung der Lebensfähigkeit des beherrschten Unternehmens“ abgeführt werden darf. Die Grenze sei lediglich die Satzung des beherrschten Unternehmens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juni 1990 – 19 W 13/86, zit. nach Beck-Online, B. I. und II. 2. d). Servatius (ZGR 2015, 764) spricht sich für eine Haftung aus § 826 BGB aus, wenn während der Laufzeit eines Unternehmensvertrages Vermögensgegenstände „abgezogen“ werden, die so bedeutend sind, dass es im Falle einer Beendigung des Unternehmensvertrages vorhersehbar zur Insolvenz der Gesellschaft komme. Davon, dass derartige Schranken des Weisungsrechts überschritten worden wären, kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das nach Gewinnabführung verbleibende „Restvermögen“ der Beklagten reicht - wenn auch nur noch im geringeren Umfang als bisher - grundsätzlich aus, den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand auszufüllen und die Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Für eine bei Beendigung des Unternehmensvertrages drohende Insolvenz gibt es keine Anhaltspunkte. Fraglich ist aber, ob und in welchen Fällen die außenstehenden Aktionäre Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen „wesentlicher Änderung der bei Abschluss eines Unternehmensvertrages maßgeblichen Verhältnisse“ haben (vgl. Veil, in Spindler/Stilz, AktG a.a.O. § 304 Rn. 69 ff.), und ob und in welchen Fällen die Auflösung stiller Reserven einen Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Vertragsanpassung oder abweichende Handhabung des fortbestehenden Unternehmensvertrages in Bezug auf die Gewinnabführung im Sinne einer „Sonder-“ oder Ausnahmekonstellation auslöst. Aufgrund einer BGH-Entscheidung vom 12. Januar 2016 ist ferner die Frage aufzuwerfen, ob es bei der Handhabung der Gewinnabführung unter einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Einschränkungen vom Grundsatz der Pflicht zur vollständigen Gewinnabführung an das herrschende Unternehmen für den Fall geben muss, dass (in welchem konkreten Umfang?) nennenswerte stille Reserven aufgelöst werden – insbesondere solche nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Derartige Einschränkungen könnten sogar so weit gehen, dass bei Auflösung „nachvertraglich“ aufgebauter stiller Reserven die außenstehenden Aktionäre entgegen der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarten Regelung ausnahmsweise doch entsprechend des Anteils der von ihnen gehaltenen Aktien an daraus resultierenden Gewinnen zu beteiligen wären. Auf welchem Wege man eine solche Korrektur erreicht, etwa im Wege des Anspruchs auf Vertragsanpassung oder im Wege einer Pflicht zur rechtzeitigen außerordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor Hebung der stillen Reserven, ist dann eine von den Parteien auch im vorliegenden Fall in unterschiedlichem Umfang diskutierte Folgefrage. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Gewinntransfer, der die Auskehrung des Gewinns aus stillen Reserven umfasse, sei bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht nur zulässig, sondern sogar rechtlich zwingend. Geschützt bleibe allein das bilanzielle Eigenkapital (Bl. 46, 47 d.A.). Soweit die Beklagte aus einer BGH-Entscheidung von 1997 zitiert (in der Ersten Klagerwiderung auf Seite 12: BGH Beschluss vom 20. Mai 1997 - II ZB 9/96 Rn. 10 „Ferner schließt es die Regelung...“), beschränkt der BGH die enthaltene Aussage ausdrücklich auf vorvertraglich gebildete stille Reserven. Im vorliegenden Fall dürfte es aber auch um die Hebung stiller Reserven gehen, die erst nach Vertragsschluss (2004) gebildet wurden. Einige der von der Beklagten angeführten Fundstellen in der Literatur (Erste Klagerwiderung S. 12) erwähnen nur vorvertraglich gebildete stille Reserven (Hüffer/Koch AktG a.a.O. § 301 Rn. 4; Koppensteiner, in Kölner Kommentar 3. Aufl. § 301 Rn. 22; auch Altmeppen, in MüKo AktG AktG § 301 Rn. 35 ff.). In MüKo heißt es aber immerhin (Rn. 38): „Den außenstehenden Aktionären wird bei sinnvoller Interpretation des Gesetzes am Ende des Unternehmensvertrages ein Vermögen der abhängigen Gesellschaft garantiert, das bei korrekter bilanzieller Betrachtungsweise genauso groß ist wie zu Beginn des Vertrages.“ Bei Schubert (in Heidel, AktienR und Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 301 Rn. 9) findet sich die Einschränkung auf vorvertraglich gebildete stille Reserven hingegen nicht ausdrücklich. Er verweist sinngemäß auf die Gefahren eines BGAV und darauf, stille Reserven seien vom gesetzlichen Sicherungskonzept nicht erfasst und die außenstehenden Aktionäre seien auf Ansprüche nach §§ 304, 305 AktG verwiesen. Eine „Wiedereröffnung“ eines bereits abgelaufenen Abfindungsangebots soll jedoch nach Stephan (in K. Schmidt/Lutter, AktG a.a.O., § 305 Rn. 159) nur dann in Betracht kommen, wenn eine „maßgebliche Änderung“ vorliegt, die „im Ergebnis als Neuabschluss des Vertrags zu werten“ ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Koppensteiner (in Kölner Kommentar a.a.O. § 301 Rn. 22) schreibt ausdrücklich, die Auflösung vorvertraglicher stiller Reserven während der Vertragsdauer führe zur Erhöhung des abführbaren Gewinns. Das Ergebnis sei „unsachgemäß“, lasse sich aber mit § 301 AktG nicht verhindern. Er geht desweiteren auf eine von Geßler vertretene Auffassung ein (Pflicht des Vorstands bei Abschluss des Vertrages, stille „Rücklagen“ zu sichern). Emmerich (in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 301 Rn. 18) nennt bei Fn. 71 ausführlich Rechtsprechungszitate und führt aus, „selbst vorvertragliche stille Rücklagen“ könnten durch Veräußerung unterbewerteter Grundstücke aufgelöst und der erzielte außerordentliche Ertrag zur Erhöhung des abgeführten Gewinns verwendet werden. Ob nach Abschluss des BGAV aufgebaute „neue“ stille Reserven aufgrund eines BGAV nach Auflösung und Gewinnrealisierung an den beherrschenden Gesellschafter abgeführt werden dürfen und ob dies eine (erneute) Kompensation zugunsten der außenstehenden Aktionäre erfordert, schreibt er jedoch nicht. Immerhin hat der BGH zu einem „Squeeze Out“ nach vorausgegangenem, noch nicht beendeten Beherrschungsvertrag entschieden, dass eine mittels der Ausgleichszahlung berechnete Abfindung unter Umständen nicht den vollständigen, „wahren“ Wert der Beteiligung abdecke. Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung sei Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiere, der durch die Ausgleichszahlung nicht angetastet werde (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14 – BGHZ 208, 265 ff. Rn. 25, 27 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. September 2002 – II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35). In der BGH-Entscheidung von 2002 (BGH, a.a.O. II ZR 284/01 Rn. 14, 15) heißt es, die gewinnunabhängige Ausgleichszahlung stelle wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage dar, nicht etwa eine Abfindung auf Raten. Die Barabfindung (Anmerkung: welche seinerzeit von den Klägern bzw. den früheren Aktionären, die diese Aktien damals hielten, nicht angenommen wurde) repräsentiere den Stamm des Vermögens, „der durch die Ausgleichszahlung nicht angerührt wird“. Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung sei (nur) Fruchtziehung. Hiervon ausgehend, soll der Ausgleich anders als die Barabfindung nicht den Anteil des Aktionärs an der Vermögenssubstanz „repräsentieren“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 2016 – I-26 W 2/16 (AktE) –, Rn. 40, juris). Im bereits erwähnten BGH-Beschluss vom 12. Januar 2016 II ZB 25/14 heißt es bei Rn. 25, eine mittels Ausgleichszahlungen (Anm.: nach einem BGAV) berechnete Abfindung (Anm.: im Zusammenhang mit weiterer Strukturmaßnahme, im entschiedenen Fall Squeeze out) decke unter Umständen „nicht den vollständigen wahren Wert der Beteiligung“ ab. Man könnte nicht zuletzt aufgrund der Formulierungen in den erwähnten BGH-Entscheidungen von 2002 und 2016 den Eindruck gewinnen, dass diejenigen Aktionäre, die bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein entsprechendes Abfindungsangebot nicht angenommen haben, sondern sich für die „Garantiedividende“ entschieden haben, mit den Ausgleichszahlungen allein noch keine „hinreichende Entschädigung“ erhalten haben und in Zukunft noch erhalten werden, wenn während der Geltung des Beherrschungsvertrages stille Reserven aufgedeckt und durch die Abführung des daraus resultierenden Gewinns der Gesellschaft bei wertender Betrachtung letztlich die künftige Ertragsbasis nachhaltig geschmälert wird. Das BVerfG hat sich 1999 auf die erstgenannte Entscheidung des BGH bezogen und ausgeführt, der gesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums der außenstehenden Aktionäre dürfe nicht auf der Rechtsanwendungsebene unterlaufen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 1999 – 1 BvR 1805/94 –, Rn. 22, juris). Aus der Entscheidung ergibt sich aber nicht, ob potentielle nachvertraglich aufgebaute stille Reserven von Verfassungs wegen bei der Bestimmung der Abfindungshöhe bereits bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu berücksichtigen sind, wenn es um ein zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenes Grundstück geht (dann könnten außenstehende Aktionäre später bei Auflösung stiller Reserven und Gewinnabführung keine weitere Zahlung verlangen) oder ob sie bei Abschluss des Unternehmensvertrages unberücksichtigt bleiben (was mit Blick auf das „Stichtagsprinzip“ klarer erscheint, aber dafür sprechen könnte, dass außenstehende Aktionären, die die „Garantiedividende“ in Anspruch nehmen, nach Auflösung der stillen Reserven aus dem „Vermögensstamm“ unter Umständen ein weiterer Ausgleich zustehen könnte). In Teilen der Literatur wird das Ergebnis, dass der „abführbare“ (und abzuführende) Gewinn sich erhöht, wenn während eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vorvertraglich gebildete stille Reserven aufgelöst werden, als „unsachgemäß“ bezeichnet (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar a.a.O. § 301 Rn. 22). Allerdings besteht die Funktion der Ausgleichszahlung unmittelbar darin, den Nachteil zu kompensieren, den die außenstehenden Aktionäre dadurch erleiden, dass sie unter einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht mehr an Gewinnen und Verlusten des Unternehmens beteiligt sind; ihnen steht dementsprechend als Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG mindestens ein Betrag im Umfang der jährlichen Zahlungen zu, die „nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten“ als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Die Berechnung und ggf. richterliche Überprüfung der angemessenen Ausgleichszahlung beruht auf einer Schätzungsprognose der künftigen Ertragsentwicklung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 – 4 W 34/93 –, Rn. 64, juris), und diese Prognose wiederum verlangt nach tatsächlichen Prämissen bei der Ertragssituation, die später nicht zwangsläufig eintreten. Auch im Hinblick auf die notwendige Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes, der in Spruchverfahren regelmäßig kontrovers beurteilt wird, ist die Beurteilung der Angemessenheit des Ausgleichs erfahrungsgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Wenn sich die Gesellschaft später anders (etwa: mit höheren Erträgen) entwickelt als prognostiziert, hat der Aktionär das grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 – 4 W 34/93 –, Rn. 64, juris). Soweit die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens – etwa durch „vorzeitige“ Realisierung von Gewinnen – von der bei der Bewertung zugrunde gelegten Planung abweicht, verwirklicht sich damit regelmäßig das der Bewertung und Ausgleichsbemessung immanente Risiko der „stichtagsabhängigen“ Prognose (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 61; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 – II ZB 17/01 –, Rn. 13, juris). Genausowenig kann das beherrschende Unternehmen im Grundsatz die nachträglich Absenkung des zum Bewertungsstichtag als angemessen beurteilten Ausgleichs verlangen, wenn es später zu nachhaltigen, in der Prognose nicht berücksichtigten Verlusten kommt und kein abführungspflichtiger Gewinn mehr entsteht. Im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich geht es um eine notwendige Typisierung, und der Ausgleich wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Unternehmensvertrages festgesetzt; nachträgliche Veränderungen der für die Bemessung des Ausgleichs maßgeblichen Verhältnisse führen grundsätzlich nicht zur Anpassung des Ausgleichs (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 – 4 W 34/93 –, Rn. 64: „volle Entschädigung“ für die „typischerweise verbundenen Verluste“). Eine tatsächliche Prämisse bei der Beurteilung der Angemessenheit des Ausgleichs kann im Einzelfall sein, dass Betriebsgrundstücke nicht veräußert, sondern zur Erzielung regelmäßiger Erträge genutzt werden; sie erscheint legitim, wenn die Gesellschaft auch in der Vergangenheit nicht regelmäßig mit Grundstücken „gehandelt“ hat und nach plausibler Planung bezogen auf den Stichtag (Zustimmung der Hauptversammlung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) nicht von einer zeitnahen Veräußerung des Betriebsgrundstücks auszugehen ist. Geschieht das später dann doch und werden dabei stille Reserven aufgelöst, muss es im Sinne der notwendigen Typisierung im Grundsatz dabei bleiben, dass die daraus resultierenden Gewinne an das herrschende Unternehmen abzuführen sind, solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Jede Zuerkennung eines Anspruchs auf nachträgliche Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wegen „außergewöhnlicher Entwicklungen“ würde letztlich einer Durchbrechung der Rechtskraft von Entscheidungen in solchen Spruchverfahren den Boden bereiten. Auch die Trennung zwischen „Fruchtziehung“ und „Vermögensstamm“ erfordert bei genauerer Betrachtung keine weitere Kompensation zugunsten der außenstehenden Aktionäre bei Hebung stiller Reserven. Stille Reserven entstehen durch eine positive Differenz zwischen Verkehrswert eines zum Aktivvermögen zählenden Gegenstandes und seinem Buchwert. Als „Vermögensstamm“ sollte man nicht den Gegenstand als solchen, sondern den Buchwert zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verstehen. So betrachtet, handelt es sich bei der Auflösung nachvertraglich gebildeter stiller Reserven um eine Art „Fruchtziehung“, für die die außenstehenden Aktionäre bei „typisierender Betrachtung“ mit der „Garantiedividende“ ausreichend und angemessen entschädigt werden, weil regelmäßig nicht vorhersehbar ist, ob, wann und in welcher Höhe stille Reserven aufgelöst werden, sich insoweit also wieder ein „prognoseimmanentes Risiko“ verwirklicht. Auch der „Vermögensstamm“ (also der anteilige Buchwert) wird den außenstehenden Aktionären bei dieser Betrachtung nicht entzogen, denn die „Ertragsfähigkeit“ des Buchwerts des Gegenstandes ist in Gestalt der langfristig (ohne Prämisse der Auflösung später entstehender stiller Reserven) prognostizierten, aus ihm generierten Erträge in die Ausgleichszahlung „eingeflossen“ – mit anderen Worten: ohne den bei der typisierenden Bewertung als dauerhaft vorhanden unterstellten Gegenstand des Aktivvermögens hätte es auch die prognostizierten Erträge nicht gegeben, auf deren Basis der angemessene Ausgleich gerade ermittelt worden ist. Zudem bleibt der Buchwert auch nach Abfluss stiller Reserven über die Gewinnabführung wirtschaftlich erhalten und ist im anteiligen, auf die außenstehenden Aktionäre entfallenden Eigenkapital weiterhin berücksichtigt. Das gilt auch im Falle einer Beendigung des Unternehmensvertrages. Schließlich kann man die Ausgleichszahlung nicht nur als reine Kompensation für die fehlende Partizipation an künftigen Gewinnen verstehen, sondern in ihr zusätzlich eine Art „Risikoprämie“ sehen, durch die im Grundsatz sämtliche Risiken der „stichtagsabhängigen“ Prognose in die eine wie auch in die andere Richtung (also auch: das Risiko der Auflösung stiller Reserven während der Geltung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages und das Hinterlassen einer bis auf das Stammkapital „ausgezehrten“ unternehmerischen „Hülle“) kompensiert werden. Zum selben Ergebnis käme man, wenn man die nachvertraglich gebildeten stillen Reserven bei Grundstücken, die zum für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblichen Stichtag bereits vorhanden waren, als zu diesem Stichtag bereits „in der Wurzel“ angelegt und „absehbar“ ansieht (zur sog. Wurzeltheorie OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 –, Rn. 262, juris). Die außenstehenden Aktionäre hatten - im Bewusstsein einer möglichen „Auszehrung“ des Vermögens der Gesellschaft - bereits bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Chance auf eine Kompensation zum „vollen Wert“ durch Akzeptanz der angemessenen Abfindung (bei der auch angelegte Gewinnaussichten durch spätere Veräußerung der Grundstücke zu einem höheren Preis berücksichtigt worden sein müssten). Ihre Spekulation, durch Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung und Entgegennahme der Ausgleichszahlungen möglicherweise später nach etwaiger Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen noch höheren Betrag erzielen zu können, wenn die Grundstücke erst danach veräußert werden, oder zusätzlich zur „Garantiedividende“ noch eine „Sonderabfindungszahlung“ bei Auflösung stiller Reserven während der Vertragslaufzeit zu erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Gegen eine zusätzliche Abfindungspflicht spricht im vorliegenden Fall - wie bereits gesagt - die Rechtskraft der Entscheidung im tatbestandlich erwähnten Spruchverfahren. In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob und mit welchen gesetzgeberischen Mitteln sich ein von Teilen der rechtspolitisch gewünschter „Konzernausgangsschutz“ zugunsten von Gläubigern und außenstehenden Aktionären praktikabel realisieren ließe (etwa: über eine gesetzliche Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Folge, dass eine Mindestzahl von „Garantiedividenden“ auf Zeit ausgeschüttet werden muss? oder über die Pflicht zur Zusage von „Wiederaufbauhilfen“ durch das herrschende Unternehmen? vgl. Habersack, AG 2016, 691, 694 unter Verweis auf Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 309 ff.; Emmerich, in Emmerich/Habersack, a.a.O. § 296 Rn. 25 f.; Servatius, ZGR 2015, 754 ff.; Hüffer/Koch, AktG Kommentar a.a.O. § 296 Rn. 9 m.w.N.). Das BVerfG hat 1999 ausgeführt, durch ausreichende Schutzmechanismen für außenstehende Aktionäre (Anfechtungsklage, Ausgleich und Abfindung, Spruchverfahren) genüge das Gesetz den Anforderungen, welche das BVerfG im Feldmühle-Urteil an eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Minderheitsaktionäre gestellt habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 1999 – 1 BvR 1805/94). Auch das spricht gegen eine Pflicht zur (erneuten) Kompensation der außenstehenden Aktionäre für die Abführung nachvertraglich entstandener stiller Reserven. Der BFH hat ausgeführt, handelsrechtlich erstrecke sich die Gewinnabführung bei § 291 Abs. 1 AktG auf den bilanziell im jeweiligen Jahr ausgewiesenen Jahresüberschuss vor Gewinnabführung, und von der Gewinnabführung seien nur die vororganschaftlichen Gewinnrücklagen sowie die der Organgesellschaft vor- bzw. innerorganschaftlich zugeführten Kapitalrücklagen ausgeschlossen, während innerorganschaftlich aufgedeckte stille Reserven - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - abgeführt werden dürften. Im Interesse einer klaren Abgrenzung erstrecke sich § 301 AktG nur auf die bilanzielle Substanzerhaltung, nicht hingegen auf die Erhaltung stiller Reserven (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 – I R 50/01 –, Rn. 16, juris). Ertragssteuerlich rechnet man im Falle einer (durch BGAV begründeten) Organschaft auch die Gewinne, die durch Hebung stiller Reserven entstehen, dem Organträger (d.h. der beherrschten Gesellschaft) zu (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. September 1999 – VI 103/98 –, Rn. 5, juris). Das OLG Düsseldorf entnimmt der bereits zitierten BGH-Entscheidung vom 20. Mai 1997, dass es dem herrschenden Unternehmen frei stehe, den Jahresüberschuss und damit den abzuführenden Gewinn durch den entsprechenden Gebrauch von Ansatz- und Bewertungswahlrechten sowie durch Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven zu steuern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2004 – 19 W 3/00 AktE –, Rn. 53, juris). Eine ausdrückliche Beschränkung auf bereits vorvertraglich gebildete stille Reserven findet sich hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen bereits, dass die Auflösung stiller Reserven während der Geltung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Lichte der BGH-Entscheidung vom 12. Januar 2016 einige schwierige und noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die teils auch rechtspolitischer Natur sind. Als weitere Komplikation kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die in den Grundstücken liegenden stillen Reserven nicht unmittelbar bei der Beklagten selbst aufgedeckt wurden, sondern bei der Objekt-KG. An einem hinreichend eindeutigen, zur Anfechtbarkeit der Entlastungsentscheidung führenden Rechtsverstoß fehlt es, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 – 20 U 2/10 –, Rn. 366, juris vgl. auch BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 154/08 –, juris). Davon ist hier auszugehen. Berücksichtigt man dies im vorliegenden Fall, so kann man – selbst wenn man hier eine unzureichende Kompensation des Vorgangs durch den festgesetzten Ausgleich annehmen und eine nachträgliche „Korrektur“ des wirtschaftlichen Ergebnisses zugunsten der außenstehenden Aktionäre fordern würde – den Organmitgliedern, die sich bei der Vorlage und der Zustimmung zum Jahresabschluss 2015 an den Buchstaben des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gehalten und die Gewinnabführung nachvollzogen haben, schon angesichts der nach der zitierten BGH-Entscheidung von 2016 klärungsbedürftige Rechtslage insoweit jedenfalls keine „offensichtliche“, „eindeutige“ und „schwerwiegende“ Pflichtverletzung vorwerfen. Gegen die Annahme einer „eindeutigen“, zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führenden Pflichtverletzung spricht vorliegend weiter, dass die Abschlussprüfer durch Erteilung eines uneingeschränkten Testats zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gegen die Gewinnabführung keine Bedenken haben. (4) Wenn aber auch nach der BGH-Entscheidung vom 12. Januar 2016 zumindest noch gut vertretbar ist, dass außenstehende Aktionäre es hinzunehmen haben, wenn bei der Gesellschaft (oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften) unter der Geltung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages stille Reserven aufgedeckt und der dabei realisierte Gewinn, der in den (fiktiven) Jahresüberschuss einfließt, aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages an die Obergesellschaft abgeführt wird, dann kann im vorliegenden Fall nicht positiv festgestellt werden, dass es hier – wie die Klägerin Ziff. 1 behauptet – zu einer rechtswidrigen Auskehrung wesentlicher Vermögensgegenstände an das beherrschende Unternehmen gekommen sei (Bl. 5 d.A.). Ausgehend von der vorstehenden Prämisse bestanden und bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 1 (Bl. 5 d.A.) auch keine Rückforderungsansprüche gegen die Mehrheitsaktionäre wegen der Gewinnabführung, denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bildet dann die Rechtsgrundlage für diese Gewinnabführung. Ausgehend von dieser Prämisse ist kein Raum für den seitens der Klägerin Ziff. 1 erhobenen Vorwurf der pflichtwidrig unterlassenen Geltendmachung (nicht bestehender) Rückforderungsansprüche. (5) Im Ergebnis sind die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse nicht wegen (vermeintlich) treuwidrigen Abstimmungsverhaltens der zustimmenden Mehrheit anfechtbar. Es fehlt an der tragfähigen Feststellung einer eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung der entlasteten Organmitglieder. 2. Keine Verletzung von Informationspflichten (§ 131 Abs. 1 AktG) Die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht wegen Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Aktionären anfechtbar. Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen in der Hauptversammlung im Zusammenhang mit § 131 AktG steht dabei neben der Anfechtbarkeit wegen Ermessensüberschreitung durch die Hauptversammlungsmehrheit bei eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (zum Alternativitätsverhältnis auch OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Oktober 2013 – 5 U 214/12 –, Rn. 28, juris). Aktionären steht nach Maßgabe des § 131 AktG und der Satzung ein Informationsrecht in der Hauptversammlung zu. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. An diese Regelung knüpft § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG an, wonach wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen nur angefochten werden kann, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Ein Entlastungsbeschluss ist wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) rechtswidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortete Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11 – „Fresenius“, BGHZ 194, 14-26, Rn. 37). Eine Informationspflichtverletzung in der Hauptversammlung - zugleich ein Verfahrensverstoß - ist nach der Wertung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn „ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe“ (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 196/12). Der in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verwendete Begriff der Angelegenheiten der Gesellschaft wird grundsätzlich weit verstanden und umfasst alles, was sich auf die Aktiengesellschaft und ihre Tätigkeit bezieht (Koch, in Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. 2016, § 131 Rn. 11; Spindler, in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar 3. Aufl. 2015, § 131 Rn. 28). Nach diesen Maßstäben kann eine zur Anfechtbarkeit führende Informationspflichtverletzung vorliegend nicht festgestellt werden. a) Frage 1 Vom Kläger Ziff. 6 wurde während der Hauptversammlung als Frage zu notariellem Protokoll gegeben, wie hoch das Restvermögen und das Anlagevermögen zum Bilanzstichtag und aktuell sei. Die Verwaltung beantwortete diese Frage mit der Nennung des Betrages von 30,92 EUR (Anl. B 19 Seite 13 und Anlage 3). Diese Frage und die darauf gegebene Antwort wird lediglich in der Anfechtungsklage der Kläger Ziff. 2 bis 6 thematisiert (Bl. 80 d.A.). Sie meinen, dass die Frage unzureichend beantwortet sei, weil Angaben zum Restvermögen und Anlagevermögen am Tag der Hauptversammlung fehlten (Bl. 80 d.A.). Die Beklagte hat hingegen erwidert, der angegebene Betrag gebe Auskunft über den Wert, d.h. den Anteil am bilanziellen Eigenkapital jeder einzelnen Aktie, und gelte sowohl für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 als auch für den Tag der Hauptversammlung. Weder das bilanzielle Eigenkapital noch die Zahl der ausgegebenen Aktien habe sich bis zum 27. Juni 2017 verändert (Bl. 117 d.A.). Unabhängig davon, dass der Fragesteller hätte nachfragen können, wenn er eine differenziertere Antwort gewünscht hätte – was er in der Hauptversammlung ausweislich des notariellen Protokolls in Bezug auf Frage 1 nicht zum Ausdruck gebracht hat (Anl. B 19) – ist unter Berücksichtigung der prozessualen Erklärung der Beklagten schon nicht ersichtlich, dass die Frage unvollständig beantwortet worden wäre. Die erfragten Werte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung betreffen außerdem nicht den Entlastungszeitraum, und selbst wenn man davon ausginge, die Frage nach den Werten zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sei unbeantwortet geblieben, wäre ihre Beantwortung nach den Kriterien des § 243 Abs. 4 AktG für eine sachgerechte Entscheidung der Aktionäre über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht erforderlich. Die auf die tatsächlich erteilte Antwort gestützte Beschlussanfechtung bleibt deshalb ohne Erfolg. b) Frage 2 Die als Frage 2 des Klägers Ziff. 6 zu Protokoll gegebene Frage lautete: „Welche Konsequenzen wurden aus der Abführung von mehr als 90% des Vermögens gezogen?“ Der Vorstand erklärte hierauf wie folgt: „Keine Antwort, da schwebendes Verfahren“. Die Fragestellung suggeriert, dass Konsequenzen hätten gezogen werden müssen. Das ist jedoch objektiv nicht der Fall, denn die Beklagte war aufgrund des wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zur Gewinnabführung an die Mehrheitsaktionärin verpflichtet (vgl. oben 1.). Zur Rechtsfrage nach etwaigen Einschränkungen des Gewinnabführungsanspruchs der Mehrheitsaktionärin mit Blick auf die Generierung des Gewinns im wesentlichen durch Aufdeckung stiller Reserven musste sich der Vorstand in der Hauptversammlung nicht äußern; aus § 131 Abs. 1 AktG ergibt sich keine Verpflichtung zur Erteilung von Rechtsauskünften. Soweit die Kläger Ziff. 2 bis 6 die Aktionärsfrage dahingehend deuten, dass es um die „Auszahlung“ am 30. Dezember 2015 gegangen sei (Bl. 80 Rs. d.A.), kommt diese Zielrichtung in der tatsächlich gestellten Frage, die sich auf eine „Abführung“ von Vermögen bezieht, nicht zum Ausdruck; wäre es dem Fragesteller nicht um die im Jahr 2016 im Jahresabschluss 2015 vollzogene Gewinnabführung, sondern um die Buchungen am Jahresende 2015 gegangen, so hätte er die Frage klarer formulieren müssen, denn der verwendete Begriff der „Abführung“ deutet auf die Gewinnabführung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hin. Im Übrigen hat die Beklagte auch bereits im Verfahren 31 O 32/16 KfH unter Hinweis auf die „Cash Pooling“-Vereinbarungen plausibel einen Rechtsgrund für die Umbuchung zugunsten einer Forderung auf einem Verrechnungskonto dargelegt. Legt man diesen – von den Klägern auch hier nicht widerlegten – Vortrag zugrunde, ist auch bezüglich der Zahlungen und Buchungen am 30. Dezember 2015 kein Anlass ersichtlich, „Konsequenzen“ zu ziehen, zumal die am 30. Dezember 2015 vorgenommenen Buchungen auf der Grundlage des Beklagtenvortrags (zunächst) zu einem bilanzneutralen Aktivtausch geführt haben, entgegen der Suggestion durch die Fragestellung also (zunächst) nicht zu einer Vermögensminderung auf der Ebene der Beklagten geführt haben. Schließlich beträfen die Vorgänge am 30. Dezember 2015 nicht (mehr) den hier relevanten Entlastungszeitraum, das Geschäftsjahr 2016. Nach alledem kann die Beschlussanfechtung nicht auf die vermeintliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Erklärung gestützt werden, die der Vorstand auf Frage 2 abgegeben hat. c) Frage 3 Auf die Frage des Klägers Ziff. 6, „Warum erfolgte aus dem Verkaufserlös keine Einstellung in die Rücklagen?“ antwortete der Vorstand: „Weil aufgrund der vertraglichen Situation der Gewinn abzuführen ist.“ (Anl. B 19). Die gegebene Antwort ist inhaltlich zutreffend und vollständig. Die Einstellung in Rücklagen entgegen § 2 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hätte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages der Zustimmung der Mehrheitsaktionärin bedurft. Der Vorstand war im Übrigen nicht verpflichtet, auf die Aktionärsfrage eine rechtliche Einschätzung zur oben angesprochenen Problematik möglicher Einschränkungen der Gewinnabführung bei Auflösung stiller Reserven abzugeben. Angebliche Zusatzfrage zu Frage 3 Die Kläger behaupten, nach Erteilung der Antwort auf Frage 3 sei ergänzend gefragt worden, auf welche Vertragsbeziehung sich die Antwort bezogen habe. Die Antwort sei verweigert worden (Bl. 13, 81 Rs. d.A.). Die Beklagte bestreitet, dass die Zusatzfrage gestellt und so beantwortet worden sein soll, wie von den Klägern behauptet (Bl. 122 d.A.). Den Klägern ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass die Zusatzfrage zu Frage 3 wie von ihnen behauptet gestellt worden ist und dass die Antwort auf diese Zusatzfrage verweigert worden ist. Das von der Klägerin Ziff. 1 zum Beweis angebotene notarielle Hauptversammlungsprotokoll (Bl. 14 d.A.) erwähnt weder die behauptete Zusatzfrage noch die angebliche Auskunftsverweigerung (Anl. B 19), während sämtliche Ausgangsfragen des Klägers Ziff. 6 darin als handschriftlicher Fragenkatalog in Anlage 3 und die darauf erteilten Antworten auf Seiten 13 ff. der notariellen Niederschrift festgehalten sind. Der in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 angehörte Kläger Ziff. 6 hat angegeben, die angebliche Zusatzfrage zu seiner Frage 3 selbst gestellt zu haben. Als Begründung für die fehlende Erwähnung der Zusatzfrage in der dem Notar übergebenen Fragenliste hat er angegeben, er habe die Ausgangsfragen im Rahmen eines Redebeitrags gestellt und den Notar gebeten, die von ihm gestellten Fragen zu protokollieren. Dieser habe das abgelehnt und ihn gebeten, eine schriftliche Fragenliste einzureichen. Das sei noch vor der Beantwortung der Ausgangsfragen geschehen. Erst aus der Beantwortung habe sich die Zusatzfrage 3 ergeben, was erkläre, dass sie in der handschriftlichen Fragenliste nicht auftauche (Bl. 279 d.A.). Dass der Kläger Ziff. 6 dem Notar offenkundig nicht wie von diesem erwünscht den Wortlaut der angeblichen Zusatzfrage zu Ausgangsfrage 3 (wie die Ausgangsfragen auch) in handschriftlicher Form zur Einfügung in die Hauptversammlungsniederschrift überlassen hat (notfalls auf einem zusätzlichen Blatt), spricht bereits dafür, dass die angebliche Zusatzfrage auch für den Fragesteller nicht von entscheidender Bedeutung für eine sachgerechte Entlastungsentscheidung gewesen sein kann, selbst wenn man einmal von der nicht bewiesenen Behauptung ausgeht, dass die Zusatzfrage tatsächlich gestellt worden sei. Hinzu kommt Folgendes: Angesichts der Antwort, die auf die Ausgangsfrage 3 erteilt worden war („Weil aufgrund der vertraglichen Situation der Gewinn abzuführen ist.“), musste zur Überzeugung des Gerichts im Grunde jedem objektiven Betrachter, der Kenntnis von der Existenz des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hatte (was man von jedem Aktionär der Beklagten erwarten muss), klar sein, dass sich die Antwort nur auf das Verhältnis zwischen Mehrheitsaktionärin und Beklagter und den zwischen diesen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beziehen konnte. Die Ausgangsfrage 3 bezog sich ja ebenfalls erkennbar auf die Rücklagenbildung auf Ebene der Beklagten, die wegen § 2 Abs. 1, 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Pflicht zur Gewinnabführung unvereinbar gewesen wäre. Die behauptete Zusatzfrage war damit objektiv überflüssig und konnte keine Relevanz für die Entlastungsentscheidung der Aktionäre haben. Allerdings ist die Stellung der Zusatzfrage ohnehin nicht bewiesen. Gegen die Darstellung des Klägers Ziff. 6 zum Ablauf (mündliche Fragestellung in Redebeitrag, Überreichung der handschriftlichen Liste der Ausgangsfragen, erst dann Beantwortung, sodann Zusatzfrage) spricht die Darstellung des Notars auf Seite 12 der Niederschrift. Dort heißt es: „Ferner übergab er“ (Anmerkung: der Kläger Ziff. 6) „Schriftstücke als Anlage zur Niederschrift, in dem Fragen, die nach seiner Auffassung nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden, enthalten sind.“ Wenn zum Zeitpunkt der Übergabe der handschriftlichen Fragenliste an den Notar die darin aufgeführten Fragen noch nicht beantwortet waren (wie der Kläger Ziff. 6 behauptet), konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen, dass gerade die in der handschriftlichen Fragenliste genannten Fragen (sämtlich) unbeantwortet bleiben würden oder nach Auffassung des Fragestellers unzureichend beantwortet seien (was jedoch im notariellen Protokoll auf Seite 12 unmissverständlich zum Ausdruck kommt). Der Wortlaut der notariellen Niederschrift auf Seite 12 ergibt nur Sinn, wenn die handschriftliche Fragenliste erst nach (vermeintlich) unvollständiger Beantwortung der Fragen dem Notar zur Aufnahme in das Protokoll übergeben worden ist. Dann jedoch hätte nahegelegen, auch die angebliche Zusatzfrage zu Ausgangsfrage 3 in die handschriftliche Fragenliste aufzunehmen. Im Übrigen wurde nach der Erinnerung des Zeugen K die Fragenliste erst nach Beantwortung der Fragen übergeben, und zwar nach einer von ihm wahrgenommenen Diskussion zwischen dem Kläger Ziff. 6 und dem Notar, wie die gestellten Fragen ins Protokoll gelangen (Bl. 282 f. d.A.). Der Zeuge K hat glaubhaft bekundet, dass er größtenteils im „Backoffice“ an der Hauptversammlung teilgenommen und die in Mikrofone gesprochenen Wortmeldungen wegen der Tonübertragung mitbekommen habe (Bl. 282, 283 d.A.). Wenn – wie von den Klägern im Prozess behauptet – der Kläger Ziff. 6 die angebliche Zusatzfrage zu Frage 3 gestellt hätte und diese mit den Worten „Das sage ich Ihnen nicht“ beantwortet worden wäre, wäre er „sensibilisiert“ gewesen, d.h. das hätte er sicher gehört und würde sich sicher daran erinnern (Bl. 283, 285 d.A.). Der Zeuge K hat weiter lebensnah erläutert, dass es nach der anfänglich erklärten Weigerung des Vorstands, einige Fragen des Klägers Ziff. 6 zu beantworten, eine Unterbrechung und interne Beratung zwischen ihm als Justitiar der M2 GmbH (Mehrheitsaktionärin der Beklagten) und dem Vorstand der Beklagten gegeben habe. Der Vorstand habe sich dann entschieden, die Fragen bis auf zwei dann doch zu beantworten. Grundlage der internen Beratung seien die Mitschriebe von ihm und vom Vorstand gewesen, d.h. jeder habe eigene Aufzeichnungen gehabt, anhand derer man sich im Konzept die Antwort auf die Fragen überlegt habe (Bl. 284 f. d.A.). Der Rückgriff auf die eigenen handschriftlichen Mitschriebe zur Ermittlung der vom Aktionär in seinem Redebeitrag gestellten Fragen als Grundlage für die Vorbereitung der Antworten des Vorstands ist nach der Überzeugung des Gerichts mühsamer, als es die Anfertigung einer Kopie der nach Angaben des Klägers Ziff. 6 bereits vor der Beantwortung zu Papier gebrachten Ausgangsfragen (handschriftlicher Fragenkatalog) gewesen wäre. Hätte der handschriftliche Fragenkatalog zum Zeitpunkt der Unterbrechung für die interne Beratung bereits existiert, wie der Kläger Ziff. 6 behauptet, so hätte nahegelegen, den einfacheren Weg zu gehen und schlicht eine solche Kopie anzufertigen. Die Erklärung des Zeugen K, die Fragenliste habe zu diesem Zeitpunkt nicht im „Backoffice“ vorgelegen, ergibt im Unterschied zu den Behauptungen des Klägers Ziff. 6 ein schlüssiges Gesamtbild. Wenn man aufgrund der Angaben des Zeugen K davon ausgeht, dass die Fragenliste erst nach Beantwortung der Fragen dem Notar ausgehändigt wurde, wäre zu erwarten, dass der Kläger Ziff. 6 dort sämtliche nach seiner Auffassung unvollständig beantwortete Fragen festhält – einschließlich etwaiger „Zusatzfragen“. Die fehlende Erwähnung der angeblichen Zusatzfrage im notariellen Protokoll und seinen Anlagen spricht gegen die Sachverhaltsdarstellung des Klägers Ziff. 6. Dem notariellen Protokoll kommt nach § 415 Abs. 1 ZPO besondere Beweiskraft zu (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 181/14 – Rn. 20, juris; BGH Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14 – BGHZ 205, 319 ff., Rn. 26). Die von einem Notar nach § 130 Abs. 1 AktG aufgenommene Niederschrift begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihr beurkundeten Erklärungen wie niedergelegt und nicht anders abgegeben worden sind (BGH, Urteil vom 08. November 1993 – II ZR 26/93 – Rn. 15, juris). Der Notar muss in der Niederschrift die Fragen, Auskunftsverweigerungsgründe und Widersprüche dokumentieren (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 181/14, Rn. 16, juris). Möglich bleibt gemäß § 415 Abs. 2 ZPO der – hier zweifellos nicht geführte – Nachweis der unrichtigen Beurkundung. Nachdem der Notar im Hauptversammlungsprotokoll über seine Wahrnehmungen berichtet (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07 – BGHZ 180, 9 ff., 11), und nachdem das Gericht keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich andere Wahrnehmung des Notars hat als diejenige, die er auf Seite 12 dokumentiert hat (andernfalls läge eine Falschbeurkundung im Amt vor), geht das Gericht davon aus, dass vom Kläger Ziff. 6 ausschließlich die Fragen, die in Anlage 3 zum Protokoll (handschriftliche Fragenliste) festgehalten sind, als unbeantwortet beanstandet worden sind. Die angebliche Zusatzfrage zu Frage 3 ist dort nicht erwähnt. Es ist – ungeachtet ihrer fehlenden objektiven Relevanz für die Entlastungsentscheidung (vgl. oben) - nach alledem nicht bewiesen, dass sie überhaupt gestellt wurde. d) Frage 4 Der Kläger Ziff. 6 stellte in der Hauptversammlung folgende Frage: „Hat sich der Vorstand und Aufsichtsrat mit der Frage der Abwicklung der Gesellschaft beschäftigt, wie in der Vorjahres-HV angekündigt nach Ablauf des BUG zum 31.12.2018?“ Als Antwort wurde ausweislich der notariellen Niederschrift erklärt: „Die Ankündigung erfolgte letztes Jahr nicht.“ (Anl. B 19). Damit hat der Vorstand lediglich auf die im zweiten Teil der Frage angesprochene Ankündigung reagiert. Deren ersten Teil, nämlich die Frage nach der Beschäftigung mit der Abwicklung der Gesellschaft, hat er hingegen unbeantwortet gelassen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AktG ist bezüglich dieses Teils der Frage zu verneinen. Dennoch führt die Nichtbeantwortung nicht zur erfolgreichen Beschlussanfechtung. Denn die Frage, ob sich die Organe im Entlastungszeitraum 2016 mit der denkbaren Abwicklung der Gesellschaft beschäftigt haben, ist objektiv betrachtet für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nicht von großer Bedeutung, erst Recht nicht „von einigem Gewicht“ und auch nicht für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Organe relevant. Die Frage der inhaltlichen Beschäftigung im Jahr 2016 mit der möglichen Liquidation könnte allenfalls Einfluss auf den Zeitpunkt einer möglichen Abwicklungsentscheidung in der Zukunft haben, wenn man davon ausgeht, dass eine solche Entscheidung erheblichen zeitlichen Vorlauf benötigt (was schon nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann). Es ist nicht ersichtlich, dass der Wert des noch verbliebenen Gesellschaftsvermögens, das im Falle einer Abwicklung nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nach der Verlängerungsklausel des § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 frühestens zum 31. Dezember 2018, vgl. Anl. B 16) zu verteilen wäre und das für die außenstehenden Aktionäre von Interesse sein könnte, in relevanter Weise vom Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung beeinflusst sein könnte. Im Geschäftsbericht 2015 vom Februar 2016 heißt es, das Ergebnis der Gesellschaft sei seit der Übertragung der Immobilien auf die Objekt-KG im Jahr 2008 im Wesentlichen von deren operativer Entwicklung bestimmt worden und nach Veräußerung der Immobilienbestände im Jahr 2015 würden somit 2016 nur noch Erträge aus der Abrechnung von Betriebskosten erzielt werden und nach der aktuellen Planung gehe man für die Jahre 2016 und 2017 von einem leicht negativen Ergebnis aus. Die möglichen Alternativen sowie die strategische Ausrichtung der Gesellschaft würden „derzeit aktiv durch den Vorstand geprüft“ (Anl. B 3, „Prognosebericht“). Die Beantwortung der Frage, ob sich die Organe der Gesellschaft im Entlastungszeitraum 2016 mit der (denkbaren) Abwicklung der Gesellschaft beschäftigt haben, würde auch vor diesem Hintergrund ein „objektiv urteilender Aktionär“ nicht „als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts“ in Gestalt der Abstimmung über die Entlastung für 2016 ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 196/12). e) Frage 5 Frage 5 lautete: „Hat sich Vorstand und Aufsichtsrat mit der Wirksamkeit des BUG beschäftigt?“ Die Antwort des Vorstands lautete: „Natürlich hat er sich damit beschäftigt und ist zu der Ansicht gelangt, dass er wirksam ist.“ Soweit sich die Klägerin Ziff. 1 daran stört, dass in der Frage sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat genannt sind, in der Antwort jedoch nur von „er“ die Rede ist (Bl. 157 d.A.), ist sie darauf zu verweisen, dass bereits ihre Frage grammatikalisch fehlerhaft formuliert war; korrekt hätte es heißen müssen: „Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat ... beschäftigt?“ Dass wegen der übernommenen Formulierung im Singular die Antwort unklar sei, wie die Klägerin Ziff. 1 meint (Bl. 14 d.A.), kann das Gericht nicht nachvollziehen. Gegebenenfalls hätte die Klägerin nachfragen müssen, wenn sie die im Singular gegebene Antwort als zu unpräzise empfunden hätte. Überdies ist die gestellte Frage nach der Beschäftigung der Organe mit einer Rechtsfrage (hier: Wirksamkeit eines Vertrages) im Entlastungszeitraum für die Entlastungsentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs nicht relevant. Selbst wenn sich die Organe der Gesellschaft 2016 nicht explizit mit dem Thema beschäftigt hätten, wäre das für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit unschädlich, weil an der Wirksamkeit und an der bereits 2011 erfolgten wirksamen „Übertragung“ des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf die neue Mehrheitsaktionärin objektiv kein begründeter Zweifel bestand (vgl. Oben). f) Frage 6 Frage 6 lautete: „Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat mit einer außerordentlichen Kündigung des BuG beschäftigt?“ Die Antwort lautete: „Nein“ (Anl. B 16). Innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG haben lediglich die Kläger Ziff. 2 bis 6, nicht aber die Klägerin Ziff. 1 die gegebene Antwort im Zusammenhang mit Anfechtungsgründen thematisiert (Bl. 14, 82 f., 84 d.A.). Dass die Kläger Ziff. 2 bis 6 inhaltlich mit der gegebenen Antwort unzufrieden zu sein scheinen, weil sie eine Beschäftigung der Organe mit der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erwartet haben mögen (Bl. 84 d.A.), ist zwar – von ihrem Rechtsstandpunkt einer vermeintlichen „Beschäftigungspflicht“ aus betrachtet – noch nachvollziehbar. Dass sie eine andere Antwort erwartet haben mögen, ändert aber nichts daran, dass der Vorstand die gestellte Frage beantwortet hat. Woraus sich eine Pflicht und ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages etwa im Laufe des Jahres 2016 ergeben haben könnte, und welche Vorteile eine solche außerordentliche Kündigung im Jahre 2016 noch gehabt hätte, ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Immobilienveräußerung mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bereits Ende 2015 erfolgte und auch die Abführung des im Wesentlichen hieraus erzielten Gewinns mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden vertraglichen Gewinnabführungsanspruchs erfolgte. Eine etwaige im Laufe des Geschäftsjahres 2016 (Entlastungszeitraum) geprüfte und dann ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hätte an dieser Situation nichts mehr geändert, der auf das Geschäftsjahr 2015 abzuführende Gewinn wäre auch dann abgeflossen. Soweit die Kläger an eine außerordentliche Kündigung vor der Veräußerung der Immobilien – also etwa im Jahr 2015 oder noch davor - gedacht haben sollten, und soweit ihr Vorwurf im Kern darin zu sehen sein sollte, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei nicht vor der Immobilienveräußerung gekündigt worden, beträfe dieser Vorwurf nicht den Entlastungszeitraum. Nach alledem war der in der Fragestellung enthaltene implizite Vorwurf der Nichtbeschäftigung mit Kündigungsmöglichkeiten bezogen auf den Entlastungszeitraum nicht von relevantem Gewicht und für die Entscheidung der Aktionäre über die Entlastung der Organe für das Geschäftsjahr 2016 objektiv nicht von Bedeutung. g) Frage 7 Frage 7 lautete: „Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat mit Rückforderungsansprüchen beschäftigt?“ (Bl. 14 d.A.; die ursprünglich anderslautende Wiedergabe der Frage 7 durch die Kläger Ziff. 2 bis 6, vgl. Bl. 82 Rs. „Rückforderungen von Ausschüttungen“ wurde von diesen in der mündlichen Verhandlung korrigiert, vgl. Bl. 288 d.A.). Der Vorstand erklärte auf diese Frage: „Keine Antwort.“ (Anl. B 16). Die Erklärung des Zeugen K, „keine Antwort“ bedeute auch „Hinweis auf die laufenden Verfahren“ (Bl. 287 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Aus der notariellen Niederschrift ergibt sich, dass die Frage eindeutig nicht beantwortet wurde – offensichtlich sogar ohne Erklärung über die Gründe der Auskunftsverweigerung. Deshalb überzeugt auch die These der Beklagten nicht, Frage 7 sei bereits durch die Antwort auf Frage 5 (Beschäftigung mit der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) beantwortet worden (Bl. 64 d.A.). Wäre der Vorstand in der Hauptversammlung dieser Auffassung gewesen, so hätte er auf die Antwort auf Frage 5 verweisen müssen, statt „keine Antwort“ zu geben. Die Aktionäre konnten in den Grenzen des § 131 Abs. 1, Abs. 4 AktG eine vollständige Beantwortung ihrer Fragen erwarten, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, ohne aus gegebenen Antworten auf andere Fragen eigene Rückschlüsse ziehen zu müssen, die nicht zwingend waren. Weshalb sich der Vorstand nicht einfach auf die Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bezogen und mit Verweis darauf erklärt hat, nach Auffassung des Vorstands bestünden daher keine Rückforderungsansprüche, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass seinerzeit noch das Verfahren 31 O 32/16 KfH (Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2015) erstinstanzlich anhängig war, begründet auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AktG. Hätte der Vorstand den vorstehend genannten Rechtsstandpunkt vertreten, wären der Gesellschaft hieraus keinerlei Rechtsnachteile und den Klägern auch keine Vorteile im Prozess erwachsen. Die bei wertender Betrachtung unangemessene, unverschämte Reaktion des Vorstands auf die Frage nach der Beschäftigung mit Rückforderungsansprüchen („keine Antwort“) führt dennoch nicht zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse. Denn objektiv betrachtet, bestanden und bestehen wegen der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und dessen Übertragung auf die neue Mehrheitsaktionärin im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der 2016 vollzogenen Gewinnabführung für das Geschäftsjahr 2015 keine Rückforderungsansprüche. Ein objektiv urteilender Aktionär, der nach Beantwortung der Frage 5 den Standpunkt des Vorstands zur Frage der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kannte, war auf die Information, ob die Organe der Gesellschaft im Entlastungszeitraum eine Prüfung nicht existierender Rückforderungsansprüche vorgenommen haben, nicht angewiesen, um über die Vertrauenswürdigkeit und Entlastung der Organmitglieder abstimmen zu können. h) Frage 8 Die innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG nur von den Klägern Ziff. 2 bis 6 thematisierte Frage 8 „Ist eine Rückforderung des Verkaufserlöses geplant?“ (Bl. 82 Rs. d.A.) wurde mit „Nein“ beantwortet. Dass diese Antwort zutraf, stellen die Kläger nicht in Abrede (Bl. 124, 159 ff. d.A.). Eine Informationspflichtverletzung ist insoweit nicht schlüssig dargetan. i) Frage 9 Frage 9 lautete: „Wer hat in Person die Abführung gefordert, wer in Person die Auszahlung angeordnet und wann ist dies geschehen?“ Der Vorstand reagierte mit der Erklärung: „Keine Antwort“. Die gestellten Fragen berühren nach dem Verständnis des Gerichts zwei Sachverhaltskomplexe: zum einen die bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses 2015 im Jahr 2016 vollzogene Gewinnabführung und etwaige Zahlungen auf den Gewinnabführungsanspruch; zum andern Zahlungsströme und Buchungen, zu denen es unmittelbar nach der Veräußerung der Immobilien durch die Objekt-KG noch im Jahr 2015, insbesondere am 30. Dezember 2015 gekommen ist. Soweit es um die letztgenannten Vorgänge des Jahres 2015 geht, betrifft die Frage nicht den hier relevanten Entlastungszeitraum 2016 und ist für die 2017 zu treffende Entlastungsentscheidung ohne Bedeutung. Soweit es um die technische „Abwicklung“ der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Gewinnabführung geht, hing die Vertragserfüllung bei vertragskonformem Verhalten der Gesellschaft schon nicht von einer Leistungsaufforderung der Mehrheitsaktionärin als Gläubigerin des Gewinnabführungsanspruchs ab, und selbst wenn ein Organ oder Mitarbeiter der Mehrheitsaktionärin „die (Gewinn-)Abführung“ ausdrücklich „gefordert“ hätte, stellte das kein Organhandeln der Beklagten dar, so dass sowohl die Frage, wer die Abführung gefordert habe, als auch die Frage nach dem Zeitpunkt dieser (vermeintlichen) Aufforderung für die Entlastungsentscheidung der Aktionäre der Beklagten bei objektiver Betrachtung ohne Bedeutung war. m) Frage 10 Frage 10 lautete: „Warum und auf welcher Grundlage erfolgte die Abführung noch 2015, als noch kein Jahresabschluss und Gewinnfeststellung vorliegen konnte?“ (Anl. B 19; Bl. 14 d.A.). In der Klageschrift für die Kläger Ziff. 2 bis 6 ist bereits der Inhalt der Frage falsch zitiert; nach einer „Entscheidung“ über die „Abführung“ hat der Kläger Ziff. 6 laut Anlage 3 zur notariellen Niederschrift (aber auch nach eigener anwaltlicher Darstellung in der Klageschrift für die Klägerin Ziff. 1) nicht gefragt. Der Vorstand antwortete auf die gestellte Frage: „Eine Ergebnisverwendung des Ergebnisses 2015 ist in 2015 nicht erfolgt. Sie erfolgte nach Feststellung des Jahresabschlusses in der Sitzung vom 18. April 2016, siehe Geschäftsbericht Seite 8.“ Die Frage zur (Gewinn-)Abführung ist damit objektiv zutreffend und vollständig beantwortet worden. Nach allgemeinem Sprachverständnis kann die im Fragewortlaut genannte „Abführung“ nur die Ergebnisabführung meinen, nicht etwa Vermögenstransfers im Rahmen konzerninterner „Cash Pool“-Vereinbarungen. Soweit der Kläger Ziff. 6 mit der „Abführung“ in Wirklichkeit nicht die Gewinnabführung, sondern Zahlungen und Buchungen am 30. Dezember 2015 meinte, wie in der Klageschrift für die Klägerin Ziff. 1 zum Ausdruck gebracht (Bl. 14 d.A.), hätte er die Frage präziser stellen und konkrete ihn interessierende Zahlungen oder Buchungen (etwa im Rahmen des „Cash Poolings“) in die Fragestellung aufnehmen müssen, statt irreführend den Begriff der „Abführung“ zu verwenden, der im vorliegenden Zusammenhang unweigerlich mit der Gewinnabführung assoziiert wurde. Wäre ihm die gegebene Antwort als unvollständig bzw. nicht zum beabsichtigten Inhalt seiner Frage passend erschienen, hätte er zudem nochmals präziser nachfragen können und müssen. n) Zusatzfrage zum Verfahrensgegenstand 31 O 32/16 KfH Nach Darstellung der Klägerin Ziff. 1 soll ein Aktionär die Frage nach dem Gegenstand des seinerzeit beim Landgericht anhängigen, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 31 O 32/16 KfH gestellt haben. Die Frage soll dahingehend (unzutreffend) beantwortet worden sein, dass es „um die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Immobilien und das Bestehen von Rückforderungsansprüchen gehe“ (Bl. 14 d.A.). Die Beklagte bestreitet die Fragestellung und die behauptete Antwort (Bl. 66 d.A.). Die Klägerin Ziff. 1 hat nicht den Beweis für die von ihr behauptete Fragestellung und für die von ihr behauptete unzutreffende Antwort erbracht. Auf den von ihr zunächst benannten Zeugen H. (Bl. 158 d.A.) hat sie aus Kostengründen verzichtet (Bl. 256 d.A.). Allein im Wege der Anhörung des Klägers Ziff. 6 als Partei konnte sie den Beweis nicht führen. Die beantragte Vernehmung des Klägers Ziff. 6 als Zeuge (Bl. 158 d.A.) war aus prozessualen Gründen wegen dessen Parteirolle und die von allen Anfechtungsklägern gebildete notwendige Streitgenossenschaft nicht möglich (vgl. Dörr, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 246 Rn. 22; Greger, in Zöller ZPO Kommentar 32. Aufl. § 147 Rn. 7, 8), worauf auch hingewiesen wurde (Bl. 278 d.A.). Die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung lagen nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die angeblich gestellte Zusatzfrage nach dem Gegenstand des Verfahrens 31 O 32/16 KfH überhaupt eine objektive Relevanz für die Stimmrechtsausübung bei der Entlastungsentscheidung hatte. o) Nach alledem lässt sich eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 nicht mit der angeblich unzureichenden Beantwortung von Aktionärsfragen und einer relevanten Informationspflichtverletzung im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 AktG begründen. 3. Kein Stimmrechtsverbot Schließlich sind die Entlastungsbeschlüsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin Ziff. 1 auch nicht verfahrensfehlerhaft unter Missachtung eines Stimmrechtsverbots aus § 136 AktG zustande gekommen. Wie bereits in der Entscheidung vom 22. Dezember 2017 im Verfahren 31 O 32/16 KfH zu den Entlastungsbeschlüssen für das Geschäftsjahr 2015 ausgeführt (vgl. Entscheidungsgründe B. II.), gilt auch für die hier zu prüfenden Entlastungsbeschlüsse des Folgejahres: Die Mehrheitsaktionärin unterlag bei der Abstimmung keinem Stimmrechtsverbot. § 136 Abs. 1 AktG sieht in bestimmten Konstellationen das Verbot der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vor. Werden entgegen § 136 Abs. 1 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt, so liegt ein Verfahrensfehler beim Zustandekommen des Beschlusses vor, der gemäß § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses berechtigt. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 AktG liegt insoweit nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2006 – II ZR 30/05 –, BGHZ 167, 204-214, Rn. 26 zu § 20 Abs. 1 AktG; Koch, in Hüffer/Koch AktG Kommentar 12. Aufl. 2016, § 243 Rn. 11). Nach allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen begründet allerdings nicht jeder Verfahrensfehler die Anfechtbarkeit des Beschlusses. Der Wortlaut des § 243 Abs. 1 AktG, der dieses Ergebnis zuließe, ist vielmehr einschränkend auszulegen. Die aktienrechtliche Beschlussanfechtung hat nur Erfolg, wenn bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung der Fehler für das Beschlussergebnis relevant ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15 –, Rn. 74, juris unter Hinweis auf BGHZ 149, 158, 163 ff.; BGHZ 160, 253, 255 f.; Koch, in Hüffer/Koch a.a.O. § 243 Rn. 12 f. m.w.N.). Nach § 136 Abs. 1 AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn es um dessen eigene Entlastung geht. § 136 Abs. 1 AktG verbietet in diesem Fall dem Aktionär die Stimmrechtsausübung aus „eigenen“, vom Aktionär selbst gehaltenen Aktien, aber auch die Stimmrechtsausübung aus fremden Aktien, d.h. etwa als (gesetzlicher oder gewillkürter) Vertreter (Holzborn, in Bürgers/Körber, AktG 3. Aufl. 2014, § 136 Rn. 11), wobei es nicht darauf ankommt, ob in der Person des Vertretenen ebenfalls ein Ausschlusstatbestand vorliegt (Koch, in Hüffer/Koch a.a.O. § 136 Rn. 6; Spindler, in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar 3. Aufl. 2015, § 136 Rn. 10). Beruft sich ein Aktionär im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage darauf, dass der Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 AktG anfechtbar oder nicht sei, so trägt er für die tatsächlichen Voraussetzungen, mithin für den Ausschluss des Stimmrechts und dessen Relevanz, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – III ZR 163/83 –, Rn. 4, juris). Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Entlastungsbeschlüsse unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 AktG zustande gekommen sind. Die Mehrheitsaktionärin der Beklagten hat sich in der Hauptversammlung bei der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von ihrem Justiziar Herrn K. vertreten lassen, wie aus dem Teilnehmerverzeichnis Anl. B 8 ersichtlich und von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen (Bl. 67 d.A.). Mitglieder des zu entlastenden Aufsichtsrates waren die Herren N., H. und B., Mitglieder des Vorstands der Beklagten die Herren E. und T. (Anl. B 19 Seite 2). Der Bevollmächtigte der Mehrheitsaktionärin, der das Stimmrecht für diese ausgeübt hat, gehört damit nicht zum Kreis der Organmitglieder der Beklagten, denen mit den angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüssen Entlastung erteilt wurde. Ein ausdrücklich in § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelter Fall des Stimmrechtsverbots bei der Abstimmung über die Entlastung liegt daher nicht vor. Auch liegt kein Fall des § 136 Abs. 1 Satz 2 AktG vor. Nach dieser Regelung könnte ein zu entlastendes Organmitglied der Beklagten, wenn es zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsaktionärin wäre und dementsprechend als gesetzlicher Vertreter der Mehrheitsaktionärin dem Stimmrechtsverbot des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG unterläge, dieses Verbot nicht durch Bevollmächtigung eines Dritten umgehen. Wer von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, kann sein Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausüben lassen (Koch, in Hüffer/Koch a.a.O. § 136 Rn. 7). Das Vorliegen einer solchen Konstellation ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 AktG wird mit Recht restriktiv gehandhabt, weil § 136 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG bewusst nur auf wenige Fallkonstellationen und Beschlussgegenstände hin formuliert wurde und das Aktienrecht de lege lata keinen Rechtssatz kennt, wonach bei Interessenkonflikten oder -kollisionen stets ein Verbot der Stimmrechtsausübung gelte (Spindler, in K. Schmidt/Lutter, a.a.O. § 136 Rn. 29 ff.). Eine etwaige analoge Anwendung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Kläger haben nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass eines oder mehrere der vorgenannten Organmitglieder der Beklagten zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsaktionärin gewesen wäre. Die klägerseits behauptete „Ausübung der Organfunktion in Doppelfunktion“ (Bl. 15 d.A.) ist bestritten (Bl. 66 f. d.A.). Selbst wenn die Organmitglieder der Beklagten zusätzlich noch andere Tätigkeiten in Gesellschaften des LBBW-Konzerns ausübten, ändert dies nichts daran, dass der Bevollmächtigte der Mehrheitsaktionärin, der bei der Abstimmung über die Entlastungsbeschlüsse das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausgeübt hat und nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten mit dieser nicht in vertraglichen Beziehungen stand (Bl. 67 d.A.), frei über die Stimmrechtsausübung entscheiden konnte. III. Die Anfechtungsklage der Kläger Ziff. 2 bis 5 bleibt wie die Klage der Klägerin Ziff. 1 und des Klägers Ziff. 6 schon wegen der fehlenden Anfechtungsgründe ohne Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (vgl. II.) verwiesen. Den Klägern Ziff. 2 bis 5 fehlt darüber hinaus auch die Anfechtungsbefugnis (§ 245 Nr. 1 AktG). Die fehlende Anfechtungsbefugnis führt unabhängig von den fehlenden Anfechtungsgründen ebenfalls zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage (Koch, in Hüffer/Koch, a.a.O. § 245 Rn. 2). 1. Fehlende Anfechtungsbefugnis der Kläger Ziff. 2 bis 5 § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG verlangt für die Anfechtungsbefugnis sowohl die Teilnahme des klagenden Aktionärs an der Hauptversammlung (entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten) als auch die Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift. a) Fest steht, dass die Kläger Ziff. 2 bis 5 nicht in Person an der Hauptversammlung teilgenommen haben. Nach ihrer seitens der Beklagten bestrittenen Darstellung wurden sie durch den Kläger Ziff. 6 als Stimmrechtsvertreter vertreten (Bl. 259 d.A.). b) § 129 AktG differenziert zwischen Eigenbesitzern (§ 129 Abs. 1 AktG) und Fremdbesitzern (§ 129 Abs. 3 AktG). Eine Sonderrolle bei der Stimmrechtsausübung nehmen Kreditinstitute und „geschäftsmäßige Vertreter“ im Sinne des § 135 Abs. 9 AktG ein. Ein Eigenbesitzer übt das Stimmrecht für von ihm selbst gehaltene Aktien aus. Dies ist der Regelfall, den § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG erfasst. Bevollmächtigt ein Eigenbesitzer zulässigerweise einen Dritten mit der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, so ist letzterer Stimmrechtsvertreter, der einer Vollmacht in Schriftform bedarf (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG) und der das Stimmrecht dann im fremden Namen ausübt. § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG spricht in diesem Fall vom „vertretenen Aktionär“, der wie auch der Vertreter namentlich in das Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen sei. Ein Fremdbesitzer übt das Stimmrecht hingegen für fremde, ihm nicht gehörende Aktien im eigenen Namen aus. Grundlage ist eine Ermächtigung des Aktionärs (§ 129 Abs. 3 AktG). Diese sogenannte Legitimationsübertragung erfordert jedoch zur wirksamen Übertragung des Stimmrechts - im Gegensatz zur Stimmrechtsausübung bei Inhaberaktien durch ein Kreditinstitut (§ 135 Abs. 9 AktG) - die Übertragung des Besitzes an den Aktien auf den Dritten als Vertreter, der gegenüber der Aktiengesellschaft als durch den Aktienbesitz legitimierter Vollrechtsinhaber auftritt. Bei Inhaberaktien muss dementsprechend die Übergabe des Besitzes oder eines Übergabesurrogats erfolgen. Es ist Sache des klagenden Aktionärs, zum Nachweis der Klagebefugnis (§ 245 Nr. 1 AktG) hierzu vorzutragen und entsprechende Tatsachenbehauptungen zu beweisen, wenn das Vorliegen einer Legitimationsübertragung wie hier bestritten wird (zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 23 AktG 1/09 –, Rn. 36, juris). c) Es ist unstreitig, dass die Kläger Ziff. 2 bis 5 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung selbst Aktien der Beklagten hielten (Bl. 265 d.A.). Die Kläger Ziff. 2 bis 5 berufen sich – nach zunächst unklarem Vortrag (vgl. der gerichtliche Hinweis Bl. 246 d.A.) – darauf, der Kläger Ziff. 6 sei als offener und von ihnen bevollmächtigter Stimmrechtsvertreter zur Hauptversammlung erschienen und habe für sie das Stimmrecht ausgeübt und Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Legitimationsübertragung behaupten sie nicht (Bl. 259 d.A.). Eine Besitzübertragung an den Kläger Ziff. 6 habe nicht stattgefunden (Bl. 277 d.A.). Dass sich die Kläger Ziff. 2 bis 5 in offener Stimmrechtsvertretung haben in der Hauptversammlung vertreten lassen, ist allerdings streitig. Das Gericht geht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags einschließlich des Ergebnisses der Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 und der vom Notar zu den Akten gereichten Erklärung von Folgendem aus: Die Teilnahme an der streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten setzte, wie aus der Hauptversammlungseinladung ersichtlich, eine Anmeldung und die Vorlage eines in Schrift- oder Textform von der Depotbank erstellten Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung voraus (vgl. Anl. B 19, Anlage 1 zum notariellen Protokoll, Seite 2). Die von der Beklagten beauftragte Anmeldestelle erhält von der Depotbank lediglich die Information, wer als Eigen- oder Fremdbesitzer an der Hauptversammlung teilnehmen will. Im Falle des Fremdbesitzes erfährt weder die Beklagte noch die Anmeldestelle, wer der hinter dem Fremdbesitz stehende Aktionär ist (Bl. 264 d.A.). Im vorliegenden Fall wurden Eintrittskarten bezüglich der von den Klägern Ziff. 2 bis 5 gehaltenen Aktien, die nummeriert sind (Bl. 264 d.A.), von deren Depotbank (der Deutschen Bank AG) nicht etwa als Eintrittskarten für im Eigenbesitz von diesen Klägern gehaltene Aktien bestellt – ggf. kombiniert mit einem Vertretungsvermerk, dass die Kläger Ziff. 2 bis 5 bei der Stimmrechtsausübung jeweils durch den Kläger Ziff. 6 vertreten würden. Diese (nicht gewählte) Vorgehensweise hätte der zugrunde zu legenden sachenrechtlichen Situation entsprochen (Eigenbesitz der Kläger Ziff. 2 bis 5). Sie hätte dazu geführt, dass im Teilnehmerverzeichnis (Anl. B 8) bei „Besitzart“ bei den Stammaktiennummern 20010, 20011, 20012, 20013 ein „E“ für „Eigenbesitz“ kombiniert mit einem Vertretungszusatz in der ersten Spalte, in der zweiten Spalte von links der Name des jeweiligen Klägers als Eigenbesitzer der Aktien und zusätzlich der Name des Klägers Ziff. 6 als Stimmrechtsvertreter eingetragen worden wären. Durch die Bezugnahme im notariellen Protokoll auf das von der Gesellschaft erstellte und von ihr verwahrte Teilnehmerverzeichnis (Anl. B 19, notarielles Protokoll Seite 2) wäre dann dokumentiert worden, dass die Kläger Ziff. 2 bis 5 durch ihren Stimmrechtsvertreter vertreten an der Hauptversammlung teilgenommen haben. Weiter hätte der Notar bei der Protokollierung des Widerspruchs zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG) zu den tatsächlich notierten, jedenfalls klägerseits den Klägern Ziff. 2 bis 5 zugeordneten Stimmkartennummern jeweils nicht den Namen des Klägers Ziff. 6 notiert, sondern den Namen des jeweiligen Aktionärs, wie (dann) im Teilnehmerverzeichnis wiedergegeben. Das zeigt die entsprechende Darstellung der übrigen Fälle der Stimmrechtsvertretung für Eigenbesitz anderer Aktionäre etwa für die Klägerin Ziff. 1 (Aktiennummer 20040) und für die vom Kläger Ziff. 6 erst im Laufe der Hauptversammlung übernommenen weiteren Stimmrechtsvertretungen für weitere, an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte Aktionäre (vgl. Bl. 276 d.A.) auf Seite 12 des notariellen Protokolls. Tatsächlich bestellte die Depotbank der Kläger Ziff. 2 bis 5 – fälschlicherweise – bezogen auf die von ihnen gehaltenen Aktien Eintrittskarten für „Fremdbesitz“ und gab hierzu den Namen des Klägers Ziff. 6 an. Lediglich diese Information gelangte zur von der Beklagten beauftragten Anmeldestelle. Konsequenterweise wurde nicht nur im Teilnehmerverzeichnis, sondern auch auf den Eintrittskarten mit den Nummern 20010 bis 20013 „Fremdbesitz“ und der Name des Klägers Ziff. 6 vermerkt, der dann auch (bezogen auf die genannten Aktiennummern als vermeintlicher, von der Depotbank so angegebener Fremdbesitzer) die Einlasskontrolle passieren konnte und in der Hauptversammlung auch für die genannten Aktien zur Abstimmung zugelassen wurde. Bei der Einlasskontrolle legte der Kläger Ziff. 6 nicht offen, dass er bezogen auf die genannten Aktiennummern lediglich als Stimmrechtsvertreter erscheine und dass diese Aktien in Wirklichkeit in Eigenbesitz der Kläger Ziff. 2 bis 5 gehalten würden, nicht wie von der Depotbank angegeben in Fremdbesitz durch ihn. Die Frage, ob er bei der Einlasskontrolle im Besitz der behaupteten schriftlichen Vollmachten war, kann dahingestellt bleiben, denn unstreitig legte er die behaupteten Vollmachten bei der Einlasskontrolle nicht vor (Bl. 277 d.A.). Für die Beklagte, in deren Verantwortung die Einlasskontrolle und die Führung des Teilnehmerverzeichnisses lag, war damit zu diesem Zeitpunkt das nach klägerischem Vortrag gewünschte Auftreten als Stimmrechtsvertreter nicht ersichtlich. Sie musste zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Kläger Ziff. 6 die Rechte aus den Aktien mit den oben genannten Aktiennummern 20010 bis 20013 (also das Stimmrecht, ebenso die Erklärung des Widerspruchs) als Fremdbesitzer im eigenen Namen geltend machen werde. Objektiv betrachtet, ist der Kläger Ziff. 6 bei der Einlasskontrolle in Bezug auf die oben genannten Eintrittskarten- bzw. Aktiennummern als Legitimationszessionar aufgetreten. Die klägerseits behauptete Übergabe der Liste Anl. K 5 an den beurkundenden Notar während der Hauptversammlung hätte an dieser Situation nichts geändert. Sie enthält zwar zu den Kartennummern 20010 bis 20013 die Namen der Kläger Ziff. 2 bis 5, so dass bei einem Abgleich mit dem Teilnehmerverzeichnis die Diskrepanz hätte auffallen können. Der Notar durfte und musste sich jedoch bezüglich der Aktionärsstellung auf die Angaben im Teilnehmerverzeichnis der Gesellschaft verlassen und war weder für die „Bereinigung“ der unterbliebenen Offenlegung der beabsichtigten Stimmrechtsvertretung für in Eigenbesitz gehaltene Aktien bei der Einlasskontrolle noch für die Führung des Teilnehmerverzeichnisses selbst verantwortlich. Aus der zu den Akten gelangten schriftlichen Erklärung des beurkundenden Notars ergibt sich, dass ihm zu den teilnehmenden Aktionären nur die Daten aus dem Teilnehmerverzeichnis bekannt sind (Bl. 242 d.A.). Konsequenterweise vermerkte er in der Hauptversammlungsniederschrift bei der Dokumentation der zu Protokoll gegebenen Widerspruchserklärungen zu den oben genannten Stimmkartennummern 20010 bis 20013 als „Aktionär laut Teilnehmerverzeichnis“ den Namen des Klägers Ziff. 6, nicht die auf dem ihm nach klägerischen Angaben überreichten Zettel stehenden Namen der Kläger Ziff. 2 bis 5. d) Es ist fraglich, ob für die von § 245 Nr. 1 AktG geforderte Teilnahme der Kläger Ziff. 2 bis 5 in Person oder durch einen Vertreter die klägerseits behauptete Bevollmächtigung des Klägers Ziff. 6 zur Stimmrechtsvertretung ausreichen würde, denn letzterer ist nicht als Stimmrechtsvertreter, sondern als Legitimationszessionar aufgetreten. Ebenfalls fraglich ist, ob er bei Offenlegung des Eigenbesitzes der Kläger Ziff. 2 bis 5, der fehlerhaften Bezeichnung auf den Eintrittskarten und der gewollten Stimmrechtsvertretung gegenüber der Einlasskontrolle als deren Vertreter Zutritt zur Hauptversammlung mit entsprechenden Stimmkarten erhalten hätte. Immerhin fehlte es bereits an einer (fristgerechten) Anmeldung der Kläger Ziff. 2 bis 5 als „Eigenbesitzer“ zur Hauptversammlung durch die Depotbank. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dennoch eine „spontane“ Umschreibung des Teilnehmerverzeichnisses zulässig gewesen wäre. Jedenfalls fehlt es an einer den Klägern Ziff. 2 bis 5 zuzurechnenden, für die Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG aber zu fordernden Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift. Aus dem notariellen Hauptversammlungsprotokoll ergibt sich nicht, dass für die unstreitig persönlich nicht anwesenden Kläger Ziff. 2 bis 5 Widerspruch gegen die Entlastungsbeschlüsse eingelegt wurde. Mit der Erklärung des Widerspruchs gemäß § 245 Nr. 1 AktG will der Erklärende verhindern, dass er sich später dem Vorwurf selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt sieht, der droht, wenn er sich schweigend mit dem Mehrheitsvotum abzufinden scheint. Ganz gleich, ob man den Widerspruch als Willenserklärung oder als auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete „geschäftsähnliche Handlung“ sieht, finden auf die Widerspruchserklärung die Vorschriften des BGB über die Auslegung und über die Stellvertretung entsprechende Anwendung (vgl. Palandt, BGB Kommentar 77. Aufl. 2018, vor § 104 Rn. 4, 7). Der Widerspruch, der vom Kläger Ziff. 6 für die Aktien mit den Nummern 20010 bis 20013 zu Protokoll gegeben wurde, kann den genannten Klägern schon mangels Offenlegung der Stimmrechtsvertretung nicht zugerechnet werden (vgl. § 164 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Hinzu kommt, dass die empfangsbedürftige Widerspruchserklärung (sie ist an den Versammlungsleiter zu richten) nach allgemeinen Grundsätzen vom Empfängerhorizont auszulegen ist, der Kläger Ziff. 6 jedoch bei der Einlasskontrolle objektiv als Legitimationszessionar erschienen und - vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet - sowohl bei der Stimmrechtsausübung als auch bei der Erklärung des Widerspruchs insoweit ausweislich des notariellen Protokolls eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Das steht einer gegenteiligen Auslegung entgegen, dass der Kläger Ziff. 6 den Widerspruch insoweit namens der Kläger Ziff. 2 bis 5 erklärt habe (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines „Geschäfts für den, den es angeht“, scheidet hier offensichtlich aus, weil diese Rechtsfigur lediglich auf Bargeschäfte des täglichen Lebens anwendbar ist (Palandt, a.a.O. § 164 Rn. 8) und es für die Widerspruchserklärung aus Sicht der Gesellschaft mit Blick auf die „Warnfunktion“ und das Bedürfnis der eindeutigen Feststellung der Klagebefugnis gerade nicht gleichgültig ist, für wen der Widerspruch erklärt wird. Aus beiden Gründen kommt es nicht in Betracht, die vom Kläger Ziff. 6 abgegebene Widerspruchserklärung den Klägern Ziff. 2 bis 5 zuzurechnen. Darauf, ob die Kläger gegenüber ihrer Depotbank anderslautende Erklärungen (im Sinne einer gewünschten Wahrnehmung der Rechte aus ihren Aktien als Eigenbesitz durch einen Stimmrechtsvertreter) abgegeben haben, die von der Depotbank dann aber nicht entsprechend umgesetzt worden wären, kommt es nicht an. Denn die Beklagte muss sich weder die (nicht weitergegebene) Kenntnis der Depotbank von der tatsächlichen dinglichen Situation (Eigenbesitz der Kläger) noch deren etwaige Kenntnis von den geäußerten Wünschen der Kläger Ziff. 2 bis 5 (Stimmrechtsvertretung) zurechnen lassen. Das notarielle Protokoll bietet als öffentliche Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den Inhalt der positiv abgegebenen Erklärung („Widerspruch für die Stimmkartennummern ... Aktionär: F. M.“). Der nach § 415 Abs. 2 ZPO denkbare Nachweis einer unrichtigen Beurkundung wurde nicht geführt und konnte nach den obigen Ausführungen auch nicht geführt werden, weil der Notar unter Bezugnahme auf das Teilnehmerverzeichnis völlig richtig protokolliert hat. Ein Widerspruch namens der Kläger Ziff. 2 bis 5 ist somit nicht wirksam erklärt worden. 2. Gesamtergebnis Nach alledem ist die Anfechtungsklage aller Kläger wegen fehlender Anfechtungsgründe i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG, die Anfechtungsklage der Kläger Ziff. 2 bis 5 darüber hinaus auch noch wegen fehlender Anfechtungsbefugnis gem. § 245 Nr. 1 AktG als unbegründet abzuweisen. IV. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 241 AktG sind vorliegend nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die von der Klägerin Ziff. 1 höchsthilfsweise erhobene „Unwirksamkeitsfeststellungsklage“ ist im vorliegenden Fall bereits nicht statthaft. Die Kategorie der unwirksamen Beschlüsse ist von den Kategorien der Anfechtbarkeit und Nichtigkeit streng zu unterscheiden. Von unwirksamen Beschlüssen spricht man nur, wenn sie nicht rechtswidrig, sondern unvollständig sind, wenn also ein wirksamer Hauptversammlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit beispielsweise noch einer Handelsregistereintragung bedurft hätte und es dazu - oder zu sonstigen nach dem Gesetz erforderlichen Tatbestandsmerkmalen neben der Beschlussfassung - nicht gekommen ist und wenn etwa die schwebende oder endgültige Unwirksamkeit geltend gemacht werden soll (Göz, in Bürgers/Körber, a.a.O. § 241 Rn. 4). Dass die gefassten Entlastungsbeschlüsse noch einer „Ergänzung“ bedürften, trägt die Klägerin Ziff. 1 nicht vor. Für die Unwirksamkeitsfeststellungsklage fehlt es im Übrigen am Rechtsschutzbedürfnis, weil es der Klägerin Ziff. 1 ersichtlich um die Aufhebung oder Nichtigerklärung der Beschlüsse geht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage zwei Hauptversammlungsbeschlüsse sind. Bei gesonderter Bewertung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG wurde jeder Klagantrag mit 50.000 EUR angesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2004 – 5 W 47/04 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 15. März 1999 – II ZR 94/98 –, Rn. 2, juris). Diese Bewertung entspricht der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für die Minderheitsaktionäre. Immerhin berufen sich die Kläger Ziff. 2 bis 6 und sinngemäß auch die Klägerin Ziff. 1 auf eine „unsachgemäße und ungerechtfertigte Entreicherung der Aktionäre“ im Zusammenhang mit der Abführung des im Wesentlichen aus der Immobilienveräußerung resultierenden Gewinns von 2015 in Millionenhöhe (vgl. Bl. 79 und Bl. 8 d.A.) und gehen von (seitens der Organe nicht verfolgten) vermeintlichen Rückforderungsansprüchen (wohl: in Höhe von über 91 Mio. EUR, vgl. Bl. 8 d.A.) aus. Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs des Aktienbesitzes der Kläger (vgl. Anl. B 8 und B 19 Seite 11; zu diesem Kriterium auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 3 W 47/94 –, juris) und der weiteren in § 247 Abs. 1 AktG genannten Kriterien entspricht der hier festgesetzte Wert billigem Ermessen. Die Ausführungen der Kläger Ziff. 2 bis 6 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Mai 2018 (Bl. 295 ff. d.A.) dienen der Ergänzung des Vortrags zu den ohnehin bereits verspätet erst in der mündlichen Verhandlung (statt im Rahmen der Replik) vorgelegten angeblichen schriftlichen Stimmrechtsvollmachten, haben nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben und geben im Übrigen auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kläger erstreben mit der Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage, hilfsweise Unwirksamkeitsfeststellungsklage, die Beseitigung zweier Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 27. Juni 2017 über die Entlastung ihres Vorstands und Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart. Sie hält Finanzanlagen in Form von Anteilen an verbundenen Unternehmen, insbesondere an der 100-prozentigen Tochtergesellschaft B KG (nachfolgend: „Objekt-KG“) (Bl. 35 der beigezogenen Akte LG Stuttgart, 31 O 32/16 KfH, nachfolgend: „Beiakte“). Der Objekt-KG gehörten drei Grundstücke in Stuttgart (Anl. B 3 „Bericht des Aufsichtsrates“ vgl. auch Anl. B 14, Seite 2 der Beiakte). Gesellschaftszweck der Objekt-KG ist die Vermögensverwaltung, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und gelegentliche Veräußerung von eigenen Grundstücken (Anl. B 13 der Beiakte). Komplementärin der Objekt-KG - jedoch ohne Einlage - ist die B GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der Objekt-KG sieht vor, dass Gewinnanteile dem Darlehenskonto der Kommanditistin zuzuschreiben sind, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, und dass die Kommanditistin berechtigt ist, ihr Guthaben auf dem Darlehenskonto jederzeit zu entnehmen (Anl. B 14, § 12 Abs. 1 der Beiakte). Das Grundkapital der Beklagten von 3.744.000,00 Euro ist eingeteilt in 144.000 stimmberechtigte Inhaberstückaktien ohne Nennwert (Anl. B 19, Unteranlage zu Abstimmungsergebnissen; vgl. auch Anl. B 12, § 4 der Beiakte). An der Beklagten war als Mehrheitsaktionärin ursprünglich die M GmbH beteiligt, damals noch firmierend unter M1 (nachfolgend „M“). Im Jahr 2004 schloss die Beklagte als beherrschte Gesellschaft mit der M als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab (Anl. B 16), dem die Hauptversammlung der Beklagten am 5. Juli 2004 zustimmte und der im Handelsregister eingetragen wurde (Anl. B 1). Nach dem Vertrag ist die Beklagte zur Abführung ihres „ganzen Gewinns“ verpflichtet. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Unternehmensvertrages war beim Landgericht Stuttgart und dann beim Oberlandesgericht Stuttgart ein Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Abfindung der Minderheitsaktionäre anhängig, das 2008 abgeschlossen wurde (Anl. B 3, Seite 5; vgl. auch Bl. 4, 7 der Beiakte). Im Jahr 2006 schloss die Beklagte mit der damaligen Mehrheitsaktionärin eine „Cash Pooling“-Vereinbarung, die u.a. die Einrichtung von Verrechnungskonten und die Übertragung von Guthaben über 5.000 EUR zugunsten des Verrechnungskontos vorsah (Bl. 103 d.A. und Anl. B 14). 2009 schlossen die damalige Mehrheitsaktionärin M GmbH und die Objekt-KG ebenfalls eine „Cash Pooling“-Vereinbarung, die Bestandteil eines „Cash-Pooling-Systems in der Immobilien-Gruppe des M-Konzerns ist (vgl. Bl. 92 d.A. und Anl. B 4, B 12). 2011 kam es zu einer konzerninternen Umstrukturierung in Form einer Übertragung durch Abspaltung zur Aufnahme, die am 30. September 2011 in das Handelsregister eingetragen wurde (Schaubild Bl. 42 d.A.; Bl. 40 d.A.). Mit umwandlungsrechtlichem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2011 übertrug die M GmbH als übertragender Rechtsträger an die M2 GmbH (seinerzeit noch firmierend unter ..., nachfolgend auch: „neue Mehrheitsaktionärin“) als übernehmenden Rechtsträger u.a. die von ihr seinerzeit gehaltenen 127.177 Aktien sowie kraft ausdrücklicher vertraglicher Regelung diverse Unternehmensverträge, u.a. auch den bereits erwähnten, mit der Beklagten geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ebenfalls übertragen wurde die bereits erwähnte „Cash Pooling“-Vereinbarung mit der Objekt-KG (Bl. 101 d.A.; Anl. B 13). Die Eintragung im Handelsregister der Beklagten wurde dahingehend geändert, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von 2004 nunmehr mit der M2 GmbH bestehe (Anl. B 1). Die Übertragung der Aktien auf die neue Mehrheitsaktionärin wurde im November 2011 im Wege einer Meldung nach § 20 Abs. 6 AktG veröffentlicht (Bl. 4 d.A.), sie fand auch Erwähnung im Geschäftsbericht. Die Hauptversammlung der Beklagten wurde mit der Übertragung des mit ihr geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages indes nicht befasst (Bl. 7 d.A.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 09. November 2015, geändert durch Vereinbarung vom 18. November 2015, veräußerte die Objekt-KG die bereits erwähnten drei Grundstücke an die Z GmbH (Anl. B 7 der Beiakte; Bl. 36 der Beiakte). Am 29. Dezember 2015 stimmte eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten dem Grundstückskaufvertrag zu (Bl. 4 d.A.). Bereits einen Tag später, am 30. Dezember 2015, wurde der Kaufpreis von 101 Mio. EUR auf dem Konto der Objekt-KG gutgeschrieben. Noch am selben Tag wurde der Betrag direkt auf dem Konto der Mehrheitsaktionärin M2 GmbH verbucht (Bl. 4 d.A.). Bei der Objekt-KG entstand wegen der Immobilienveräußerung im Geschäftsjahr 2015 ein Buchgewinn von rund 88 Mio. EUR (Bl. 45 d.A.; Anl. B 3 Seite 5), der wesentlich dazu beitrug, dass bei der Beklagten 2015 ein Ertrag aus der Beteiligung an der Objekt-KG von 91.589.843,40 EUR entstand (Bl. 4, 45 d.A.). Am 15. Februar 2016 wurde der Jahresabschluss der Objekt-KG für 2015 festgestellt. Am 18. April 2016 billigte der Aufsichtsrat der Beklagten den vom Vorstand vorgelegten, vom Abschlussprüfer geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss für 2015 (Bl. 130 der Beiakte; Bl. 56 d.A. und Anl. B 3, Seite 18). Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten wies ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von rund 91,2 Mio. EUR und einen nach Abzug von Steuern vom Einkommen und Ertrag verbleibenden, „aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages abgeführten Gewinn“ von 91.129.189,14 EUR aus, so dass ein Jahresüberschuss von 0 EUR verblieb (Anl. B 3). Ein (auch) an die außenstehenden Aktionäre verteilungsfähiger Gewinn ergab sich also nicht. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2016 beschloss mehrheitlich die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten für das Geschäftsjahr 2015. Eine gegen diesen Entlastungsbeschluss gerichtete Klage der Klägerin Ziff. 1 des vorliegenden Verfahrens hatte keinen Erfolg. Wegen der dort erhobenen Vorwürfe wird auf den Inhalt der Beiakte Bezug genommen. Das klagabweisende Urteil der Kammer des Landgerichts Stuttgart (31 O 32/16 KfH) vom 22. Dezember 2017 bezogen auf die Entlastung für 2015 ist rechtskräftig (vgl. Beiakte). Im Oktober 2016 wurde den außenstehenden Aktionären der Beklagten ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot zum Preis von rund 168 EUR pro Aktie unterbreitet (Bl. 10 d.A.). Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 wurde von der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2017 beschlossen. Diese Entlastungsbeschlüsse bilden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. An der Hauptversammlung am 27. Juni 2017 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ziff. 1, zugleich selbst Kläger Ziff. 6, persönlich teil. Auf den entsprechenden, an ihn adressierten Eintrittskarten ist „Eigenbesitz“ vermerkt (Eintrittskarten Nr. 20008, 20009 und 20040), die Teilnahme sowie die Stimmrechtsvertretung der Klägerin Ziff. 1 durch den Kläger Ziff. 6 ist im Teilnehmerverzeichnis vermerkt (Anl. B 21 und Anl. B 8). Die Kläger Ziff. 2 bis 5 hingegen erschienen nicht persönlich zur Hauptversammlung und sind nicht namentlich im Teilnehmerverzeichnis aufgeführt – im Unterschied zur Klägerin Ziff. 6 auch nicht mit „Vertretungszusatz“ (Anl. B 8; vgl. Bl. 188 d.A.). Der Kläger Ziff. 6 legte jedoch bei der Einlasskontrolle auch die weiteren, ebenfalls an ihn adressierten Eintrittskarten Nummern 20010, 20011, 20012 und 20013 vor, die allerdings im Unterschied zu den oben erwähnten Eintrittskarten für die Kläger Ziff. 1 und 6 mit dem Merkmal „Fremdbesitz“ gekennzeichnet sind. Bezogen auf die letztgenannten vier Eintrittskarten ist im Teilnehmerverzeichnis der Name des Klägers Ziff. 6 verbunden mit der Angabe „F“ für „Fremdbesitz“ in der Spalte „Besitzart“ eingetragen. Die Hauptversammlung beschloss mit einer Mehrheit von jeweils rund 99,89% der Stimmen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016. In der notariellen Niederschrift (Anl. B 19, Seite 11) ist vermerkt, dass der namentlich genannte Kläger Ziff. 6 gegen die Entlastungsbeschlüsse „für sich und die von ihm vertretenen Aktionäre ... und zwar für folgende Stimmkartennummern ... “ Widerspruch einlege. Es folgt eine tabellarische Aufzählung, die u.a. die hier relevanten Stimmkartennummern 20008 bis 20013 und 20040 sowie weitere Stimmkartennummern und Namen von weiteren – hier nicht relevanten – Aktionären enthält, die dem Kläger Ziff. 6 während der Versammlung Stimmrechtsvollmacht erteilt hatten. Zu den Stimmkartennummern 20010 bis 20013 ist in der Spalte „Aktionär laut Teilnehmerverzeichnis“ der Name des Klägers Ziff. 6 genannt, während bei Nummer 20040 die Firma der Klägerin Ziff. 1 aufgeführt ist. Die Namen der Kläger Ziff. 2 bis 5 erscheinen hier nicht. Die Kläger Ziff. 1 und 6 tragen vor, sie seien Aktionäre der Beklagten. Der Kläger Ziff. 2 habe – auch für die Kläger Ziff. 3 bis 5 – bei der Haus- und Depotbank Eintrittskarten für die Hauptversammlung bestellt, die aufgrund der Angaben direkt an den Kläger Ziff. 6 übersandt worden seien (Bl. 159 Rs., 212, 213 d.A.). Die Eintrittskarten mit den Nummern 20010 bis 20013 seien für den Aktienbesitz der Kläger Ziff. 2 bis 5 ausgestellt worden. Der Kläger Ziff. 6 habe die – seitens der Kläger behauptete – Stimmrechtsvertretung gegenüber dem Notar durch Vorlage der als Anl. K 5 vorgelegten Übersicht offengelegt, die Stimmkartennummern, Stückzahlen und Namen der Kläger enthält (Bl. 213 und Anl. K 5). Alle Kläger machen geltend, die in der Hauptversammlung gefassten Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten seien wegen Gesetzesverletzung anfechtbar und unwirksam. Die Klägerin Ziff. 1 rügt, der Beklagten sei durch die Mehrheitsaktionärin mehr als 90% der Unternehmenssubstanz entzogen worden. Die „Zahlungen und Handlungen zulasten der Beklagten“ im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf seien ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden; es müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Umstrukturierung 2011 kein wirksamer Übergang des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erfolgt sei; der Vertrag sei vielmehr durch die Übertragung der Aktien auf die neue Mehrheitsaktionärin gegenstandslos geworden (Bl. 8 d.A.). Die Organe der Beklagten hätten nun sicherstellen müssen, dass eine „Kompensation“ zugunsten der Minderheitsaktionäre erfolge. Für sie hätten sich mehrere Handlungsoptionen ergeben (Einstellung des Verkaufserlöses in Rücklagen der Objektgesellschaft zur Verhinderung des Mittelabflusses; Kündigung des in seiner Wirksamkeit bestrittenen Gewinnabführungsvertrages; Vorschlag an die Hauptversammlung zur Ausschüttung an alle Aktionäre). Dass keine dieser Optionen ergriffen worden sei, stelle einen „gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre“ dar (Bl. 13 d.A.). Außerdem seien Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung nicht bzw. nicht richtig beantwortet worden, die für einen objektiv urteilenden Aktionär wesentliche Voraussetzung für die Stimmrechtsausübung gewesen seien (Bl. 13 f., 15 d.A.). Schließlich habe die Mehrheitsaktionärin der Beklagten, die M2 GmbH, bei der Abstimmung gegen ein bestehendes Stimmverbot gem. § 136 Abs. 1 AktG verstoßen mit der Folge der Unwirksamkeit ihrer Stimmen (Bl. 15 f. d.A.). Die Kläger Ziff. 2 bis 6 rügen ebenfalls unbeantwortete bzw. falsch beantwortete Aktionärsfragen und die (nach ihrer Darstellung) unterlassene Prüfung der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages „für Ausschüttungen“ sowie von Rückforderungsansprüchen und die unterlassene tatsächliche Rückforderung sowie die Unterlassung „ordentlicher Maßnahmen zur Abwicklung der Beklagten“ (Bl. 79 Rs. ff., 84 d.A.). Alle Kläger beantragen bezogen auf die ordentliche Hauptversammlung am 27. Juni 2017, 1. den Beschluss (TOP 2) über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 und 2. den Beschluss (TOP 3) über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse festzustellen. Die Klägerin Ziff. 1 beantragt „höchsthilfsweise“ die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Beschlüsse (Bl. 2, 77 Rs., 276 d.A.). Die Beklagte beantragt (Bl. 276 d.A.), die Klagen abzuweisen. Sie verweist darauf, mehrheitlich gefasste Entlastungsbeschlüsse seien wegen Treuwidrigkeit der Mehrheitsentscheidung erst dann anfechtbar, wenn die Hauptversammlung in Kenntnis eines eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoßes das Verhalten der Verwaltung billige. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Gewinnabführung sei aufgrund des auf die neue Mehrheitsaktionärin übergegangenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages rechtmäßig gewesen (Bl. 36 ff. d.A.; 167 ff. d.A.). Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfene Informationspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Fragerecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG). Alle zur sachgemäßen Beurteilung von Tagesordnungspunkten relevanten Fragen seien zutreffend und in gebotenem Umfang vollständig beantwortet worden (Bl. 60, 116 ff., 177 ff. d.A.). Die Beklagte verweist weiter auf die Nachfrageobliegenheit (Bl. 180 ff. d.A.). Die Mehrheitsaktionärin habe keinem Stimmrechtsausschluss nach § 136 Abs. 1 AktG unterlegen (Bl. 66 ff. d.A.). Die von den Klägern Ziff. 2 bis 6 erhobene Klage sei zudem nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden, eine Rückwirkung nach § 167 ZPO scheide aus (Bl. 112 ff., 114 d.A.). Die Kläger Ziff. 2 bis 5 seien außerdem nicht zur Anfechtung befugt. Sie hätten an der Hauptversammlung nicht teilgenommen (Bl. 114 d.A.). Der Kläger Ziff. 6 sei nicht als Stellvertreter oder Stimmrechtsvertreter der Kläger Ziff. 2 bis 5 in der Hauptversammlung erschienen, sondern habe sich für die Stammaktiennummern 20010 bis 20013 (die den Nummern der ausgestellten Eintrittskarten entsprechen, Bl. 245, 264 d.A.) ausweislich der Eintrittskarten und des Teilnehmerverzeichnisses bei der Einlasskontrolle als „Fremdbesitzer“ zu erkennen gegeben. Ein Fremdbesitzer sei jedoch kein Stimmrechtsvertreter (Bl. 230 d.A.). Der Kläger Ziff. 6 habe lediglich für die Klägerin Ziff. 1 sowie weitere Aktionäre (die aber nicht zu den Klägern gehören) im fremden Namen, hingegen für die Stammaktiennummern 20008 bis 20013 im eigenen Namen Widerspruch zur Niederschrift erklärt (Bl. 233 d.A.). Die Behauptung, er habe für die Kläger Ziff. 2 bis 5 Widerspruch zur Niederschrift erklärt, sei mangels (wirksamer) Vertretung unbeachtlich, der klägerische Vortrag zudem widersprüchlich (Bl. 230 ff., 233 d.A.). Aufgrund der fehlenden Offenlegung der (angeblich beabsichtigten) Stellvertretung sowohl während des Vorgangs der Eintrittskartenbestellung (mit Blick auf die bei Legitimationszessionen begrenzten Informationen seitens der Depotbank) als auch während der Hauptversammlung habe sie erst mit der Klagerhebung erfahren, dass (angeblich) eine Stimmrechtsvertretung gewünscht gewesen sein soll (Bl. 264, 268 d.A.). Mit Beschluss vom 3. November 2017 wurden die Ausgangsverfahren verbunden (Bl. 93 d.A.). In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 hat das Gericht den Kläger Ziff. 6 als Partei angehört und den Zeugen K vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 275 ff. d.A.) verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging kurz vor dem Verkündungstermin ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Kläger Ziff. 2 bis 6 mit neuem Beweisangebot ein (Bl. 295 ff. d.A.).