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4 StR 196/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 9 6 / 1 5 vom 17. Juni 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Januar 2015 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich- tet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Der Unterbringungsanordnung liegen als von der Antragsschrift erfass- te Anlasstaten eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung, ein vollendeter und ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl sowie ein vollendeter und vier versuchte Diebstähle - jeweils im besonders schweren Fall - zugrunde, die der Beschuldigte zwischen dem 3. April und dem 11. Juni 2014 begangen hat. Opfer der räuberischen Erpressung war die Schwägerin des damals in einer Obdachlosenunterkunft wohnenden Beschuldigten, der die- se - um „Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts“ zu erlangen - mittels 1 2 - 3 - einer konkludenten Drohung zur Herausgabe von 30 € veranlasste. Den vollen- deten Wohnungseinbruchdiebstahl beging er in Ausführung eines zuvor mit einem Mittäter gefassten Tatplans; bei dem versuchten Wohnungseinbruch- diebstahl ließ er nach dem Einschlagen der Glasscheibe einer Außentür von der weiteren Tatbegehung ab, nachdem er von einer „weiblichen Person ge- stört“ worden war. Bei den weiteren vollendeten und versuchten Diebstählen handelte es sich um einen versuchten Einbruchdiebstahl in ein Mehrfamilien- haus sowie - teilweise ebenfalls nur versuchte - Diebstähle aus Handtaschen, die der Beschuldigte „im allgemeinen Gedränge“ beim Einsteigen in eine Stadt- bahn bzw. auf Rolltreppen im Hauptbahnhof und in einem Kaufhaus sowie vor einem Modegeschäft beging. Bei all diesen Taten handelte der Beschuldigte mit dem Willen, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Ferner stellte das Landgericht einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl vom 24. März 2014 fest, der daran scheiterte, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, die Terrassentür aufzuhebeln. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer leidet der Beschul- digte nach einem im Jahr 1992 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schädelhirn- trauma an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom, welches als orga- nische Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender Impulskontroll- störung das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle. Aufgrund der im Vordergrund stehenden schweren Im- pulskontrollstörung sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sicher feststellbar; „der Akzent“ sei - wie die Strafkammer im Rahmen der Be- weiswürdigung mitteilt und der Entscheidung zugrunde legt - aber nicht so sehr auf die Tatausführung, sondern auf die Tatentscheidung zu legen, die der Be- 3 - 4 - schuldigte in allen Fällen im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Steue- rungsfähigkeit getroffen habe (UA S. 35). 2. Diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts sind nicht ge- eignet, die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB zu rechtfertigen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter an- derem die positive Feststellung voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidri- ge Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuld- fähigkeit (§ 21) begangen hat. Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen darge- legt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB un- terfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den ent- sprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letzt- lich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übli- che Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14). Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Es hat zwar eingehend dargelegt, dass der Beschuldigte an einem unter die Ein- gangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Die Strafkammer hat es aber versäumt, in einer für das Revisi- onsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass zwischen diesem Zu- stand und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang be- 4 5 6 - 5 - steht. Hierauf konnte jedenfalls angesichts der Besonderheiten des Falles nicht verzichtet werden. Denn die von dem Beschuldigten begangenen Taten dienten dem damals in einer Obdachlosenunterkunft wohnenden, seinen Lebensunter- halt von Sozialhilfe und „fortlaufender Begehung von Vermögensdelikten“ be- streitenden (UA S. 8 f.) Beschuldigten dazu, „Geld zum Bestreiten seines Le- bensunterhalts“ bzw. sich eine dauerhafte Einkommensquelle zu verschaffen. Belege dafür, dass den abgeurteilten Taten ein durchgreifender Mangel der Im- pulskontrolle zugrunde gelegen hat, finden sich in der landgerichtlichen Ent- scheidung nicht. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer gestörten Impuls- kontrolle etwa bei der Tat 2 auch, dass diese nach gemeinsamer Planung mit einem Mittäter begangen wurde und Umstände nicht erkennbar sind, zu wel- chem Zeitpunkt und wodurch der Beschuldigte hierbei in einem die Steuerungs- fähigkeit zumindest erheblich beeinträchtigenden Zustand einer gestörten Im- pulskontrolle geraten sein soll (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14). 3. Ergänzend weist der Senat ferner auf Folgendes hin: Maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die „Begehung der Tat“ (§ 20 StGB), bei aktivem Tun mithin die Zeit, zu welcher der Täter ge- handelt hat (§ 8 Satz 1 StGB; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 2a mwN). Daher findet § 20 StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlun- gen - wenn auch vermindert - schuldfähig war (vgl. für Dauerdelikte auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 StR 176/04; Urteil vom 28. September 2011 - 1 StR 129/11, NStZ-RR 2012, 6, 7). Deshalb begegnet die Anwendung von § 20 StGB durch die Strafkammer Bedenken, wenn deren Ausführungen, wo- nach „der Akzent“ nicht so sehr auf die Tatausführung, sondern auf die Tatent- 7 8 - 6 - scheidung zu legen sei, die der Beschuldigte in allen Fällen im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit getroffen habe, dahin zu ver- stehen sein sollten, dass bei der Tatausführung seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch vermindert - vorhanden war. Auch vermag die im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen allein mitgeteilte Erwägung, „die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht der Taten einzusehen …[sei] in nicht ausschließbarer Weise aufgehoben“ gewesen (UA S. 17), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu rechtfertigen. Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2). Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 9