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Urteil

36 KLs 26/16

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:0116.36KLS26.16.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG Gründe: I. Der achtunddreißigjährige Angeklagte wurde als einziges Kind seiner leiblichen Eltern in N geboren. Seine jeweils einundsechzig Jahre alten Eltern sind Rentner, sein Vater arbeitete früher als Bauarbeiter, seine Mutter als Buchhalterin bei einer Bank. Zum Zeitpunkt seiner Geburt waren seine Eltern verheiratet, als er zwei Jahre alt war, trennten sie sich. Der Angeklagte zog mit seiner Mutter zu ihren Eltern. Seinen Vater, der viel Alkohol trank, sah der Angeklagte nach der Trennung der Eltern kaum, später besuchte er hin und wieder die Boxkämpfe des Angeklagten. Der Angeklagte besuchte ab seinem dritten Lebensjahr einen Kindergarten und wurde anschließend regelgerecht eingeschult. Nach neun Jahren erreichte er den „unteren Mittelschulabschluss“ und wechselte nahtlos auf die technische Schule, die er im Alter von neunzehn Jahren mit dem Diplom „Sicherheitsfachkraft im Eisenbahnbereich“ abschloss. Bereits ab seinem vierzehnten Lebensjahr arbeitete der Angeklagte als Ladehilfe bei einem Großhändler. Nach seiner Schulzeit wurde er zum Wehrdienst einberufen und erhielt dort ab Dezember 1997 neun Monate eine Spezialausbildung. Im Anschluss befand sich der Angeklagte ungefähr ein Jahr in einem militärischen Einsatz in U. Seit dieser Zeit hat der Angeklagte in seiner Wohnung griffbereit „immer einen Schläger oder eine Waffe in der Nähe“, die er jedoch in der Vergangenheit nicht einsetzte. Der Angeklagte kehrte nach Beendigung seines Einsatzes in U zu seiner Mutter zurück und lebte circa ein bis eineinhalb Jahre von Gelegenheitsjobs als Türsteher, Taxifahrer und Personenschützer. Nachdem er eine sechsmonatige Spezialausbildung im Bereich Personenschutz absolviert hatte, war der Angeklagte von 2001 bis 2007 als Personenschützer tätig. Bei Beendigung dieser Tätigkeit erhielt der Angeklagte eine hohe Abfindung, von der er sich eine Eigentumswohnung in N kaufte und sich selbständig machte. Unter anderem verkaufte er Autos aus E3 und Blumen aus den Niederlanden nach S2. Im Jahr 2008 lernte der Angeklagte seine russischstämmige, in E3 lebende spätere Ehefrau kennen. Er reiste am 31. Juli 2008 in die Bundesrepublik E3 ein und besuchte zunächst einen Deutschkurs sowie einen Integrationskurs. Anschließend nahm er „Ein-Euro-Jobs“ an. Im Jahr 2009 oder 2010 eröffnete der Angeklagte einen Internetshop für Eiweißpräparate und Nahrungsergänzungsmittel für Sportler, den er jedoch nach zehn Monaten aus finanziellen Gründen wieder aufgab. Sodann arbeitete er als Türsteher in Bars und Diskotheken sowie zeitweise für eine Sicherheitsfirma. Nachdem er seine Anstellung bei der Sicherheitsfirma verloren hatte, war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren ein- bis zweimal pro Woche im Rahmen eines „450,00-Euro-Jobs“ als Türsteher tätig. Darüber hinaus lebte er von dem Vermögen, welches er aus dem Verkauf der N Eigentumswohnung erhalten hatte. Der Angeklagte betreibt seit seiner Jugend Kampfsport in Form von Boxen, Kickboxen, Thaiboxen, Jiu-Jitsu und Karate. Er nahm an internationalen Wettbewerben teil und trainierte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren circa viermal pro Woche. Der kinderlose Angeklagte heiratete seine Ehefrau nur kurze Zeit nach seinem Umzug nach E3. Bereits im Jahr 2009 kam es jedoch zu einer räumlichen Trennung des Paares, wobei der Angeklagte sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seiner Stieftochter noch immer Kontakt hat und von ihnen während seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren auch besucht wurde. Der Angeklagte trinkt Alkohol allenfalls im sozialüblichen Umfang und hat zu keiner Zeit Betäubungsmittel, insbesondere weder Cannabis noch Amphetamine oder Kokain, zu sich genommen. Während seines Militäreinsatzes wurde er zur Leistungssteigerung unter anderem mit Erythropoetin gedopt, zudem nahm er in der Vergangenheit zeitweise Piracetam zu sich. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, erlitt der Angeklagte nicht. Soweit der Angeklagte während seines Einsatzes in U bei einem Fallschirmsprung am Kopf verletzt wurde, verheilte dies folgenlos. Er befand sich noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung. Insbesondere konnte bei ihm nach seinem Einsatz in U auch kein posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt werden. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 25. Februar 2016, rechtskräftig seit dem 25. März 2016, verurteilte ihn das Amtsgericht E4 (3 Cs - 373 Js 250/16 - 81/16) wegen Körperverletzung (Datum der Tat: 19. Dezember 2015) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. In dem Strafbefehl wird ihm Folgendes zur Last gelegt: „In der Diskothek ‚Tentorium‘ kam es zu Streitigkeiten zwischen mehreren Gästen. In Ihrer Eigenschaft als Türsteher wollten Sie eine männliche Person aus dem Zelt bringen. Als Sie an dem Geschädigten Nether vorbei kamen, schlugen Sie ihm grundlos mit der Faust derart ins Gesicht, dass er gegen eine Metallstange im Kassenbereich gestoßen wurde. Der Geschädigte erlitt eine Augenbrauenplatzwunde links, eine Lippenprellung und eine Nasenbeinprellung.“ II. 1. (frühere Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten) Der Angeklagte lernte kurz nach seiner Einreise nach E3 im Sommer 2008 über einen „Ein-Euro-Job“ X kennen, mit dem er sich anfreundete. X konsumierte zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren Cannabis und Amphetamin, wobei er letztlich circa ein Gramm Amphetamin und ein Gramm Cannabis am Tag verbrauchte. Ende 2011 oder Anfang 2012 fing der Angeklagte an, Betäubungsmittel an X zu verkaufen. X bezog zunächst circa einmal im Monat fünfundzwanzig Gramm Cannabis (für circa 4,50 EUR pro Gramm) zum Eigenkonsum von dem Angeklagten. Etwa ein halbes Jahr später bis zum Sommer 2015 kaufte X zusätzlich zu dem Cannabis monatlich fünfundzwanzig Gramm Amphetamin (für circa 4,00 EUR pro Gramm) zum Eigenkonsum von dem Angeklagten, wobei letzteres in Päckchen übergeben wurde, die mit Aluminiumfolie umwickelt waren. Dabei wies das Cannabis stets eine zumindest durchschnittliche Qualität auf und das Amphetamin wirkte durchgehend „sehr stark“. Anfang 2012 half X dem Angeklagten zudem einmal dabei, circa ein Kilogramm Cannabis in Tüten zu je fünfundzwanzig Gramm zu verpacken und in Dosen für Sportlernahrung zu verstauen. Des Weiteren unterstützte X den Angeklagten bei einer anderen Gelegenheit, in der Wohnung des Angeklagten Amphetamin als Paste herzustellen und im Gefrierschrank neben der Wohnungseingangstür zu verstauen. Dabei stellte X fest, dass der Angeklagte in seiner Wohnung eine Machete sowie unmittelbar neben der Wohnungseingangstür einen Baseballschläger aufbewahrte, den der Angeklagte als seine „Hausratsversicherung“ bezeichnete. Etwa im April 2012 fragte der Angeklagte den X sodann, ob er ihm Drogenkonsumenten für den Verkauf von Betäubungsmitteln vermitteln könne, womit X einverstanden war. In der Folgezeit bis zum Sommer 2015 vermittelte X dem Angeklagten teilweise den Kontakt zu potenziellen Kunden und teilweise veräußerte er, X, selbst gewinnbringend Betäubungsmittel an Dritte, die er zuvor – neben den für seinen Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln – von dem Angeklagten erworben hatte. Unter anderem erhielten D und M auf diese Weise Betäubungsmittel von dem Angeklagten. Als X sich ab Sommer 2015 auf Drängen seiner neuen Lebensgefährtin bemühte, seinen Drogenkonsum zu beenden, hatte er circa 5.000,00 EUR Schulden bei dem Angeklagten, wobei ein Teilbetrag in Höhe von etwa 700,00 EUR aus einem Darlehen resultierte, welches der Angeklagte ihm gewährt hatte. Der Restbetrag stammte aus Betäubungsmittelankäufen. Da X die Schulden – auch ratenweise – nicht tilgen konnte, suchte der Angeklagte ihn mehrfach auf und forderte ihn – zum Teil in aggressiver Weise – auf, die Schulden zu zahlen. Zuletzt kam es am 27. September 2015 zu einem Vorfall, bei welchem der Angeklagte den X wütend in der Wohnung des M aufsuchte. Als der sich in der Wohnung befindende X die Stimme des Angeklagten vernahm, flüchtete er aus Angst vor dem Angeklagten durch das Wohnzimmerfenster der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung und versteckte sich im Garten. Zu einem Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und X kam es weder an diesem Tag noch in der Folgezeit. Der Angeklagte vermittelte darüber hinaus im Jahr 2014 in mindestens einem Fall auf Nachfrage des X1 für 60,00 EUR ein Gramm Kokain an einen Bekannten des X1 namens „B“. Zudem bezog X1 in mindestens zwei weiteren Fällen Kokain und/oder Amphetamin von dem Angeklagten. Die Betäubungsmittelankäufe erfolgten dergestalt, dass X1 den Angeklagten telefonisch kontaktierte und man sich zur Übergabe auf einem Parkplatz traf. 2. ( Tatgeschehen ) Spätestens im März 2016 fasst der Angeklagte den Entschluss, große Mengen an Cannabis und Amphetamin gewinnbringend an Dritte zu veräußern, wobei ihm bewusst war, keine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln zu besitzen und auch nicht von der Erlaubnispflicht befreit zu sein. In Ausführung seines Tatplans hielt der Angeklagte am 3. März 2016 in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss links in der Q 75 in 45479 N1 insgesamt 1.389,16 Gramm Amphetamin und 58,43 Gramm Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig. Das Amphetamin befand sich – verpackt in zwei Plastikdosen – in dem im Wohnungsflur stehenden Kühl- und Gefrierschrank und wies – was der Angeklagte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – bezüglich 532,70 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 26,5 % (Wirkstoffmenge mindestens 141 Gramm Amphetaminbase) und bezüglich 856,46 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 20,8 % (Wirkstoffmenge mindestens 178 Gramm Amphetaminbase) auf. Das Cannabiskraut, welches in zwei kleinere Tütchen verpackt war, hatte der Angeklagte in einer im Küchenbereich des Wohnraums im Spülenschrank stehenden Dose für Sportlernahrung versteckt. Es wies – was der Angeklagte ebenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – einen Wirkstoffgehalt von 14,4 % (Wirkstoffmenge mindestens 8 Gramm Tetrahydrocannabinol) auf. Während des gesamten Zeitraums der Aufbewahrung des von ihm zum Zweck des Verkaufs vorrätig gehaltenen Cannabis und Amphetamins befanden sich – was dem Angeklagten stets bewusst war – jedenfalls in der Nähe des Amphetamins gebrauchsbereit ein Baseballschläger und eine circa 45 Zentimeter lange Machete, so dass sich der Angeklagte dieser Gegenstände – wie er ebenfalls wusste – jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte. Die Machete, die sich lediglich in einer losen Papierscheide befand, und der Baseballschläger lagen frei zugänglich vom Wohnungsflur aus gesehen links hinter der Wohnungseingangstür und damit in unmittelbarer Griffnähe zu dem Amphetamin, welches sich im Kühl- und Gefrierschrank befand, der in der Nische des sehr schmalen, circa 1,20 Meter langen Flures – von diesem Wohnungsflur aus gesehen rechts neben der Wohnungseingangstür – stand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Baseballschlägers und der Machete, ihres Aufbewahrungsortes, der Aufbewahrung der Betäubungsmittel sowie der örtlichen Gegebenheiten des Flures der Wohnung des Angeklagten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 80 – 83, 86, 94, 96 d.A.). Der Angeklagte wusste auch, dass die beiden ihm gehörenden Gegenstände ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet waren, hierzu hatte er sie bestimmt. 3. ( Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seine Festnahme ) Am 3. März 2016 wurde die Wohnung des Angeklagten aufgrund gerichtlichen Beschlusses durchsucht. Dabei wurden insbesondere die nachfolgend aufgeführten Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände aufgefunden und sichergestellt: Hinter der Wohnungseingangstür, von der Wohnung aus gesehen links, befanden sich auf dem Boden ein Baseballschläger aus Holz und eine Machete in einer Papierscheide griffbereit an die Wand gelehnt. In einer Nische im Flur, die sich von der Wohnung aus gesehen rechts neben der Wohnungstür befand, stand ein Kühl- und Gefrierschrank, in dem in einer Plastikdose vier Tütchen mit einem Inhalt von insgesamt 532,70 Gramm Amphetamin sowie in einer weiteren Plastikdose eine in Alufolie eingeschlagene Plastiktüte mit 856,46 Gramm Amphetamin aufgefunden wurden. Des Weiteren wurde im Flur-/Wohnbereich in einer Kommode eine schwarze Plastiktüte mit einer Vielzahl von neuen Druckleistentüten aufgefunden. Im Spülenschrank im Küchenbereich des Wohnraums befanden sich in einer Dose für Sportlernahrung – verpackt in zwei kleineren Tütchen – insgesamt 58,43 Gramm Cannabis. Im Wohn-/Schlafbereich des Raumes stand zudem ein Schlafzimmerschrank, in dem zwischen der dort gelagerten Kleidung Handschuhe mit Quarzsand, ein Teleskopschlagstock, ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker, eine Dose Pfefferspray und zwei Messer aufgefunden wurden. Im Wohnzimmerschrank, der sich ebenfalls im Wohn-/Schlafbereich befand, wurde zudem eine digitale Feinwaage mit Anhaftungen sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der sichergestellten Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände sowie dem Ort ihres Auffindens wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 80 – 97 d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht E erließ am 7. März 2016 gegen den Angeklagten einen Haftbefehl, aufgrund dessen er am 1. August 2016 in C festgenommen und am 10. August 2016 an die deutschen Behörden übergeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte 2.400,00 EUR Bargeld mit sich. 4. ( Schuldfähigkeit ) Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten (I.) beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U1 sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 20. Dezember 2016 und des Strafbefehls des Amtsgerichts E4 vom 25. Februar 2016. 2. Die Feststellungen zu den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten in der Vergangenheit beruhen auf den – was unter Ziffer III. 3 d) näher ausgeführt werden wird – glaubhaften Bekundungen der Zeugen X, M, X1 und N3. Die Zeugen X, M und X1 haben die früheren Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten, soweit sie dazu eigene Wahrnehmungen machen konnten, übereinstimmend und widerspruchsfrei wie festgestellt geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht insbesondere auch, dass sie jeweils die Tätigkeiten des Angeklagten in der Vergangenheit – was aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen und Ermittlungsbeamten N3 zur Überzeugung der Kammer feststeht – bereits im Ermittlungsverfahren konstant geschildert haben. 3. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X, M, X1, N3, W, K, I, L und P, der Verlesung des Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016, des Durchsuchungsberichts des N3 vom 3. März 2016, des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls des N3 vom 3. März 2016 sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 80 – 83, 86, 94, 96 d.A.). a) Der Angeklagte hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt glaubhaft eingelassen: Die Betäubungsmittel hätten sich ebenso wie die sonstigen Gegenstände – wie festgestellt – in seiner Wohnung befunden, wobei er den Baseballschläger und die Machete auch an dem jeweiligen Platz gelagert habe. Seit seinem Einsatz in U habe er in seiner Wohnung „immer einen Schläger oder eine Waffe in der Nähe“, um sich und seine Familie gegebenenfalls verteidigen zu können. Er habe diese jedoch in der Vergangenheit nicht eingesetzt. Den Baseballschläger und die Machete habe er zudem in der Vergangenheit als Trainingsgeräte für sein Selbstverteidigungstraining im Rahmen des Jiu-Jitsu in der Unterkategorie „Langwaffen“ genutzt. b) Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zudem im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Die Betäubungsmittel seien zwar in seiner Wohnung aufgefunden worden, er habe diese jedoch nicht dort gelagert. Vielmehr habe er sich am 28. Februar 2016 mit zwei ihm über einen Sportkollegen vermittelten, ihm im Übrigen unbekannten Personen getroffen, um über die Neugründung einer Sicherheitsfirma zu sprechen. Er habe für die beiden unbekannten Personen zudem als Trainer im Thaiboxen in einer hierfür neu zu errichtenden Sporthalle tätig werden sollen. Im Rahmen dieses Treffens habe er erwähnt, dass er am übernächsten Tag, dem 1. März 2016, für zweieinhalb Wochen nach Thailand fliegen wolle, um ein Zertifikat im Thaiboxen zu erlangen. Daraufhin hätten die beiden Personen ihn gebeten, ihnen für die Zeit seiner Abwesenheit seine Wohnungsschlüssel und auch seinen Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung zu stellen. Hierin habe er eingewilligt in der Hoffnung, durch diesen Gefallen bei den beiden Personen eine Festanstellung zu erlangen. Am nächsten Tag, dem 29. Februar 2016, seien die beiden Männer mit einer Sporttasche in seiner Wohnung erschienen. Sie hätten um eine Feinwaage, Plastikfrühstücksdosen und eine leere Eiweiß-Sportlerdose gebeten. Nachdem er ihnen die Gegenstände gegeben gehabt habe, hätten sich die Personen im Flur seiner Wohnung am Kühl- und Gefrierschrank „zu schaffen gemacht“. Er habe währenddessen im Wohnbereich seinen Koffer gepackt, so dass er nicht gesehen habe, was die beiden Männer im Flur getan hätten. Erst habe er gedacht, sie würden Waffen dort verstauen, wegen ihrer Nachfrage nach seinem Kühlschrank sei er aber stutzig geworden und habe auch die Lagerung von Drogen für möglich gehalten, obwohl ihm damals nicht bekannt gewesen sei, das Amphetamin kühl zu lagern sei. Er sei davon ausgegangen, dass die in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmittel, über deren Qualität er sich keine Gedanken gemacht habe, für den Abverkauf gedacht seien. Er sei am nächsten Tag sodann wie geplant nach Thailand geflogen. Bei seiner Rückkehr habe er seine Wohnung durchsucht vorgefunden. Er habe versucht die beiden Männer anzurufen, diese habe er jedoch nicht erreicht. Zeitgleich habe er einen Anruf von seiner Mutter in S2 bekommen mit der Mitteilung, dass sein Onkel verstorben sei. Er sei dann wegen des Todes seines Onkels umgehend nach N geflogen. c) Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten – wie unter Ziffer III. 3 a) dargestellt – gefolgt ist, wurde seine Einlassung durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen N3, W, K, I, L und P sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 80 – 83, 86, 94 und 96 d.A.) bestätigt und widerspruchsfrei ergänzt. Die Zeugen N3, W, K, I, L und P, die als Ermittlungsbeamte die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 3. März 2016 durchgeführt haben, haben das Auffinden der Betäubungsmittel und der sonstigen Gegenstände wie niedergelegt widerspruchsfrei und im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich nicht im Ansatz ergeben, vielmehr wurden ihre Bekundungen durch den verlesenen Durchsuchungsbericht und das verlesene Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll des Zeugen N3 vom 3. März 2016 sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 80 – 83, 86, 94 und 96 d.A.) bestätigt. d) Soweit die Einlassung des Angeklagten im Übrigen von den zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat – so wie festgestellt – begangen hat, weil er die Möglichkeit zur Tatbegehung hatte, eine Beteiligung dritter Personen nicht ansatzweise feststellbar ist und der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Cannabis und Amphetamin, in größerem Umfang Handel trieb, wobei er die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel gerade in der individuellen Art und Weise in seiner Wohnung vorrätig hielt, in welcher die Betäubungsmittel auch bei der Durchsuchung am 3. März 2016 in seiner Wohnung aufgefunden wurden. Bei einer wertenden Gesamtschau aller Umstände besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat wie festgestellt verübt hat. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung dar. aa) Zunächst haben sich in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise Anhaltspunkte für das von dem Angeklagten geschilderte Szenario beziehungsweise die Beteiligung dritter Personen ergeben. Der Angeklagte selbst vermochte insoweit keine Anknüpfungstatsachen zu benennen. Weder konnte er belastbare Angaben zu den beiden von ihm behaupteten Personen, deren Namen oder Kontaktdaten machen, noch konnte er Einzelheiten des von ihm geschilderten Randgeschehens näher spezifizieren. Auch konnte der Angeklagte nicht angeben, wo sich die neue Sicherheitsfirma, über die bei dem vermeintlichen Treffen am 28. Februar 2016 angeblich gesprochen worden sein soll, oder die Trainingshalle, in der er angeblich als Trainer tätig werden sollte, befinden sollten. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Wohnung zwei ihm weitestgehend fremden Personen während seiner Abwesenheit in dem Wissen überlassen, dass diese hier illegale Gegenstände, vermutlich Betäubungsmittel, lagern würden, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte, der hierzu angab, auf eine unbefristete Anstellung bei den unbekannten Männern gehofft zu haben, vermochte dies auch auf Nachfrage nicht näher zu erklären. Ebenso erscheint seine Einlassung, er habe die durchwühlte Wohnung aufgrund des Anrufs seiner Mutter ohne Weiteres verlassen und sei für mehrere Monate nach S2 geflogen, eher lebensfremd. Schließlich ist die Einlassung des Angeklagten, er habe mit den sichergestellten Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt und nicht beabsichtigt, hiermit eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Handel zu betreiben, sondern seine Wohnung sei Lagerort für Dritte gewesen – wie sogleich ausgeführt werden wird – nicht mit den übrigen Beweisen vereinbar. Insbesondere ist seine Bekundung, er kenne sich mit Betäubungsmitteln nicht aus und habe nicht gewusst, dass Amphetamin üblicherweise im Kühlschrank gelagert werde, durch die – wie im Folgenden dargestellt werden wird – glaubhafte Bekundung des Zeugen X widerlegt. bb) Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte schon in der Vergangenheit in erheblichem Umfang rechtswidrig Cannabis und Amphetamin gewinnbringend an Dritte veräußert hat. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, dessen Angaben durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen M und X1 bestätigt und widerspruchsfrei ergänzt wurden. Der Zeuge X hat die in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Angeklagten erfolgten Betäubungsmittelgeschäfte – wie festgestellt – bekundet. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X überzeugt. Der Zeuge X hat sich in der Hauptverhandlung ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. Er hat die jahrelangen Drogenankäufe sowie die Lagerung von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten in dessen Wohnung spontan, ohne längeres Überlegen und ohne Anzeichen erhöhter gedanklicher Anstrengungen beschrieben. Dabei war seine Aussage von einer Detailvielfalt, Konkretheit, Kompliziertheit und Differenziertheit gekennzeichnet, wie es in der Regel nur vor dem Hintergrund realer Erlebnisse zu erwarten ist. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht insbesondere, dass er den Sachverhalt mit einer Vielzahl von Details und individuellen Merkmalen wiedergegeben hat. So hat er beispielsweise zu der Konsistenz der von dem Angeklagten an ihn verkauften Betäubungsmittel angegeben, dass das vom Angeklagten erworbene Cannabis zu Beginn der Ankäufe hellgrün, nach einiger Zeit dunkelgrün gewesen sei, das Amphetamin sei durchgehend „matschig“ gewesen. Auch habe der Angeklagte das Cannabis in leeren Dosen für Sportlernahrung aufbewahrt, während das Amphetamin sich im Eisfach in dem Kühlschrank, zweite Schublade von unten, befunden habe. Zudem hat der Zeuge X angegeben, dass die von dem Angeklagten an ihn übergebenen Betäubungsmittel stets in Aluminiumfolie verpackt gewesen seien. Bereits die Wiedergabe dieser und weiterer Details spricht dafür, dass der Zeuge X über tatsächlich Erlebtes berichtet hat. Die Aussage enthält solche inhaltlichen Besonderheiten, die bei einer Falschaussage üblicherweise vernachlässigt werden, weil sie das falsche Konzept in unnötig erscheinender Weise verkomplizieren und schwerer kontrollierbar machen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X spricht insoweit auch nicht, dass er den Zeitpunkt, an dem er erstmals Betäubungsmitteln von dem Angeklagten ankaufte, in der mündlichen Verhandlung nicht genau benennen konnte. Es handelte sich dabei, wie von dem Zeugen X glaubhaft geschildert, um einen schleichenden Prozess, da im Rahmen eines bereits bestehenden freundschaftlichen Kontaktes, den auch der Angeklagte geschildert hat, zunächst nur Cannabis, später auch Amphetamin von dem Angeklagten erworben wurde. Der genaue Zeitpunkt hatte daher für den Zeugen X keine Bedeutung. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X spricht weiter, dass er das Kerngeschehen im Wesentlichen bereits in seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren konstant geschildert hat. Selbiges steht wiederum aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen und vernehmenden Polizeibeamten N3, der die Angaben des Zeugen X übereinstimmend wiedergegeben hat, zur Überzeugung der Kammer fest. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N3 haben sich nicht ansatzweise ergeben. Er hat die wesentlichen Ermittlungsergebnisse, einschließlich der Vernehmung des Zeugen X, spontan, ohne längeres Überlegen oder Anzeichen erhöhter gedanklicher Anstrengung geschildert. Eine unredliche Belastungstendenz war in seiner Aussage nicht zu erkennen. Auch der Zeuge X hat keine unredlichen Belastungstendenzen gezeigt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass er erhebliche Schulden bei dem Angeklagten hatte, so dass er grundsätzlich ein Interesse gehabt haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge X hat aber freimütig eingeräumt, wenn er sich an einzelne Dinge, wie die Frage, wie oft der D von dem Angeklagten Betäubungsmittel erworben habe, nicht mehr erinnern konnte. Darüber hinaus hat sich der Zeuge X mit seinen Angaben auch im erheblichen Umfang selbst belastet. Er hat eingeräumt, in der Zeit von 2012 bis 2015 Cannabis und Amphetamin angekauft sowie Betäubungsmittel an Dritte veräußert zu haben. Weiter hat er eingeräumt, an der Herstellung einer größeren Menge Amphetamin sowie an der verkaufsgerechten Portionierung einer größeren Menge Cannabis beteiligt gewesen zu sein. Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Bekundungen des Zeugen X haben sich daher auch insoweit nicht im Ansatz ergeben. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen X wird schließlich auch durch weitere erhobene Beweismittel bestätigt, die ebenfalls die Einlassung des Angeklagten widerlegen. Der Zeuge M hat glaubhaft angegeben, von dem Zeugen X in dem Zeitraum von März 2015 bis zum Sommer 2015 hin und wieder Betäubungsmittel erworben zu haben. In dieser Zeit habe er auch den Angeklagten, ihm bekannt als „E5“, ein paar Mal bei dem Zeugen X angetroffen. Aus dem Zusammenhang habe er geschlossen, dass der Angeklagte den Zeugen X mit Drogen beliefert habe. Darüber hinaus hat der Zeuge M das Geschehen vom 27. September 2015 wie festgestellt und im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Zeugen X geschildert. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M überzeugt. Er hat die Geschehnisse in der Hauptverhandlung sachlich und spontan ohne längeres Überlegen sowie inhaltlich konstant zu seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung, was wiederum aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten N3 feststeht, geschildert. Dabei war seine Aussage detailliert, konkret und ohne eine erkennbare unredliche Belastungstendenz. Insbesondere hat der Zeuge M eingeräumt, dass er nur aus dem Zusammenhang geschlossen habe, dass der Angeklagte den Zeugen X mit Drogen beliefert habe. Eine Übergabe habe er nie gesehen. Weiter wird die Aussage des Zeugen X, dass der Angeklagte schon in der Vergangenheit Betäubungsmittelgeschäfte betrieben habe, gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen X1, der in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe – wie unter Ziffer II. 1 festgestellt – im Jahr 2014 mindestens dreimal über den Angeklagten Kokain beziehungsweise Amphetamin unter anderem für den gesondert verfolgten „B“ bezogen. Zweifel an den Angaben des Zeugen X1 haben sich nicht ergeben. Der Zeuge X1 hat in der Hauptverhandlung die Erwerbsvorgänge sachlich und spontan ohne längeres Überlegen geschildert. Dabei war seine Aussage konkret und differenziert, er hat die Abläufe von der Ansprache des Angeklagten bis zur Übergabe der erworbenen Betäubungsmittel widerspruchsfrei geschildert. Auch zeigt die Aussage des Zeugen X1 keine unredliche Belastungstendenz, er war vielmehr bemüht, aufzuzeigen, dass seines Erachtens nach das Kokain nicht direkt von dem Angeklagten gestammt habe, sondern der Angeklagte den Verkauf nur vermittelt habe. Diese Einschätzung des Zeugen X1 deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen X, der bekundet hat, der Angeklagte habe hauptsächlich über Cannabis und Amphetamin verfügt, Kokain habe er nur einmal bei ihm gesehen. cc) Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die am 3. März 2016 in der Wohnung des Angeklagten gelagerten Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren. Dies ergibt sich bereits aus der Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel, insbesondere den 1.389,16 Gramm Amphetamin, sowie aus der ebenfalls aufgefundenen Feinwaage und den für den Verkauf benötigten, aufgefundenen Verpackungsmaterialen (zahlreiche Druckverschlusstütchen). Gleichzeitig konnte die Kammer ausschließen, dass die Betäubungsmittel dem Eigenkonsum des Angeklagten dienten. Der Angeklagte hat insoweit glaubhaft angegeben, selbst keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Diese Aussage ist durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X bestätigt worden. Zudem haben sich auch ansonsten keine Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten ergeben. dd) Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die bei der Durchsuchung am 3. März 2016 aufgefundenen Betäubungsmittel selbst in seiner Wohnung gelagert hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung dritter Personen konnten – wie oben bereits dargelegt – nicht festgestellt werden. Zudem waren das Amphetamin und das Cannabis genau in der Art und Weise in der Wohnung gelagert – das Amphetamin in Plastikdosen im Gefrierschrank, teilweise in Alufolie verpackt, das Cannabis in mehrere Tütchen verpackt in einer Dose für Sportlernahrung – die der Angeklagte schon in der Vergangenheit bevorzugt hatte, um seine zum Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel zu lagern. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass unbekannte dritte Personen unabhängig von dem Angeklagten in dessen Wohnung Amphetamin und Cannabis zufällig gerade in der Art und Weise gelagert haben könnten, die der Angeklagte in der Vergangenheit verwendete, um die zum Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel zu lagern. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die zum Verkauf benötigten Gegenstände, die Feinwaage sowie die Vielzahl von Druckverschlusstüten, – wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat – in dessen Eigentum standen. Bei einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten gelagert waren, eine Beteiligung dritter Personen nicht ansatzweise feststellbar ist, der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mit Amphetamin und Cannabis in größerem Umfang Handel betrieb und die Betäubungsmittel in der individuellen Weise in der Wohnung aufbewahrt waren, die der Angeklagte auch in der Vergangenheit nutzte, um die von ihm zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel zu lagern, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie festgestellt – die aufgefundenen Betäubungsmittel bewusst und willentlich in seiner Wohnung vorrätig hielt, um sie eigennützig gewinnbringend an Dritte zu veräußern. e) Die Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt des am 3. März 2016 sichergestellten Amphetamins und Cannabis beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016. Zugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die aufgefundenen Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Ihm war, da er nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X, M und X1 bereits in der Vergangenheit mit größeren Mengen an Cannabis und Amphetamin Handel getrieben und zur Überzeugung der Kammer die am 3. März 2016 aufgefundenen Betäubungsmittel selbst in seiner Wohnung gelagert hatte, bewusst, welche Mengen an Amphetamin und Cannabis sich in seiner Wohnung befanden. Zudem handelte es sich – was nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, der als langjähriger Konsument die Qualität von Cannabis und Amphetamin beurteilen konnte – bei dem von dem Angeklagten in der Vergangenheit veräußerten Cannabis stets um eine zumindest durchschnittliche, bei dem Amphetamin sogar durchgehend um eine sehr gute Qualität. Dies war auch dem Angeklagten, der die Betäubungsmittel über Jahre hinweg gewinnbringend veräußerte, bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nunmehr von einer minderen Qualität ausgegangen sein könnte, haben sich nicht ansatzweise ergeben. f) Die Feststellung, dass sich während des gesamten Zeitraums der Aufbewahrung der zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel (Cannabis und Amphetamin) zumindest in der Nähe des Amphetamins im Flur gebrauchsbereit ein Baseballschläger und eine Machete befanden, so dass sich der Angeklagte – was ihm bewusst war – dieser Gegenstände jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte, folgt aus dem nachvollziehbaren und glaubhaften Teilgeständnis des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X, N3 und W sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 80 – 83 d.A.). Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, die Machete und den Baseballschläger – wie oben festgestellt – hinter der Wohnungseingangstür griffbereit zum Kühl- und Gefrierschrank gelagert zu haben. Seine Einlassung wurde auch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen N3 und W bestätigt, die die griffbereite Lagerung der Gegenstände hinter der Wohnungseingangstür zum Zeitpunkt der Durchsuchung – wie festgestellt – übereinstimmend mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung geschildert haben. Gleiches hat sich zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 80 – 83 d.A.) ergeben. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er seit seinem Einsatz in U bewusst und willentlich immer einen Schläger oder eine Waffe in der Nähe habe, wenn er in seiner Wohnung sei, um sich und seine Familie verteidigen zu können. Diese Einlassung wird auch durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen X, wonach der Angeklagte den Baseballschläger als seine „Hausratsversicherung“ bezeichnet habe, widerspruchsfrei bestätigt. Somit war sich der Angeklagte auch bewusst, sich der gebrauchsbereiten Machete und/oder des gebrauchsbereiten Basseballschlägers jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen zu können. Dass der Angeklagte sich zugleich jederzeit bewusst war, dass die Gegenstände zur Verletzung von Personen geeignet waren und dass er die Machete und den Baseballschläger auch hierzu bestimmt hatte, ergibt sich darüber hinaus bereits aus seiner Einlassung, dass er die Gegenstände im Rahmen des von ihm ausgeübten Kampfsportes verwendet habe, um die Verteidigung seiner Person zu trainieren. 4. Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sowie den dort aufgefundenen Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N3, W, K, I, L und P, dem verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll sowie dem Durchsuchungsbericht des Zeugen N3 vom 3. März 2016, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 80 – 97 d.A.). Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Betäubungsmittel sowie die sonstigen sichergestellten Gegenstände am 3. März 2016 in seiner Wohnung gewesen seien. Damit übereinstimmend haben die Zeugen N3, W, K, I, L und P, die die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 3. März 2016 durchgeführt haben, ihre dortigen Erkenntnisse wie festgestellt übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Zweifel an den Angaben der Zeugen haben sich nicht ansatzweise ergeben. Ihre Bekundungen sind vielmehr durch den verlesenen Durchsuchungsbericht und das verlesene Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des Zeugen N3 vom 3. März 2016 sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 80 – 97 d.A.) widerspruchsfrei bestätigt worden. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten stehen aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N3, der als Ermittlungsbeamter die Überstellung des Angeklagten aus C durchgeführt und seine diesbezüglichen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat, sowie der Verlesung seines Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 10. August 2016 zur Überzeugung der Kammer fest. 5. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. med. U1. Die Sachverständige, die den Angeklagten im Auftrag der Kammer vorab exploriert hat, hat sich im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung eingehend mit der Frage einer psychischen Erkrankung des Angeklagten sowie etwaiger Auswirkungen einer solchen auf seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Bei dem Angeklagten könne keine psychische Erkrankung, weder zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, noch zum Zeitpunkt der Inhaftierung im hiesigen Verfahren oder im Zeitraum des inkriminierten Delikts, festgestellt werden. Im Rahmen der Exploration des Angeklagten sowie in der Hauptverhandlung hätten sich keine klinischen Diagnosen gefunden, auch bei der Aktendurchsicht habe es keine Hinweise auf eine forensisch relevante Störung gegeben. Es fänden sich keine Hinweise auf eine endogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie, eine manisch depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Erkrankung, welche unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu subsumieren wären. Auch ließen sich aus den Angaben des Angeklagten während der Exploration und in der Hauptverhandlung keine Symptome eines schädlichen Missbrauchs oder gar eines Abhängigkeitssyndroms ableiten. Soweit der Angeklagte in der Vergangenheit das Medikament Piracetam konsumiert habe, habe dies jedenfalls keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit gehabt. Weiter liege bei dem Angeklagten nach seiner schulischen Bildung offensichtlich kein forensisch relevanter Schwachsinn vor und das Delikt sei nicht im Rahmen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen worden. Es hätten sich schließlich auch keine Diagnosen gefunden, die dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnten. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Einsatzes des Angeklagten in U vor. Soweit der Angeklagte bis heute stets in seiner Wohnung einen Schläger oder eine Waffe griffbereit habe, handle es sich eher um eine antrainierte Vorsicht als um ein Krankheitssymptom. Zudem seien bei dem Angeklagten keine weiteren Merkmale für eine posttraumatische Belastungsstörung wie eine wesentliche Verhaltensstörung oder eine erhebliche Störung der Affektivität feststellbar. Gegen eine solche Diagnose spreche auch, dass der Angeklagte nach seinem Einsatz im U gearbeitet habe, nach E3 migriert sei und eine (zunächst) funktionierende Beziehung zu seiner Ehefrau aufgebaut habe. Auch die Verletzung am Kopf nach einem Fallschirmsprung habe keine erkennbaren Folgeerscheinungen nach sich gezogen. Es seien daher keine Einschränkungen der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum ersichtlich. Aus forensischer Sicht sei der Angeklagte im Tatzeitraum als strafrechtlich voll verantwortlich zu beurteilen. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und seiner Tat vollumfänglich angeschlossen. Insbesondere hat der Angeklagte selbst keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die eine relevante Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vermuten ließen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der sehr erfahrenen und als äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen sind nicht angezeigt. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. 1. Ein Mitsichführen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Waffe in Griffnähe hat oder sie ihm zumindest so zur Verfügung steht, dass ihm der Zugriff hierauf ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 503/14, zitiert nach juris; Weber, BtmG, 4. Auflage [2013] § 30a BtMG Rn. 127 m.w.N.). Der Wille des Täters, die Waffe oder den sonstigen Gegenstand gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich, entscheidend ist das aktuelle Bewusstsein des Bewaffnetseins (Weber, a.a.O., Rn. 129). Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall standen dem Angeklagten die Machete und der Baseballschläger jedenfalls gebrauchs- und griffbereit zur Verfügung, als er in dem Flur seiner Wohnung das Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig hielt. Das Vorrätighalten ist ein Teilakt des Handeltreibens im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da es sich hierbei um eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 211/15, m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 503/14, zitiert nach juris). Der Baseballschläger und die Machete sind zudem sonstige Gegenstände im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet sind. Auch wurden sie von dem Angeklagten eben hierzu bestimmt. Sie befanden sich in direkter räumlicher Nähe zu dem Kühlschrank, in dem der Angeklagten den Großteil der Betäubungsmittel, das Amphetamin, verstaut hatte und waren für den Angeklagten bei der Lagerung der Betäubungsmittel daher jederzeit gebrauchsbereit verfügbar. Dagegen kann im Hinblick auf die weiteren sichergestellten Gegenstände, im Einzelnen einen Teleskopstock, zwei Messer, einen Elektroschocker, ein Pfefferspray und Quarzsandhandschuhe, nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass diese dem Angeklagten in räumlicher Nähe zu den Betäubungsmitteln in einer Weise zur Verfügung standen, dass er sich ihrer jederzeit gebrauchsbereit bedienen konnte. Die genaue Lagerung der aufgefundenen Gegenstände im Schlafzimmerschrank des Angeklagten konnte durch die Kammer nicht mehr festgestellt werden. Die Angaben der mit der Durchsuchung beauftragten Polizeibeamten N3, W, I, L und P waren insoweit nicht ergiebig. Die Zeugin K, die den betreffenden Schrank durchsucht hatte, hat in der Hauptverhandlung zudem lediglich bekundet, die Gegenstände zwischen der Wäsche des Angeklagten im Schrank aufgefunden zu haben. Ob die Gegenstände griffbereit dort gelegen und ob sich insbesondere die Messer in einer weiteren Verpackung befunden haben, vermochte sie nicht mehr zu erinnern. Es kann daher nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass der Angeklagte sich dieser Gegenstände jederzeit bedienen konnte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er diese noch zwischen seiner Kleidung hätte suchen müssen und sie somit nicht in unmittelbarer Griffnähe hatte (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, zitiert nach juris). 2. Der Kammer stand damit grundsätzlich der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. a) Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde gelegt, da bei einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit ein minder schwerer Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt. Die schuldmindernden Faktoren überwiegen die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände derart, dass die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich zwar aus, dass hinsichtlich der sichergestellten Gesamtmenge von 1.389,16 Gramm Amphetamin der Grenzwert der nicht geringen Menge von zehn Gramm Amphetaminbase mindestens um das einunddreißigfache überschritten worden ist. Weiter ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl eine Machete als auch einen Baseballschläger in direkter räumlicher Nähe griffbereit zur Verfügung hatte und die potentielle Gefährlichkeit hierdurch erhöht war (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 – 3 StR 127/07, zitiert nach juris; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage [2012] Teil 10 Q III. 1. b) Rn. 1771). Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich im Rahmen dieser Gesamtwürdigung jedoch aus, dass er zumindest teilweise geständig gewesen ist, insbesondere im Hinblick auf sein Bewusstsein und den Willen, die Machete und den Baseballschläger im Eingangsbereich der Wohnung gebrauchsbereit deponiert zu haben. Hierdurch hat er eine Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit noch nie rechtskräftig verurteilt worden war. Darüber hinaus war erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass vorliegend nur eine geringere Gefährlichkeit gegeben war, da es zu keiner konkreten Gefährdung von Personen durch das Mitsichführen der Machete und des Baseballschlägers während des Vorrätighaltens der Betäubungsmittel gekommen ist. Die besondere Gefährlichkeit, die der Gesetzgeber als Motiv für die Schaffung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ansah, hat sich vorliegend nicht konkretisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02, zitiert nach juris). Ferner wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden sind, so dass sie nicht in den Verkehr gelangen konnten. Auch hat sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände einverstanden erklärt. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als erstmals Inhaftierter sowie aufgrund seiner nur geringen Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Der Kammer stand damit grundsätzlich der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zur Verfügung, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich des genannten für minderschwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens ist jedoch eine Sperrwirkung zu beachten, die jedenfalls von der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestands ausgehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2003 – 3 StR 369/01, zitiert nach juris). Der Angeklagte hat nämlich auch den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat weiter geprüft, ob auch im Hinblick auf diesen Tatbestand ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht käme. Unter Abwägung der bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lag jedoch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG nicht vor, denn die Tat kann nach ihrem Gesamtbild insoweit jedenfalls nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Geständnis des Angeklagten in Bezug auf den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG lediglich offenkundige Tatsachen betraf und diesem insoweit lediglich ein geringeres Gewicht zukam. In Übereinstimmung mit der bisher herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 303/13, zitiert nach juris; hiergegen wendet sich mit gewichtigen Gründen BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, zitiert nach juris, wonach nunmehr der gesamte Strafrahmen dem verdrängten Tatbestand entnommen werden soll) stand der Kammer damit ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dr. O1 S1 Ausgefertigt O, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle