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Leitsatz

XII ZB 611/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 1 1 / 1 4 vom 10. Juni 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Fami- lienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - OLG Brandenburg AG Zehdenick - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 10.946 € Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Tren- nungsunterhalt in Anspruch. Die seit April 2000 verheirateten Beteiligten leben seit September 2011 voneinander getrennt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.858 € zu zahlen, und dabei Zah- lungen auf die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000 € be- rücksichtigt. Weiter hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die Zeit ab 1. Juli 2012 zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 424 € verpflichtet. 1 2 - 3 - Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die er im selben Schriftsatz begründet hat. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Beschwerdeantrag. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verwor- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtferti- gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Auch der von der Rechtsbe- schwerde behauptete Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde mangels hinreichend bestimmten und begründeten Beschwerdeantrags als unzulässig verworfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzu- lässig, weil die Ausführungen in dem Schriftsatz, der die Beschwerdeeinlegung 3 4 5 6 7 - 4 - und -begründung enthält, nicht den formalen Anforderungen an einen Be- schwerdeantrag genügten. Sie machten weder Umfang noch Ziel der Be- schwerde so deutlich, dass ein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar werde. Nach seinen Ausführungen erstrebe der Antragsgegner eine abweichende An- rechnung von Zahlungen. Er beanstande ferner die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur mangelnden Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Einkommen der Antragstellerin und vertrete ohne nähere Begründung die Auf- fassung, weitere Zahlungen seien so nicht korrekt, da eine Auskunft über Miet- einnahmen der Antragstellerin noch ausstehe. Daraus sei nicht erkennbar, hin- sichtlich welcher Zeiträume der Beschluss in welchem Umfang abgeändert wer- den solle, zumal die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung auch eines Einkommens der Antragstellerin als prägend sich bedarfserhöhend auswirke. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der erste, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte Berichterstat- terhinweis sich noch nicht mit dem Fehlen des Sachantrags befasst gehabt ha- be. b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand. aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanz- liche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegrün- dung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Be- schwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentli- chen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrün- 8 9 - 5 - dung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab- änderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungs- kläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu ange- halten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu er- klären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt sei- ner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbe- schlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 11; vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN). Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an ei- nen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert wer- den soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 10 11 - 6 - Rn. 12; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN). Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterver- folgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbe- dürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdean- griffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 18 ff. mwN). bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt entnehmen. (1) Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000 €, sondern ins- gesamt 8.750,41 € für die Antragstellerin, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgesetz- te Unterhaltsrückstand nicht korrekt. Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ent- nehmen, ob er sich allein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts- rückstands oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll - nur dann könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be- schwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41 € gegen den Ausspruch zum 12 13 14 15 - 7 - Rückstand wendet - oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beige- fügte Zahlungsaufstellung in erheblichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet. (2) Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ein- wendungen lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt so- wohl für die einzelnen Einwände, die Antragstellerin habe erst im Jahre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur Berufs- aufgabe führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt, als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wende sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen Be- schlussausspruch. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, "dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt" seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der Zahlungshöhe oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird. (3) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe sich in seinem ersten (durch die Berichterstatterin er- teilten) rechtlichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf Zulässig- keitsbedenken einzugehen. Daraus, dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts - insbesondere nicht die von der Rechtsbeschwerde reklamierte In- dizwirkung - dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist. cc) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht hat alle maßgebli- 16 17 18 - 8 - chen Umstände gesehen sowie berücksichtigt und aus ihnen lediglich nicht die vom Antragsgegner gewünschten, sondern die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Zehdenick, Entscheidung vom 13.08.2013 - 31 F 61/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 13 UF 219/13 -