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Entscheidung

IV ZR 70/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 7 0 / 1 3 Verkündet am: 10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20. Mai 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles- wig vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 6.839,58 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN im November 2004 mit dem Versicherungsschein die Versi- cherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit Belehrung über sein Wider- spruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Dezember 2010 nach den Feststellungen des Landgerichts Prämien in Höhe von insgesamt 7.267,60 €. Im Oktober 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versi- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 er- klärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 6.839,58 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversiche- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinfor- mation zum Versicherungsschein sei drucktechnisch deutlich hervorge- hoben und auch inhaltlich ordnungsgemäß. D. VN sei in Satz 1 der Wi- derspruchsbelehrung dem Text des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ent- sprechend darüber belehrt worden, dass der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen "nach Überlassen der Unterlagen" zu erklären sei. Die Aufzäh- lung der maßgeblichen Unterlagen - des Versicherungsscheins, der Ver- sicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation - in Satz 2 der Belehrung mache d. VN hinreichend deutlich, dass der Fristbeginn vom Überlassen dieser Unterlagen abhänge. Die Regelung des Policenmo- dells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtl inie Lebensversi- cherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem 7 8 9 10 11 - 5 - Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbrau- cherinformation mit Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müs- sen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urhe- ber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hin- weis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die Absendung des Wide r- spruchs genüge. Entgegen der Auffassung der Revision sind die fristau s- lösenden Unterlagen für d. VN erkennbar bezeichnet worden. Aus dem Zusammenhang mit der Aufzählung der für den Vertragsinhalt maßgebli- chen Unterlagen in Satz 2 der Belehrung ergibt sich deutlich, dass von der Überlassung dieser Unterlagen auch der Beginn der Widerspruch s- frist abhängt. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Be- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit 12 - 6 - des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, d ass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss Ende 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Dezember 2010, somit sechs Jahre die Versicherungsprämien. Nach der Kündigung im Oktober 2010 ließ er mehr als sechs Monate vergehen, bis er im Mai 2011 den Widerspruch erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im November 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu las - - 7 - sen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertra u- en in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegrü n- dende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2012 - 4 O 160/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2013 - 16 U 72/12 -