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2 StR 139/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Wider- stand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie des versuchten Diebstahls freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer be- fand sich der Angeklagte aufgrund einer chronifizierten und zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des in zwei Fällen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbe- amte in einem Zustand, in dem sowohl seine Einsichts- als auch seine Steue- 1 2 - 3 - rungsfähigkeit auf motivationaler Ebene vollständig aufgehoben waren (§ 20 StGB), während er sich bei Begehung des versuchten Diebstahls in einem Zu- stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand, wobei eine völlige Aufhebung nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolge seines Zustandes und des dadurch bedingten Wahnerlebens seien auch in Zukunft erhebliche Strafta- ten, auch im Bereich von Gewalttaten, zu erwarten. Eine psychiatrische Be- handlung des Angeklagten könne nur unter den geschützten Bedingungen des Maßregelvollzuges erfolgen. 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststel- lungen nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Ange- klagte bei Begehung der Anlasstaten sicher schuldunfähig bzw. erheblich ver- mindert schuldfähig war. Dabei ist noch nicht ausschlaggebend, dass die Straf- kammer bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des tateinheitlich be- gangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte einen Ausschluss der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit angenommen hat (BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1; Fischer StGB 59. Aufl. § 21 Rn. 5; vgl. aber auch BGH NStZ- RR 2006, 167, 168). Es fehlt jedenfalls an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines jeweils akuten Schubs der Erkrankung und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den einzel- nen Taten. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genom- men nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähig- keit (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 39). Erforderlich ist vielmehr stets die konkreti- sierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung 3 4 5 - 4 - bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, StraFo 2004, 390 mwN). Die Strafkammer schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an, ohne dessen dafür wesentlichen An- knüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Ver- ständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 123/10 mwN). Soweit der Sachverständige und ihm folgend die Kammer darauf abgestellt haben, der An- geklagte habe aufgrund eines zum jeweiligen Tatzeitpunkt bestehenden "Wahnerlebens" (UA S. 18) bzw. er habe auf eine "subjektiv empfundene, ge- gebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene, Provokation hin" sein Verhalten nicht mehr "steuern" können, bzw. projiziere seine eigenen Aggressionen "in (vermeintlich) feindselige Handlungsformen anderer Personen" (UA S. 19), wird dies in den Urteilsgründen nicht belegt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltpunkte. Die festgestellten Taten des Angeklagten richteten sich gegen seine vormalige Freundin, die ihm eine gewünschte Aussprache verweigerte, gegen einen Pas- santen, der ihr beistehen wollte, gegen zwei Schüler, die zuvor Steinchen ge- gen das Auto des Angeklagten geworfen bzw. ihm Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen hatten, sowie gegen zwei Polizeibeamte, die in zwei Fällen hinzu ka- men und den Angeklagten festnehmen wollten. Lediglich im Fall des versuchten Diebstahls lassen die Feststellungen erkennen, dass der Angeklagte offenkun- dig davon ausging, dass er ein Fahrzeug, das nicht erkennbar gebraucht werde, mitnehmen dürfe; auch dies weist entgegen der Annahme der Kammer aber nicht auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hin. - 5 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Ent- scheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Re- vision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2011, 55 mwN). Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 6