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V ZR 227/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 227/14 Verkündet am: 26. Juni 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 8 Abs. 1 Ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen- und Wege- netz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens der öf- fentlichen Hand ist auch dann vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst, wenn es nicht einer zum Verweilen und Flanieren einladen- den Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden kann. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 - LG Cottbus AG Königs Wusterhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. August 2013 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, am 3. Oktober 2015 für eine Zeit von nicht länger als zwei Stunden auf ihrem Betriebsgelände eine Versammlung des Klägers in Form einer Kundgebung vor dem Gebäude G005 auf dem Parkplatz gegenüber dem Cargo-Center mit einer Teilnehmer- zahl von bis zu 50 Personen sowie einer anschließenden Demonstra- tion von dem Kundgebungsort auf direktem Weg zum Ausgang des Betriebsgeländes zu dulden, soweit ihr der genaue Versammlungs- zeitpunkt 48 Stunden im Voraus mitgeteilt worden ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg sowie die Bundesrepublik Deutschland sind, ist Betreiberin des Flughafens Ber- lin-Schönefeld und Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Flughafengelände ist in einen Sicherheitsbereich, zu dem der ei- gentliche Flughafen einschließlich der Flugfelder gehört, und in einen Betriebs- bereich unterteilt. Der für jedermann frei zugängliche Betriebsbereich ist durch einen Zaun eingefriedet. Der Zugang erfolgt über zwei Außentore, an deren Einfahrt darauf hingewiesen wird, dass es sich um Privatgelände handelt. Ein- richtungen für eine Zugangskontrolle sind vorhanden, jedoch führt die Beklagte eine Kontrolle nur ausnahmsweise in Einzelfällen durch. Auf dem Betriebsbe- reich ist eine Unterkunft für Asylsuchende, die im Rahmen des so genannten „Flughafenasylverfahrens“ genutzt wird und von Sommer bis November 2013 auch als Erstunterkunft für Asylsuchende diente. Daneben befinden sich auf dem Betriebsbereich die Geschäftsführung der Beklagten, verschiedene im Zu- sammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehende Behörden und privatwirt- schaftliche Unternehmen, ein Cargo-Center, ein Konferenzzentrum mit Be- triebsrestaurant sowie die Praxis eines Facharztes für Allgemein- und Flugme- dizin. Ferner wird auf dem Gelände die „Bürgersprechstunde Schallschutz“ durchgeführt. Der Kläger möchte als Mitglied der „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ vor der Asylbewerberunterkunft auf dem Parkplatz vor dem Cargo-Center an verschiedenen Terminen Versammlungen von maximal zwei Stunden Dauer mit bis zu 50 Personen und anschließender Demonstration vom Kundgebungs- ort auf direktem Weg zum Ausgang des Betriebsgeländes abhalten und ver- langt von der Beklagten die Duldung. 1 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe weiter, die Beklagte zur Duldung einer Versammlung am 3. Oktober 2015 zu verurteilen und hinsichtlich der - mittlerweile in der Vergangenheit lie- genden - übrigen Versammlungstermine festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte trotz ihrer grund- sätzlichen Grundrechtsgebundenheit nicht verpflichtet, die Versammlungen zu dulden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erstrecke sich nicht auf den in Rede stehenden Teil des Betriebsgeländes der Beklagten. Erforderlich sei, dass der Ort als öffentlicher Kommunikationsraum nach dem Leitbild des öf- fentlichen Forums zu beurteilen sei. Dafür sei nach dem Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 226) notwendig, dass die Verbin- dung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schaffe und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstünden. Orte, an denen die öffentlichen Flächen lediglich als Wegeflächen genutzt würden, ohne dass sie der kommu- nikativen Nutzung dienten oder zum Verweilen und Flanieren einlüden, wie es z.B. in einem Gewerbegebiet der Fall sei, gehörten somit nicht zum räumlichen Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend unterliege 4 5 - 5 - der Betriebsbereich der Beklagten nicht der Versammlungsfreiheit, da er nicht einer Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern allenfalls einem Gewerbe- gebiet gleichgestellt werden könne. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus Art. 8 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Duldung der für den 3. Oktober 2015 geplanten Versammlung auf dem Be- triebsbereich des Flughafens zu. Hinsichtlich der übrigen, durch Zeitablauf er- ledigten Versammlungstermine ist gemäß der - noch im Revisionsverfahren zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368) - Erklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache festzustellen, da auch insoweit die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zuläs- sig und begründet war. 1. Das Begehren des Klägers, ihm die Durchführung von Versammlun- gen mit bis zu 50 Personen vor der Unterkunft für Asylsuchende auf dem Be- triebsbereich des Flughafens zu gestatten, fällt in den Schutzbereich der Ver- sammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 GG. a) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Beklagte, ein vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen- des Unternehmen, unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebun- den ist. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Ein- 6 7 8 9 - 6 - satz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Im Alleineigen- tum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, sowie von der öffentlichen Hand beherrschte ge- mischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen einer unmittelbaren Grund- rechtsbindung (BVerfGE 128, 226 Rn. 46). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Ansicht des Berufungsge- richts, der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erstrecke sich nicht auf den hier in Rede stehenden Teil des Betriebsgeländes des Flughafens. aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungs- bildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kom- men. Dies gewährleistet den Grundrechtsträgern auch das Recht, selbst zu be- stimmen, wo eine Versammlung stattfinden soll. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutritts- recht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang ge- währt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäu- den oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungs- freiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentli- cher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft den öffentlichen Straßenraum als Forum, 10 11 - 7 - auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnli- cher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerfGE 128, 226 Rn. 63 ff.). bb) Hiervon ausgehend stellt das Gelände, auf dem der Kläger die Ver- sammlungen durchführen will, einen Ort dar, an dem - vergleichbar dem öffent- lichen Straßenraum - ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. (1) Es handelt sich nicht um einen der Öffentlichkeit nicht allgemein zu- gänglichen Ort. Der Umstand, dass das Gelände durch einen Zaun eingefriedet ist und Einrichtungen für eine Zugangskontrolle vorhanden sind, steht dem nicht entgegen, da die bloße Umgrenzung einer Fläche nichts darüber besagt, ob dieser Ort der Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist oder nicht. Im vorlie- genden Fall ist entscheidend, dass der Zugang zu dem Betriebsgelände nicht kontrolliert wird, dieses vielmehr - wie sich aus den Feststellungen des Beru- fungsgerichts ergibt - grundsätzlich von jedermann ungehindert betreten wer- den kann. Das Betriebsgelände ist auch nicht ein Ort, zu dem der Allgemeinheit - wie etwa in einem Verwaltungsgebäude, einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus - schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Zwar weisen alle auf dem Gelände befindlichen gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen einen Bezug zu dem Flughafenbetrieb auf. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer nur beschränkten Öffnung des Ortes. Ausgeschlossen als Ort allgemeinen kom- munikativen Verkehrs wäre das Gelände dann, wenn der Zugang nur für ein- 12 13 14 - 8 - zelne begrenzte Zwecke gestattet ist (BVerfGE 128, 226 Rn. 69). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Zutritt zu dem Betriebsgelände mit seinen vielfältigen gewerblichen und behördlichen Ansiedelungen erfolgt zu unterschiedlichsten Zwecken, angefangen bei dem Mitarbeiter- und Kundenverkehr und der Belie- ferung der Unternehmen über den Besuch der Sprechstunde des Facharztes für Allgemein- und Flugmedizin bis hin zur Wahrnehmung der für jedermann zugänglichen Bürgersprechstunde Schallschutz. (2) Der hier in Rede stehende Teil des Betriebsgeländes stellt auch ei- nen Ort dar, an dem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Zwar ist das Straßen- und Wegenetz des Betriebsgeländes kein öffentli- cher, also kraft öffentlichen Rechts dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Stra- ßenraum. Es handelt sich jedoch um Flächen, an denen in ähnlicher Weise wie bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Straßen- und Wegeflächen des Betriebsgeländes nicht einer - zum Verweilen und Flanieren einladenden - Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Ge- werbegebiet gleichgestellt werden können. Ebenso wie die Versammlungsfrei- heit die Durchführung von Versammlungen auf öffentlichem Straßenraum als dem Leitbild des öffentlichen Forums verbürgt, ohne dass danach differenziert wird, ob sich die Straßen in einer Fußgängerzone oder in einem Gewerbegebiet befinden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Straßennetz des Be- triebsgeländes der Beklagten als öffentlicher Kommunikationsraum zu beurtei- len ist, nicht darauf an, ob das Gelände einem Gewerbegebiet oder einer Fuß- gängerzone gleichzustellen ist. Maßgeblich ist allein, dass das Straßennetz des Betriebsgeländes - wie der öffentliche Straßenraum - allgemein und ohne Ein- 15 16 - 9 - schränkung dem Publikum geöffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut „auf die Straße zu tragen“ (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 67). Die Verkehrsflächen des Betriebsgeländes stehen daher grundsätzlich auch Ver- sammlungen offen (im Ergebnis ebenso VGH Kassel, NVwZ 2003, 874, 875 für den öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Flughafengelände). Der Einwand der Revisionserwiderung, die Beklagte könne aufgrund ih- res Eigentums und Hausrechts den Zugang nur für solche Vorgänge öffnen, die in einem engen inneren Zusammenhang zu dem Betrieb des Flughafens ste- hen, steht der Annahme der Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihre grundlegende Öffnungsentscheidung für die Zukunft korrigieren kann; denn eine solche Korrektur ist nicht erfolgt. Im Übrigen kann der unmittelbar grund- rechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestim- mungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikations- freiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen und von Fall zu Fall den Zutritt für unerwünschte Nutzungen wie etwa die Durchführung einer Versamm- lung verweigern (BVerfGE 128, 226 Rn. 68; Enders, JZ 2011, 577, 579). 2. Der mit der Versagung der Betretungserlaubnis verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers ist nicht aufgrund des zivilrechtlichen Hausrechts der Beklagten gemäß § 903 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Die Grund- rechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB nur dann gerechtfertigt ist, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend ge- wichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient. Eine Untersagung 17 18 - 10 - einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus er- kennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht (BVerfGE 128, 226 Rn. 86, 90). Dass die Beklagte sich auf das Vorliegen einer solchen Gefahr beruft, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Eine Gegenrüge ist nicht erhoben worden. 3. Da es sich nicht um eine Spontan- oder Eilversammlung handelt, son- dern die Versammlung langfristig geplant ist, folgt aus dem allgemeinen Rück- sichtnahmegebot die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten den genauen Versammlungszeitpunkt mindestens 48 Stunden im Voraus mitzuteilen (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 89). Hiervon unberührt bleiben die nach dem Versamm- lungsgesetz bestehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Ver- sammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 81). 19 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 C 97/13 - LG Cottbus, Entscheidung vom 01.10.2014 - 1 S 164/13 - 20