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Urteil

IX ZR 199/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schuldanerkenntnisse, die in vorformulierten Formularen die Wirkung der Restschuldbefreiung ausschließen, sind wegen AGB-Rechts nach §§305,307,310 BGB unwirksam. • Ein Kläger kann Feststellungsklage auf Ausnahmeeigenschaft einer Forderung nach §302 InsO erheben; die Klage ist aber abzuweisen, wenn die Anerkenntnisse nicht wirksam die Voraussetzungen des §302 InsO begründen. • Die Regelung der Restschuldbefreiung und die abschließende Aufzählung privilegierter Forderungen in §302 InsO stellen wesentliche Grundgedanken, von denen AGB nicht zuungunsten des Schuldners abweichen dürfen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorformulierter Klauseln zum Ausschluss der Restschuldbefreiung in Schuldanerkenntnissen • Schuldanerkenntnisse, die in vorformulierten Formularen die Wirkung der Restschuldbefreiung ausschließen, sind wegen AGB-Rechts nach §§305,307,310 BGB unwirksam. • Ein Kläger kann Feststellungsklage auf Ausnahmeeigenschaft einer Forderung nach §302 InsO erheben; die Klage ist aber abzuweisen, wenn die Anerkenntnisse nicht wirksam die Voraussetzungen des §302 InsO begründen. • Die Regelung der Restschuldbefreiung und die abschließende Aufzählung privilegierter Forderungen in §302 InsO stellen wesentliche Grundgedanken, von denen AGB nicht zuungunsten des Schuldners abweichen dürfen. Die Klägerin lieferte Heizöl an ein Haus, in dem der Beklagte eine Gewerbeeinheit mietete. Wegen Mietrückständen blieb der Beklagte zahlungsunfähig; die Klägerin stellte ihm Anteile der Heizölrechnung in Rechnung. Nachdem er nicht zahlte, bezog ein Inkassobüro zwei vom Beklagten unterzeichnete Formular-Schuldanerkenntnisse, in denen er die Forderungen sowie in weiteren Formularen deren Einordnung als ausgenommen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und den Ausschluss von einer Restschuldbefreiung anerkannte. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten wurde eröffnet; die Klägerin meldete die Forderungen als solche nach §302 InsO an. Der Beklagte widersprach dem Schuldgrund. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bestehen bzw. jedenfalls nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Revision blieb ohne Erfolg. • Die Klage war zulässig, die Schuldanerkenntnisse sind als abstrakte Schuldurkunden zu behandeln, begründen jedoch nicht wirksam Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§302 Abs.1 Nr.1 InsO). • Die in den Formularen enthaltenen Erklärungen, die Forderungen von der Restschuldbefreiung auszunehmen, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §305 BGB anzusehen, weil sie vom Inkassobüro für viele Fälle vorformuliert wurden. • Die Klauseln verstoßen gegen §§307 Abs.1,2, 310 Abs.1, 305 BGB: Sie benachteiligen den Schuldner unangemessen und sind mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. • Die Restschuldbefreiung verfolgt schutzwürdige persönliche und sozialpolitische Ziele; ihre materiellen Grenzen sind abschließend in §302 InsO geregelt, weshalb schuldnerschützende Wirkungen nicht durch AGB im Voraus ausgeschlossen werden können. • Soweit streitig, ob individuelle außergerichtliche Anerkenntnisse den Schuldgrund begründen können, bleibt dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls ausgeschlossen; konkrete Einzelfallumstände der zur Tabelle gestellten Forderungen lassen sich nicht durch pauschale Klauseln vorformulieren. • Das Formular des Inkassobüros erklärt pauschal Deliktqualifikation (z.B. Zahlungsunfähigkeit bei Leistungserhalt), trifft aber nicht die tatsächlichen Umstände: der Vermieter bestellte das Heizöl und der Beklagte nutzte lediglich die Heizung seines gemieteten Büros, sodass nicht ersichtlich ist, dass ein vorsätzlich begangenes Delikt gegenüber der Klägerin vorliegt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unbegründet. Die vom Beklagten in Formularen abgegebenen Anerkenntnisse, wonach die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen und nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden sollten, sind als AGB-klauseln unwirksam und stützen daher nicht die Privilegierung der Forderungen nach §302 InsO. Mangels wirksamer Feststellung des deliktischen Schuldgrundes bleiben die Forderungen nicht als ausgenommen anzusehen; insofern nehmen sie an einer ggf. erteilten Restschuldbefreiung teil. Damit verliert die Klägerin ihr Feststellungsbegehren, die Kosten des Revisionsverfahrens trägt sie.