Urteil
9 U 24/22
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0810.9U24.22.00
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Leitsätze
Wirtschaftsauskunfteien dürfen aus dem Insolvenzbekanntmachungsregister erhobene personenbezogene Daten über die sechs Monats-Frist des § 3 InsBekV hinaus rechtmäßig speichern.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022, Az. 5 O 344/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 16.500 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirtschaftsauskunfteien dürfen aus dem Insolvenzbekanntmachungsregister erhobene personenbezogene Daten über die sechs Monats-Frist des § 3 InsBekV hinaus rechtmäßig speichern.(Rn.52) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022, Az. 5 O 344/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 16.500 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022 - 5 O 344/21, mit dem es seine Klage auf Löschung von SCHUFA-Einträgen abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren vollumfänglich weiter. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erteilte das Amtsgericht München dem Kläger aufgrund geleisteter Zahlungen mit unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichtem Beschluss vom 14.01.2021 nach drei Jahren vorzeitig Restschuldbefreiung. U.a. die der Veröffentlichung entnommenen Daten speicherte die Beklagte, um sie nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und lediglich ihren Vertragspartnern zugänglich zu machen. Auf der Grundlage des von der Beklagten angewendeten sog. Code of Conduct für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, vorgelegt vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ (nachfolgend: CoC, Anl. B4) löscht sie personenbezogene Daten taggenau drei Jahre nach Ausgleich gespeicherter Forderungen bzw. - nach Antrag betroffener Personen - wenn die Speicherung nach individueller Prüfung nicht mehr erforderlich ist. Der Kläger hält die über die sechs Monate des § 3 Abs. 1 f. InsBekV hinaus fortdauernde Speicherung, nach dem Daten vom Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de zwingend zu löschen sind, für rechtswidrig. Sie erschwere ihm entgegen dem mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zweck eines wirtschaftlichen Neustarts die Teilnahme am Wirtschaftsleben, obwohl er sich während der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten und so viele Schulden getilgt habe, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden sei. Insbesondere sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos ebenso wenig möglich wie die Überziehung seines Kontos, obwohl es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über konkrete Neuverschuldungen mit Zahlungsausfällen und Insolvenzen innerhalb von drei Jahren nach der Restschuldbefreiung gebe. Nach § 505 BGB sei die Kreditvergabe nur nach positiver Kreditwürdigkeitsprüfung zulässig, die der streitgegenständliche Eintrag aber verhindere, obwohl nicht alle Schuldner selbstverschuldet in die Insolvenz gerieten und schlechte Schuldner seien. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 19.01.2022 - 5 O 344/21 - (Bl. I 104 ff. der Akte) Bezug genommen. Gegen das ihm am 20.01.2022 zugestellte (Bl. I 127 der Akte) Urteil des Landgerichts Ravensburg wendet sich der Kläger mit der am 09.02.2022 eingegangenen und am Montag, 21.03.2022 begründeten Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten nicht für das allgemeine Auskunfteiensystem, sondern - was das Landgericht nicht bedacht habe - aktuell andauernd und für die konkrete Speicherung erforderlich, hier aber nicht vorhanden. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 21.03.2022, Bl II 27 ff. der Akte), das am 19.01.2022 durch das Landgericht Ravensburg (Az.: 5 O 344/21) verkündete Urteil wie folgt abzuändern: 1.Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut: Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen xyz geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 14.01.2021 mitgeteilt wurde. zur Löschung zu bringen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut: S. Inkasso GmbH hat unter der Nummer 123 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Am 02.09.2016 wurde die Forderung über 840 Euro unter der Nummer 123 tituliert. Es wurde über einen zum 05.04.2017 noch offenen Forderungsbetrag von 902 Euro unter der Nummer 123 informiert. Es wurde über einen zum 10.01.2018 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 Informiert. Es wurde über einen zum 03.01.2019 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 informiert. Es wurde über einen zum 27.12.2019 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 informiert. Es wurde über einen zum 16.12.2020 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 informiert. Es wurde über einen zum 23.12.2020 noch offenen Forderungsbetrag von 594 Euro unter der Nummer 123 informiert. Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 14.01.2021 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. zur Löschung zu bringen. 3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 Euro und höchstens 250.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, die im Antrag zu 1) und 2) genannten Einträge erneut zu verarbeiten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.006,30 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 14.07.2022, Bl. II 52 ff. der Akte), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dazu ergänzend aus, zur Gewährleistung der Aufnahme aller bonitätsrelevanten Daten jedwede Umstände wie insbesondere die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in den Bestand aufzunehmen und bei jeder Anfrage im Hinblick auf etwaige atypische Konstellationen eine Einzelfallprüfung zur vorzeitigen Löschung durchzuführen. Eine solche sei für den Kläger nicht erkennbar, zumal auch die dem Antrag zu 1 zugrundeliegende Forderung durch die Restschuldbefreiung erloschen sei. II. Die nach § 511 Abs. 2 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der am 21.03.2022 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie ist nicht begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend: DS-GVO) [siehe unten 1.], aus Art. 17 Abs. 1a) DS-GVO [siehe unten 2.] oder aus Artt. 17 Abs. 1c), 21 Abs. 1 DS-GVO [siehe unten 3.], noch auf Berichtigung aus Art. 16 DS-GVO [siehe unten 4.]. Gleiches gilt für die Einträge unter Nummer 123 [siehe unten 5.]. Er hat auch ebenso wenig einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Speicherung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB [siehe unten 6.] wie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten [siehe unten 7.]. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus dem nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemein verbindlichen und in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Art. 17 Abs. 1 d) DS-GVO. Es handelt sich hierbei nicht um unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten. Die Informationen über die erteilte Restschuldbefreiung des Klägers sind zwar nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten, da sie sich auf den Kläger als identifizierte und identifizierbare natürliche Person beziehen. Die sich auf den Kläger beziehenden Daten wurden jedoch nicht unrechtmäßig, sondern im Sinne des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO zur Wahrung der berechtigten Interessen jedenfalls von Dritten verarbeitet [siehe unten a)], ohne dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegen [siehe unten b)]. Die sich auf den Kläger beziehenden Daten verarbeitete die Beklagte nicht unrechtmäßig. Sie verarbeitete die Daten, indem sie sie nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO erhob, erfasste, organisierte, ordnete und speicherte. Die Verarbeitung erfolgte und erfolgt weiterhin rechtmäßig. a) Die Rechtmäßigkeit ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht bereits aus dem als Anl. B4 vorgelegten CoC. Denn dieser gewährt als Verhaltensregel i. S. d. Art. 40 Abs. 1 DS-GVO keine eigenen Rechte, sondern dient lediglich als Leitlinie für die ordnungsgemäße Anwendung der DS-GVO (vergleiche bereits Senat, Urteil vom 28.07.2021 - 9 U 108/21 m. w. N.) sowie zur Präzisierung der Interessen der Verantwortlichen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2021 - 6 K 1045/20 = ZD 2021, 230, Rn. 5). Aus dem bloßen Verweis auf Verhaltensregeln in Art. 40 DS-GVO ergibt sich keine gesetzliche Legitimation. Denn diese erforderte zumindest nach Art. 40 Abs. 9 DS-GVO einen Beschluss der europäischen Kommission zu deren allgemeinen Gültigkeit. Ein derartiger Beschluss ist nicht ersichtlich. Der CoC wurde lediglich nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO durch die zuständige Behörde genehmigt (s. Anl. B4, S. 1). b) Die Verarbeitung durch die Beklagte erfolgte indes aus - zwischen Privatrechtssubjekten wie die Parteien anwendbaren (s. dazu nur Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Frenzel, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO, Rn. 26) - Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO zur Wahrung ihrer eigenen sowie der berechtigten Interessen zumindest ihrer Vertragspartner als Dritte [s. u. aa)], ohne dass überwiegende Interessen des Klägers [s. u. bb)] dem entgegenstehen [s. u. cc)]. aa) Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung erfolgte zunächst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen. Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DS-GVO berechtigt sein können, die rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind (s. statt vieler nur Gola, Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 57; OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 51; Möller/Zerhusen, ZVI 2022, 98 [99]), stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar. Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. den Kläger betreffenden Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann. Darüber hinaus diente die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber des Klägers. Denn sie bildete die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: Verbraucherkredit-RL) ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (ähnlich etwa OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 32). Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger offensichtlich für vertragsrelevant halten. Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen. Zudem sind die Kunden der Beklagten als potentielle Kreditgeber nach Art. 8 der Verbraucherkredit-RL sowie nach §§ 505a, 505b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Nutzung vorhandener Datenbanksysteme verpflichtet, was eine vorausgehende Speicherung erfordert. Insbesondere wäre die Alternative einer Datenerhebung allein direkt beim potentiellen Kunden wie dem Kläger typischerweise nicht zur Erlangung derartiger Informationen geeignet, da diese sie nach der Lebenserfahrung - was ja auch der Kläger zu verhindern versucht - nicht oder nicht vollständig geben werden. Entgegen der Ansicht des OLG Schleswig (Urteile vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 62 f., sowie vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 65) sind die Interessen potentieller Vertragspartner beachtlich, obwohl sie bei erstmaliger Speicherung der Daten durch die Beklagte typischerweise noch nicht individuell bekannt sind. Denn zum einen dient die Speicherung dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Grundlage ihres Unternehmenskonzepts. Zum anderen ist die Übermittlung der Daten an einen Kunden eine weitere Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Erst diese kann letztlich zur Beeinträchtigung klägerischer Interessen führen, da er von der Beklagten keine Leistungen begehrt. Vor dieser weiteren Datenverarbeitung durch Übermittlung ist der jeweilige Dritte konkret bekannt (worauf auch Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951 [955] zutreffend hinweisen) und erhält die Daten auch nur im Falle des berechtigten Interesses aufgrund eines beabsichtigten kreditrelevanten Geschäfts mit dem Kläger, also einer erwogenen „Vorleistung“ des anfragenden Kunden mit „einer Dienstleistung oder einer Lieferung“, der „damit ein wirtschaftliches Risiko trägt“ (Kl.-Erw. S. 17, Bl. I 25 ff. [51 f.] der Akte, s. etwa auch https://www.schufa.de/faq/unternehmen/, Stand: 23.06.22). Im weitesten Sinne dienen die Speicherung und die darauf basierende Möglichkeit zur Übermittlung der von der Beklagten gespeicherten Daten über erteilte Restschuldbefreiungen sogar dem Interesse der Allgemeinheit. Denn indem die Beklagte potentiellen Kreditgebern bzw. Anbietern von Verträgen mit kreditrelevanten Inhalten Zugang zu nicht durch die Betroffenen gefilterten Informationen ermöglicht, trägt sie zur Aufrechterhaltung eines Marktumfeldes bei, in dem überhaupt ein Angebot vergleichsweise leicht zugänglicher Verträge mit kreditrelevanten Angeboten besteht, da sich die Anbieter schnell und unbürokratisch ein Bild von einem großen Kundenstamm machen können. Die Speicherung zur Wahrung der berechtigten Interessen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Zweckbindungsgebot des Art. 5 Abs. 1b) DS-GVO unrechtmäßig, weil die Beklagte die Daten dem staatlich unterhaltenen Portal der Insolvenzbekanntmachungen entnommen hat. Die Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de hatte zwar einen von der Speicherung durch die Beklagten abweichenden Zweck. Denn die nach §§ 300 Abs. 4 Satz 1, 9 InsO erfolgte Bekanntmachung diente zunächst der Ermöglichung der Wahrung der Rechte durch vom Beschluss Betroffener wie insbesondere Gläubiger, denen hiergegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 − IX ZB 229/11, Rn. 12). Wie u. a. an der über die Beschwerdefrist hinausgehende Veröffentlichungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 3 Abs. 2 InsBekV) sowie dem nach § 4 InsBekV sicherzustellenden Einsichtsrecht für jedermann ersichtlich ist, dient die Veröffentlichung nach § 9 InsO aber darüber hinaus der Information der Allgemeinheit über das Insolvenzverfahren und dessen Stand (ähnlich MüKo InsO, Ganter/Bruns, 4. Aufl. 2019, § 9, Rn. 5; Nerlich/Römermann, Becker, 44. EL November 2021, § 9 InsO, Rn. 1). Das widerspricht nicht der Datenerhebung durch die - insofern zur Allgemeinheit gehörenden - Beklagten. Dass diese die Daten noch zu einem anderen Zweck verarbeitet, führt nicht zu einer rechtswidrigen Zweckabweichung. Denn zum einen widerspricht sie nicht dem allgemeinen, weiten Informationszweck, da auch die Beklagte die Daten lediglich zur - unveränderten - Information ihrer Kunden nutzt. Zum anderen und insbesondere bindet Art. 5 Abs. 1 b) DS-GVO nur den jeweiligen Verarbeiter i. S. e. Selbstbindung (so auch Paal/Pauly, Frenzel, aaO., Art. 5 DS-GVO, Rn. 27 f.), nicht aber Dritte (so auch Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951 [954]). Es sind also nur die Insolvenzgerichte bei der Veröffentlichung an den ursprünglichen Verarbeitungszweck gebunden, weshalb sie die Daten beispielsweise nicht zusätzlich wirtschaftlich verwerten dürften. bb) Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass schon der Speicherung durch die Beklagte eigene Interessen entgegenstehen, weil sie die Grundlage für die spätere Datenübertragung an ihre Kunden ist. So fragen Vertragspartner der Beklagten Daten über ihn typischerweise als Entscheidungsgrundlage für die Eingehung eines Vertragsverhältnisses mit ihm ab. Da die Information über die erfolgte Restschuldbefreiung zugleich die Information über das vorangegangene Insolvenzverfahren und damit die Tatsache enthält, dass der Kläger nicht in der Lage war, alle von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß und vollständig zu erfüllen, werden sie sich typischerweise mit dem Vertragsschluss mit dem Kläger schwerer tun, als wüssten sie von der Restschuldbefreiung nichts. Bei verbleibenden Zweifeln werden sie vom Vertragsschluss Abstand nehmen oder ihn zu vergleichsweise ungünstigen Konditionen anbieten. Je nachdem, welche Verträge der Kläger abzuschließen beabsichtigt, kann ihn die auf der zuvor erfolgten Speicherung beruhende Datenübermittlung somit in der Wahrnehmung seiner - zumindest i. S. mittelbarer Drittwirkung zu berücksichtigenden (s. dazu etwa Wall/Wagner, JA 2011, 734) - Grundrechte und Grundfreiheiten insbesondere auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, insbesondere in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen. cc) Die Speicherung der Information über die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung mit der Möglichkeit zur Übermittlung dieser Daten an anfragenden Kunden erfolgte nach Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO rechtmäßig, weil die dargestellten Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden an der Datenverarbeitung nicht überwiegen. Das ergibt sich aus einer Abwägung der konkret zu berücksichtigenden Interessen: (1) Überwiegende Interessen und Rechte des Klägers ergeben sich entgegen seiner Ansicht nicht bereits daraus, dass Speicherung und Übermittlung der Informationen über die der ihm im Jahr 2021 erteilte Restschuldbefreiung zur Vermittlung eines falschen Eindrucks von ihm und damit zu einer unrichtigen Bonitätsanalyse führen. Die Vermittlung eines falschen Eindrucks von sich sowie eine darauf basierende unrichtige Bonitätsanalyse hat der Kläger nicht dargelegt. Es obliegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Beklagten, ein überwiegendes Interesse an der Speicherung gegenüber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast für alle aus der DS-GVO abzuleitenden Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSVGO genannten Grundsätze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss. Denn das betrifft ausschließlich die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung. Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht (s. bereits ausführlich Senat, Urteil vom 31.03.2021 - 9 U 34/21, zit. nach juris, Rn. 44 f.). Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen. Denn aus der Formulierung der Verarbeitungsbeschränkung in Art. 6 Abs. 1 f), 2. Halbs. DS-GVO „[…] sofern nicht […]“ ergibt sich ein - vom Betroffenen zu widerlegendes - Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Zulässigkeit der zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlichen Datenverarbeitung. Diese ist nach Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO gerade dann rechtmäßig i. S. d. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und die Interessen und Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Nach der Systematik ist die Verarbeitung also immer dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, selbst wenn Interessen des Betroffenen gegenüberstehen, solange diese nur gleichwertig sind. Sie wird erst dann rechtswidrig, wenn die Interessen und Rechte des Betroffenen überwiegen, wofür folglich er die Darlegungs- und Beweislast trägt (so auch Paal/Pauly, Frenzel, aaO., Art. 6 DS-GVO, Rn. 31; vgl. auch Gola, Schulz, DS-GVO, aaO., Art. 6, Rn. 58). Von allgemein erkennbaren Interessen des Klägers in keiner Richtung zu berücksichtigen ist zunächst der Grund für seine dem Insolvenzverfahren vorangegangene (drohende) Zahlungsunfähigkeit. Zwar beruhen große Anteile von Verbraucherinsolvenzen gerade nicht auf persönlicher Unzuverlässigkeit, sondern auf Schicksalsschlägen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Trennung (s. nur Abschn. 3 der Insolvenzstatistik 2021 des Statistischen Bundesamtes, abrufbar und https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Vermoegen-Schulden/ Publikationen/Downloads-Vermoegen-Schulden/ueberschuldung-2150500217004.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 22.06.2022). Weder hat der Kläger aber einen besonderen Grund für seine Situation angegeben, der aus der schlichten Angabe der Restschuldbefreiung einen falschen Eindruck entstehen lässt. Noch lässt sich diesem Datum überhaupt eine derartige Bewertung entnehmen. Ein Überwiegen des klägerischen Interesses gegenüber denen der Beklagten sowie insbesondere ihrer Kunden ist entgegen seiner Ansicht ebenfalls nicht darin zu sehen, dass er sich während der von ihm als Wohlverhaltensperiode bezeichneten Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO) gesetzestreu verhalten und sich nichts weiter habe zuschulden kommen lassen. Denn das ist kein besonderes Datum, das ihn von anderen Schuldnern unterscheidet, die in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen. Es ist vielmehr die zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 1 InsO (das betonen auch - zu Recht - etwa das OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, zit. nach juris, Rn. 41, das OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 48, sowie das KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 55) und geht folglich aus der Information über sie unmittelbar hervor. Ein Überwiegen seines Interesses ergibt sich auch nicht daraus, dass die Restschuldbefreiung dem Kläger nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO bereits vorzeitig nach drei anstatt nach sechs Jahren erteilt wurde, wie es § 287 Abs. 2 InsO für den Regelfall vorsieht, weil er mit der Zahlung von ca. 4.750 € die Befriedigung von mindestens 35 % der Forderungen ermöglichte. Die vorzeitige Restschuldbefreiung lässt zwar auf besondere und erfolgreiche Anstrengungen des Klägers schließen, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Das durch den Hinweis auf die erteilte Restschuldbefreiung vermittelte Bild des Klägers ist aber dennoch nicht unrichtig. Denn, wie aus der von der Beklagten vorgelegten vollständigen SCHUFA-Auskunft hervorgeht (Anl. B1, dort Seite 7), weist die Beklagte seit Kenntnis hiervon (Bl. II 52 ff. [53, 59] der Akte) ausdrücklich darauf hin, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig und nach vollständiger Befriedigung aller angemeldeten Insolvenzforderungen erfolgte. Überdies ändert das nichts daran, dass der Kläger Verbindlichkeiten eingegangen ist, die er jedenfalls über Jahre nicht vertragsgemäß zurückgeführt hat. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt weder das Recht der Beklagten noch ihrer Kunden als potentielle Kreditgeber. Ein solches per se überwiegendes Interesse ergibt sich nicht aus den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08) aufgestellt hat. Denn dabei ging es nicht nur um die vorsorgliche Speicherung, als die man auch die der Beklagten ansehen kann. Dabei ging es vielmehr gerade um die anlasslose Datenspeicherung (s. schon den ersten Satz des amtlichen Leitsatzes, sowie den Wortlaut des § 113 TKG a.F., BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08, zit. nach juris, Rn. 10 ff.). Vorliegend stellt sich die Situation völlig anders dar, weil es mit der vom Kläger konkret zu verantwortenden, auf Zahlungsausfälle zurückgehenden Restschuldbefreiung einen konkreten Anlass der Speicherung gibt. Das Interesse des Klägers als von seinen Restschulden befreiter Insolvenzschuldner an der Löschung überwiegt schließlich auch nicht deswegen das der Beklagten und ihrer Kunden als potentielle Dritte, weil die Speicherung zunächst nur vorsorglich erfolgt, ohne dass die Beklagte als Verantwortliche absehen kann, ob sie während der Dauer der Verarbeitung überhaupt jemals zur Wahrung von Drittinteressen notwendig wird, weil Kunden Anfragen zum Kläger an die Beklagte richten werden (was das OLG Schleswig für ganz entscheidend hält, s. nur Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 76 f.). Denn selbst ohne jede Anfrage ist gegen das Interesse des Klägers noch immer das berechtigte, wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Datenverarbeitung abzuwägen. Wird ihr die Speicherung allein aufgrund der Unsicherheit über spätere Abfragen von vornherein untersagt, kann sie ihre Geschäfte nicht mehr ausüben. Insofern wäre das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzuwägen. Angesichts der von ihm zu verantwortenden, der Restschuldbefreiung vorausgegangenen Zahlungsausfälle überwiegt das Interesse der Beklagten. Denn wenn die Kunden der Beklagten tatsächlich keine Anfragen zum Kläger stellen, liegt auch allenfalls ein leichter Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da die Speicherung keinerlei spürbare negative Folgen für ihn entfaltet. (2) Für den Fall, dass berechtigte Anfragen erfolgen, ergibt sich ein überwiegendes Interesse des Klägers nicht daraus, dass ihm infolge der Speicherung und unter Umständen auch der Übermittlung der Informationen über die erteilte Restschuldbefreiung der Zugang für die Finanzierung eines Hauses oder einer Wohnung sowie eines neuen Kraftfahrzeugs erschwert wird oder die Überziehung seines Kontos verwehrt wird. Es entspricht gerade dem Zweck der Datenübermittlung an die Kunden der Beklagten als potentielle Vertragspartner, Informationen über das frühere Zahlungsverhalten des Klägers zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Entscheidung, ob sie das mit einer Vorleistung verbundene wirtschaftliche Risiko eingehen wollen, auf einer breiteren Grundlage treffen können. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Vielzahl von Schuldnern ihren potentiellen, vorleistenden Vertragspartnern gerade nicht von sich aus umfängliche und wahrheitsgemäße Angaben über ihre bisherige und aktuelle finanzielle Situation machen, um ihnen eine umfassende Risikoabwägung zu ermöglichen. Die Datenübermittlung dient u. a. gerade dem Ausgleich dieser bestehenden Disparität der Informationsgrundlage (worauf Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951 [955] zu Recht hinweisen). Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, ob es empirische oder sonstige wissenschaftliche Belege für erhöhte Zahlungsausfälle von bereits eine Restschuldbefreiung erlangten Schuldnern gibt. Denn unabhängig hiervon entspricht es dem legitimen Informationsinteresse potentieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, dass sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen typischerweise nicht erlangen. Dass es sich insofern um ein legitimes, von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse handelt, geht sowohl aus den - für die Auslegung der DS-GVO primär geltendem - europäischen als auch dem deutschen Recht klar hervor: So haben Kreditgeber nach Art. 8 der Verbraucherkredit-RL, durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt in §§ 505a f. BGB, die Verpflichtung, vor Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern wie dem Kläger deren Kreditwürdigkeit zu prüfen und sich dabei u. a. den hierzu verfügbaren Datenbanken zu bedienen. Das sind solche wie die von der Beklagten unterhaltene. Darüber hinaus verpflichtet die Verbraucherkredit-RL die Mitgliedstaaten in Art. 9 Abs. 1 sogar, grenzüberschreitenden Zugang zu dort verwendeten Datenbanken sicherzustellen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Einschätzung der Kunden der Beklagten als potentielle Vertragspartner über die zu erwartende Vertragstreue und Zahlungsfähigkeit notwendigerweise in die Zukunft gerichtet ist und sich nicht mit früherem Zahlungsverhalten decken muss. Denn gerade die sowohl seitens des europäischen als auch des deutschen Gesetzgebers für Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung anerkannten Datenbanken können schlechthin nur vergangenheitsbezogene Daten enthalten. Hinzu kommt, was insbesondere das OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, zit. nach juris, Rn. 31), das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 34) sowie das Kammergericht (Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 47) betonen, dass der nach §§ 286 ff. InsO von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten Befreite zur Zeit der Eintragung der Insolvenzbekanntmachung vollständig vermögenslos ist. Schon die Kenntnis von dieser Tatsache ist für einen potentiellen Kreditgeber von berechtigtem Interesse, weil der Schuldner jedenfalls zunächst nicht einmal zum Ausgleich nur kleinerer Störungen seiner Finanzplanungen irgendwelche Reserven hat. Dass das - subjektive - Interesse des Klägers an ungehinderten Immobilien-, Mobilien- oder sonstigen Finanzierungen das Interesse der potentiellen Kreditgeber nicht überwiegt, ergibt sich schon aus der beschriebenen gesetzlichen Wertung. Darüber hinaus ist aber auch sein objektiviertes Interesse i. S. e. Selbstschutzes vor vorschneller neuer Verschuldung zu berücksichtigen. Denn die Verpflichtung potentieller Kreditgeber zur Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage des Art. 8 der Verbraucherkredit-RL, also nach §§ 505a f. BGB, dient u. a. zumindest auch dem Schutz der Kreditnehmer vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit (EuGH, Urteil vom 27.03.2014 - C-565/12, zit. nach juris, Rn. 42). c) Die Speicherung der Daten über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte ist auch nach ihrer Löschung aus dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de auf der Grundlage der sechsmonatigen Löschungsfrist des § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV im Sommer 2020 nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO weiterhin rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteile vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 56, und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 55; zustimmend auch Weichert, ZD 2021, 554 [556]) ist § 3 InsBekV schon keine gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass Daten über Insolvenzverfahren stets und in jedem Zusammenhang nach sechs Monaten zu löschen sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Denn dort heißt es nicht etwa - umfassend -, dass „sämtliche Daten aus Insolvenzverfahren stets“ nach sechs Monaten zu löschen sind. Vielmehr betrifft die InsBekV schon nur „Öffentliche Bekanntmachungen […] nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen“ (§ 1 InsBekV). Zudem sind lediglich die in einem „elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung[en] “ nach sechs Monaten zu löschen. Bei der Speicherung der Daten durch die Beklagte handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung. Wer eine derart beschränkte Vorschrift erlässt, will auch keine Grundsatzwertung aufstellen. Aus der gesetzgeberischen Entwicklung ist - entgegen der Ansicht des OLG Schleswig - vielmehr konkret abzuleiten, dass der deutsche Gesetzgeber die Festlegung auf eine kurze Speicherfrist gerade bewusst abgelehnt hat. So hat der Bundesrat i. R. d. Verfahrens über den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ausdrücklich beantragt, einen § 301 Abs. 5 InsO einzufügen, nach dem Auskunfteien zumindest verpflichtet werden sollten, Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung zu löschen. Selbst das hat nicht nur die Bundesregierung zunächst abgelehnt und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). Auch der Gesetzgeber hat den Antrag mit dem Gesetz vom 22.12.2020 nicht umgesetzt (BGBl. I 2020, 3328). Dahinstehen mag darüber hinaus, inwieweit der deutsche Verordnungsgeber überhaupt Kompetenzen hätte, um allgemeingültige Wertungen zur Auslegung einer - nach Art. 110 Abs. 2 EGV unmittelbar anwendbaren - Verordnung wie der DS-GVO zu erlassen, oder ob diese nicht ausschließlich nach europäischem Recht vorzunehmen ist (so etwa Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951 [953]). Denn keinesfalls kann einer deutschen Rechtsverordnung eine allgemeingültige Wertung beigemessen werden, die deutschem und europäischem Gesetzes- sowie Richtlinienrecht zuwiderläuft. Einen derartigen Widerspruch sieht der Senat - anders als das OLG Schleswig, das diesen ausdrücklich verneint (Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 55). In Art. 8 f. der Verbraucherkredit-RL und - darauf basierend und in das deutsche Recht umsetzenden - §§ 505a f. BGB sind aber derartig enge zeitliche Beschränkungen für die Grundlagen in den Datenbanken schon nicht erkennbar. Durch Art. 180 Abs. 1 h), Abs. 2 c) der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 sind Kreditinstitute darüber hinaus im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mit heranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus. Zu kurz greift dagegen der Hinweis des OLG Schleswig auf Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, woraus doch gerade eine europarechtlich angeordnete Regelungspflicht von Speicherfristen abzuleiten sei. Denn zum einen hat der europäische Verordnungsgeber von einer Regelung gerade abgesehen, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Mitteilung der Speicherdauer, so dass daraus auch kein Wertungsgleichlauf abgeleitet werden kann. Zum anderen zieht man einen Zirkelschluss, wenn man aus einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für eine Spezialnorm eine allgemeine Wertung ableitet. Und schließlich regelt auch Art. 79 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/848 nur die Speicherpflicht, und zwar in Insolvenzregistern. Von einer Löschungspflicht ist dort gerade nicht die Rede Die noch andauernde Speicherung der Daten über die Restschuldbefreiung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie der ratio der - auch in anderen Mitgliedstaaten bekannten (vgl. dazu bereits BT-Drs. 12/2443, S. 100, 105 f.) - Restschuldbefreiung widerspricht. Denn die Restschuldbefreiung dient zwar auch dem Sanierungsinteresse des Schuldners (Drs. 12/2443, S. 104), dem zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden soll, weil die vollständige Restschuldbefreiung typischerweise existentielle Bedeutung für ihn hat (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14, zit. nach juris, Rn. 9). Ziel ist danach, wie der Kläger zu Recht betont, dem Schuldner eine Perspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz mit der Möglichkeit der wirtschaftlichen Wiedereingliederung zu geben (so etwa Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 286 Rn. 1). Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Klägers (ähnlich offenbar auch Weichert, ZD 2021, 554 [556]) nicht zugleich, dass er als Schuldner auch die Möglichkeit erhalten muss, sich direkt ½ Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder neu zu verschulden. Denn im Vordergrund steht nach § 1 Satz 2 InsO die Befreiung vor der Last der Verbindlichkeiten (Nerlich/Römermann/Römermann, 44. EL November 2021, § 286 InsO, Rn. 3), die mit einer direkt anschließenden Neuverschuldung gleichsam konterkariert würde. Auch verfolgen die Regelungen zudem noch allgemeinwirtschaftliche Ziele, denen eine sofortige Aufnahme neuer Schulden durch den von früheren Schulden Befreiten eher widerspricht. Denn der Schuldner soll zwar nicht in graue Kredit- und Arbeitsmärkte abdriften (BGH, aaO.). Er muss sich deswegen aber auch nicht mit einem u. U. erhöhten Risiko für normale Kreditgeber sogleich wieder neue Schulden verschaffen. Die mit der Restschuldbefreiung bezweckte Möglichkeit der wirtschaftlichen Wiedereingliederung (K. Schmidt InsO, Henning, 19. Aufl. 2016, § 286 InsO, Rn. 1) wird auch erreicht, wenn der Schuldner danach entweder ein paar Jahre wartet oder den potentiellen Kreditgeber von sich aus und möglichst vor Einholung einer Auskunft von der Beklagten über die Restschuldbefreiung aufklärt und so einen gleichen Informationsstand für beide Seiten herstellt. Auch diesbezüglich kommt es auf ein durch empirische Untersuchungen gesichertes Risiko für die neuerliche Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach Restschuldbefreiung aufgenommene Schulden fristgemäß zu bedienen, nicht an. Entscheidend ist vielmehr ein typisches Interesse potentieller Kreditgeber am bisherigen Zahlungsverhalten des Kreditnehmers, das sich nicht nur auf die letzten sechs Monate bezieht. Wie bereits oben unter b)cc)(2) dargelegt, ist dieses typische Interesse der kreditgebenden Wirtschaft vom Gesetzgeber anerkannt. Auch der Senat hält es für legitim und aufgrund der - andernfalls bestehenden - Disparität der Informationsgrundlagen auf beiden Seiten für vorrangig: Andere über die reine wirtschaftliche Beurteilung der objektiven Tragfähigkeit der Belastung hinausgehenden Möglichkeiten zur Abschätzung des Ausfallrisikos eines auszureichenden Darlehens hat der potentielle Kreditgeber schlicht nicht. Sonstige objektive Daten wie Einkommenshöhe und Vermögen auf der einen sowie weitere Belastungen auf der anderen Seite hatten die Kreditgeber, deren Forderungen letztlich überhaupt zur Verbraucherinsolvenz führten, nämlich i. d. R. auch geprüft. Dennoch wurden ihre Forderungen nicht vertragsgemäß erfüllt. Damit sieht der Senat die Information über die Restschuldbefreiung als - anerkennenswertes - zusätzliches Datum zur Befriedigung des Informationsinteresses potentieller Kreditgeber als Grundlage für die erforderliche, auf umfassenden Daten erfolgende Kreditwürdigkeitsprüfung an (s. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, zit. nach juris, Rn. 21), vergleichbar etwa mit dem Interesse am früheren Aussageverhalten von Zeugen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit, über die es auch nicht zwingend empirische Erkenntnisse gibt. Der Senat verkennt insoweit nicht die mit der Zeit abnehmende Berechtigung des Interesses an der Information über die Restschuldbefreiung. So soll die „Rückfallgefahr“ säumiger Schuldner etwa nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt sogenannter Negativmerkmale sogar nach den Zahlen der Auskunfteibranche nur noch bei 20 % liegen (s. Kramer, ZDI 2021, 230 [231]). Wenn ein potentieller Kreditnehmer über Jahre seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend gewirtschaftet hat, ist ihm ohne weiteres auch zuzutrauen, sich an einen Rückzahlungsplan zu halten, der auf der Grundlage seiner objektiven, unter Berücksichtigung seines Einkommens und der regelmäßigen Ausgaben beurteilten Leistungsfähigkeit erstellt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers eignet sich zur Definition des für die Information noch berechtigenden Zeitraums aber nicht die von ihm als Wohlverhaltensperiode bezeichnete Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO. Denn obwohl er in dieser Zeit große Anstrengungen zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten unternommen hat, geschah dies gerade nicht eigenverantwortlich aus dem Bestreben des vertragsgemäßen Verhaltens, sondern gleichsam unter staatlicher Aufsicht und mit dem besonderen Ziel der Befreiung von einem Teil der Verbindlichkeiten. Und selbst wer es schafft, unter dem Druck der Verbraucherinsolvenz alle Verbindlichkeiten zurückzuführen, sollte seinen potentiellen Kreditgeber durchaus noch über einen nicht unerheblichen Zeitraum über eine erfolgte Restschuldbefreiung informieren müssen. Denn selbst dann hat er sich doch zuvor über Jahre gerade nicht vertragsgemäß verhalten. Danach ist es nicht selbstverständlich, dass er nur aufgrund einer - unmittelbar - vorangegangenen Restschuldbefreiung nunmehr alle Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt. Er sollte vielmehr über einen gewissen Zeitraum auch zeigen, dies weiterhin auch ohne staatlichen Druck hinzubekommen oder den potentiellen Kreditgeber hierüber informieren müssen. Ohne einen diesbezüglichen Zeitraum definieren zu müssen, hält der Senat jedenfalls einen mindestens der - nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n. F. - verkürzten Abtretungsfrist entsprechenden, dreijährigen Frist für nicht zu lang (im Ergebnis ähnlich Kramer, ZD 2021, 230 [231]). Diese deckt sich auch mit der Löschungsfrist für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 1 ZPO, das - ähnlich wie den Vertragspartnern der Beklagten - nach § 882f Abs. 1 ZPO nur für diejenigen einsehbar ist, die ein berechtigtes Interesse an den Daten wie etwa zur erforderlichen Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Schuldners darlegen können. Gerade hierin sieht der Senat eine Wertung des Gesetzgebers, wie lange potentiellen Kreditgebern eine Berechtigung am Informationsinteresse über früheres Zahlungsverhalten zuzugestehen ist (vgl. auch Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951 [954]; ähnlich - zumindest mit Ausnahme der Daten über die Restschuldbefreiung - sogar Weichert, ZD 2021, 554 [557]). 2. Der Kläger hat auch nicht aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verarbeitung Anspruch auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1a) DS-GVO. Ein derartiger Anspruch setzte voraus, dass die zunächst erforderliche Datenverarbeitung in Form der Speicherung bei der Beklagten, insbesondere infolge Zeitablaufes, nicht mehr notwendig, also zum Schutz der berechtigten Interessen gerade nicht mehr i. S. d. Art. 6 Abs. 1 f) erforderlich wäre. Das wäre der Fall, wenn sie ihren Kunden gegenüber nicht mehr zur Übermittlung der Daten verpflichtet wäre, weil sich die Verträge nicht auf inzwischen mehr als mehr als 1 ½ Jahre zurückliegende Ereignisse bezögen oder sie per se kein berechtigtes Interesse an der Übermittlung derartig alter Daten mehr darzulegen in der Lage wären. Beides ist nicht der Fall. Für eine Verpflichtung der Übermittlung nur jüngerer Daten bestehen keine Anhaltspunkte - sie liegt angesichts der Speicherdauer von drei Jahren nach dem CoC auch fern. Hinsichtlich der Überzeugung von der weiterhin vorhandenen Relevanz der Daten für die Vertragspartner als Kunden der Beklagten ist auf die Ausführungen oben unter 1.c) zu verweisen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Daten über die Restschuldbefreiung aus Artt. 17 Abs. 1 c), 21 Abs. 1 DS-GVO, weil er aus persönlichen Gründen Widerspruch gegen deren Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO eingelegt hat. Allerdings kann sein Löschungsbegehren mühelos als Widerspruch gegen die (weitere), nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO erfolgte Verarbeitung in Form der Speicherung ausgelegt werden. Der Kläger hat jedoch bereits keine sich aus seiner besonderen Situation ergebenden Gründe gegen die weitere Verarbeitung dargelegt. Denn das sind nur atypische, besonders schutzwürdige persönliche Interessen, die über die i. R. d. pauschalierenden, typisierenden Abwägung des Privatheitsinteresses gegen das Auswertungsinteresse i. R. d. abstrakt-generellen, normativen Wertung des Art. 6 Abs. 1 e) oder f) DS-GVO keine Berücksichtigung finden können, also konkrete Umstände des Einzelfalls, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (Paal/Pauly, Martini, Art. 21 DS-GVO, Rn. 30). Die Erschwerung des Erwerbs einer Immobilie oder eines neuen Autos sowie der Kontoüberziehung sind gerade keine individuellen Schwierigkeiten, die den Kläger von sonstigen Schuldnern, denen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, unterscheiden. Es handelt sich dabei vielmehr gerade um die typischen Folgen früheren nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhaltens. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, warum er - wie aus der Bonitätsauskunft, dem Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen sowie dem Tabellenauszug des AG Münchens hervorgeht, nicht nur insbesondere seit 2014 Versicherungsbeiträge im eher niedrigen dreistelligen Bereich nicht zahlte und die hieraus resultierenden Forderungen selbst nach Titulierung im Jahr 2016, sondern auch weitere fünf Jahre nicht beglich, dann aber nur wenige Monate nach einer Restschuldbefreiung zuverlässig in der Lage sein sollte, Zahlungsverpflichtungen aus hohen Belastungen wie etwa aus Immobiliardarlehen vertragsgemäß erfüllen zu können. 4. Der begehrte Löschungsanspruch des Klägers ist letztlich auch nicht aus einem Anspruch auf Berichtigung der streitgegenständlichen Eintragungen nach Art. 16 Abs. 1 DS-GVO abzuleiten. Denn Voraussetzung wäre, dass es sich bei der gespeicherten Tatsache der erteilten Restschuldbefreiung um eine unrichtige Tatsache handelte (siehe nur Moeller/Zerhusen, ZVI 2022, 98 [102]). Das ist ersichtlich nicht der Fall; der Kläger macht die Unrichtigkeit auch nicht geltend. 5. Der Kläger hat aus den unter 1. bis 4. genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Löschung der im Antrag zu 2 genannten Einträge aus Artt. 17 Abs. 1d), Abs. 1a), Abs. 1c) i. V. m. 21 Abs. 1 oder 16 DS-GVO. 6. Der Kläger hat aufgrund der - fortdauernden [s. dazu bereits oben unter 1 bis 3] - Rechtmäßigkeit der Speicherung nach Art. 7 Abs. 1 f) DS-GVO letztlich auch keinen Anspruch auf Unterlassung weiterer Speicherung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Denn Voraussetzung des - für alle absoluten Rechte anwendbaren (s. nur Grüneberg, 81. Aufl. 2022, Herrler, § 1004 BGB, Rn. 4) -Unterlassungsanspruchs ist ein andernfalls bestehender rechtswidriger Zustand (Grüneberg, aaO., Rn. 12 m. w. N.), der aufgrund der Rechtmäßig der Datenverarbeitung gerade nicht vorliegt. 7. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch weder aus § 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 - und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 -, nach denen eine über die Löschungsfrist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung grundsätzlich nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe und somit nicht als rechtmäßig i. S. d. Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO angesehen werden könne, wird die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.