Entscheidung
VII ZB 66/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z B 6 6 / 1 4 vom 20. Mai 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt bei- zuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist, schul- det dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die Dauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künf- tig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen 1 - 3 - wurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII zu belassen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 11. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang be- stehe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 hat der Rechtspfleger des Bun- desgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am 12. Dezember 2014 eingegange- nem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 30. Dezember 2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gestellt. II. 1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 3 - 4 - a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzu- lässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einle- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11. Dezember 2014 abge- laufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäu- mung dieser Frist kommt nicht in Betracht. aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grund- sätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristver- säumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechts- mittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftiger- weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be- dürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß aus- gefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unter- lagen erst am 12. Dezember 2014 eingegangen sind. bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nach- geholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 4 5 6 7 - 5 - m.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Schuldner allerdings auch gestell- ten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses. Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht un- verschuldet. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Ver- schulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem Ver- halten bis zum Erhalt dieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die Erkundigung, auf welche Art das geschehen kann. Dass dies unter den Um- ständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte es hierfür nicht. 8 - 6 - 2. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzu- lässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 601 M 1107/14 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 2 T 184/14 - 9