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Beschluss

4 StR 59/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Taten, die teils als Heranwachsender begangen wurden, muss das Gericht prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. • Werden Taten in verschiedenen Altersstufen begangen, ist einheitlich das Recht nach dem Schwergewicht der Taten anzuwenden; wenn das Schwergewicht nicht erkennbar bei heranwachsendenbezogenen Taten liegt, ist Allgemeines Strafrecht anzuwenden. • Unterbleibt die Prüfung der möglichen Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes, kann das Revisionsgericht die fehlenden Erwägungen nicht ersetzen; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei Taten in verschiedenen Altersstufen • Bei Taten, die teils als Heranwachsender begangen wurden, muss das Gericht prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. • Werden Taten in verschiedenen Altersstufen begangen, ist einheitlich das Recht nach dem Schwergewicht der Taten anzuwenden; wenn das Schwergewicht nicht erkennbar bei heranwachsendenbezogenen Taten liegt, ist Allgemeines Strafrecht anzuwenden. • Unterbleibt die Prüfung der möglichen Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes, kann das Revisionsgericht die fehlenden Erwägungen nicht ersetzen; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dortmund wegen mehrerer vollendeter und versuchter schweren Bandendiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zwei der verurteilten versuchten Taten beging er im Alter von 19 bzw. 20 Jahren, somit als Heranwachsender. Die übrigen Taten wurden erst nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein und rügte die Entscheidungen im Strafausspruch. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere, ob das Landgericht die mögliche Anwendung des Jugendstrafrechts und die sich daraus ergebende Vereinigung unterschiedlichen Rechts bedacht hatte. Es stellte fest, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob für die als Heranwachsender begangenen Taten Jugendstrafrecht anzuwenden wäre. • Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte zur Zeit der Taten als Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch dem Jugendlichen gleichstand, sodass Jugendstrafrecht (§§ 1, 105 JGG) anzuwenden wäre. • Bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, für die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht in Betracht kommt, ist unzulässig sowohl Jugendstrafe als auch Erwachsenenstrafe festzusetzen; stattdessen ist nach dem Schwergewicht der Taten einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden (§ 32 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG, gefestigte Rechtsprechung des BGH). • Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wo das Schwergewicht der Taten liegt; fehlt eine entsprechende Würdigung, kann die Revision die vom Tatrichter zu treffenden Erwägungen nicht ersetzen. • Mangels erkennbarer Prüfung der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen im Umfang der Rüge aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine Jugendkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte in dem bezeichneten Umfang Erfolg: Der Strafausspruch des Landgerichts Dortmund wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass das Landgericht versäumt hat, die mögliche Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts für Taten, die der Angeklagte als Heranwachsender beging, zu prüfen und nicht festgestellt hat, welches Recht nach dem Schwergewicht der Taten einheitlich anzuwenden ist. Dadurch konnte die Zulässigkeit einer kombinierten Verurteilung nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht nicht beurteilt werden, weshalb der Strafausspruch aufgehoben werden musste und die Sache neu zu entscheiden ist.