Beschluss
1 StR 211/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) muss feststehen, dass der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs griffbereit zur Verfügung stand.
• Reicht die Feststellung, dass der Täter einen gefährlichen Gegenstand in der Wohnung aufbewahrte, nicht aus, wenn unklar bleibt, ob dieser Gegenstand bei dem konkreten Einzelakt verfügbar war.
• Die Aufhebung eines Teilurteils kann die Aufhebung der Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich ziehen; insoweit ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
• Der Ausspruch über den Vorwegvollzug einer Maßregel vor der Gesamtfreiheitsstrafe entfällt, wenn die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Mitsichführen eines Schlagrings bei bewaffnetem Handeltreiben • Zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) muss feststehen, dass der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs griffbereit zur Verfügung stand. • Reicht die Feststellung, dass der Täter einen gefährlichen Gegenstand in der Wohnung aufbewahrte, nicht aus, wenn unklar bleibt, ob dieser Gegenstand bei dem konkreten Einzelakt verfügbar war. • Die Aufhebung eines Teilurteils kann die Aufhebung der Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich ziehen; insoweit ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Der Ausspruch über den Vorwegvollzug einer Maßregel vor der Gesamtfreiheitsstrafe entfällt, wenn die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wird. Der Angeklagte betrieb zwischen Juli 2013 und Februar 2014 einen schwunghaften Handel mit Crystal Speed; er finanzierte damit seinen Lebensunterhalt und seinen Eigenkonsum. Er erwarb in neun Fällen Crystal Speed in Tschechien und brachte die Ware nach Deutschland, teilweise mithilfe eines Mittäters, der die Transporte durchführte und die Lieferung bei ihm abgab. Die Betäubungsmittel wurden in einem Schuppen gelagert und in einem als Verkaufsraum genutzten Küchenbereich abgewogen und an Kunden übergeben. In der Verkaufsraumküche fand man zudem einen Schlagring, den der Angeklagte seit Dezember 2013 dort aufbewahrte. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; daneben sprach es in einem Fall bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) aus. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil in Teilen auf, weil die Voraussetzungen für das bewaffnete Handeltreiben in einem der Taten nicht ausreichend festgestellt sind. • Feststellungen des Landgerichts: Der Angeklagte handelte mit Crystal Speed in nicht geringer Menge, lagerte und teilte die Stoffe in seinem Grundstück und nutzte die Küche als Verkaufsraum; ein Schlagring war dort unverschlossen aufbewahrt. • Rechtsstandard (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG): Mitsichführen ist gegeben, wenn der gefährliche Gegenstand bewusst gebrauchsfertig so bei sich ist, dass er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand verwendet werden kann; dies kann auch für einzelne Einzelakte genügen. • Anwendung auf den Einzelfall: Für den in Fall II.7 erfassten Tathergang besteht keine Feststellung, dass die Übergabe in der Verkaufswohnung stattfand oder dass der Schlagring dem Angeklagten in einem Stadium des Tathergangs griffbereit zur Verfügung stand; die Übergabe erfolgte ohne Anwesenheit des Angeklagten an einem anderen Ort. • Rechtsfolge: Mangels dieser Feststellungen trägt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens in Fall II.7 die Urteilsgründe nicht; daher ist dieser Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Weiterer Rechtsfolgenhinweis: Die Aufhebung des Einzelurteils führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs; wegen der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe entfällt auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB, sodass das neue Tatgericht hierüber neu zu entscheiden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für den Fall II.7 wurde aufgehoben, weil unklar ist, ob der Schlagring dem Angeklagten bei dem konkreten Einzelakt griffbereit zur Verfügung stand. Infolgedessen sind die Einzelstrafe für diesen Tatbestand und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung, auch über die Länge des vor der Maßregel zu vollstreckenden Strafteils und die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; die übrigen Feststellungen und Verurteilungen bleiben bestehen, soweit sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind.