Urteil
2 A 240/22 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2023:1228.2A240.22HAL.00
8Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
(Rn.22)
1. Ob der Beklagte den Kläger als Fiskus zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch nahm, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (hier die Zwangsgeldfestsetzung) kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist. (Rn.22)
2. Der Fiskus als Zwangserbe erfüllt lediglich eine Ordnungsfunktion; herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. (Rn.23)
3. Diese Privilegien bedeuten nach der Wertung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass der Fiskuserbe zudem mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Denn der Staat sorgt regelmäßig nur für eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung. Solange er hierüber nicht hinausgeht (z.B. durch Eigennutzung einer Immobilie) ist eine Eigenhaftung nicht gerechtfertigt. (Rn.23)
4. Wird der Erbe erstmalig als Zustandsstörer in Anspruch genommen, wird dieser originär als Eigentümer in Anspruch genommen, so dass eine erbrechtliche Haftungsbeschränkung nach der bisherigen Rechtsprechung ausscheidet. In den Fällen der Zustandshaftung entsteht die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht originär und neu beim Rechtsnachfolger. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Rn.22) 1. Ob der Beklagte den Kläger als Fiskus zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch nahm, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (hier die Zwangsgeldfestsetzung) kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist. (Rn.22) 2. Der Fiskus als Zwangserbe erfüllt lediglich eine Ordnungsfunktion; herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. (Rn.23) 3. Diese Privilegien bedeuten nach der Wertung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass der Fiskuserbe zudem mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Denn der Staat sorgt regelmäßig nur für eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung. Solange er hierüber nicht hinausgeht (z.B. durch Eigennutzung einer Immobilie) ist eine Eigenhaftung nicht gerechtfertigt. (Rn.23) 4. Wird der Erbe erstmalig als Zustandsstörer in Anspruch genommen, wird dieser originär als Eigentümer in Anspruch genommen, so dass eine erbrechtliche Haftungsbeschränkung nach der bisherigen Rechtsprechung ausscheidet. In den Fällen der Zustandshaftung entsteht die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht originär und neu beim Rechtsnachfolger. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59 SOG LSA i.V.m. § 71 VwVG LSA. Hiernach kann ein Zwangsgeld durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt vorliegt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, die Festsetzung des Zwangsgeldes gem. § 59 SOG LSA angedroht worden ist und der Adressat die sich aus dem Grundverwaltungsakt ergebende Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt hat. Ein vollstreckbares Handlungsgebot liegt in Gestalt des Bescheids des Beklagten vom 28. November 2016 vor. Dieser ist zum einen für sofort vollstreckbar erklärt und zum anderen ist dieser auch bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat weder einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt noch Klage erhoben, nachdem der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. November 2017 den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückwies. Ob der Beklagte den Kläger als Fiskus zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch nahm, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (hier die Zwangsgeldfestsetzung) kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2016 – 3 M 170/16 – juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Sinn des Fiskalerbrechts in einer geordneten Abwicklung des Nachlasses besteht und nicht darin, den Nachlassgläubigern einen solventen Schuldner zu verschaffen. Insoweit dürfte einiges dafür sprechen, die Wertungen des Bundesgerichtshofs zu der Einstufung von Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten auch für die Konstellationen anzuwenden, in denen der Fiskus durch seine AH.stellung (Mit-) Eigentümer eines Grundstücks geworden ist und aufgrund seiner Eigentümerstellung dem Grunde nach Zustandsstörer wird (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17 –, juris). Denn der Fiskus als Zwangserbe erfüllt lediglich eine Ordnungsfunktion; herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9). Dieser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn der Fiskus die ihm zugefallene Erbschaft nicht ausschlagen kann. Er hat für eine ordnungsgemäße Abwicklung unabhängig davon zu sorgen, ob die Erbschaft wirtschaftlich lohnend ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Folgen dieser „Zwangserbschaft“ zwar dadurch abgemildert, dass der Fiskus materiell-rechtlich und prozessual gegenüber den sonstigen AH. privilegiert wird (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17 –, Rn. 11, juris). Diese Privilegien bedeuten nach der Wertung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass der Fiskuserbe zudem mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Denn der Staat sorgt regelmäßig nur für eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung. Solange er hierüber nicht hinausgeht (z.B. durch Eigennutzung einer Immobilie) ist eine Eigenhaftung nicht gerechtfertigt. Eigenverbindlichkeiten sind die Wohngeldschulden danach nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17 –, Rn. 8, juris). Nur wenn der Fiskus also seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die Wohnung für eigene Zwecke nutzen zu wollen, ist es nach dem Bundesgerichtshof gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist er wie ein sonstiger Erbe zu behandeln, der die Erbschaft angenommen bzw. nicht innerhalb der Frist des § 1944 BGB ausgeschlagen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17 –, Rn. 12, juris). Diese Wertung dürfte wohl unabhängig davon anzustellen sein, ob die dem zum (Mit-) Eigentümer gewordenen Fiskuserben obliegende Pflicht dem Zivil- oder dem öffentlichen Recht unterfällt. Denn die Haftung für Wohngeldschulden findet ihren Rechtsgrund in der (Wohnungs-) Eigentümerstellung, die der Fiskus als Zwangserbe erwirbt. Insoweit dürfte nichts anderes im öffentlichen Recht gelten. Denn die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers für den ordnungsmäßigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der rechtlichen und der tatsächlichen Sachherrschaft und knüpft an die Eigentümerstellung an, die der Erbe mit Eintritt des Erbfalls erwirbt. Der Kläger hat schließlich auch unbestritten angegeben, das Gebäude nicht für eigene Zwecke nutzen zu wollen. Insoweit ist erkennbar, dass er seine Position als Abwickler des Erbes bisher nicht verlassen hat. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht bisher allerdings davon aus, dass die (erstmalige) Inanspruchnahme des Fiskus als Zwangserbe für die Beseitigung baurechtswidriger Zustände keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB darstellt (OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 –, Rn. 14, juris). Wird der Erbe - wie hier - erstmalig als Zustandsstörer in Anspruch genommen, wird dieser originär als Eigentümer in Anspruch genommen, so dass eine erbrechtliche Haftungsbeschränkung nach der bisherigen Rechtsprechung ausscheidet. In den Fällen der Zustandshaftung entsteht die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht originär und neu beim Rechtsnachfolger (VG Hannover, Urteil vom 3. September 2015 – 10 A 6190/13 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 190/13 –, Rn. 31, juris). Ein Bundesland kann danach als Zwangserbe eines Grundstücks nicht die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen, wenn es wegen einer nach dem Erbfall eingetretenen Störung als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, da die Kosten dieser Inanspruchnahmen Eigenverbindlichkeiten des AH. und keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB darstellen (VG Hannover, Urteil vom 3. September 2015 – 10 A 6190/13 –, juris; VG Lüneburg, a.a.O.). Diese Problematik bedarf indes in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn die Haftung des Klägers dem Grunde nach ist bestandskräftig festgestellt. Die Frage also, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung der Haftung des Fiskus als Zwangserbe in das öffentliche Recht zu übertragen ist, ist bei der Frage der Störereigenschaft, mithin bei der Heranziehung zu prüfen. Die Störereigenschaft des Klägers ist hier aber – wie ausgeführt – bereits bestandskräftig festgestellt. In dem Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist dies mithin nicht zu prüfen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Die im Ausgangsbescheid gemäß § 59 Abs. 5 SOG LSA in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelder sind auch ausreichend bestimmt. Denn der Beklagte differenzierte nach den jeweiligen Handlungsgeboten auch die jeweiligen (angedrohten) Zwangsgelder (vgl. hierzu auch OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 2 M 6/16 –, juris). Die aufgegebene Handlung wurde unstreitig nicht ausgeführt. Die diesbezüglichen Fristen sind abgelaufen. Nach Überzeugung des Gerichts bedarf es dann, wenn gegen ein Bundesland als staatliche Gebietskörperschaft (Art. 30 GG) – wie hier - vollstreckt werden soll, keiner Anzeige nach § 21 Abs. 1 S. 2. VwVG LSA bei der – hier nicht vorhandenen - „Aufsichtsbehörde“, demgemäß muss auch die Monatsfrist nach § 21 Abs. 1 S. 3 VwVG LSA nicht abgewartet werden. Die in dem angefochtenen Bescheid zudem erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Diese wurde auch gemäß § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA zugestellt. Auch gab der Beklagte die voraussichtlichen Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme an (§ 59 Abs. 4 SOG LSA). Es ist auch gemäß § 54 Abs. 3 SOG LSA zulässig, das Zwangsmittel zu wechseln. Der Beklagte hat sein Vollstreckungsermessen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung darüber, ob der Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgeldes zur Zahlung verpflichtet werden soll, steht gemäß § 53 Abs. 1 SOG LSA im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit daher auch, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Insbesondere musste er die oben dargestellte Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der beschränkten Haftung des Fiskuserben zu übernehmen ist, hier nicht ermessenseinschränkend berücksichtigen. Der Beklagte nimmt zudem auch die übrigen Miteigentümer in Anspruch. Im Übrigen wird auf die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. auch § 117 Abs. 5 VwGO). Diese genügen nach Überzeugung des Gerichts für die Ausübung des Vollstreckungsermessens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Das klagende Land wendet sich als Zwangserbe gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung einer Ersatzvornahme des Beklagten. Am 12. Januar 2016 stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass der Kläger Noterbe nach der Erblasserin Frau X..., geborene Y..., geworden ist, die zwischen dem 22. Januar 2005 und 23. Januar 2005 verstarb und deren einziger Vermögensgegenstand der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der ...straße ... in ... war. Weiterer Miteigentümer ist Herr Z.... Das Gebäude, das in dem AA.malverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist, befindet sich infolge über Jahre vernachlässigter Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen in einem schlechten baulichen Zustand. Mit Bescheid vom 28. November 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf, bis zum 31. Januar 2017 die in dem Bescheid bezeichneten Baumängel zu beheben und drohte Zwangsgelder für den Fall der nicht fach- und fristgerechten Ausführung an. Für den Fall, dass diese Sicherungsmaßnahmen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist (bis zum 31. Januar 2017) fachgerecht ausgeführt würden, wurden in der Ordnungsverfügung folgende Zwangsgelder angedroht: Jeweils 1.000,00 EUR für die unter Ziffer 1. und Ziffer 2. angeordneten Sicherungsmaßnahmen; jeweils 500,00 EUR für die unter Ziffer 3. und Ziffer 4. angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2017 zurück. Eine Klage hiergegen erhob der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 08. August 2018 verlängerte der Beklagte die Frist zur Durchführung der Maßnahmen. Am 21. November 2018 stellten Mitarbeiter des Beklagten im Beisein von Mitarbeitern des Klägers und des Herrn Z... fest, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro gegen den Kläger fest und drohte diesem das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an, sofern er die Maßnahmen nicht bis zum 10. April 2019 durchführt. Im Einzelnen erfolgte folgende Zwangsgeldfestsetzung: 1. 1.000,00 EUR, da der Dachstuhl im rückwärtigen (hofseitigen) Bereich nicht fachgerecht instandgesetzt wurde, 2. 1.000,00 EUR, da die zum Teil offene Dacheindeckung, einschließlich der Dachflächenfenster, nicht wirksam und dauerhaft geschlossen bzw. abgedichtet wurde, 3. 500,00 EUR, da die noch offenen Fenster und Türen nicht verschlossen wurden, 4. 500,00 EUR, da keine komplette, funktionstüchtige Dachentwässerung angebracht worden ist. Zur Begründung führte er aus, dass der Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden, der Kläger seiner Verpflichtung hieraus aber nicht nachgekommen sei. Auch der Miteigentümer sei mit „Schreiben“ vom 1. August 2018 „gebeten“ worden, die dem vormaligen Eigentümer mit Bescheid vom 14. April 2015 aufgegebenen, denkmalsichernden Maßnahmen durchzuführen. Auch gegenüber dem Miteigentümer seien mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 Zwangsgelder für den Fall angedroht worden, dass die in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen nicht bis zum 31. Januar 2019 realisiert würden. Eine am 11. Februar 2019 durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nach wie vor nicht ausgeführt worden seien. Die Androhung eines erneuten Zwangsmittels sei geboten, um die Pflichtigen anzuhalten, dass Baudenkmal zu sichern. Nun werde die Ersatzvornahme ausgewählt, weil das Zwangsmittel des Zwangsgeldes als ungeeignet angesehen werde. Zudem verschlechtere sich der bauliche Zustand des lehrstehenden Gebäudes infolge fortlaufender Witterung Einwirkungen rasant. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 21. März 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses gem. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handele sich nicht um Eigenverbindlichkeiten, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, für die er nur im Umfang des Fiskalerbes einzustehen habe. Dies ergebe sich aus der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (V ZR 309/17) entschieden habe, dass der Fiskus, für nach dem Erbfall begründete Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass hafte. Denn diesem sei gemäß § 1942 BGB das Recht versagt, dass Erbe auszuschlagen. Solange der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler nicht verlasse und die Wohnung für eigene Zwecke nutze, könnten Geldschulden nicht als eigene Schulden qualifiziert werden. Diese Wertung sei auch auf die Zustandsstörerhaftung zu übertragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022, zugestellt am 10. Oktober 2022, wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Handlungspflichten des Fiskus als Zustandsverantwortlicher erst nach dem Erbfall entstanden seien und es sich daher nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um Eigenverbindlichkeiten handele, für die der Kläger auch mit seinem Eigenvermögen hafte. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 21 VwVG LSA seien gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten seien auf das öffentliche Recht und die Eigenschaft als Zustandsstörer nicht anwendbar. Denn diese knüpften nicht an die AH.- sondern an die Eigentümerstellung an (unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 2 M 51/21 -; OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 -, juris). Hiergegen hat der Kläger am 27. Oktober 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er wolle das Haus nicht für eigene Zwecke nutzen. Zudem macht er Ausführungen zu dem über das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Berlin anwendbare Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und die darin enthaltene Verweisung auf die Vorschriften zur Vollstreckung in der Abgabenordnung. Über die Verweisung in § 265 AO sei die beschränkte AH.haftung nach § 781 ZPO anwendbar. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Landkreises Wittenberg vom 28. Februar 2019 (Az.: …) und die neue Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Landkreises Wittenberg vom 28. Februar 2019 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.