Urteil
26 O 453/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0928.26O453.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung von der Beklagten. 3 Nachdem die Klägerin den Abschluss der Versicherung mit Antrag vom 31.08.2004, Bl. 6 GA, beantragt hatte, übersendet die Beklagte mit Policenbegleitschreiben vom 20.09.2004, Bl. 50 f. GA, den Versicherungsschein zur Versicherungsnummer #####, Bl. 8 ff. GA, sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen an die Klägerin. Versicherungsbeginn war der 01.10.2004. 4 Das Policenbegleitschreiben enthält auf Seite 2 nach den Unterschriften folgende Belehrung: 5 Widerspruchsrecht 6 Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 7 Mit Schreiben vom 06.05.2011, Bl. 59 GA, bat die Klägerin um Beitragsfreistellung für 11 Monate, was die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2011, Bl. 60f. GA, bestätigte. Ab August 2011 war die Versicherung beitragsfrei. 8 Mit Schreiben vom 13.02.2012, Bl. 64 GA, kündigte die Klägerin die Versicherung. Mit Schreiben vom 28.03.2012 bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 01.03.2012, Bl. 14 GA, und zahlte an die Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 6.394,79 Euro abzüglich 92,40 Euro Kapitalertragssteuern und abzüglich 5,08 Euro Solidaritätszuschlag aus. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2012, Bl. 16 GA, erklärte die Klägerin den Widerruf und hilfsweise erneut die Kündigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2014, Bl. 17 GA, erklärte die Klägerin erneut den Widerruf und Rücktritt vom Vertrag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2014, Bl. 65f. GA, ab. 10 Insgesamt zahlte die Klägerin Beiträge in Höhe von 12.900,00 Euro. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe im Jahr 2012 noch ein Widerrufsrecht zugestanden, da eine formal ordnungsgemäße Belehrung nicht vorliege. Durch die verwendete Schriftgröße und den engen Zeilenabstand falle die Belehrung nicht auf. Auch aufgrund der Positionierung nach den Unterschriften werde die Belehrung nur als unwichtige Formularklausel wahrgenommen, dies werde durch den Fettdruck und das Unterstreichen noch verstärkt. Inhaltlich fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere werde der Versicherungsnehmer irregeführt, da in den AVB auf die negativen Folgen einer Kündigung hingewiesen werde. Der Begriff „Überlassung“ sei zu vage, die Formulierung „innerhalb von 14 Tagen“ lasse vermuten, dass Fristbeginn der Tag des Erhaltes und Fristende der 13. Tag sei, insgesamt sei der Fristbeginn unklar. Risikoschutz bzw. Versicherungsschutz sei nicht gewährt worden, eine Gegenleistung habe die Klägerin nicht erhalten. Nutzungen habe die Beklagte in Höhe von 3.771,19 Euro (5 Prozentpunkte über Basiszins) gezogen, jedenfalls hafte sie wie nach Rechtshängigkeit. Zudem bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin durch den Antrag auf Beitragsfreistellung zu erkennen gegeben habe, dass sie an dem Vertrag nicht weiter festhalten wolle und somit die Beklagte die Klägerin erneut habe belehren müssen. 12 Sie beantragt daher, 13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.373,88 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszins [sic] seit dem 15.09.2014 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verteidigt die Belehrung als ordnungsgemäß, beruft sich darüber hinaus auf Verjährung, Verwirkung und Verfristung. 17 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist unbegründet, der Klägerin stehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu, da der Widerspruch im Jahr 2012 längst verfristet war. 20 An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden: 21 - Sie ist durch Fettdruck, Unterstreichen und der Überschrift „Widerspruchsrecht“ in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt. Der Eindruck einer unwichtigen Formularklausel kann sich beim besten Willen nicht aufdrängen, die dahingehende Argumentation ist derart abwegig, dass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Argumentationslinie sinnlos ist. 22 - Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Überlassung der Unterlagen"). Das Wort „Überlassung“ ist nicht vage, warum das der Fall sein sollte, erschließt sich nicht und wird von Klägerseite auch nicht begründet. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503). Auch wird mit dem Wort „innerhalb“ keinesfalls der Eindruck erweckt, der 13. Tag sei der letzte Tag der Frist. Dies ist eine Auslegung gegen den konkreten Wortlaut und daher ersichtlich nicht das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht. „Innerhalb“ bedeutet „während“ oder „im Zeitraum von“, so dass es hier kein vertun gibt. Dass der Fristbeginn nicht der Tag des Erhaltes der Unterlagen ist, ergibt sich unschwer aus der Verwendung der Formulierung „ nach Erhalt der Unterlagen“. 23 - Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Zwar erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Dies ist jedoch unschädlich, da in dem Begleitschreiben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Belehrung auf die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen, die im Antrag und der Urkunde enthalten sind, ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. BGH, IV ZR 16/14, Hinweisbeschluss vom 30.06.2015, nicht veröffentlicht; vgl. auch BGH, IV ZR 70/13, Urteil vom 10.6.2015). 24 - Die Belehrung muss letztlich auch nicht auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs hinweisen; auch dies wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gefordert (OLG Köln vom 3.2.2012 – 20 U 133/11). Es ist der Beklagten als Versicherungsunternehmen nicht zuzumuten, über den Gesetzeswortlaut hinaus der Vorschrift Belehrungspflichten zu entnehmen. Eine Irreführung dadurch, dass die Beklagte (zu Recht) auf die negativen Folgen einer Kündigung hinweist, liegt nicht vor. Hierzu fehlt es schon an einem räumlichen Zusammenhang zwischen der Belehrung im Begleitschreiben und den Ausführungen zu den Kündigungsfolgen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß auch ohne Weiteres zwischen einer Kündigung und einem Widerspruch zu unterscheiden, wenn beide Gestaltungsrechte erwähnt und unterschiedlich erläutert werden. 25 Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist demzufolge nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). 26 Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es der ordnungsgemäß belehrten Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (s. BGH vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 – und BGH VersR 2015, 876). Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte. Das Verhalten der Klägerin war hier objektiv widersprüchlich. Die bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahr 2004 verstreichen und zahlte bis August 2011 regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung im Februar 2012 ließ sie einen weiteren Monat verstreichen bis zur Entscheidung, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit ihrem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich die Klägerin in Widerspruch, wenn nun geltend gemacht wird, ein Vertrag habe nie bestanden (BGH aaO mwN). Aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung war der Klägerin bekannt, dass sie den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihr die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können die jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck des Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte die Klägerin bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen worden wäre. Der Vortrag, es sei keine Gegenleistung erbracht und Versicherungsschutz nicht gewährt worden, ist bar jeder Grundlage. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sich an ihre vertragliche Verpflichtung entsprechend der abgeschlossenen Lebensversicherung gebunden zu fühlen. Es mag sein, dass ein Versicherungs fall nicht eingetreten ist. Versicherungs schutz jedenfalls hat die Klägerin genossen, anderenfalls hätte sie konkret vortragen müssen, dass und warum die Beklagte im Versicherungsfall keine Leistungen erbracht hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihr - wenn es so wäre – der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust wegen widersprüchlichen Verhaltens kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH aaO mwN). Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden erforderlich; durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH aaO mwN). Die jahrelangen Prämienzahlungen haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde, weil es dem damals geltend nationalen Recht entsprach (BGH aaO mwN). Für die Klägerin war die vertrauensbegründende Wirkung ihres Verhaltens auch erkennbar. Sie konnte bemerken, dass die Beklagte im Hinblick auf die jahrelange Prämienzahlung auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin eine Betragsfreiheit für genau 11 Monate beantragt hat und aus objektivem Empfängerhorizont dies so zu verstehen ist, dass die Klägerin hiernach den Vertrag beitragspflichtig fortführen will. Dies entspricht einer Vielzahl der Kammer bekannten Fälle, in denen zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe Versicherungsverträge für einen Zeitraum beitragsfrei gestellt werden. Keinesfalls konnte aus dem Antrag auf Beitragsfreistellung geschlossen werden, dass die Klägerin tatsächlich den Vertrag nicht fortführen will, genau das Gegenteil ist der Fall. Daher scheidet im Übrigen auch ein Schadensersatzanspruch von vorneherein aus. 27 Der Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. 29 Streitwert: 10.373,88 Euro 30 Der Rückkaufswert ist auf die Zinsforderung anzurechnen, der verbleibende Restbetrag ist von der Hauptforderung in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).