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Entscheidung

5 StR 428/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324U5STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324U5STR428.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 428/23 vom 13. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 24. Mai 2023 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen und mit Besitz von Betäubungs- mitteln in fünf tateinheitlichen Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge und in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision, während die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge den Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.6 (Taten 6 bis 13) und den Strafausspruch angreift. Während die Revision des Angeklagten weitgehend er- folglos bleibt, führt die Revision der Staatsanwaltschaft – insoweit vom General- bundesanwalt vertreten – zur Aufhebung des Strafausspruchs. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der selbst keine Drogen konsumierende Angeklagte spätestens Mitte 2020, also im Alter von 19 Jahren, über seinen weiteren Bekanntenkreis in Kontakt mit dem organisierten Betäu- bungsmittelhandel und begann in der Folgezeit damit, Betäubungsmittel anzu- kaufen und an Kunden zu vermitteln. Eine erste – nicht verfahrensgegenständli- che – Handelsanfrage ist für den 16. Mai 2020 belegt. Nachdem der Angeklagte im Winter 2021 seine Karriere als Fußballspieler in der Oberliga beendet hatte, wurde er zu Beginn des Jahres 2022 für eine Tätigkeit als Fahrer eines Liefer- services für Marihuana angeworben. In der Folgezeit war er sowohl selbständig 1 2 - 5 - im Betäubungsmittelhandel tätig als auch weisungsgebunden für eine weitere Gruppierung als Betäubungsmittel-Ausfahrer. Es kam hierbei zu folgenden Ein- zeltaten: a) Am 15. Januar 2022, fünf Tage vor seinem 21. Geburtstag, half der Angeklagte als Fahrer bei einer Gruppierung aus, die sich dem gewinnbringen- den Marihuana-Verkauf mittels Lieferservice verschrieben hatte. Er verkaufte aus einem mitgeführten Vorrat von etwa 207 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,3 % THC etwas über 5 g zum Preis von 50 Euro, bevor er aufgrund poli- zeilicher Observation festgenommen und das Rauschgift sichergestellt wurde (Fall II.1). b) Am 23. Februar 2022 besaß der Angeklagte 15 g Marihuana (15 % THC), das er später gewinnbringend verkaufte. Er wollte seinen Vorrat vergrö- ßern und bemühte sich deshalb um den Ankauf weiterer 100 g Marihuana glei- cher Qualität zwecks Verkaufs. Er einigte sich mit einem Verkäufer schließlich auf den Ankauf von 50 g (15 % THC). Der Angeklagte wollte die 50 g zusammen mit den vorrätig gehaltenen 15 g gewinnbringend veräußern. Ob es zur Übergabe kam, konnte nicht festgestellt werden (Fall II.2). c) Am 28. April 2022 vermittelte der Angeklagte für 70 Euro Provision den Verkauf von 150 g Marihuana mit Wirkstoffgehalten zwischen 10 und 15 %. Seine Tätigkeit war dabei essentiell für den erfolgreichen Abschluss und Vollzug des Geschäfts (Fall II.3). d) Zwischen dem 25. und 26. August 2022 verkaufte der Angeklagte ver- schiedenen Abnehmern gewinnbringend den Großteil der von ihm hierfür vorrätig gehaltenen 1.150 g Marihuana (10 % THC; Fall II.4). 3 4 5 6 - 6 - e) Am 8. September 2022 besaß der Angeklagte 100 g Marihuana (15 % THC) und bot dies verschiedenen Interessenten zum Kauf an (Fall II.5). f) Zwischen dem 1. und 10. September 2022 war der Angeklagte – wie er wusste – als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten Gruppierung tätig, die in H. und Umgebung den Kokain- und Marihuana-Lieferdienst „B. Taxi“ unterhielt. Er war dabei im Schichtdienst als weisungsgebundener Fahrer unterwegs, dem von der „Zentrale“ die Drogenbestellungen weitergeleitet wur- den. Bei Schichtbeginn erhielten die Fahrer eine bestimmte Menge portionierter Verkaufseinheiten von Kokain und Marihuana, die sie zu festgesetzten Preisen ausliefern sollten. Diese stammte aus einem oder mehreren unbekannt gebliebe- nen Bunkern der Bande. Die Lieferadressen und -mengen erhielten die Fahrer während der Schicht per Sprachnachricht vorgegeben; grundsätzlich wurde der Fahrer mit der kürzesten Fahrtstrecke zum Käufer geschickt. Mit wenigen Aus- nahmen waren die Vorräte des Angeklagten zum Schichtende leer. Dann musste er auch die Einnahmen abliefern und erhielt als Gegenleistung pro Schicht 200 Euro. Eine Verkaufseinheit für 50 Euro enthielt entweder 4 g Marihuana (10 % THC) oder 0,5 g Kokain (80 % KHC). An jedem Einzeltag setzte die Bande ins- gesamt jeweils nicht geringe Mengen Kokain und Marihuana um, was der Ange- klagte wusste. In diesem Rahmen kam es zu folgenden Taten: Am 1. September 2022 hielt der Angeklagte mindestens drei Konsumein- heiten bereit, die zu Beginn der Schicht am 2. September 2022 noch übrig waren. An diesem Tag führte er daneben noch 3 g Kokain und 420 g Marihuana mit sich und lieferte die Drogen bis zum Schichtende an die Käufer nach Anweisung aus (Fall II.6 Tat 6). Am 3. September 2022 lieferte er 2,5 g Kokain und 16 g Mari- huana aus (Fall II.6 Tat 7), am 5. September 2022 1 g Kokain und 4 g Marihuana 7 8 9 - 7 - (Fall II.6 Tat 8), am 6. September 2022 3,5 g Kokain und 20 g Marihuana (Fall II.6 Tat 9), am 7. September 2022 0,5 g Kokain und 4 g Marihuana (Fall II.6 Tat 10), am 8. September 2022 4,5 g Kokain und 28 g Marihuana (Fall II.6 Tat 11), am 9. September 2022 3 g Kokain und 16 g Marihuana (Fall II.6 Tat 12) und am 10. September 2022 7,43 g Kokain (85,4 % KHC) und 36,58 g Marihuana, wobei er Abends festgenommen wurde und Restmengen von 6,43 g Kokain und 8,58 g Marihuana sichergestellt werden konnten; zudem trug der Angeklagte bei der Festnahme zwei zum Verkauf bestimmte Fentanyltabletten bei sich (Fall II.6 Tat 13). 2. Die Strafkammer hat sich für ihre Überzeugungsbildung insbesondere auf die weitgehend geständigen Angaben des Angeklagten, Chatinhalte und Wirkstoffgutachten gestützt. In rechtlicher Hinsicht hat sie das Tätigwerden des Angeklagten im Fall II.1 sowie im Rahmen des Kokain- und Marihuana-Liefer- dienstes „B. Taxi“ (Fall II.6 Taten 6 bis 13) lediglich als Teilnahme am bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel, jeweils in Tateinheit mit Besitzdelikten, gewertet, weil ihm als weisungsgebundenen Fahrer lediglich eine untergeordnete Rolle ohne selbständige Entscheidungsbefugnis zugekommen sei. 3. Die Strafkammer hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewandt. Er sei bei Tat 1 noch Heranwachsender gewesen, bei dem – im Einklang mit der Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichts- hilfe – Reifeverzögerungen zumindest nicht auszuschließen seien. Auch auf die nach dem 21. Geburtstag begangenen Taten sei nach § 32 JGG einheitlich Ju- gendstrafrecht anzuwenden, weil das Schwergewicht der Taten aufgrund ihrer Wurzel im Reifestadium als Heranwachsender liege. Schließlich habe er die ent- scheidenden Kontakte in die Betäubungsmittelhändlerszene schon Mitte 2020 10 11 - 8 - geknüpft und damals schon Drogen angeboten. Letztlich sei nicht auszuschlie- ßen, dass der Angeklagte mit den im frühen Erwachsenenalter begangenen Ta- ten jeweils deliktische Verhaltensmuster aus seiner Jugend fortgesetzt habe. Die Verhängung von Jugendstrafe hat die Strafkammer auf die Annahme schädlicher Neigungen gestützt, dem Angeklagten eine Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG zugutegehalten und auch mit erzieherischen Erwägungen eine Jugend- strafe von zwei Jahren begründet, deren Vollstreckung angesichts einer positiven Legalprognose zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Bezüglich der vom An- geklagten erlangten Geldbeträge hat sie die – teils gesamtschuldnerische – Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.190 Euro sowie daneben die Einziehung der bei der Festnahme sichergestellten Drogen und der zur Tat- begehung benutzten Mobiltelefone angeordnet. II. 1. Die Revision des Angeklagten führt zur Korrektur des Schuldspruchs im Fall II.6 (Taten 6 bis 13). Denn die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Taten des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen die Feststellungen nicht den Schluss, dass es sich bei den einzelnen Tagesschichten des Angeklag- ten als Auslieferungsfahrer jeweils um eigenständige Beihilfetaten zum Banden- handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt. Die Strafkammer hat zwar zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte durch seine Fahrertä- tigkeit den Gesamtumsatz der Gruppierung unterstützt und sich deshalb unab- hängig von der von ihm an einem Tag umgesetzten Drogenmenge der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23). Für die Beurteilung der Konkurrenzen in dieser Konstellation 12 13 - 9 - kommt es aber darauf an, wie viele Haupttaten der Angeklagte durch seine Bei- hilfehandlungen unterstützt hat. Denn fördern mehrere Beihilfehandlungen eine Haupttat, werden sie wegen der Akzessorietät der Beihilfe zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23 mwN). In der vorliegenden Konstellation liegt nahe, dass die Gruppierung ihren Drogenvorrat nicht jeden Tag komplett abverkauft hat, sondern mehrere Tage lang aus einem – gegebenenfalls wieder aufgefüllten – Vorrat heraus verkauft wurde. Der Verkauf von Teilmengen aus einem Vorrat würde auf diesen Vorrat bezogen insgesamt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 4 StR 417/18 mwN). Dies würde dazu führen, dass sämtliche Bei- hilfehandlungen, die sich auf den Verkauf aus einem Vorrat der Haupttäter be- ziehen, zu einer Beihilfehandlung im Rechtssinne verbunden würden; die jewei- ligen Besitztaten würden zur Beihilfe zum Bandenhandel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit stehen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23; vgl. zur Klammerwirkung auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 607/23 mwN). b) Da die Strafkammer die Vorratshaltung der Gruppierung in den unbe- kannt gebliebenen Bunkern nicht aufklären konnte, wäre es angesichts der kon- kreten Umstände des Einzelfalls, die für eine über einen Verkaufstag hinausge- hende Vorratshaltung während der lediglich zehntägigen Tätigkeit des Angeklag- ten sprechen, geboten gewesen, nach dem Zweifelsgrundsatz die konkurrenz- rechtlich günstigste Lösung zu wählen, also von einer Haupttat des bandenmä- 14 15 - 10 - ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811), zu der nur eine suk- zessive Beihilfe geleistet wurde. Der Senat holt dies in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Angeklagte hat sich demnach im Fall II.6 (Taten 6 bis 13) der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen und mit Besitz von Betäubungsmitteln in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht (vgl. zur ausnahmsweisen Tenorierung gleichartiger Tateinheit in solchen Fällen BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23). c) Auf die Bemessung der Jugendstrafe hat dies keine Auswirkung, da es sich um eine bloße Änderung der Konkurrenzen handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 226/21 mwN). 2. Im Übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Lasten des Ange- klagten. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 16 17 18 - 11 - III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg. 1. Sie dringt allerdings nicht durch, soweit sie den Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.6 (Taten 6 bis 13) mit der Begründung angreift, der Angeklagte habe in diesen Fällen statt wegen Beihilfe zum Bandenhandel in nicht geringer Menge wegen täterschaftlichen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden müssen. Denn einen Rechtsfehler zeigt sie an- gesichts der untergeordneten, weisungsgebundenen und bis in die Einzelheiten vorgegebenen bloßen Fahrertätigkeit des Angeklagten nicht auf (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. April 2022 – 4 StR 461/21; vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23). 2. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hält allerdings revisionsrechtli- cher Überprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die Strafkammer – für sich ge- sehen – rechtsfehlerfrei begründet hat, weshalb angesichts von Reifeverzöge- rungen des Angeklagten auf die gerade noch im Heranwachsenenalter began- gene Tat II.1 Jugendstrafrecht Anwendung findet, kommt es nicht an. Denn die einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht auf alle Taten des Angeklagten enthält Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die dem Strafausspruch ins- gesamt die Grundlage entziehen. a) Nach § 32 Satz 1 JGG gilt einheitlich das Jugendstrafrecht für mehrere gleichzeitig abgeurteilte Straftaten, auf die teils Jugendstrafrecht und teils allge- meines Strafrecht anzuwenden wäre, wenn das Schwergewicht bei den nach Ju- gendstrafrecht zu beurteilenden Taten liegt. Ist dies nicht der Fall, ist nach § 32 Satz 2 JGG einheitlich auf alle Taten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. 19 20 21 22 - 12 - Die Beurteilung des Schwergewichts hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon ab, ob sich die späteren Straftaten im Erwach- senenalter als in den früheren bereits angelegt darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/17, NStZ 2018, 662, 663; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 3 StR 378/18, jeweils mwN). Die Zahl der Straftaten und deren äußere Schwere sind zwar Anzeichen dafür, dass bei dieser Gruppe von Taten das Schwergewicht liegt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, Jugendstraf- recht selbst dann anzuwenden, wenn zwar die Mehrzahl der Straftaten im Er- wachsenenalter begangen wurde, die in diesem Alter begangenen Straftaten aber letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwur- zeln finden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1989 – 1 StR 266/89, mwN). Allerdings erfasst die Prüfung nach § 32 JGG lediglich die von der Staatsanwaltschaft an- geklagten Taten, die nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Kognitionspflicht des Tatgerichts unterliegen (§ 264 StPO) und Gegenstand gleichzeitiger Aburtei- lung sind. Andere als angeklagte und abgeurteilte Taten sind schon aus syste- matischen Gründen nicht geeignet, eine Grundlage für die nach § 32 Satz 1 JGG vorausgesetzte Schwergewichtsprüfung zu bilden (BGH, Beschluss vom 7. Au- gust 2019 – 4 StR 189/19, BGHSt 64, 178 Rn. 29; teilweise anders noch – nicht tragend – BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 1 StR 485/18, JR 2020, 81). b) Diesen Maßstäben wird die Prüfung des Landgerichts nicht gerecht. Denn maßgeblich hat es darauf abgestellt, dass für die Taten im Erwachsenen- alter Kontakte des Angeklagten zur Betäubungsmittelszene ab Mitte 2020 eine Rolle gespielt hätten. Schon im Mai 2020 habe er sich als Betäubungsmittelver- käufer angeboten. Aus demselben Bekanntenkreis seien dann ab spätestens Ja- nuar 2022 Betäubungsmittel an Kunden ausgeliefert worden. Aufgrund der be- stehenden Kontakte sei der Angeklagte schließlich angesprochen und für die Gruppierung bei Tat II.1 tätig gewesen. Auch diese Umstände sprächen dafür, 23 24 - 13 - „dass die Wurzel der im Erwachsenenalter begangenen Taten ihren Ursprung in deliktischem Verhalten im Heranwachsendenalter“ habe. „Den früher verwirklich- ten Taten“ sei deshalb auslösende Bedeutung zugekommen. Bei ihrer Prüfung hat die Strafkammer damit entscheidend auf ein Verhal- ten im Jahr 2020 abgestellt, das weder angeklagt noch abgeurteilt worden ist. Dass die Tat II.1 die Wurzel für die übrigen Taten gewesen sei, behauptet das Landgericht nicht, sondern sieht den gemeinsamen Ursprung aller Taten in ei- nem weiter zurückliegenden Geschehen aus dem Jahr 2020. Dies wird weder dem Wortlaut von § 32 JGG noch der gesetzlichen Systematik gerecht. Dass delinquentes Verhalten im Erwachsenenalter – wie nicht selten – seine Ursache (auch) in Umständen hat, die in die Jugend- und Heranwachsendenzeit fallen, reicht für die Anwendung von § 32 Satz 1 JGG nicht aus. Verglichen werden müssen vielmehr ausschließlich die zur Verurteilung anstehenden Taten unterei- nander, und zwar diejenigen im Jugend- oder Heranwachsendenalter mit denen im Erwachsenenalter. Dies allein ist Bezugspunkt für die Prüfung, wo (auch unter Berücksichtigung der „Wurzel“ späterer Taten) das Schwergewicht der Taten liegt, nicht – wie die Strafkammer meint – ein allgemein deliktisches Verhalten in der Jugend- oder Heranwachsendenzeit, das möglicherweise die „Wurzel“ aller zur Aburteilung anstehenden Straftaten des Angeklagten ist. c) Zudem erweist sich die Anwendung des Zweifelssatzes im Rahmen der Schwergewichtsprüfung nach § 32 JGG als rechtsfehlerhaft. Lässt sich nicht ein- deutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heran- wachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, ist nach § 32 Satz 2 JGG für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 4 StR 59/15, NStZ 2016, 101 mwN). Demgegenüber hat das Landgericht die einheitliche Anwendung von 25 26 - 14 - Jugendstrafrecht zusammenfassend damit begründet, sie gehe „unter Anwen- dung des Zweifelsgrundsatzes davon aus, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte mit den im Erwachsenenalter begangenen Taten jeweils deliktische Verhaltensmuster aus seiner Jugendzeit fortsetzt und mithin Jugendstrafrecht Anwendung zu finden hat“. d) Auf die Frage, ob die Wertung der Strafkammer im Rahmen der Prüfung von § 32 JGG tragfähig ist, keiner der Taten komme hinsichtlich des verwirklich- ten Handlungs- und Erfolgsunrechts eine derart herausragende Bedeutung zu, dass die weiteren Taten dahinter zurückträten, kommt es demnach nicht mehr an. 3. Der Senat hebt die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem zur neuerlichen Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchs- freie neue zu ermöglichen. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 24.05.2023 - 614 KLs 2/23 jug. 6101 Js 1479/22 27 28