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IV ZR 438/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 4 3 8 / 1 4 vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2014 zugelassen, soweit die Klägerinnen die Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück- gewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwer- degegenstandes für die Gerichtskosten 45.658,47 € und für die außer- gerichtlichen Kosten 71.142,99 € mit der Maßgabe, dass diese im Ver- hältnis zum Beklagten nur in Höhe von 64 % anzusetzen sind. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist teilweise begründet, soweit sie Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 verlangen. In- soweit ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbe- schwerde unbegründet. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätz- liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 1 3 Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 91 O 509/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 4 U 78/14 - 2