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Beschluss

XII ZB 611/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen hinreichend bestimmten Sachantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthält. • § 117 FamFG verlangt, dass aus der Beschwerdebegründung Umfang und Ziel des Rechtsmittels erkennbar sind; dabei genügt, dass ersichtlich ist, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. • Ein Teilangriff kann zulässig bleiben, wenn aus der Begründung eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch jedenfalls in bestimmter Höhe weiterverfolgt. • Das Oberlandesgericht verletzt durch die Zurückweisung einer unbestimmten Beschwerde nicht das Unions- oder Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, sofern die Anforderungen an Bestimmtheit erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Beschwerdebegründung führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen hinreichend bestimmten Sachantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthält. • § 117 FamFG verlangt, dass aus der Beschwerdebegründung Umfang und Ziel des Rechtsmittels erkennbar sind; dabei genügt, dass ersichtlich ist, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. • Ein Teilangriff kann zulässig bleiben, wenn aus der Begründung eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch jedenfalls in bestimmter Höhe weiterverfolgt. • Das Oberlandesgericht verletzt durch die Zurückweisung einer unbestimmten Beschwerde nicht das Unions- oder Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, sofern die Anforderungen an Bestimmtheit erfüllt sind. Die Parteien sind seit April 2000 verheiratet und leben seit September 2011 getrennt. Die Antragstellerin verlangt Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Nachzahlung rückständigen Unterhalts für September 2011 bis Juni 2012 und zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts ab Juli 2012. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen das Urteil ein und begründete sie im selben Schriftsatz, ohne einen klaren Sachantrag zu formulieren. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde als unzulässig, woraufhin der Antragsgegner Rechtsbeschwerde einlegte. Der BGH prüft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 117 Abs. 1 FamFG genügt. • Rechtsmittelrecht: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, scheitert aber an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn die Beschwerdebegründung keinen bestimmten Sachantrag enthält (§ 117 Abs. 1 FamFG). • Auslegung der Anforderungen: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundsätze für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) heranzuziehen; es reicht, wenn aus den Schriftsätzen insgesamt Umfang und Ziel des Rechtsmittels erkennbar sind. • Teilangriffe: Unbestimmtheit eines Teils des Angriffs führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels, wenn sich jedenfalls eine konkrete Höhe oder ein erkennbares Ziel ergibt, auf das sich Gericht und Gegner einstellen können. • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdebegründung behauptete umfangreiche Zahlungen des Antragsgegners, machte aber nicht deutlich, ob sich der Angriff nur auf den festgestellten Rückstand oder auch auf den laufenden Unterhalt bezieht. Ebenso blieb unklar, ob eine bloße Herabsetzung oder die vollständige Beseitigung der Zahlungsverpflichtung begehrt wird. • Formelle Anforderungen: Die Begründung enthielt mehrere Einwendungen (Zeitpunkt der Berufsaufgabe, Anschaffung eines Haustiers, Auskunft über Mieteinnahmen), ohne daraus ein klares Beschwerdeziel folgen zu lassen; damit wurde der Bestimmtheitsgrundsatz des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht erfüllt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip oder Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor; das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und nur nicht die vom Antragsgegner gewünschten Rechtsfolgen gezogen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.10.2014 ist unbegründet zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass die Beschwerdebegründung keinen hinreichend bestimmten Sachantrag im Sinne des § 117 Abs.1 FamFG enthielt, weil Umfang und Ziel der angegriffenen Entscheidung nicht eindeutig erkennbar waren. Insbesondere war nicht klar, ob der Antragsgegner nur die Anrechnung geleisteter Zahlungen auf den rückständigen Unterhalt oder darüber hinaus eine Änderung bzw. Aufhebung der laufenden Unterhaltsverpflichtung begehrte. Da die formellen Voraussetzungen fehlen, konnte das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verwerfen. Die Rechtsbeschwerde wird daher auf Kosten des Antragsgegners verworfen.